OffeneUrteileSuche
Urteil

S 14 AS 965/17

SG Magdeburg 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2021:0625.S14AS965.17.00
1mal zitiert
41Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

42 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Konzept des Jobcenters Salzlandkreis ist weiterhin, auch über den 1.1.2017 hinaus, nicht als schlüssig anzusehen (entgegen LSG Halle vom 15.4.2021 - L 5 AS 526/16). (Rn.17) 2. Entscheidungserhebliche Unklarheiten im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes gehen regelmäßig zulasten des beklagten Jobcenters. Die Kläger trifft diesbezüglich keine Beweislast. (Rn.77) 3. An das Erstellen eines schlüssigen Konzeptes dürfen im Hinblick auf die betroffenen existenzsichernden Leistungen, jedenfalls in Bezug auf das Alter der herangezogenen Bestandsmieten, keine niedrigeren Anforderungen gestellt werden als an das Erstellen eines qualifizierten Mietspiegels. (Rn.82)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2016 in der Gestalt der Bescheide vom 18.02.2017, vom 07.03.2017, des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2017 und des Bescheides vom 09.01.2018 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Zeit von November 2016 bis April 2017 ein höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate November 2016, Januar, Februar und April 2017 in Höhe von jeweils 456,35 € und für Dezember 2016 und März 2017 in Höhe von jeweils 479,81 €. 2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Konzept des Jobcenters Salzlandkreis ist weiterhin, auch über den 1.1.2017 hinaus, nicht als schlüssig anzusehen (entgegen LSG Halle vom 15.4.2021 - L 5 AS 526/16). (Rn.17) 2. Entscheidungserhebliche Unklarheiten im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes gehen regelmäßig zulasten des beklagten Jobcenters. Die Kläger trifft diesbezüglich keine Beweislast. (Rn.77) 3. An das Erstellen eines schlüssigen Konzeptes dürfen im Hinblick auf die betroffenen existenzsichernden Leistungen, jedenfalls in Bezug auf das Alter der herangezogenen Bestandsmieten, keine niedrigeren Anforderungen gestellt werden als an das Erstellen eines qualifizierten Mietspiegels. (Rn.82) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2016 in der Gestalt der Bescheide vom 18.02.2017, vom 07.03.2017, des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2017 und des Bescheides vom 09.01.2018 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Zeit von November 2016 bis April 2017 ein höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate November 2016, Januar, Februar und April 2017 in Höhe von jeweils 456,35 € und für Dezember 2016 und März 2017 in Höhe von jeweils 479,81 €. 2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Gegenstand des Verfahrens ist dabei, ob in dem hier streitigen Zeitraum insgesamt ein Anspruch auf höhere Leistungen bestand, wobei die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen ist (siehe hierzu BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 9 RdNr 11). Die weiteren Voraussetzungen für ein Grundurteil in einem Höhenstreit liegen vor, wenn eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs zugrunde liegt, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, weil die Beschränkung der Prüfung auf eine Rechtsfrage oder einzelne Rechtsfragen ansonsten einer unzulässigen Elementenfeststellung gleichkäme (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 167/11 R –, Rn. 12, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da sich aus den höheren Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt ein höherer Individualanspruch ergibt. Die Beteiligten haben zudem den Streitgegenstand zulässig auf die Höhe der KdU beschränkt. Bei der Festsetzung der Leistungen für Unterkunft- und Heizkosten handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheides, über die das Gericht bei entsprechendem Antrag isoliert entscheiden kann (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 07.05.2009, - B 14 AS 31/07 R -, juris; ständige Rechtsprechung). Der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2016 in der Gestalt der Bescheide vom 18.02.2017, vom 07.03.2017 des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2017 und des Bescheides vom 09.01.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum von November 2016 bis April 2017. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) -Zweites Buch- (II) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Eine Reduzierung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf die in der Richtlinie des Beklagten zugrunde gelegten Angemessenheitswerte kam nicht in Betracht, da die Richtlinie des Beklagten nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht. A. Konzept ab dem 01.01.2017 Das vom Beklagten ab dem 01.01.2017 herangezogene Konzept ist nicht schlüssig. Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten zu prüfen. Es ist die Größe der Wohnung des Hilfebedürftigen festzustellen und zu prüfen, ob diese angemessen ist. Dabei erfolgt die Bemessung der angemessenen Größe nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -, juris). Zur Bestimmung der angemessenen Größe ist nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Urteile vom 3. März 2011, - L 5 AS 181/07 - und vom 09. Mai. 2012, - L 5 AS 2/09 -, juris) im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen. Hiernach beträgt die förderfähige Wohnfläche für einen 2-Personen-Haushalt bis zu 60 m². Angemessen ist eine Wohnung darüber hinaus nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009, a.a.O.; Urteil des BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, m.w.N.; juris; st. Rspr. des BSG). Ist das Produkt, ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses, gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, etwa, weil der Standard der Wohnung nach unten abweicht, kann gegebenenfalls die Überschreitung der Wohnungsgröße ausgeglichen werden. Dazu ist es erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine „angemessene“ Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Ein solches Konzept liegt nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 a.a.O.). Das BSG hat in seinem Urteil vom 22. September 2009 (Wilhelmshaven) - B 4 AS 18/09 R - (juris) zum schlüssigen Konzept weiter ausgeführt: Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145, 149; vgl auch BSG, Urteil vom 19.3.2008 B 11b AS 41/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist. Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete [Vergleichbarkeit], Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann. Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offenlegen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen. Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R = juris RdNr 24). Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nach Auffassung des Senats nur vorübergehend vermietet werden soll (zB Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter). Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen. Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 38 f): Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr 650). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept ist das im Parallelverfahren übersandte Konzept des Beklagten nicht als schlüssig anzusehen. 1. Vergleichsraum Die Vergleichsraumbildung im nachgebesserten Konzept des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar. Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht. Gibt es - insbesondere in Kleinst-Gemeinden - keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden. Diese sind so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (BSG, Urteil vom 7.11.2006, - B 7b AS 10/06 R -, juris). Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von dem Leistungsempfänger im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum- geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. (BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, juris). Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen geht, sind die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere nach folgenden Kriterien abzustecken: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, juris). Der Beklagte hat in seinem Zuständigkeitsbereich vier Vergleichsräume gebildet. Vergleichsraum I umfasst die Gemeinden Schönebeck (als Mittelzentrum), Barby, Calbe und Bördeland. Vergleichsraum II umfasst die Gemeinden Bernburg (als Mittelzentrum), Nienburg, Könnern und die Verbandsgemeinde Saale-Wipper mit den Gemeinden Alsleben, Plötzkau, Ilberstedt, Güsten und Giersleben. Vergleichsraum III besteht aus der Stadt Aschersleben (als Mittelzentrum) und der Gemeinde Seeland und der Vergleichsraum IV aus der Stadt Staßfurt (als Mittelzentrum) und den Gemeinden Hecklingen, Egeln, Börde-Hakel, Wolmirsleben, Bördeaue und Borne. Der Beklagte hat damit vier ausreichend große Vergleichsräume innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches gebildet, die sich jeweils durch eine Zugehörigkeit zu einem Mittelzentrum auszeichnen. In dem nachgebesserten Konzept wird hierzu ausgeführt, dass über die Hälfte der Bevölkerung des Salzlandkreises in den vier großen Städten Aschersleben, Bernburg, Schöneberg und Staßfurt leben. Insoweit wird zutreffend darauf abgestellt, dass diese Städte die Versorgungsfunktion von Mittelzentren aufweisen. Maßgeblich bei der Vergleichsraumbildung ist im Wesentlichen die Frage, ob auch bei einem Umzug innerhalb des Vergleichsraume eine Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes möglich erscheint. Bleibt das soziale Umfeld erhalten, sind umgekehrt Kostensenkungsmaßnahmen (zB durch einen Umzug) im Normalfall zumutbar. Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes bedeutet dabei nicht, das keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn. 33 - 34). Dabei stellt sich aber bereits die Frage, welche Zeiten dies sind. § 140 Abs. 4 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geht maximal von verhältnismäßigen Pendelzeiten im Regelfall bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mit längstens 2,5 Stunden (Hin- und Rückfahrt) aus, bei einer Arbeitszeit von Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger sogar nur von zwei Stunden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 41, juris). Sofern man die in § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III postulierten 2,5 Stunden als absolute Obergrenze im Sinne einer gesetzgeberischen Wertung ansehen will, so wird dieser Wert nach der im nachgebesserten Konzept aufgeführten Tabelle nur für die Orte Strummendorf (Ortsteil von Giersleben) Richtung Mittelzentrum Bernburg mit 81 Minuten einfache Strecke und Haus Zeitz (Ortsteil von Bellleben, dieses wiederum Ortsteil der Stadt Könnern) Richtung Mittelzentrum Bernburg mit 89 Minuten einfache Strecke überschritten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich nur um Ortsteile von Gemeindeteilen handelt mit einer sehr geringen Einwohnerzahl. Giersleben verfügt insgesamt nur über eine Einwohnerzahl von insgesamt 973 und Bellleben von 1.064, so dass die genannten Ortsteile mit hoher Wahrscheinlichkeit, wenn überhaupt, nur eine niedrige dreistellige Einwohnerzahl aufweisen. Der Hauptort von Giersleben weist eine sehr gute verkehrstechnische Anbindung zu Bernburg auf. Der Ort verfügt über eine Bahnhaltestelle, von der regelmäßig Regionalbahnen nach Bernburg fahren (RB 41 und RB 50) mit Fahrtzeiten von 14 bis 18 Minuten (Quelle: INSA-Fahrplanauskunft). Zudem liegt Giersleben direkt an der A 36, so dass auch eine direkte Autobahnverbindung nach Bernburg besteht mit einer Fahrtzeit von knapp 23 Minuten bei einer Entfernung von 21,4 km. Von Bellleben gelangt man mit dem Pkw über die L151/L85/L149 in ca. 24 Minuten in das 18 km entfernte Bernburg. Mit der Regionalbahn ist Bernburg mit RE 4 und RB 50 in ca. 55 Minuten zu erreichen. Strummendorf und Haus Zeitz sind von den Hauptorten jeweils ca. 4 km entfernt, so dass die langen Fahrtzeiten im Wesentlich der schlechten Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr geschuldet sind, wobei nach der aktuellen Recherche über die INSA-Fahrplanauskunft Bernburg von Strummendorf in knapp 72 Minuten mit dem Personennahverkehr zu erreichen ist, wobei es offenbar keine Verbindung von Strummendorf nach Giersleben zu geben scheint. Von Haus Zeitz nach Bernburg waren Verbindungen ab 92 Minuten für eine einfache Strecke ersichtlich. Insgesamt ist die Zuordnung dieser Orte zum Vergleichsraum Bernburg demnach vertretbar und ggf. eintretende Härten können im Rahmen der Prüfung des konkreten Kostensenkungsverfahrens im Einzelfall ausgeglichen werden, wenn der betroffene Leistungsempfänger z.B. ausschließlich auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesen ist und eine vorhandene soziale Einbindung gefährdet wird. Eine systematische Fehleinschätzung im Rahmen der Vergleichsraumbildung liegt jedenfalls nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerichtlich zwar voll überprüfbar ist, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, insbesondere die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt es aber nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 100, Rn. 25). 2. Repräsentativität und Geeignetheit der Daten Das Konzept des Beklagten ist allerdings unschlüssig, da die verwendeten Datensätze zum einen nicht repräsentativ sind und zum anderen auch nicht geeignet sind, Rückschlüsse auf die abgeleiteten Angemessenheitswerte zu ziehen. a. Alter der verwendeten Bestandsmietverträge Dies betrifft zunächst das Alter der für die Ermittlung der Bestandsmietenermittlung herangezogenen Mietverhältnisse. Hierzu wird es in der Rechtsprechung teilweise zur Bestimmung des aktuellen Mietpreisniveaus bei Neuverträgen im örtlichen Vergleichsraum für erforderlich angesehen, Altverträge die mehr als vier Jahre vor der Datenerhebung abgeschlossen worden sind, auszuschließen. Denn entscheidend für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist, dass die erhobenen Werte möglichst aktuell sind, um sichere Rückschlüsse auf das Preisniveau im jeweiligen Vergleichsraum zu ermöglichen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - Rn. