Urteil
S 14 AS 4313/10
SG Magdeburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2014:0423.S14AS4313.10.0A
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Leitsätze
1. Eine Vergleichsraumbildung des Jobcenters ist nicht schlüssig, wenn Wohnungsmarkttypen gebildet worden sind, zu deren Abgrenzung nur mietpreisbildende Faktoren herangezogen wurden und die Homogenität bzw die verkehrstechnische Verbundenheit unberücksichtigt geblieben sind. (Rn.36)
2. Die Vergleichsraumbildung kann durch das Gericht nicht korrigiert werden, wenn hierfür im ländlichen Raum eine aufwändige Ermittlung der verkehrstechnischen Verbundenheit und Homogenität erforderlich ist und das Jobcenter hierzu im Vorfeld keinerlei Überlegungen angestellt hat. (Rn.38)
3. Die rückwirkende Anwendung eines Konzeptes zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vor dem Zeitpunkt des Beginns der Datenerhebung ist ausgeschlossen. (Rn.39)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2010 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern jeweils für November 2010 205,05 EUR, für Dezember 2010 216 EUR, für Januar, Februar 2011 210,88 EUR, für März 2011 221,74 EUR und für April 2011 210,88 EUR an Kosten für Unterkunft und Heizung zu zahlen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vergleichsraumbildung des Jobcenters ist nicht schlüssig, wenn Wohnungsmarkttypen gebildet worden sind, zu deren Abgrenzung nur mietpreisbildende Faktoren herangezogen wurden und die Homogenität bzw die verkehrstechnische Verbundenheit unberücksichtigt geblieben sind. (Rn.36) 2. Die Vergleichsraumbildung kann durch das Gericht nicht korrigiert werden, wenn hierfür im ländlichen Raum eine aufwändige Ermittlung der verkehrstechnischen Verbundenheit und Homogenität erforderlich ist und das Jobcenter hierzu im Vorfeld keinerlei Überlegungen angestellt hat. (Rn.38) 3. Die rückwirkende Anwendung eines Konzeptes zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vor dem Zeitpunkt des Beginns der Datenerhebung ist ausgeschlossen. (Rn.39) Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2010 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern jeweils für November 2010 205,05 EUR, für Dezember 2010 216 EUR, für Januar, Februar 2011 210,88 EUR, für März 2011 221,74 EUR und für April 2011 210,88 EUR an Kosten für Unterkunft und Heizung zu zahlen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2010 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten. Die Beteiligten haben den Streitgegenstand übereinstimmend auf die Überprüfung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) – Zweites Buch – (II) beschränkt. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum von November 2010 bis April 2011 einen Anspruch auf Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe von Unterkunft und Heizung i.H.d. tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (Gesetzesfassung ab 01.01.2011). Die Kläger hatten im streitgegenständlichen Zeitraum eine Kaltmiete von 296,75 EUR, eine Betriebskostenvorauszahlung von 64 EUR und eine Heizkostenvorauszahlung von 61 EUR zu entrichten, mithin einen Gesamtbetrag von 421,75 EUR. Darüber hinaus fielen bei ihnen Abfallgebühren in den Monaten Dezember 2010 i.H.v. 21,90 EUR und im März 2011 i.H.v. 21,72 EUR an. Unter Berücksichtigung des Fälligkeitsprinzips waren die Abschlagsbeträge entgegen der Auffassung des Beklagten auch nur in den einzelnen Monaten zu berücksichtigen (s. zum Fälligkeitsprinzip zuletzt Urteil des BSG vom 22. August 2013 – B 14 AS 48/12 –, juris). Von der Heizkostenvorauszahlung waren jedenfalls in den Monaten November und Dezember 2010 noch die Kosten der Warmwasserbereitung abzusetzen, welche zum damaligen Zeitpunkt noch in der Regelleistung enthalten waren. Diesbezüglich war ein Abzug nur insoweit zulässig, als ein entsprechender Betrag in der Regelleistung vorgesehen ist. Bei einer Regelleistung von 323 EUR ergibt sich hierbei ein abzusetzender Betrag von 5,83 EUR (s. hierzu Urteil des BSG vom 27.02.2008 – B 14 /7b AS 64/06 R –, juris). Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I, Seite 453) sind die Warmwasserbereitungskosten Bestandteil der Unterkunftskosten geworden, was sich insbesondere aus der Neufassung von § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 21 Abs. 7 SGB II ergibt. Dementsprechend errechnen sich für die Kläger in den einzelnen Monaten folgende Anteile an den Kosten der Unterkunft und Heizung: November 2010 205,05 EUR (421,75 EUR: 2 - 5,83 EUR) Dezember 2010 216,00 EUR (443,65 EUR: 2 - 5,83 EUR) Januar – Februar 2011 210,88 EUR (421,75 EUR: 2) März 2011 221,74 EUR (443,47 EUR: 2) April 2011 210,88 EUR Die vom Beklagten vorgenommene Reduzierung der Unterkunftskosten auf die von ihm als angemessen angesehenen Werte ist rechtswidrig. Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der Rechtssprechung des BSG in mehreren Schritten zu prüfen. Es ist die Größe der Wohnung des Hilfebedürftigen festzustellen und zu prüfen, ob diese angemessen ist. Dabei erfolgt die Bemessung der angemessenen Größe nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R –, juris). Zur Bestimmung der angemessenen Größe ist nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Urteile vom 3. März 2011, – L 5 AS 181/07 – und vom 09. Mai. 2012, – L 5 AS 2/09 –, juris) im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen. Hiernach beträgt die förderfähige Wohnfläche für einen 2-Personen-Haushalt bis zu 60 m². Angemessen ist eine Wohnung darüber hinaus nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009, a.a.O.; Urteil des BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R –, m.w.N.; juris; st. Rspr. des BSG). Ist das Produkt, ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses, gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, etwa, weil der Standard der Wohnung nach unten abweicht, kann gegebenenfalls die Überschreitung der Wohnungsgröße ausgeglichen werden. Dazu ist es erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Ein solches Konzept liegt nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 a.a.O.). Das BSG hat in seinem Urteil vom 22. September 2009 (Wilhelmshaven) – B 4 AS 18/09 R – (juris) zum schlüssigen Konzept weiter ausgeführt: Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145, 149; vgl auch BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist. Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann. Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen. Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (Urteil des Senats vom 19.2 ...2009 - B 4 AS 30/08 R = juris RdNr 24). Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nach Auffassung des Senats nur vorübergehend vermietet werden soll (zB Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter). Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen. Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 38 f): Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr 650). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept ist das Konzept des Beklagten nicht als schlüssig anzusehen. Das vorgelegte Konzept ist bezüglich der gebildeten Vergleichsräume unschlüssig. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar. Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht. Gibt es - insbesondere in Kleinst-Gemeinden - keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden. Diese sind so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (BSG, Urteil vom 7.11.2006, – B 7b AS 10/06 R –, juris). Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von dem Leistungsempfänger im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum- geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. (BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R –, juris). Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen geht, sind die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere nach folgenden Kriterien abzustecken: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, juris). Das Konzept der Firma A. scheitert an dem bereits genannten Erfordernis, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgen muss (BSG, Urteil vom 22. September 2009, a.a.O.). Hierzu führt A. aus, dass der S.