Urteil
S 16 AS 2270/07
SG Magdeburg 16. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt. Unstreitig ist, dass der Kläger zu dem, nach § 7 SGB II berechtigten Personenkreis gehört. Die Beklagte gewährt dem Kläger seit mehreren Jahren Leistungen. Zutreffend hat die Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Leistungen das Einkommen der Zeugin H. in Form einer Unfallrente auf den Bedarf des Klägers und auf den Bedarf der mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Zeugin H. angerechnet. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Dabei ist die Beklagte zutreffend für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.1.2008 (S 16 AS 2270/07) von einem Bedarf nach § 20 Abs. 3 SGB II von insgesamt € 624,00 (d.h. zweimal € 312,00) sowie nach § 22 SGB II von € 403,18 für die vom Kläger und der Zeugin H. bewohnte Wohnung ausgegangen. Auf den so errechneten Gesamtbedarf von € 1027,18 ist das Einkommen der Zeugin aus einer Unfallrente in Höhe von € 214,98 abzüglich Einkommensbereinigung in Höhe von € 35,00, mithin in Höhe von € 179,98 anzurechnen, so dass ein Leistungsanspruch in Höhe von € 847,20 insgesamt und individuell von € 423,50 bestand. Für die Folgezeiträume gilt die Berechnung wie folgt entsprechend: Für den Zeitraum vom 1.2.2008 bis 31.7.2008 (S 16 AS 1060/08) verringern sich die Kosten der Unterkunft auf € 386,38; die Unfallrente der Zeugin H. steigt auf € 216,14. Für den Zeitraum 1.11.2007 bis 31.1.2008 (S 16 AS 1070/08) verändern sich in Abänderung des o.a. Bescheides die Kosten der Unterkunft auf € 388,94. Die von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen der dem Kläger zustehenden Leistungen sind rechnerisch richtig und im Übrigen von diesem nicht bestritten worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den jeweiligen Bescheiden beigefügten Berechnungsbögen verwiesen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II (in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung) gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Anhand von Indizien und einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, ob eine Einstandsgemeinschaft im o.g. Sinne vorliegt, wobei nicht jede Form des Zusammenlebens, sondern nur ein qualifiziertes Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft die Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II auslöst. Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II müssen drei Voraussetzungen gegeben sein. Neben ein auf Dauer angelegte eheähnliche oder nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft und dem wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist entgegen den Ausführungen der Ag. auch ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft erforderlich (vgl. z. B. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 44ff, jeweils mwN, LSG Sachsen, Beschluss vom 10.09.2009, L 7 AS 414/09 B ER.). Für ein Zusammenleben ist ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen notwendig (vgl. weiterhin z.B. BSG, Urteil vom 17.10.2007, B 11a/7a AL 52//06 R, Rn. 17ff - unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 Nr. 3c und Abs. 3a SGB II). Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft wird gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 68/07 R, Rn. 13, mwN.). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R). Der Kläger und die Zeugin H. bilden zur Überzeugung der Kammer eine Bedarfsgemeinschaft im obigen Sinn und nicht etwa nur eine Wohngemeinschaft. Dieses ergibt sich aus der von der Kammer durchgeführten Vernehmung der Zeugin ... H. sowie der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2010. Dabei ist noch nicht einmal ausschlaggebend, dass der Kläger und die Zeugin H. seit 1983 zusammen leben und einen gemeinsamen Sohn haben. Entgegen seinen Behauptungen in der Klageschrift hat der Kläger niemals einen anderen Lebensmittelpunkt als M. und die von ihm seit 1988 bewohnte Wohnung in der ... straße gehabt, auch wenn er über mehrere Jahre in P. in N.