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R - Rn. 29: Erfordernis einer zeit- und realitätsgerechten Erfassung der sozialen Wirklichkeit, juris). Dieser Schritt steht zudem im Einklang mit der Regelung des § 22 c Abs. 1 Satz 3 SGB II, da der Gesetzgeber mit der Berücksichtigung auch der Bestandsmieten eine möglichst umfassende Abbildung der aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts gewährleisten wollte (so bereits BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 22, juris). Es dürfte hingegen nicht beabsichtigt gewesen sein, das Mietpreisniveau dieser Bestandsverträge ungefiltert in die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen einfließen zu lassen (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl., 2017, § 22 c, Rn. 19 unter Hinweis auf von Malottki, Empirische Aspekte bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft, info also 2012, 99, 103) (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Januar 2018 - L 3 AS 111/15 -, Rn. 65, juris). Dieser Ansicht folgt die Kammer insoweit, als dass jedenfalls bis zum 31.12.2019 Mietverträge, die älter als 4 Jahre sind und bei denen auch keine Mietpreisanpassung innerhalb dieses Zeitraumes ersichtlich ist, bei der Ermittlung eines schlüssigen Konzeptes auszuschließen sind. Hierzu kann insbesondere auf die Rechtsprechung des BSG zur Fortschreibung von schlüssigen Konzepten Bezug genommen werden. Da BSG hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2017 (- B 4 AS 33/16 R -, BSGE 125, 29-38, SozR 4-4200 § 22 Nr 93, Rn. 16) ausgeführt: „Bezogen auf die Aktualität der Daten, die schlüssigen Konzepten zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde liegen, haben die beiden Senate des BSG für die Grundsicherung für Arbeitsuchende bislang keine generellen zeitlichen Grenzen gezogen, nach deren Ablauf in früheren Zeiträumen erhobene Daten nicht mehr zur Erstellung schlüssiger Konzepte herangezogen werden können. Das BSG hat zwar betont, dass ein schlüssiges Konzept, um den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit ausfüllen zu können, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts möglichst zeit- und realitätsgerecht erfassen müsse (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 24 mwN; BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 53/13 R - BSGE 116, 94 = SozR 4-4200 § 22a Nr 2, RdNr 29 im Zusammenhang mit Satzungsregelungen). Es ist aber auch zum Ausdruck gebracht worden, dass der Aktualität des einem schlüssigen Konzepts nach § 22 Abs 1 SGB II zugrunde gelegten Datenmaterials - je nach gewählter Methodik unter Berücksichtigung der "Methodenfreiheit" der Grundsicherungsträger - auch bei der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG; vgl dazu BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) im Bereich des Wohnens Grenzen gesetzt sein können, die in vertretbarem Umfang hingenommen werden müssen. Ausdrücklich anerkannt wurde der Rückgriff allein auf die hinter einem auf Mietspiegel liegenden Daten. Hierbei handelt es sich um solche Bestandsmieten, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind (vgl nur BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 30 mwN; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris, RdNr 29; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 22). Der Senat hat betont, es müsse hingenommen werden, dass nicht immer alle Daten auf dem aktuellsten Stand seien, solange den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgten (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 30). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konkretisiert der Senat seine bisherige Rechtsprechung zur Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte dahin, dass innerhalb des Zweijahreszeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen muss; der SGB II-Träger kann in dieser Zeitspanne weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. Andererseits muss nach Ablauf des Zweijahreszeitraums eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen. Der auch bei der Erstellung von Konzepten zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete heranzuziehende § 22c Abs. 2 SGB II regelt neben der Überprüfung schlüssiger Konzepte nach Ablauf von zwei Jahren weiter, dass die Unterkunftskosten "gegebenenfalls neu festzusetzen" sind. Durch diese Regelung wird die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II gesetzlich begrenzt (vgl BVerfG vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15). Den Gesetzesmaterialien zu § 22c Abs 2 SGB II ist zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber mit diesem Fortschreibungserfordernis an der zweijährigen Frist für die Überprüfung der Unterkunftsaufwendungen an den für Mietspiegel im BGB einschlägigen Vorschriften in § 558c Abs 3 BGB und § 558d Abs 2 BGB orientieren wollte (BT-Drucks 17/3404 S 102). § 558c Abs 3 BGB bestimmt, dass einfache Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden sollen. Für qualifizierte Mietspiegel sieht § 558d Abs 2 BGB vor, dass diese im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen sind (Satz 1). Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (im Folgenden: Verbraucherpreisindex) zugrunde gelegt werden.“ Aus dieser Entscheidung des BSG vom 12. Dezember 2017 wird mithin deutlich, dass bei einer zeitnahen Inkraftsetzung der Richtlinie die erhobenen Daten nach Ablauf von zwei Jahren weiterhin verwendet werden dürfen und lediglich eine Anpassung über einen Index zu erfolgen hat. Dabei bezieht sich das BSG u.a. auf die Regelung in § 558d Abs. 2 BGB. In § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB wird aber auch ausgeführt, dass nach vier Jahren der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen ist. Wenn nach Ablauf der vier Jahre aber Bestandsmieten einbezogen werden, deren Mietverträge älter als vier Jahre sind und bei denen in diesem Zeitraum keine Mietpreisanpassung vorgenommen worden ist, dann wäre die Neuerstellung obsolet, da die aktuelle Wohnungsmarktlage nicht ausreichend Berücksichtigung findet. Dementsprechend wurde in § 558 Abs. 2 BGB bis zum 31.12.2019 geregelt, dass die ortsübliche Vergleichsmiete aus den üblichen Entgelten gebildet wird, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Durch das Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vom 21.12.2019 (BGBl. I, 2019, Nr. 52, S. 2911) wurde die Frist aus Mieterschutzgründen auf sechs Jahre erhöht. Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die in § 558 Abs. 2 BGB in ihrer Zusammensetzung näher bestimmte ortsübliche Vergleichsmiete. Diese Bestimmung ist deshalb in die Betrachtung des § 558c BGB mit einzubeziehen (Heilmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 558c BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 5). Hieraus ist die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass im Rahmen eines Mietspiegels nur zeitnah abgeschlossene oder angepasste Mietverhältnisse Berücksichtigung finden sollen. Da ein schlüssiges Konzept durch den Gesetzgeber in § 22c Abs. 1 Satz 1 SGB II ersichtlich den Mietspiegeln gleichgestellt wird, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dort ältere und somit marktfernere Daten einfließen sollten. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien können die Daten des Konzeptes des Beklagten für den hierzu betrachtenden Vergleichsraum Aschersleben zu großen Teilen keine Berücksichtigung finden. Aus Vereinfachungsgründen wird zugunsten des Beklagten in den folgenden Erwägungen der 01.01.2012 als maßgebliches Datum zur Prüfung des Alters der einbezogenen Mietverträge/Mietvertragsänderungen herangezogen, wobei die Datenerhebung tatsächlich von April bis September 2016 mit Stichtag 01.04.2016 stattfand. Aus den Rohdaten zur Erstellung des Konzeptes sind 4.923 Datensätze für die Vergleichsraumgemeinden Aschersleben und Seeland (4.126 für Aschersleben und 797 für Seeland) ersichtlich. Für Aschersleben finden sich hierbei 262 Mietverträge, die nach dem 01.01.2012 abgeschlossen worden sind und 229 Datensätze, bei denen zumindest eine Anpassung nach dem 01.01.2012 verzeichnet wurde. Die übrigen Datensätze verzeichnen einen früheren Mietvertragsbeginn bzw. eine frühere Änderung oder es werden keine Angaben gemacht. Für die Gemeinde Seeland finden sich unter den insgesamt vorhandenen 797 Datensätzen 2 Datensätze, bei denen ein Mietvertragsbeginn nach dem 01.01.2012 vorliegt und 40 Datensätze, bei denen zumindest eine Anpassung nach dem 01.01.2012 verzeichnet wurde. Beispielhaft für die Problematik sind Mietverträge mit einem Abschlussdatum am 24.01.1963 oder vom 10.08.1975 ohne Angaben dazu, wann und ob eine Anpassung erfolgt ist. Insoweit ist die Repräsentativität der verbleibenden 533 von 4923 Datensätzen zumindest als problematisch anzusehen, da nach dem Zensus 2011 in Aschersleben und Seeland ca. 11.866 Wohnungen in Wohngebäuden ohne Wohnheime zu Wohnzwecken vermietet werden, so dass lediglich 4,5 % der relevanten Wohnungen auswertbar sind. b. Vermieterstruktur Die im Konzept des Beklagten verwendeten Daten spiegeln nicht im ausreichenden Maße die Vermieterstruktur im Vergleichsraum wider, so dass es auch deshalb an der Repräsentativität der verwendeten Daten fehlt. Nach dem Zensus 2011 gibt es in Aschersleben 16.558 Wohnungen in Wohngebäuden, die sich hinsichtlich der Vermieterstruktur wie folgt aufteilen: Gemeinschaft von Wohnungseigentümern/innen: 2.045 Privatperson/-en: 7.393 Wohnungsgenossenschaft: 2.213 Kommune oder kommunales Wohnungsunternehmen: 3.435 Privatwirtschaftliches Wohnungsunternehmen: 980 Anderes privatwirtschaftliches Unternehmen: 427 Bund oder Land: 4 Organisation ohne Erwerbszweck (z.B. Kirche): 61 Demnach gibt es 9.438 Wohnungen, die sich in der Hand von Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften befinden. Insgesamt finden sich 4.574 Wohnungen, die vom Eigentümer selbst genutzt werden. Da davon auszugehen ist, dass die Selbstnutzung überwiegend durch die privaten Eigentümer erfolgt, wird zugunsten des Beklagten davon ausgegangen, dass in Aschersleben jedenfalls 4.864 Wohnungen durch Privatpersonen grundsätzlich vermietet werden können. Für die Gemeinde Seeland sind 4.563 Wohnungen in Wohngebäuden verzeichnet, die sich wie folgt aufteilen: Gemeinschaft von Wohnungseigentümern/innen: 473 Privatperson/-en: 3.085 Wohnungsgenossenschaft: 37 Kommune oder kommunales Wohnungsunternehmen: 706 Privatwirtschaftliches Wohnungsunternehmen: 214 Anderes privatwirtschaftliches Unternehmen: 30 Bund oder Land: - Organisation ohne Erwerbszweck (z.B. Kirche): 18 In Seeland gibt es demnach 3.558 Wohnungen mit Privateigentümern. 2.480 Wohnungen werden selbst genutzt, so dass potentiell 1.078 Wohnungen zur Vermietung zu Verfügung stehen. Wenn man die genannten potentiell vermietbaren Wohnungen von Privatvermietern von 5.942 mit der Gesamtzahl der Wohnungen in Wohngebäuden von 21.121 ins Verhältnis setzt, ergibt sich ein Anteil von 28,13 %. Im Vergleichsraum gibt es 16.165 Wohnungen in Wohngebäuden mit Dusche und WC in Aschersleben und in der Gemeinde Seeland 4.455 Wohnungen, was insgesamt 20.620 Wohnungen im Vergleichsraum ergibt, die nicht dem Substandard entsprechen. Obwohl es keine Angaben zur Verteilung der Eigentumsverhältnisse dieser Wohnungen gibt, geht die Kammer wegen der geringen Differenz zur Gesamtzahl der Wohnungen nicht davon aus, dass sich der Anteil der Wohnungen im Eigentum von Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften daran wesentlich verschiebt. Ausweislich der Stellungnahme der Firma Analyse und Konzepte vom 04.03.2021 sind die Datenquellen für die erhobenen Bestandsmieten im Vergleichsraum Aschersleben wie folgt verteilt: Datenquelle 30-50 m² 50-60 m² 60-70 m² 70-80 m² ab 80 m² institutionelle Vermieter 58,6 % 66,8 % 81 % 70,9 % 48,6 % private Vermieter 0,7 % 0,2 % 0,7 % 0,6 % 0,8 % Jobcenter 40,7 % 33 % 18,4 % 28,5 % 50,6 % Hieraus wird deutlich, dass die von Analyse und Konzepte verwendeten Daten nicht die Struktur des Mietmarktes im Vergleichsraum Aschersleben widerspiegeln. Bei einem methodischen Ansatz, zur Bestimmung der Grenzwerte den gesamten Wohnungsmarkt zu erheben, muss die gezogene Stichprobe aber diesen widerspiegeln, also repräsentativ sein (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02. April 2019 - L 6 AS 467/17 -, juris). Dabei ist eine Auswertung nur des Wohnungsbestandes bestimmter Anbieter bei der Erstellung des Konzepts zulässig, wenn gleichzeitig gewährleistet ist, dass hierdurch das untere Mietpreisniveau des gesamten örtlich in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes realistisch abgebildet wird. So ist es ua nicht zulässig, Hilfebedürftige auf bestimmte Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter zu verweisen, wenn nicht erkennbar ist, dass diese das in Bezug zu nehmende Mietsegment aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung im Wesentlichen abdecken (BSG, Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 19). Datenerhebungen allein bei den örtlichen Wohnbaugenossenschaften sind nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann (BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - RdNr 20 aE; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017 - L 7 AS 466/16 -, Rn. 39, juris). Dass die Frage der Repräsentativität auch ein wichtiges Kriterium bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln ist, ergibt sich aus den Hinweisen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung am Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung zur Erstellung von Mietspiegeln aus 2014, wenn dort ausgeführt wird (S. 23/24): „Um die Repräsentativität der Daten zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden. Bei einer Zufallsstichprobe hat jede Wohnung die gleiche Chance, in der Stichprobevertreten zu sein. Es muss zudem sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind. Das Verfahren der Datengewinnung muss nachvollziehbar sein.“ Aus der Stellungnahme der Firma Analyse und Konzepte vom 04.03.2021 geht hervor, dass die Anfrage im Vergleichsraum Aschersleben im Wesentlichen bei vier institutionellen Vermietern vorgenommen worden ist. Hinsichtlich der vom Beklagten herangezogenen Datensätze kann nicht erkannt werden, welcher Vermietergruppe diese Daten zugeordnet werden können. Es ist dabei nicht ausreichend (entgegen der Auffassung der Firma Analyse und Konzepte), dass bei der Datenerhebung 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Wohnungsbestandes berücksichtigt wurde, die ihm zugrunde gelegte Datenbasis aber kein realitätsgerechtes Abbild des Mietwohnungsbestandes ermöglicht (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017 - L 7 AS 466/16 -, juris; Urteil des 4. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27.08.2019, - L 4 AS 474/17-) Die Problematik liegt dabei nicht nur in der fehlenden Repräsentativität der Daten, sondern auch in dem methodischen Vorgehen von Analyse und Konzepte aus den gewonnenen Daten dann Perzentile von 25% bis 55% zu bilden. Bei diesem Vorgehen besteht die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass Daten bei einigen Großvermietern eingeholt werden, deren Mietpreise eher im unteren Preisbereich des gesamten Mietwohnungsmarktes liegen und dann von diesem ermittelten Preisbereich auch noch Perzentile gebildet werden. Werden aber beispielsweise nur Wohnungen von Leistungsempfängern als Datengrundlage herangezogen und wird von den so erhaltenen Werten nochmals der Durchschnitt gebildet, so errechnet sich ein Angemessenheitswert, der unter dem Wert liegt, der für einen Teil der Leistungsempfänger als angemessen akzeptiert wird. Um diesen Zirkelschluss zu vermeiden, ist bei einer Dateneinbeziehung von Wohnungen nur einfachen Standards als Angemessenheitsgrenze dann aber die obere Preisgrenze dieses Segments zu wählen (BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris RdNr 24; vgl zu Mietspiegeldatensätzen BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 33; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 85, Rn. 21). Dieses Argument wird nicht durch die Stellungnahme von Analyse und Konzepte vom 25.02.2020 zum Konzept 2012 entkräftet, wonach die Datenanalyse der Bestandsmieten gezeigt habe, dass es nur geringe Abweichungen zwischen den Mietpreisen der Privatvermieter und der institutionellen Vermieter gegeben habe. Dieser Argumentation könnte man möglicherweise folgen, wenn die bei Privatvermietern erhobenen Daten wenigstens eine ausreichende Stichprobengröße von aufweisen würde. Ausweislich des nachgebesserten Konzeptes (S. 17) sind für den Vergleichsraum Aschersleben 4.640 Datensätze ermittelt worden. Diese Werte teilen sich auf die Privatanbieter nach dem nachgebesserten Konzept und der Stellungnahme von Analyse und Konzepte vom 04.03.2021 wie folgt auf: 30-50 m² 50-60 m² 60-70 m² 70-80 m² ab 80 m² 1.552 952 1.434 467 235 0,7 % 0,2 % 0,7 % 0,6 % 0,8 % 10,9 12,4 10 2,8 1,9 Insgesamt liegen für den Vergleichsraum Aschersleben mithin 38 Datensätze von Privatanbietern vor. Nach der o.g. Wohnungsmarktanalyse in Aschersleben und Seeland gibt es aber ca. 5.942 potentiell vermietbare Wohnungen von Privatanbietern, so dass mit den von Analyse und Konzepte ermittelten Daten keine belastbare Aussage zur Vergleichbarkeit der Mietpreise von Privatanbietern und institutionellen Vermietern möglich ist. Das BSG führt in seinem Urteil vom 22. September 2009 (Wilhelmshaven) - B 4 AS 18/09 R- (juris) zwar aus, dass die Stichprobengröße nicht proportional sein muss, aber eine derart eklatante Verzerrung muss aus den genannten Gründen eine Schlüssigkeit ausschließen. Die einzelnen Anbieter müssen zumindest in signifikanter Weise bei der Datenermittlung vertreten sein. Zudem hat das BSG zwischenzeitlich entschieden, dass diese Ausführungen statistische Anforderungen an die Datenerhebung (vgl hierzu näher Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 2. Aufl 2013, RdNr 581) betrafen und dass dies davon zu trennen ist, wenn die Daten privater Vermieter in der Datenauswertung nicht hinreichend repräsentiert sind. Dies entspricht den methodischen Anforderungen an die Mietspiegelerstellung, wonach eine Stichprobenauswertung nur dann als repräsentativ bezeichnet werden kann, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit (ua die Wohnungen der Großvermieter wie der Kleinvermieter) entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 2. Aufl 2013, RdNr 542; vgl hierzu sowie zu einer möglichen Gewichtung zum Ausgleich des unterschiedlichen Antwortverhaltens von Eigentümergruppen LSG Niedersachsen-Bremen vom 2.4.2019 - L 6 AS 467/17 - juris RdNr 35 ff; BSG, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 34/19 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), Rn. 29). c. Daten des Jobcenters Problematisch in diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass der Beklagte bei der Neuauflage des Konzeptes 2016 im Durchschnitt 18,4 % bis 50,6 % der Daten aus dem Bestand des Beklagten bezogen hat. Bei solchen Datenpunkten kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um einen repräsentativen Wohnungsbestand mit einfachem, mittlerem und gehobenem Wohnungsstandard handelt. Vielmehr handelt es sich insofern um einen Rückgriff auf Daten aus dem einfachen Segment (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - beide nach juris). Bei den von Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern erhobenen Mietwerten mag es sich um eine repräsentative Abbildung aller Wohnungsstandards handeln. Hier kann keine Differenzierung oder eine bestimmte Aufteilung nach Standard erkannt werden. Da aber der Gesamtdatenbestand deutlich überproportional durch den Anteil der Wohnungen einfachen Standards geprägt wird, hätte dies bei der Bemessung der Angemessenheitsgrenze berücksichtigt werden müssen. Werden nur Wohnungen des einfachen Standards berücksichtigt, muss zur Vermeidung von Zirkelschlüssen als Angemessenheitsgrenze grundsätzlich die obere Preisgrenze dieses Segments gewählt werden, nicht aber von diesen nochmals ein Durchschnittswert gebildet werden (vgl BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R; Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - beide zitiert nach juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 50, juris). Je höher der Anteil der Daten aus dem Bestand des Jobcenters ist, desto höher sind aber die Anforderungen dahingehend zu stellen, dass plausibel gemacht wird, dass bei einer trotzdem herangezogenen Perzentilgrenze ausreichend Wohnraum angemietet werden kann. 3. iteratives Verfahren Die aufgezeigten Mängel im Rahmen der Erhebung der Bestandsmieten können entgegen der Auffassung der Firma Analyse und Konzepte nicht durch die Anwendung des iterativen Verfahrens ausgeglichen werden. Analyse und Konzepte hat hierzu ausgeführt:“ Sollten die Anteile der erfassten Wohnungsangebote, die zu den auf Basis der Bestandsmieten abgeleiteten Perzentilen in dem jeweiligen Wohnungsmarkt verfügbar sind, in den wesentlichen Gruppen (1- und 2-Personen-Bedarfsgemeinschaften) zu hoch oder zu niedrig liegen, werden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können. Dieser Wert wird nochmals in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt, da üblicherweise nur die Neuvertragsmieten die reale Wohnungsmarktsituation abbilden. Zudem erfolgt eine Überprüfung anhand der SGB II-Daten, in denen die aktuelle Wohnsituation der Bedarfsgemeinschaften abgebildet ist. Um Fehlerbreiten zu verringern, werden letztendlich die Perzentile in 5er Schritten aufgerundet.“ (ursprüngliches Konzept S. 33). Mit dem iterativen Verfahren soll also sichergestellt werden, dass durch Erhöhung oder Absenkung der aus den Bestandsmieten gebildeten Perzentilgrenze ausreichend Wohnraum angemietet werden kann. Man kann damit alleine aber nicht die Grenze der Mietniveaus von Wohnungen einfachen Standards auf dem Wohnungsmarkt definieren. Es besteht die Gefahr, dass zwar ein Angebot an günstigen Wohnungen vorhanden ist, aber aufgrund einer zu niedrig bestimmten Angemessenheitsgrenze zu viele Leistungsberechtigte unangemessen wohnen, was zu einer verstärkten Nachfrage nach günstigem Wohnraum mit der Folge führen würde, dass das Angebot an angemessenen Mietwohnungen nicht ausreichend wäre (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 51; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02. April 2019 - L 6 AS 467/17 -, Rn. 40, juris). Analyse und Konzepte hat für den Zuständigkeitsbereich des Beklagten insgesamt 1.379 Angebotsmieten ausgewertet, die sich wie folgt aufteilen (nachgebessertes Konzept S. 18): 30-50 m² 50-60 m² 60-70 m² 70-80 m² ab 80 m² 434 402 289 160 94 Hierzu wurde eine durchschnittliche prozentuale Anmietbarkeit wie folgt ermittelt (nachgebessertes Konzept S. 23 -gemittelte Werte aller Vergleichsräume-): 30-50 m² 50-60 m² 60-70 m² 70-80 m² ab 80 m² 68 % 44 % 40 % 42 % 40 % 295 177 116 67 38 Analyse und Konzepte konnte demnach belegen, dass es mit den im Zeitraum von Januar 2016 bis Juni 