-landkreis über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt verfüge und größere regionale Unterschiede aufweisen, die sich in unterschiedlichen Mietniveaus im Kreis niederschlagen. Es sei daher notwendig, vor Ermittlung der Mieten regionale bzw. strukturell homogene Untereinheiten zu bilden. Da es aus finanziellen und erhebungstechnischen Gründen (zum Beispiel zu geringes Wohnungsangebote in einzelnen Kommunen) nicht möglich sei, für jede Kommune eine separate Mietpreisübersicht zu erstellen, lasse es der Gesetzgeber bei der Erstellung von Mietpreisübersichten zu, Bereiche mit strukturell vergleichbaren Wohnungsmärkten zu Wohnungsmarkttypen zusammenzufassen und für diese Mietwerte zu ermitteln. Dabei müssten die Kommunen eines Wohnungsmarkttyps nicht zwingend räumlich nebeneinander liegen, sondern könnten sich über das Untersuchungsgebiet (S.-landkreis) verteilen. Die verschiedenen Wohnungsmarkttypen innerhalb des S.-landkreises wurden mittels des multivariaten Verfahrens "Clusteranalyse" anhand vorher festgelegter Indikatoren definiert (Konzept S. 3). Hierbei wurden die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte, die Siedlungsstruktur, das Pro-Kopf-Einkommen, die Neubautätigkeit und der Bodenpreis berücksichtigt (Konzept S. 4/5). Insbesondere bei dem hierbei ermittelten Wohnungsmarkttyp I (A., B. und Sch.) wird deutlich, dass gerade kein homogener Wohn- und Lebensbereich gebildet worden ist, der sich durch seine verkehrstechnische Verbundenheit auszeichnet. Auch bei den Wohnungsmarktypen II und III finden sich ausschließlich mietpreisbildende Faktoren zur Abgrenzung des Vergleichsraumes. Sinn und Zweck der Vergleichsraumbildung ist es aber nicht vordergründig, eine valide Datengrundlage zur Ermittlung des angemessen Mietpreisniveaus zu erhalten, auch wenn dies bei der Vergleichsraumbildung mit zu berücksichtigen ist. Die wichtigeren Kriterien sind Erreichbarkeit, verkehrstechnische Verbundenheit und Homogenität. Diese Kriterien sind durch A. aber weder geprüft noch anderweitig berücksichtigt worden. Der Beklagte hat die gebildeten Wohnungsmarkttypen als Vergleichsräume übernommen und keine eigenen Überlegungen zu dieser Frage angestellt. Die Vergleichsraumbildung kann auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt und ggf. geheilt werden. Hierbei ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die gebildeten Wohnungsmarkttypen überschritten oder lediglich teilweise berücksichtigt werden können. Da die erforderliche Datenerhebung aber ausschließlich im Vergleichsraum vorgenommen werden darf, kann nicht auf die Auswertung der A. zurückgegriffen werden, da dementsprechend Daten aus anderen Vergleichsräumen mit einbezogen werden müssten oder sonst eine Verzerrung der Datengrundlage zu befürchten ist. Gerade in dem vorliegenden Fall wird deutlich, welche Probleme bei der Vergleichsraumbildung gegeben sind. Die Kläger wohnen in der Stadt E. und nach dem vorgelegten Konzept müssten sie sich auch auf Wohnungen in der Gemeinde S. oder der Gemeinde B. verweisen lassen. Hierbei ist es nicht ohne Weiteres plausibel, weshalb die Kläger sich eine Wohnung im 30 km entfernten N., aber nicht im nur 17 km entfernten St. suchen dürften. Ausgeschlossen werden kann diese Möglichkeit nicht, es fehlen allerdings jegliche Überlegungen des Beklagten zur erforderlichen verkehrstechnischen Verbundenheit, wobei davon auszugehen ist, dass innerhalb der Behördenstruktur des Landkreises ausreichende Fachkenntnis zu den hierzu ggf. anzustellenden verkehrsstrukturellen Vorüberlegungen vorhanden ist, da die Planung und Organisation des öffentlichen Nahverkehrs Aufgabe des Landkreises ist. Problematisch in dem vorliegenden Fall ist darüber hinaus die Tatsache, dass der Beklagte die von A. erhobenen Daten rückwirkend verwenden will. Der Beklagte wendet das Konzept selbst erst seit dem 01.10.2012 an. Die dem Konzept zugrunde liegenden Daten wurden im Zeitraum von November 2011 bis Mai 2012 erhoben (Konzept S. 21). Der streitgegenständliche Zeitraum liegt mithin vor dem Zeitraum der Datenerhebung. Das SG Dresden hat in seinem Urteil vom 28.02.2012 (– S 