-W. gearbeitet oder in S. eine Umschulung gemacht hat. So hat er, informatorisch befragt, angegeben, er habe während seiner Arbeitstätigkeit in P. dort niemals seinen persönlichen Lebensmittelpunkt gesehen, weil er, abgesehen vom Kontakt zu seinen ebenfalls "aus dem Osten" stammenden Arbeitskollegen, welche "ebenfalls in Pensionen gelebt hätten", keinerlei soziale Kontakte gehabt habe. Er sei an den Wochenenden "nach Hause" gefahren. Diese Aussage hat der Kläger uneingeschränkt, d.h. auch für den Zeitraum ab 1996, als er und die Zeugin sich bereits getrennt haben wollen, gemacht. Ohne dass der Kläger hierzu vertiefende Angaben gemacht hat, steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass dieses Verhalten auch für die Zeit ab 2001, als der Kläger eine dreijährige Umschulung in S. gemacht hat, Gültigkeit hat. Zwar hat der Kläger auch angegeben, es sei zwischen ihm und der Zeugin H. im Jahr 1995 zum "großen Knall", d.h. zur Trennung, gekommen. Auch wird diese Aussage durch die Zeugin bestätigt. So hat diese angegeben, es sei zur Trennung gekommen, weil "sie die ganze Erziehung gehabt habe" (während der Kläger in P. einer Erwerbstätigkeit nach gegangen sei), so dass schließlich jeder seiner Wege gegangen sei. Weder der Kläger noch die Zeugin konnten aber irgendeine, die Kammer überzeugende Erklärung dafür abgeben, warum sie trotz der vollzogenen Trennung immer noch zusammen wohnen. Wenig überzeugend ist insofern die Angabe des Klägers, es sei ihm egal und er gehe sowieso seiner Wege und sei auch schon einmal zu einem Kumpel gezogen. Die offen zur Schau getragene Gleichgültigkeit überzeugte die Kammer nicht. Es ist, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass manche Menschen möglicherweise ihr Leben "schleifen" lassen, weder aus wirtschaftlicher Sicht noch aus menschlicher Sicht verständlich, dass der Kläger, der vertraglich hinsichtlich der Wohnung immer noch in der Verantwortung steht und der darüber hinaus erhebliche Probleme auch und gerade im Hinblick auf den Leistungsbezug bei der Beklagten hat, eine behauptete Trennung nicht tatsächlich vollzieht. Bei vollzogener Trennung bestünden weder gegenüber der Beklagten irgendwelche Probleme, diese müsste Leistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens der Zeugin H. bewilligen, noch gegenüber der Zeugin, welche nach dem Vorbringen des Klägers jegliche Teilnahme an ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente verweigert. Dass aber dem Kläger entgegen seiner Behauptung, die wirtschaftliche Seite der Problematik nicht egal ist, ergibt sich bereits aus den vorliegenden Klagen. Auch überzeugt die Behauptung des Klägers, ihm "sei es sowieso alles egal" die Kammer nicht. Der Kläger hat unstreitig den Weg aus M. nach N.-W. gewagt, um dort über lange Jahre erwerbstätig zu sein. Er hat ebenso unstreitig eine mehrjährige Umschulung durchgehalten, um wieder oder weiter erwerbstätig sein zu können. Dieses alles spricht nicht dafür, dass es "dem Kläger egal war oder ist." Den Angaben des Klägers entspricht zwar die Aussage der Zeugin H.. Aber auch deren Aussage ist, ohne dass die Kammer zu dem Schluss hätte gelangen können, sie habe nicht ihre subjektive Wahrheit geäußert, in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Zeugin gerierte sich während ihrer Aussage, als sei sie die Mieterin der Wohnung, was sich auch aus ihrer Aussage ergibt, der "Kläger sei nur zu Besuch gekommen". Auch die Zeugin konnte keine vernünftige Erklärung dafür geben, warum sie sich, spätestens als der gemeinsame Sohn ausgezogen ist, nicht eine eigene Wohnung gesucht hat. Ihre Erklärung hierfür, "sie habe sich ein Umfeld geschaffen", ist weder überzeugend noch einleuchtend. Das Wohnumfeld "...straße" umfasst ein Wohngebiet von annähernd zwanzig Mehrfamilienhäusern. In diesem Wohngebiet sind stets Wohnungen erhältlich, welche auch den Angemessenheitskriterien der Beklagten und insbesondere den Regelungen des § 22 SGB II entsprechen. Die Zeugin hätte ihr "Wohnumfeld" nicht aufgeben müssen, um die behauptete Trennung vom Kläger durchzuführen. Die Frage blieb unbeantwortet. Selbst die Behauptungen von Kläger und Zeugin, welche