2016 (ursprüngliches Konzept S. 26) ermittelten Angemessenheitswerten möglich gewesen wäre, 693 Wohnungen gemäß der o.g. Verteilung anzumieten. Ausweislich des Jahresberichtes des Beklagten für das Jahr 2017 gab es durchschnittlich 13.007 Bedarfsgemeinschaften in seinem Zuständigkeitsbereich. In der Stellungnahme vom 09.03.2020 wurde mitgeteilt, dass 2019 ca. 25 % der Bedarfsgemeinschaften Brutto-Kaltmieten oberhalb der Richtlinienwerte aufweisen, was einer Anzahl von 3.252 Bedarfsgemeinschaften entspricht. Für vorherige Zeiträume konnten keine Angaben gemacht werden. Insoweit ist nur nachgewiesen worden, dass knapp 21 % des bestehenden Bedarfes im Untersuchungszeitraum hätte gedeckt werden können. Da bereits bei der Ermittlung der Bestandsmieten die o.g. Mängel aufgetreten sind, hätte es zur Ausräumung der erheblichen Bedenken einer fundierteren Ergebniskontrolle bedurft. Auch wenn man davon ausgeht, dass ein Teil der Bedarfsgemeinschaften zu große Wohnungen hat, die die erhöhten Kosten verursachen und andere bereit und in der Lage sind, bestehende Differenzen durch Eigenmittel (z.B. Freibeträge bei Erwerbseinkommen) auszugleichen, so muss doch plausibilisiert werden, wie es möglich sein soll, dass die potentielle Nachfrage von 3.252 Bedarfsgemeinschaften mit den ermittelten Angemessenheitswerten befriedigt werden kann, zumal Leistungsempfänger nicht die einzigen Personen sein dürften, die Wohnungen im einfachen Segment nachfragen. Das iterative Verfahren war demnach nicht geeignet, die festgestellten Mängel im Hinblick auf das Alter der herangezogenen Mietdaten, der Repräsentativität und des relativ hohen Anteils an Jobcenterdatensätzen zu heilen. B. Konzept bis 31.12.2016 Bezüglich des Konzeptes des Beklagten, welche bis zum 31.12.2016 Anwendung fand, wird auf die den Beteiligten bekannte Rechtsprechung der 14. Kammer und insbesondere auf das Urteil vom 09.07.2020 (S 14 AS 720/19 WA) verwiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des 5. Senates des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15.04.2021 (L 5 AS 526/16). Eine sachliche Diskussion dieser Entscheidung erscheint dabei schwierig, da eine argumentative Auseinandersetzung mit den wesentlichen Kritikpunkten am Konzept des Beklagten weitgehend vermieden worden ist. So wird bezüglich des Kernproblems des Konzeptes im Hinblick auf die Repräsentativität der Daten und der Verteilung der Datensätze auf private Vermieter und institutionelle Vermieter ausgeführt: „Denn es ist nicht substantiiert vorgetragen und für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Vermietereigenschaft („institutionelle Vermieter“ oder sog. „Kleinvermieter“) im Salzlandkreis ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor wäre. Maßgeblich für den zu erzielenden Mietpreis sind gemeinhin allein Faktoren wie Art, Größe, Lage, Sanierungstand und Ausstattung einer Wohnung (vgl. § 558 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch für qualifizierte Mietspiegel). In der Praxis bedeutet dies für die Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln, dass eine Datenbeschaffung durch Rückgriff auf die am Ort vertretenen Wohnungsunternehmen möglich ist, aber verknüpft werden kann mit Erhebungen über von kleineren Anbietern gehaltenen Beständen („Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln“ des BBSR (Stand 2002, S. 16, 40 f.). Diesen Hinweisen lässt sich gerade nicht entnehmen, dass eine anteilige Berücksichtigung von Daten institutioneller und Kleinvermieter sein muss. Auch ist die Darstellung der Kläger, wonach Wohnungen von institutionellen Anbietern üblicherweise nur dem einfachen bis mittleren Standard zuzuordnen seien, nicht belegt worden. Im Gegenteil werden institutionelle Anbieter regelmäßig marktwirtschaftlich und gewinnorientiert tätig sein. Dabei können durch die Aufwertung von sog. „Plattenbauten“ durch Sanierung oder energetische Maßnahmen höhere Mietpreise erzielt werden. Der Senat hat keinerlei Erkenntnisse dafür, dass deren Wohnungsbestand hinsichtlich der mietpreisbildenden Kriterien von dem Gesamtmietbestand eines VR - regelmäßig - nach unten abzuweichen pflegten.“ Dass die Frage der Repräsentativität ein wichtiges Kriterium bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln ist, ergibt sich entgegen der Auffassung des 5. Senats auch aus den zitierten Hinweisen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung am Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung zur Erstellung von Mietspiegeln aus 2020, wenn dort ausgeführt wird (S. 23/24): „Um die Repräsentativität der Daten zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden. Bei einer Zufallsstichprobe hat jede Wohnung die gleiche Chance, in der Stichprobevertreten zu sein. Es muss zudem sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind. Das Verfahren der Datengewinnung muss nachvollziehbar sein.“ Die Kammer hat diesbezüglich im Urteil vom 09.07.2020 (S 14 AS 720/19 WA) dargelegt, dass für den hier maßgeblichen Vergleichsraum Aschersleben 11,7 Datensätze von Privatvermietern berücksichtigt worden sind, was deutlich macht, dass eine Repräsentativität nicht gegeben sein kann, wenn der Marktanteil der Privatvermieter im Vergleichsraum Aschersleben insgesamt bei 28,3 % liegt (siehe Urteil vom 09.07.2020). Wenn der 5. Senat weiter ausführt, dass nicht klar ist, ob die Wohnungen der Privatvermietern überhaupt ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor im Vergleich zu den Wohnungen der institutionellen Vermieter ist, so ist zutreffend, dass dies offen ist. Dies liegt aber allein daran, dass die Daten schlicht und ergreifend nicht erhoben worden sind. Wenn der 5. Senat dann dazu kommt, dass diese Datenlücke durch einen substantiierten Vortrag der Klägerseite geschlossen werden muss, führt dies nach Auffassung der Kammer zu einer unzulässigen Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Hierzu ist zunächst einmal festzustellen, dass es eine subjektive Beweisführungslast im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gibt und auch nur in sehr beschränktem Umfang eine Behauptungslast, da das Amtsermittlungsprinzip gilt (siehe BSG, Urteil vom 29. September 1965 – 2 RU 61/60 –, BSGE 24, 25, SozR Nr 75 zu § 128 SGG; st. Rspr.). Hiernach hat die Behörde im Verwaltungsverfahren nach § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) –Zehntes Buch- (X) und das Gericht nach § 103 SGG im Klageverfahren den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Insoweit ist es bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nur schwer möglich, negative Folgen an einen „unsubstantiierten“ Vortrag der Klägerseite zu knüpfen. Dies gilt in dem vorliegenden Fall umso mehr, als dass das Erstellen eines schlüssigen Konzeptes die ureigene Aufgabe des Beklagten ist. Festgestellte Datenlücken können daher nicht zulasten der Klägerseite gewertet werden. Hierzu ist auch festzustellen, dass auch in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit der Grundsatz der objektiven Beweislast gilt, insbesondere der Feststellungslast. Hiernach sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache von dem Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 -, BSGE 6, 70-74; st. Rspr.). Allgemein gilt demnach, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zu Lasten des Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (BSGE 6, 70; 43, 110, 112 = SozR 2200 § 548 Nr 27). Wer ein Recht in Anspruch