29 AS 7524/10 –, juris) bereits entschieden, dass eine Rückrechnung der für einen qualifizierten Mietspiegel erhobenen Daten auf einen Wert für den 2 Jahre zuvor liegenden Zeitraum mit Hilfe des deutschlandweiten allgemeine Lebenshaltungskosten zur Bestimmung der angemessenen Miethöhe kein schlüssiges Konzept darstellt. Der Beklagte hat keinerlei Überlegungen angestellt, inwieweit eine Rückrechnung der erhobenen Daten erfolgen könnte. Er vertritt die Auffassung, dass die erhobenen Daten ohne Weiteres auch für vergangene Zeiträume Anwendung finden könne. Dies stellt kein schlüssiges Konzept i.S. der Rechtsprechung des BSG dar. Die Firma A. hat bei ihrer Datenerhebungen neben den Bestandsmieten auch Angebotsmieten recherchiert. Soweit der Beklagte meint, dass aus den erhobenen Daten zu den Bestandsmieten Rückschlüsse auf vergangene Zeiträume bezogen werden könnten, so gilt dies jedenfalls nicht für die recherchierten Angebotsmieten. Für den streitgegenständlichen Zeitraum liegen letztendlich keine Daten vor, die Grundlage eines entsprechenden Konzeptes sein könnten. Hieraus ergibt sich, dass das vom Beklagten herangezogene Konzept in dem vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Insoweit ist hier auf die Werte der Wohngeldtabelle nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages abzustellen. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 10.9.13 (– B 4 AS 3/13 R –, juris) zur Frage der Ermittlungspflicht der Gerichte und zum Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle des WoGG ausgeführt: Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben entschieden, dass ein Rückgriff auf die Werte des WoGG - zur Festlegung ausschließlich der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne einer Obergrenze - nur dann zulässig ist, wenn nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der von dem SGB II-Träger zu tragenden angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach einem schlüssigen Konzept nicht mehr vorhanden sind. Zwar hat der erkennende Senat für den Fall des Ausfalls von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen des Grundsicherungsträgers eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte für zulässig erachtet und ausdrücklich betont, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen) RdNr 23; BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 (Wilhelmshaven), RdNr 26; BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51 (Duisburg), RdNr 21). Insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume brauchen deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden (zum Fehlen von Ermittlungsmöglichkeiten, etwa durch Zeitablauf BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 (Wilhelmshaven), RdNr 27 und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 (Breisgau-Hochschwarzwald) RdNr 16). Dies entbindet jedoch nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 (Breisgau-Hochschwarzwald) RdNr 16; vgl auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - RdNr 22 ff und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 67 RdNr 32 f). Erst wenn Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II nicht mehr möglich sind, kann ein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle erfolgen. Wegen der dann nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 vH einzubeziehen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 (Breisgau-Hochschwarzwald) RdNr 20 ff). Diese Vorgehen mit dem Ausschluss eines unmittelbaren Rückgriffs auf die Werte der Wohngeldtabelle berücksichtigt die in § 22 Abs 1 S 1 SGB II festgelegte Verpflichtung des Grundsicherungsträgers die tatsächlich angemessenen Kosten zu übernehmen und dient der Sicherstellung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf bedarfsdeckende Leistungen im Bereich des Wohnens. Anders als bei den pauschalierten Regelbedarfen lässt sich der Gesetzgeber bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, dass zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen ist. Allerdings sind die Leistungen nicht in beliebiger Höhe zu erbringen, sondern nur