sich auf deren Verhalten gegenüber ihrem gemeinsamen Sohn bezogen haben, führen im Ergebnis dazu, dass ein anderer Schluss, als dass zwischen beiden eine Bedarfsgemeinschaft besteht, nicht zu ziehen ist. Wenn und soweit der Kläger und die Zeugin nach ihren Angaben gemeinsame Veranstaltungen, z.B. Kaffeetrinken, nur um des gemeinsamen Sohnes willen durchgeführt haben, und der Kläger überdies seit der Trennung 1995 nur noch um eben jenes Sohnes Willen in die Wohnung in der ... straße zurück gekehrt sein will, bleibt im jeden Fall die Frage ohne überzeugende Antwort, warum beide nicht im Jahr 2005, also mit dem Auszug des Sohnes, endgültig die Trennung vollzogen haben. Der Kläger war und ist Mieter und hätte die Zeugin zum Auszug auffordern können; die Zeugin, die nach ihren Angaben mit dem Kläger einen ständigen Streit über das Geld, d.h. "ihre" Erwerbsunfähigkeitsrente hatte und hat (ohne dass man sich mit dem Feuerhaken schlagen würde), wäre durch einen Auszug jeglichem Streit aus dem Weg gegangen und hätte überdies ihr Einkommen für sich allein. Zur Überzeugung der Kammer sind sowohl die Angaben des Klägers als auch die Aussage der Zeugin Schutzbehauptungen, welche den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechen und welche rechtlich nicht zu dem Schluss kommen lassen, es läge ausschließlich eine Wohngemeinschaft vor. Die Kammer will und kann nicht ausschließen, dass der Kläger und die Zeugin in ihrer gemeinsamen Wohnung leben, ohne sich etwas zu sagen zu haben und dass sie das Gefühl vermitteln wollen, sie bildeten keine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Gleichwohl sind beide mit ihrem Alltag zumindest scheinbar zufrieden. Während sie verheiratet, würde niemand eine eheliche Gemeinschaft in Frage stellen, sondern allenfalls von einer Ehe aus Gewohnheit oder aus anderen mehr oder weniger nachvollziehbaren Gründen sprechen. Auch eine schlechte nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Soweit sich die Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.4.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2008 und eine Rückforderung in Höhe von € 4,76, individuell für den Kläger berechnet, richtet, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Auch bei der Berechnung der Aufhebung und Erstattung ist die Beklagte einerseits zutreffend von einem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin H. ausgegangen (siehe oben) und hat den Aufhebungsbetrag zutreffend berechnet. Die Rückforderung begründet sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Solches Einkommen hat die Zeugin H. mit der Erhöhung ihrer Unfallrente auf € 216,14, d.h. um € 1,16 je Monat, erhalten. Wegen der Berechnungen im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Hiervon muss sich der Kläger individuell € 0,58 je Monat anrechnen lassen. Die Rückforderung für den streitigen Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.1.2008 beträgt hiernach € 3,48. Hinzu kommt eine Verringerung der Miete für den Monat Oktober 2007 von € 1,28. Dabei ist festzustellen, dass es bei diesem Aufhebungstatbestand weder im Hinblick auf das Verhalten des Klägers noch auf das Verhalten der Zeugin H. auf irgendwelche Verschuldenstatbestände ankommt. Anspruchsgrundlage ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen. Die Erstattungspflicht des Klägers ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Frist des § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 SGB X ist von der Beklagten eingehalten worden. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. Die Parteien streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), vorliegend ausschließlich um die Anrechnung der Unfallrente der Zeugin ... H. auf die dem Kläger nach dem SGB II zu bewilligenden Leistungen. Der Kläger hat insgesamt vier Klagen erhoben. Die Verfahren S 16 AS 2270/07, S 16 AS 1060/08, S 16 AS 1070/08 sowie S 16 AS 2800/08 wurden durch Beschluss vom 22.4.2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit der Klage S 16 AS 2270/07 wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid der Beklagten vom 12.7.