nimmt, trägt danach im Zweifel die Beweislast für die rechtsbegründende Tatsache, wer ein Recht leugnet, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen (BSG aaO). Wie sich die objektive Beweislast verteilt, also welche Tatbestandsmerkmale rechtsbegründend und welche rechtshindernd sind, ist der für den Rechtsstreit maßgeblichen Norm, in der Regel einer Norm des materiellen Rechts zu entnehmen (vgl BSGE 6, 70, 72 f; 15, 112, 114; 19, 52, 53 = SozR Nr 62 zu § 542 RVO aF; BSGE 30, 121, 123 = SozR Nr 83 zu § 128 SGG). Ist die objektive Beweislast nicht unmittelbar selbst und eindeutig vom Gesetz bestimmt, ist letztlich maßgeblich, welche Seite nach dem Plan des Gesetzgebers, hilfsweise nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, mit dem potentiellen Unrecht belastet werden kann (Berg JuS 1977, 23, 26; Baader, Vom richterlichen Urteil, 1989, S 21 ff; vgl BVerfGE 52, 131, 143, 146 f). Es sind dabei nicht nur der Zweck der Norm, sondern auch ihre Stellung sowie Erfordernisse wirksamen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für die Abgrenzung bieten so unterschiedliche Kriterien wie Regel und Ausnahme (BVerwGE 3, 267, 273; 12, 247, 250; Berg JuS 1977, 23, 27), die Zumutbarkeit der Belastung mit einem Beweisnachteil (vgl BVerfG aaO; BGH LM Nr 56 zu § 3 UWG = NJW 1962, 2149; BGH LM Nr 92 zu § 48 Abs 2 EheG = NJW 1968, 1825; BGH NJW 1971, 241, 242 f; BGHZ 72, 132, 136) und der Zurechenbarkeit der Ungewißheit bzw. Unaufklärbarkeit zur Verantwortungssphäre der einen oder anderen Seite (BVerwGE 44, 265, 271; 55, 288, 297; BSG, Urteil vom 26. November 1992 - 7 RAr 38/92 -, BSGE 71, 256, SozR 3-4100 § 119 Nr 7, Rn. 23). In der Frage der Schlüssigkeit des Konzeptes des Beklagten liegt die Darlegungslast und Beweislast auf dessen Seite, da die Erstellung eines solchen Konzept allein in seiner Sphäre liegt. Eventuelle Unklarheiten und Ungewissheiten gehen daher zu dessen Lasten. Insofern ist festzustellen, dass es tatsächlich offen ist, ob sich bei einer angemessenen Berücksichtigung von Mietdaten der Klein- und Privatvermieter eine andere Angemessenheitsgrenze ergeben würde. Dies kann auf der anderen Seite aber auch nicht ausgeschlossen werden, sodass diese Unklarheit zulasten des Beklagten zu werten ist. Die Frage kann insofern auch nicht offenbleiben, als dass die Repräsentativität der Daten ein wichtiges Kriterium darstellt, welches auch bei der Erstellung von Mietspiegeln zu berücksichtigen ist (Hinweise des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung am Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung zur Erstellung von Mietspiegeln aus 2020(S. 23/24). Zu dieser Frage hat das Bundessozialgericht zudem ausgeführt (BSG, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 34/19 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4-4200 § 22 Nr 110, Rn. 33): „Zu Unrecht rügt der Beklagte in diesem Zusammenhang einen Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG, wonach die gezogene Stichprobe proportional vorgenommen werden kann, aber nicht muss (BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 24 [Wilhelmshaven]). Diese Ausführungen betrafen statistische Anforderungen an die Datenerhebung (vgl hierzu näher Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 2. Aufl 2013, RdNr 581), während das LSG vorliegend gerügt hat, die Daten privater Vermieter seien in der Datenauswertung nicht hinreichend repräsentiert. Dies entspricht den methodischen Anforderungen an die Mietspiegelerstellung, wonach eine Stichprobenauswertung nur dann als repräsentativ bezeichnet werden kann, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit (ua die Wohnungen der Großvermieter wie der Kleinvermieter) entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 2. Aufl 2013, RdNr 542; vgl hierzu sowie zu einer möglichen Gewichtung zum Ausgleich des unterschiedlichen Antwortverhaltens von Eigentümergruppen LSG Niedersachsen-Bremen vom 2.4.2019 - L 6 AS 467/17 - juris RdNr 35 ff).“ Insoweit erschließt sich der Kammer nicht, weshalb dieser Punkt offengelassen werden soll und entsprechende Unklarheiten zulasten der Klägerseite gewertet werden. Darüber hinaus sind die Erwägungen des 5. Senates bezüglich des Alters der verwendeten Bestandsmieten nicht überzeugend, soweit der 5. Senat ausführt: „Dies gilt auch für den Einwand der Kläger, alle Datensätze ohne genanntes Datum des Mietvertragsbeginns oder der letzten Mietänderung dürften nicht verwertet werden. Das Fehlen solcher Angaben führt für sich genommen nicht dazu, dass die Angabe über die - aktuell - vereinbarte Miete nicht verwertbar wäre. Dies gälte allenfalls, wenn die Miethöhe mit einem weiteren Parameter verknüpft sein müsste (etwa: Datum der letzten Mieterhöhung oder des Mietvertrags). Dies ist für die Ermittlung der Bestandsmieten nicht der Fall. Es war insbesondere nicht erforderlich, ausschließlich Mietverträge mit einem Abschluss vor maximal vier Jahren vor der Erhebung einzubeziehen. Die Heranziehung von älteren Bestandsmieten dient auch der Vermeidung von mietpreiserhöhenden Wirkungen und bildet den aktuellen örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht ab (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R [27], Juris). Die Angabe des aktuell vertraglich vereinbarten Mietpreises reicht somit für die Erhebung der Bestandsmieten aus. Eine Herausnahme solcher Daten aus dem Datensatz könnte im Gegenteil das Ergebnis verfälschen. Eine unterbliebene Mieterhöhung für längere Zeiträume kann nämlich darauf hinweisen, dass das Mietpreisniveau nicht gestiegen ist.“ Entscheidend für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist es aber, dass die erhobenen Werte möglichst aktuell sind, um sichere Rückschlüsse auf das Preisniveau im jeweiligen Vergleichsraum zu ermöglichen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - Rn. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R - Rn. 29: Erfordernis einer zeit- und realitätsgerechten Erfassung der sozialen Wirklichkeit, juris). Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb an die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes, von dem die Kürzung existenzsichernder Leistungen abhängt, niedrigere Anforderungen gestellt werden sollen, als an die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels. Dazu wurde in § 558 Abs. 2 BGB bis zum 31.12.2019 geregelt, dass die ortsübliche Vergleichsmiete aus den üblichen Entgelten gebildet wird, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Durch das Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vom 21.12.2019 (BGBl. I, 2019, Nr. 52, S. 2911) wurde die Frist aus Mieterschutzgründen auf sechs Jahre erhöht. Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die in § 558 Abs. 2 BGB in ihrer Zusammensetzung näher bestimmte ortsübliche Vergleichsmiete. Diese Bestimmung ist deshalb in die Betrachtung des § 558c BGB mit einzubeziehen (Heilmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 558c BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 5). Hieraus ist die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass im Rahmen eines Mietspiegels nur zeitnah abgeschlossene oder angepasste Mietverhältnisse Berücksichtigung finden sollen. Nach Auffassung der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dies für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes nicht gelten soll. C. Wohngeldtabelle Die Kammer sieht insgesamt keine Möglichkeit, wie die festgestellten Mängel im Rahmen einer Nachbesserung korrigiert werden könnten. Die fehlenden Daten der Bestandsmieten in der Gemeinde Seeland und die fehlenden Daten der vermietenden Privatpersonen lassen sich wegen des erheblichen Zeitablaufs nicht mehr ermitteln. Insoweit ist hier auf die Werte der Wohngeldtabelle nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages abzustellen. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 10.9.13 (- B 4 AS 3/13 R -, juris) zur Frage der Ermittlungspflicht der Gerichte und zum Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle des WoGG ausgeführt: Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben entschieden, dass ein Rückgriff auf die Werte des WoGG - zur Festlegung ausschließlich der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne einer Obergrenze - nur dann zulässig ist, wenn nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der von dem SGB II-Träger zu tragenden angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach einem schlüssigen Konzept nicht mehr vorhanden sind. Zwar hat der erkennende Senat für den Fall des Ausfalls von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen des Grundsicherungsträgers eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte für zulässig erachtet und ausdrücklich betont, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 [Essen] RdNr 23; BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 [Wilhelmshaven], RdNr 26; BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51 [Duisburg], RdNr 21). Insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume brauchen deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden (zum Fehlen von Ermittlungsmöglichkeiten, etwa durch Zeitablauf BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 [Wilhelmshaven], RdNr 27 und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 [Breisgau-Hochschwarzwald] RdNr 16). Dies entbindet jedoch nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 [Breisgau-Hochschwarzwald] RdNr 16; vgl auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - RdNr 22 ff und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 67 RdNr 32 f). Erst wenn Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II nicht mehr möglich sind, kann ein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle erfolgen. Wegen der dann nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 vH einzubeziehen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 [Breisgau-Hochschwarzwald] RdNr 20 ff). Diese Vorgehen mit dem Ausschluss eines unmittelbaren Rückgriffs auf die Werte der Wohngeldtabelle berücksichtigt die in § 22 Abs 1 S 1 SGB II festgelegte Verpflichtung des Grundsicherungsträgers die tatsächlich angemessenen Kosten zu übernehmen und dient der Sicherstellung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf bedarfsdeckende Leistungen im Bereich des Wohnens. Anders als bei den pauschalierten Regelbedarfen lässt sich der Gesetzgeber bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, dass zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen ist. Allerdings sind die Leistungen nicht in beliebiger Höhe zu erbringen, sondern nur insoweit, als die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl nur Urteil des Senats vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - [München II] RdNr 18 ff mwN zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" hat auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Die von der Rechtsprechung des BSG für die Geltung von § 8 WoGG aF angestellten Erwägungen sind auf § 12 WoGG zu übertragen. Denn trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG im Vergleich zu den Werten aus § 8 WoGG aF hat sich nichts daran geändert, dass es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse. Der Sicherheitszuschlag ist auch im Rahmen von § 12 WoGG erforderlich, da die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte ebenso wenig wie die in § 8 WoGG aF den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, - B 4 AS 87/12 R -, juris). Aschersleben weist die Mietstufe II auf, woraus sich inklusive des Sicherheitszuschlages für einen Zweipersonenhaushalt eine Angemessenheitsgrenze von 467,50 € ergibt. Da die Kläger bereits eine Bruttowarmmiete von 456,95 € aufweisen, waren hier die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe anzuerkennen. Im Monat November 2016, Januar, Februar und April 2017 ergeben sich Kosten der Unterkunft und Heizung von 456,35 € und für die Monate Dezember 2016 und März 2017 inklusive des Abschlages für die Abfallgebühren i.H.v. 479,81 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Es war nach § 144 SGG noch über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, da der Berufungsstreitwert von 750,00 Euro nicht erreicht wird und keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr geltend gemacht werden. Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da der Rechtstreit eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dahingehend aufweist, als dass die Rechtsfragen zu klären sind, ob und inwieweit bei der Datenermittlung für das schlüssige Konzept eine Altersbegrenzung der verwendeten Bestandsmietverträge anzuwenden ist und ob und inwieweit die verwendeten Datensätze die Vermieterstruktur innerhalb des Vergleichsraums widerspiegeln müssen. Die Kläger begehren die Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit von November 2016 bis April 2017. Die Kläger bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum eine 61,78 m² große Mietwohnung in Aschersleben. Hierfür zahlten sie eine Kaltmiete von 324,35 €, Betriebskosten von 63 € und Heizkosten von 69 € monatlich. Des Weiteren waren vierteljährlich die Abschläge für die Abfallentsorgung zu entrichten i.H.v. 23,46 €. Die Klägerin bezog im streitgegenständlichen Zeitraum eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 497,09 € netto bzw. ab Januar 2017 i.H.v. 495,97 € netto. Der Kläger ging einer selbständigen Tätigkeit nach. Sie beantragten am 04.10.2016 die Fortzahlung ihrer Leistungen, welche der Beklagte mit Bescheid vom 27.10.2016 vorläufig für die Zeit von November 2016 bis April 2017 bewilligte. Hierbei berücksichtigte er eine Kaltmiete von 258,- €, Nebenkosten von 57,- € und Heizkosten von 69 € sowie die Abfallgebühren. Dagegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 09.11.2016 Widerspruch. Der Beklagte erließ noch die vorläufigen Änderungsbescheide vom 18.02.2017 und vom 07.03.2017. Den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2017 als unbegründet zurück. Dagegen haben die Kläger am 22.03.2017 Klage erhoben mit dem Ziel, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu erhalten. Der Beklagte erließ noch in den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 09.01.2018, wobei er eine Kaltmiete von 258 €, Nebenkosten von 57 € und Heizkosten von 69 € im Jahr 2016 und eine Kaltmiete von 262,80 €, Betriebskosten von 57 € und Heizkosten von 69 € im Jahr 2017 berücksichtigte zuzüglich der Abschläge für die Abfallgebühren. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 27.10.2016 in der Gestalt der Bescheide vom 18.02.2017, vom 07.03.2017 des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2017 und des Bescheides vom 09.01.2018 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für die Zeit von November 2016 bis April 2017 ein höheres Arbeitslosengeld 2 zu zahlen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.