insoweit, als die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl nur Urteil des Senats vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - (München II) RdNr 18 ff mwN zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" hat auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Die von der Rechtsprechung des BSG für die Geltung von § 8 WoGG aF angestellten Erwägungen sind auf § 12 WoGG zu übertragen. Denn trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG im Vergleich zu den Werten aus § 8 WoGG aF hat sich nichts daran geändert, dass es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse. Der Sicherheitszuschlag ist auch im Rahmen von § 12 WoGG erforderlich, da die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte ebenso wenig wie die in § 8 WoGG aF den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, – B 4 AS 87/12 R –, juris). Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht in dem vorliegenden Verfahren keine weitergehende Ermittlungspflicht des Gerichts. Dies folgt zunächst daraus, dass aus den obengenannten Erwägungen für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Daten vorliegen. Insoweit wäre es Aufgabe des Gerichts, eine vollständige neue Datengrundlage für diesen Zeitraum zu schaffen. Dies wäre allein aufgrund des Zeitablaufes nicht möglich. Dies gilt im Übrigen auch für die Erwägungen zur unzutreffenden Vergleichsraumbildung durch den Beklagten. Wie bereits ausgeführt wurde, führt diese fehlerhafte Vergleichsraumbildung dazu, dass bei einer Neubildung von Vergleichsräumen keine verwertbaren Daten vorliegen würden, da nach der Rechtsprechung des BSG die Datenerhebung ausschließlich im Vergleichsraum zu erfolgen hat. Insoweit könnte nicht auf die bereits erhobenen Daten der Firma A. zurückgegriffen werden. Unter Berücksichtigung der Wohngeldtabelle nach § 12 WOGG und der Mietstufe 2 für den Wohnort E. ergibt sich für die Kläger ein angemessener Unterkunftskostenbetrag für die Kaltmiete und die Betriebskosten i.H.v. 380 EUR. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% errechnet sich ein Wert von 418 EUR monatlich. Die Kläger haben eine Kaltmiete von 296,75 EUR und einer Betriebskostenvorauszahlung von 64 EUR, woraus sich ein Gesamtbetrag von 360,75 EUR errechnet. Auch zuzüglich der quartalsweise zu zahlenden Abfallgebühren liegen die tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger unterhalb des angemessenen Wertes. Hinsichtlich der Heizkosten ging der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum von einem angemessenen Wert von 63 EUR ohne Warmwasserbereitungskosten aus, die Kläger lagen mit Heizkosten von 61 EUR unterhalb dieses Betrages. Dementsprechend sind die gesamten Unterkunfts- und Heizkosten der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als angemessen anzusehen und der Beklagte ist verpflichtet, diese an die Kläger unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge zu zahlen. Die Kostenentscheidung erging nach § 193 SGG. Es war nach § 144 SGG noch über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, da der Streitwert unter 750 EUR lag. Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da der Rechtsstreit eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist, da bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, inwieweit das Konzept des Beklagten als schlüssig anzusehen ist bzw. ob aus einer Datenerhebung Schlussfolgerungen über die Vergangenheit gezogen werden können. Die Kläger begehren für den Zeitraum von November 2010 bis April 2011 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Kläger bewohnen eine 61,21 m² große Mietwohnung in E. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatten sie hierfür eine Kaltmiete von 296,75 EUR, eine Betriebskostenvorauszahlung von 64 EUR und eine Heizkostenvorauszahlung von 61 EUR monatlich zu zahlen. Die Abfallgebühren sind durch die Kläger separat zu entrichten. Ausweislich der Abfallgebührenbescheide des S.