Urteil
S 15 KR 6/17
SG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2019:0111.S15KR6.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise ausdrücklich zugestimmt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld im hier streitigen Zeitraum, weil dieser Anspruch ruhte. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Krankengeld sind die §§ 44 ff SGB V. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen nach Maßgabe des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krankengeld die ärztliche Feststellung voraus. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommt dabei lediglich die Bedeutung einer gutachterlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krankengeldbezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkassen und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (vgl. u.a. BSG – 08.11.2005 – B 1 KR 18/04 R – Juris). Die Kammer kann unentschieden lassen, ob der Kläger im hier streitigen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig war, wobei jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Insbesondere wird das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit von der Beklagten nicht angezweifelt und ergibt sich im Übrigen aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. April 2016. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Vorliegend steht dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Krankengeld § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V entgegen. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die Meldepflicht soll gewährleisten, dass die Krankenkasse möglichst frühzeitig über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und ggf. auch während des nachfolgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolgs und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Auch soll verhindert werden, dass Krankenkassen im Nachhinein auf die Behauptung, in Wirklichkeit habe Arbeitsunfähigkeit bestanden, die oft schwierigen und tatsächlichen Verhältnisse aufklären müssen. Ein Bedürfnis nach Überprüfung besteht dabei nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld (BSG – 8. Februar 2000 – B 1 KR 11/99 R – Juris; Brinkhoff, juris-PK, SGB V, § 49 Rn. 58). § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist daher auch dann anzuwenden, wenn der Versicherte wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird und diese erneute Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht rechtzeitig meldet. Bei der Meldung der AU handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherten. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben waren und die Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (BSG, a.a.O. sowie BSG – 8. November 2005 – B 1 KR 30/04 R – und BSG – 10. Mai 2012 – B 1 KR 20/11 R – Juris). Die an die nicht oder nicht rechtzeitig erstattete Meldung der Arbeitsunfähigkeit geknüpfte Wirkung, dass der Anspruch auf Krankengeld zeitweise ruht, tritt daher auch dann ein, wenn der Versicherte die Meldung rechtzeitig zur Post gegeben und diese durch den Postlauf verzögert oder gar nicht bei der Beklagten eingeht (BSG – 24. Juni 1969 – 3 RK 64/66 – Juris). Die Wochenfrist ist hier nicht eingehalten. Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer die Beklagte erst am 2. Mai 2016 über seine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit unterrichtet. Sie hält die Angabe in der Klageschrift, das Telefonat habe bereits am 25. April 2016 stattgefunden für eine Schutzbehauptung. Diese Angabe steht im Widerspruch zum Inhalt der Verwaltungsakte. Einerseits hat sich der Kläger im Widerspruchsverfahren nicht darauf berufen, die Beklagte bereits am 25. April 2016 über die am 15. April 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit unterrichtet zu haben. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass – wenn er dies getan hätte – das Schreiben vom 29. April 2016 keinen Sinn ergeben würde, soweit es den Zeitraum vom 16. bis zum 24. April 2016 betrifft. In diesem Fall hätte die Beklagte bereits Kenntnis von der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit gehabt und die vor dem 25. April 2016 auf dem Postweg gebrachte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hätte vorliegen können. Im Übrigen widerspricht der Kläger nicht der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten im Hinblick auf das am 23. Mai 2016 geführte Telefonat. Darin hat der Kläger ausdrücklich und für die Kammer auch nachvollziehbar eingeräumt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewusst nicht fristgerecht abgesandt zu haben, weil er erst am 29. April 2016 wusste, dass der Kassenwechsel zum 1. die Mai 2016 erfolgte. Demgemäß konnte er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch nicht vor dem 25. April 2016 abgesandt haben. Insofern besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass es sich bei der Behauptung, die Krankenkasse bereits am 25. April 2016 telefonisch über die Arbeitsunfähigkeit informiert zu haben, um eine Schutzbehauptung handelt. Trotz der grundsätzlich strikten Anwendung der Vorschrift hat die Rechtsprechung in engen Grenzen Ausnahmen anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die in den Verantwortungsbereich der Krankenkassen fallen (BSG – 28. Oktober 1981 3 RK 59/80 – 8. Februar 2000 – B 1 KR 11/99 R und 8. November 2005 – B 1 KR 30/04 R – Juris). Hat der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, wurde er daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehleinschätzung gehindert und macht er seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich geltend, kann er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen und ggf. rückwirkend Krankengeld beanspruchen. Eine Krankenkasse kann sich auch nicht auf den späteren Zugang der Meldung berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste (BSG – 28. Oktober 1981 – 3 RK 59/80 und 11. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R – Juris). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine ärztliche Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Der Kläger beruft sich lediglich auf § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG, wonach er von der Pflicht zur Vorlage von AU-Bescheinigungen befreit sei, da diese dem behandelnden Arzt übertragen worden sei. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt werde, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Hieraus wird abgeleitet, dass die Obliegenheit in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V im Fall eines Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung suspendiert werde (LSG Nordrhein-Westfalen – 11. Dezember 2003 – L 16 KR 159/02 und 26. August 2004 – L 16 KR 324/03 – Juris; Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung, SGB V § 49 Rn. 33 f.; vgl. auch BSG –28. Oktober 1981 - 3 RK 59/80 – Juris und LSG Baden-Württemberg – vom 27. Mai 2014 - L 11 KR 3792/13, n.v.). Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg – 22. November 2017 – L 5 KR 2067/17 – Juris; vergleiche auch SG Nürnberg – 10. Oktober 2018 – S 11 KR 858/17 sowie SG Detmold – 12. Januar 2018 – S 3 KR 824/16 – Juris). Gemäß § 1 EFZG regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall. Gemäß § 3 EFZG ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber begrenzt. Bereits aus diesem begrenzten Anwendungsbereich ergibt sich, dass die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG nicht von der Obliegenheitsverpflichtung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V suspendieren will. Von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber ist vielmehr der nachfolgende Zeitraum der Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse zu unterscheiden. Dies wird auch durch § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V deutlich, wenn dort ein Anspruch auf Krankengeld im Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgeschlossen wird. Ein Nebeneinander der Regelungen des EFZG und der §§ 44 ff. SGB V sieht das Gesetz nicht vor. Diese stehen vielmehr in einem Ausschließungsverhältnis. Jedes andere Verständnis würde den Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auch derart einschränken, dass für diesen quasi kein Anwendungsbereich mehr verbliebe (so auch LSG Baden-Württemberg – a.a.O. – Rn. 29; SG Nürnberg – a.a.O. – Rn. 35 ff. – Juris; Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung, SGB V § 49 Rn. 33 f. sowie Schifferdecker, Kasseler Kommentar, 100. EL zu § 49, Rn. 50-55). Nach der Rechtsprechung des BSG ist im Übrigen die Beklagte nur dann mit dem Einwand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ausgeschlossen, wenn die Nichtvorlage in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fällt. Unerheblich ist insoweit, ob den Versicherten ein Verschuldensvorwurf trifft. Selbst wenn man damit über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG die Verpflichtung des Arztes zur Vorlage der AU-Bescheinigungen entnehmen würde, wäre dies nur dann relevant, wenn die unterbliebene Vorlage durch den Arzt der Beklagten zuzurechnen wäre. Eine entsprechende normative Zurechnung hierfür findet sich freilich nicht, denn ein vertragsärztliches Fehlverhalten ist nicht ohne weiteres den Krankenkassen zuzurechnen (vgl. BSG – 4. März 2014 – B 1 KR 17/13 R mit weiteren Nachweisen – vergleiche auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – 5. Juli 2018 – L 5 KR 771/17 – Rn. 39 – Juris). Auch § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG ist keine entsprechende Regelung zu entnehmen. Denn dies würde voraussetzen, dass die genannte Norm eine Wertungsentscheidung im Verhältnis Versicherter, Arzt und Krankenkasse im Bereich des SGB V trifft. Dies aber lässt sich weder dem Wortlaut, der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen (so auch SG Baden-Württemberg – a.a.O. – Rn. 30; ähnlich auch SG Nürnberg – a.a.O. – Rn. 43 – Juris). Nach alledem ruht der Krankengeldanspruch gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V für den gesamten hier streitigen Zeitraum, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld hat und die Klage demgemäß abzuweisen war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil die eingeklagte Geldleistung 750 € nicht überschreitet. Sie ist jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Rechtsfrage des Verhältnisses des § 5 Absatz 1Satz 5 EFZG zu § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V im Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Angesichts der divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte erscheint eine Klärung durch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt geboten. Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 16. bis 24. und vom 27. bis zum 30. April 2016. Der Kläger bezog aufgrund der seit dem 23. November 2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit seit dem 4. Januar 2016 Krankengeld von der Beklagten. Ihm wurde am 4. April 2016 Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 15. April 2016 bescheinigt. In der Zeit vom 25. bis zum 26. April 2016 unterzog sich der Kläger einer Krankenhausbehandlung. Nachdem zwischen den Beteiligten mehrere Telefonate geführt worden waren, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Mai 2016 mit, dass sein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) für die Zeit vom 16. bis zum 24. sowie vom 27. bis zum 30. April 2016, dem Ende der Mitgliedschaft, geruht habe. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger sie erst am 2. Mai 2016 telefonisch über den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit über den 15. April 2016 hinaus und über die an diesem Tag bescheinigte Arbeitsunfähigkeit informiert habe. Zudem habe der Kläger mitgeteilt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am 29. April 2016, einem Samstag, abgesandt zu haben. Diese Information habe er wiederum telefonisch am 23. Mai 2016 bestätigt und zur Begründung angegeben, bis dahin mit der Übersendung gewartet zu haben, weil zunächst geklärt werden sollte, wann seine Mitgliedschaft bei der Beklagten ende. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, ohne diesen zu begründen. Unter dem 7. Dezember 2016 erließ die Beklagte den hier streitigen Widerspruchsbescheid, in dem diese an ihrer Auffassung festhielt. Sie habe erst am 2. Mai 2016 von der am 15. April 2016 attestierten Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erhalten, so dass die Meldefrist von einer Woche überschritten sei und der Krankengeldanspruch für die Zeit vom 16. bis zum 24. und vom 27. bis zum 30. April 2016 geruht habe. Hiergegen hat der Kläger am 5. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, das erste Telefonat habe nicht am 2. Mai, sondern bereits am 25. April 2016 stattgefunden. Sofern er erklärt habe, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am letzten Samstag abgesandt zu haben, sei dies noch innerhalb einer Frist von einer Woche erfolgt. Unabhängig davon sei die Auffassung der Beklagten aus Rechtsgründen fehlerhaft. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) habe der behandelnde Arzt die Krankenkasse unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren, so dass das Risiko einer verspäteten Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit die jeweilige Krankenkasse treffe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2016 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 16.04.2016 bis 24.04.2016 und vom 27.04.2016 bis 30.04.2016 Krankengeld in gesetzlicher Höhe (brutto 37,76 €) zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, welche der Kammer bei ihrer Entscheidung vorlagen.