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.9.2007, durch welchen Leistungen für den Zeitraum 1.8.2007 bis 31.1.2008 bewilligt worden sind. Mit der Klage S 16 AS 1060/08 wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid der Beklagten vom 18.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2008, durch welchen Leistungen für den Zeitraum 1.2.2008 bis 31.7.2008 bewilligt worden sind. Mit der Klage S 16 AS 1070/08 wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid der Beklagten vom 29.9.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2008, durch welchen Leistungen für den Zeitraum 1.11.2007 bis 31.1.2008 bewilligt worden sind, wobei dieser Bescheid in Abänderung des oben angeführten Bescheides vom 12.7.2007 ergangen ist. Mit der Klage S 16 AS 2800/08 wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid der Beklagten vom 21.4.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2008, mit der aufgrund einer Rentenerhöhung der Zeugin H. sowie der Anpassung der Regelleistungen zum 1.8.2007 und der damit verbundenen Erhöhung des prozentualen Abzuges der Kosten der Warmwasserbereitung ein Betrag in Höhe von insgesamt € 4,76 für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.1.2008 zurück gefordert wurde. Dabei hat die Beklagte den Kläger und die Zeugin H. als Bedarfsgemeinschaft und die Unfallrente der Zeugin als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Der Kläger sowie Zeugin bildeten seit etwa 1983 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Im Jahr 1988 bezogen der Kläger, die Zeugin und deren gemeinsamer, im Jahr 1983 geborener Sohn L. die im Rubrum bezeichnete Wohnung in der ... straße ... in M.. Der Sohn zog im Jahr 2005 wegen einer Arbeitsaufnahme in L. aus der Wohnung aus. Alleiniger Mieter der Wohnung war und ist laut Mietvertrag der Kläger. Die Wohnung umfasst 2 ½ Räume, eine Küche und ein Bad. Streit über die Angemessenheit der Wohnung und die hierfür zu zahlenden Kosten der Unterkunft besteht zwischen den Parteien nicht. Unstreitig ist, dass der Kläger etwa in den Jahren 1991 bis 1994 sowie für einige Jahre ab 1996 in P. (N.-W.) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und in dieser Zeit nur an den Wochenenden nach M. in die oben bezeichnete Wohnung gekommen ist. Ab 2001 hat der Kläger für etwa drei Jahre eine Umschulung in S. gemacht und während dieser Zeit in der Woche in einem angeschlossenen Internat gewohnt. Der Kläger hat behauptet, die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit der Zeugin H. sei im Jahre 1995 beendet worden. Er habe wegen seiner Arbeitstätigkeit in P. seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in M. gehabt. Das gelte auch für die dreijährige Umschulung in S.. Während dieser Zeit sei er nur am Wochenende nach Hause gekommen. Solange sein Sohn noch in der Wohnung gelebt habe, habe er, wenn er besuchsweise in M. gewesen sei, im Wohnzimmer auf der Couch geschlafen. Nach dem Auszug des Sohnes sei er in dessen Kinderzimmer gezogen, welches er jetzt ausschließlich bewohne. Dieses Zimmer sei vollständig eingerichtet. Er lebe und wirtschafte alleine. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007, den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2008, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 25.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2008, sowie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Einkommens von Frau ... H. zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Der Kläger und die Zeugin H. bildeten eine Bedarfsgemeinschaft, so dass die Erwerbsunfähigkeitsrente der Zeugin, soweit sie deren Bedarf übersteige, auf die Leistungen des Klägers anzurechnen sei. Dieses ergebe sich aus der Tatsache, dass der Kläger und die Zeugin bereits seit 1983 zusammen lebten und einen gemeinsamen Sohn hätten. Die behauptete Trennung aus dem Jahr 1995 sei nie vollzogen worden. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... H. zu den tatsächlichen Lebensumständen des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2010 verwiesen.