-landkreises vom 13.01.2010 und vom 20.01.2011 waren im streitgegenständlichen Zeitraum im Dezember 2010 21,90 EUR und im März 2011 21,72 EUR an Abschlagszahlungen fällig. Die Kläger sind durch den Beklagten bereits im Jahr 2005 hinsichtlich der Angemessenheit ihrer Unterkunftskosten belehrt worden. So wurde beispielsweise im Änderungsbescheid vom 20.10.2005 ausgeführt, dass nach der Dienstanweisung des Landkreises A.-St. eine Grundmiete von 261 EUR und eine Nebenkostenvorauszahlung von monatlich 61,21 EUR angemessen seien. Mit Bescheid vom 20.04.2006 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass er von der Angemessenheit einer Grundmiete von maximal 240 EUR ausgehe. Mit Bescheid vom 24.08.2010 wurde die Belehrung dahingehend ergänzt, dass für die Grundmiete und die Betriebskosten 306 EUR (inklusive Abfallgebühren) angemessen seien und für die Kosten der Heizung 63 EUR. Der sich hieraus ergebene Gesamtbetrag von 369 EUR werde maximal noch bis zum 28.02.2011 übernommen. Anschließend würden nur noch die maximale Grundmiete, Betriebkosten i.H.v. 306 EUR und die tatsächlichen Heizkosten i.H.v. 49,36 EUR übernommen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum beantragten die Kläger am 01.10.2010 die Gewährung von Leistungen. Mit Bescheid vom 12.10.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern von November 2010 bis Februar 2011 neben der Regelleistung monatliche Unterkunftskosten i.H.v. 369 EUR, wobei er eine Grundmiete von 240 EUR, Heizkosten i.H.v. 49,36 EUR und wohl i.S. einer erweiterten Produkttheorie Betriebskosten i.H.v. 79,64 EUR gewährte, um den maximalen Angemessenheitsbetrag von 369 EUR auszuschöpfen. Ab März 2011 bewilligte der Beklagte 355,36 EUR mit einer Kaltmiete von 240 EUR, eine Heizkostenvorauszahlung von 49,36 EUR und einer Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 66 EUR. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 18.10.2010 Widerspruch. Sie lebten in einer Wohnung von 60 m², welche von der Größe her angemessen sei. Eine weitere Reduzierung der Unterkunftskosten würden sie finanziell nicht verkraften. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 als unbegründet zurück. Nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung könnten die Kosten für Heizung und die Kosten für die Grundmiete und die Betriebskosten nicht miteinander ausgeglichen werden. Insoweit seien die Kosten auf 355,36 EUR ab März 2011 reduziert worden. Dagegen haben die Kläger am 20.12.2010 Klage erhoben. Sie seien nicht in der Lage, die wiederum reduzierten Wohnkosten aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 12.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von November 2010 bis April 2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Reduzierung der Unterkunftskosten nicht zu beanstanden sei. Im Erörterungstermin am 25. Oktober 2012 ist der Beklagte aufgefordert worden, ein Konzept i.S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, wie die Angemessenheitswerte, welche für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich sind, ermittelt worden sind. Der Beklagte hat darauf hin das "Schlüssige Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im S.-landkreis" vom August 2012 der Firma A. übersandt. Auf den Inhalt des Konzeptes wird Bezug genommen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 30.11.2012 ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass eine Datenerhebung aus 2011/2012 Rückschlüsse auf den streitgegenständlichen Zeitraum zulasse, zumal die Richtlinie erst ab dem 01.10.2012 angewendet werde. Der Beklagte hat hierzu angegeben, dass bei der Datenerhebung Bestandsmieten im erheblichen Umfang ausgewertet worden seien. Diese Daten seien zum Stichtag 01.03.2012 erhoben worden. Die erhobene Datengrundlage biete eine hinreichende Gewähr dafür, die Verhältnisse auch für zurückliegende Zeiträume abzubilden. Es sei zu berücksichtigen, dass einmal geschlossene Mietverträge nur unregelmäßig angepasst würden. Aber auch wenn man dem nicht folge, sei ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle nicht zulässig, da eine ausreichende Datengrundlage übersandt worden sei und somit weitere Ermittlungen durch das Gericht erforderlich wären. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.