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Gerichtsbescheid

S 16 AS 2438/13

SG Magdeburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2016:1207.S16AS2438.13.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2013 verurteilt, einen Betrag in Höhe von € 89,27 als Zuschuss zu bewilligen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat 9% der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2013 verurteilt, einen Betrag in Höhe von € 89,27 als Zuschuss zu bewilligen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat 9% der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Im vorliegend zu beurteilenden Rechtsstreit bestehen zwischen den Beteiligten hinsichtlich des Sachverhaltes keine diesen Gerichtsbescheid beeinflussenden Differenzen. Die rechtliche Beurteilung enthält keine Schwierigkeiten. Die Beteiligten sind von der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Kenntnis gesetzt worden. Die Klage ist zulässig aber nur im erkannten Umfang begründet. Die Kläger sind anspruchsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II. Der Kläger zu 1. sowie die Klägerin zu 2. haben das 15. jedoch nicht das 65. Lebensjahr vollendet. Sie sind erwerbsfähig und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind mangels Einkommens darüber hinaus hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit §§ 9, 11, 12 SGB II. Die Kläger zu 3. und 4. sind gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 4. SGB II leistungsberechtigt. Sie haben damit auch Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Ein-gliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestimmt, dass bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen ist. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Als angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung anzusehen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rn. 19, 20). Diese zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Hilfebedürftige Kosten für eine selbst genutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geltend machen (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R - zu einem angemessenen Hausgrundstück). Die Angemessenheit der Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II indiziert allerdings noch nicht die Angemessenheit der durch eine solche Wohnung verursachten Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich vielmehr für Mieter und Wohnungseigentümer nach einheitlichen Kriterien. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist eine rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift gegenüber dem Verwertungsbegehren des Grundsicherungsträgers, verhält sich aber nicht zur Höhe der nach § 22 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten. Im Hinblick auf die durch die Unterkunft verursachten Kosten gibt es im Regelfall keinen sachlichen Grund, Haus- oder Wohnungseigentümer unterschiedlich zu behandeln (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 3 Rn. 24). Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II haben die Kläger auch einen Anspruch auf Bewilligung der Kosten für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für eine solche einmalige Leistung die oben angeführten angemessenen Kosten, kommt nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II die Leistung nur als Darlehen in Betracht. Dabei kommt es hinsichtlich der Bewilligung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Bedarfes (vergleiche LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2013, L 7 AS 506/11), d.h. vorliegend auf Januar 2013 an. Nach den eigenen Angaben der Kläger ist der Bedarf zu diesem Zeitpunkt dadurch festgestellt worden, dass der zuständige Schornsteinfeger den Betrieb eines alten Ofens untersagt hat. Selbst wenn zu Gunsten der Kläger unterstellt würde, dass es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ob ein Anspruch besteht oder nicht, ankäme, so wäre dies jedenfalls der Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt im Februar 2013 (Beschluss vom 13.02.2013). Das bedeutet, dass es vorliegend darauf ankommt, welche Leistungen die Beklagte den Klägern für Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten im Jahr 2013 bewilligt hat und ob die Kläger damit insgesamt die maximal angemessenen Kosten der Unterkunft erhalten haben oder ob die bewilligten Leistungen unter diesen angemessenen Kosten liegen. Unstreitig hat die Beklagte den Klägern im Jahr 2013 insgesamt Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 6378,73 € bewilligt. Diese Leistungen liegen über denjenigen, welche nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessen sind. Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten bei der Leistungsbewilligung zu Grunde gelegten angemessenen Kosten auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beruhen oder nicht. Das Bundessozialgericht hat insofern ausgeführt, dass für den Fall, dass ein schlüssiges Konzept nicht vorhanden ist und weitere Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts nicht vorhanden sind, ausnahmsweise auf die Werte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % zurückgegriffen werden kann. Nach dieser Tabelle betragen die maximal angemessenen Kosten 539,00 €. Für das Jahr 2013 ergeben sich hiernach maximal angemessene Kosten in Höhe von 6468,00 €. Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vorbringen in diesem Jahr ein Betrag in Höhe von 6378,73 € bewilligt, so dass noch eine Differenz von 89,27 € bleibt, welche den Klägern als Zuschuss bewilligt werden kann. Das Gericht geht bei seiner Entscheidung vom Vorbringen der Beklagten aus, wonach diese sich auf ihre Angemessenheitskriterien stützt, wobei von der Beklagten weder vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich ist, dass diesen Kriterien ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde liegt. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Parteien streiten um höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II). Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 15.01.2013. Durch diesen Bescheid wurde am Darlehen in Höhe von 940,00 € zum Erwerb eines Holz- und Kohleofens 7kw bis 8kw bewilligt, welcher den Klägern in dem einstweiligen Anordnungsverfahren S 13 AS 338/13 ER (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L 5 AS 292/13 B ER) bewilligt worden war. Die Kläger haben gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt, um die Leistung anstelle als Darlehen als Zuschuss zu erhalten. Die Beklagte hat den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10.07.2013 zurückgewiesen. Die Ausreichung des Darlehens wurde im Januar 2014 per Scheck durchgeführt. Die Beklagte hat den Klägern im Jahr 2012 Aufwendungen für Kosten der Unterkunft in Form von Hausnebenkosten sowie einmaligen Leistungen in Höhe von insgesamt 6062,48 € sowie im Jahr 2013 in Höhe von 6378,73 € bewilligt. Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter. Sie sind der Ansicht, dass die Beklagte ihnen den Betrag von 940,00 € für das Jahr 2014 als Zuschuss bewilligen müsse. Hätte Beklagte diesen Betrag im Jahr 2013 zur Verfügung gestellt, während die Kläger auch mit einem Darlehen einverstanden gewesen. So müsse der Betrag in das Budget für 2014 einfließen. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2013 zu verurteilen, den ausgewiesenen Darlehensbetrag in einen Zuschuss umzuwandeln. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es habe nicht an dem Beklagten gelegen, dass das Darlehen so spät ausgereicht worden sei. Der Bedarf sei im Jahr 2013 angefallen. In diesem Jahr hätten die Kläger mit einem Betrag von 6.378,73 € mehr Leistungen für Kosten der Unterkunft erhalten, als angemessen gewesen sei. Nach den Angemessenheitskriterien des Beklagten seien für einen Vier-Personen-Haushalt Unterkunftskosten ohne Heizkosten in Höhe von 297,50 € monatlich und damit jährlich in Höhe von 3570,00 € angemessen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.