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Urteil

S 16 SO 30/18

SG Magdeburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2019:0522.S16SO30.18.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2018 verurteilt, den Bedarf des Klägers im Zeitraum Februar 2018 bis Januar 2019 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu berechnen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 82 % zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2018 verurteilt, den Bedarf des Klägers im Zeitraum Februar 2018 bis Januar 2019 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu berechnen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 82 % zu erstatten. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere in zulässiger Weise auf die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII beschränkt worden, weil es sich insofern um abtrennbare selbstständige Ansprüche handelt (BSG, Urteil vom 22.9.2009, B 4 AS 70/08 R). Hilfe zu Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel ist nach § 19 Abs. 1 SGB XII Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach § 19 Abs. 2 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor. Nach § 35 SGB Abs. 1 XII werden Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Hierzu gehört im Fall des Klägers auch sein Anteil an den für den im Jahr 2004 aufgenommenen Kredit, welcher zum Erwerb des Hauses durch seine jetzige Ehefrau, U. H., und deren erstem Ehemann, Herrn F. V., aufgenommen worden ist und der, soweit er für Sanierungsarbeiten am Haus aufgenommen worden ist, notwendig gewesen ist, um im Haus zu leben. Zu berücksichtigen waren dabei neben den Kosten des Erwerbs nur noch die Kosten der Sanierung des Bades des Hauses, nicht aber die Kosten, die für die Pflasterung des Hofes sowie die Herstellung einer Garage bzw. den Umbau der Überdachung zu einer Garage angefallen sind. Denn diese Kosten sind keine, zum Wohnen oder Bewohnen eines Hauses notwendige Kosten. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die angefallenen Kosten ausschließlich für das Haus der Eheleute H. genutzt worden sind und nicht, wie angenommen, für Bau- oder Sanierungsarbeiten im Haus der Schwiegereltern des Klägers genutzt worden sind. Dieses ergibt sich aus der Aussage der Zeugin E. L., der Schwiegermutter des Klägers. Diese hat nachvollziehbar und lebensnah geschildert, dass sie bzw. sie und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann die Arbeiten am Haus, nämlich im Badezimmer, sowie am Hof deshalb vornehmen mussten, weil ihr Ehemann im Jahr 2014 (!) erkrankt sei und eine Pflegestufe erhalten habe. Sie hätten das Badezimmer wegen einer dort vorhandenen Stufe und einer nicht ebenerdigen Dusche umbauen und den Hof, d.h. den Eingangsbereich hinter ihrem Haus, pflastern müssen, weil ihr Ehemann ansonsten diesen Bereich nicht mit einem Rollator hätte passieren können. Sie hätten auch einen Zuschuss der Pflegekasse erhalten und den Rest selbst bezahlt. Diese Aussage ist auch deshalb und überzeugend, weil es im Fall des Klägers um einen Kredit geht, der bereits etwa zehn Jahre vor den, von der Zeugin geschilderten Arbeiten aufgenommen worden ist. Insofern ist auszuschließen, dass jegliche Arbeiten im Haus der Zeugin im Jahr 2014 mit dem im vorliegenden Rechtsstreit streitigen Kredit finanziert worden sind. Die Aussage der Zeugin L. steht im Einklang mit derjenigen der Zeugin U. H. Diese hat sowohl die Kreditaufnahme im Jahr 2004 als auch die Arbeiten im und am Haus ihrer Mutter und die Erkrankung ihres Vaters im Jahr 2014 glaubhaft bestätigt. Beide Aussagen stehen auch im Einklang mit den vom Kläger überreichten Rechnungen aus den Jahren 2014 und 2015, welche ausschließlich an Herrn D. L. bzw. H.-D. L., den Schwiegervater des Klägers, gerichtet waren, woraus sich im Einklang mit den Aussagen der beiden Zeuginnen unzweifelhaft ergibt, dass diese Arbeiten tatsächlich in diesen Jahren durchgeführt worden sind. Hieraus ergibt sich zwanglos der Schluss, dass die im streitigen Kredit enthaltenen Beträge von € 18959,12 für eine Badsanierung, von € 7.500,00 für eine Hofpflasterung sowie insgesamt € 17.500,00 für eine Garage schon auf Grund des Zeitablaufs aber auch hinsichtlich der jeweiligen Höhe der Kosten jedenfalls nicht für das Haus der Eheleute L. aufgewandt worden sein können. Dass diese Beträge für ein anderes Haus als das der Eheleute H. aufgewandt worden sein könnten, schließt das Gericht aus. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der gesamte Kredit ausschließlich für den Erwerb und den Umbau bzw. die Sanierung des Hauses und im und am Haus der Eheleute H. aufgenommen worden ist. Allerdings konnte das Gericht nicht den gesamten jeweiligen monatlichen Zinsbetrag auf den Bedarf des Klägers anrechnen. Insofern gilt zunächst das Kopfteilprinzip. Das bedeutet, dass die für eine Wohnung anfallenden Kosten nach den, die Wohnung oder das Haus bewohnenden Menschen, unabhängig davon ob sie einen Leistungsanspruch gleich welcher Art haben, aufzuteilen sind und jeder nur den Anteil beanspruchen kann, der auf seinen Kopfteil anfällt. Im Fall des Klägers ergibt sich zudem noch die Besonderheit, dass der erste Ehemann der Klägerin, Herr F. V., nach einer, mit der Ehefrau des Klägers geschlossenen (Scheidungsfolge)Vereinbarung monatlich einen Betrag von € 200,00, nach der Vereinbarung auf die Tilgung, zahlt. Dieser Betrag ist in zweifacher Hinsicht zu berücksichtigen. Zum Einen senkt er die Zahlungslast, die der Kläger und sein Ehefrau monatlich aufzuwenden haben um ein Drittel. Zum Anderen führt er zu einer Verringerung der Zinslast. Denn das Gericht hat diesen Betrag nicht ausschließlich auf die zu leistende Tilgung, sondern auch auf die anteilige Zinslast anzurechnen, weil anderenfalls dem Kläger zu Lasten des Sozialhilfeträgers ein zu hoher Bedarf zugerechnet worden würde. Insgesamt hat der Kläger danach dem Grunde nach einen Anspruch auf ein Drittel derjenigen Zinsen, welche notwendig für das Grundbedürfnis des Wohnens aufzuwenden ist bzw. war. Hierzu gehören zur Überzeugung des Gerichts weder die Kosten für die Pflasterung des zum Hause gehörenden Hofes noch die des Baus einer Garage bzw. des Umbaus einer Überdachung. Hof und Garage dienen nicht der (Grund)Sicherung des Lebens in einer Wohnung und sind – für den Eigentümer bzw. Nutzer – zwar wünschenswert aber nicht durch steuerfinanzierte Leistungen abzusichern. Dass der Kläger und sein Ehefrau den streitigen Kredit vor dem Leistungsbezug aufgenommen haben, ändert hieran nichts, sondern dem Bezug von Sozialleistungen immanent. Der Kläger hat entgegen seinem ursprünglichen Antrag auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung desselben Betrages, hier ursprünglich € 106,39 wie vom Gericht in dem einstweiligen Anordnungsverfahren S 16 SO 142/14, im gesamten Leistungszeitraum. Vielmehr besteht ein Anspruch nur auf Berücksichtigung des jeweiligen monatlichen Zinsbetrages, welcher im Laufe der Zeit laufend durch die Ratenzahlungen sinkt, während die Zinslast ebenso linear sinkt. Das führt im Ergebnis dazu, dass die Eheleute H. für den Kredit im Zeitraum Februar 2018 bis Januar 2019 folgende monatlichen Zinsen tatsächlich aufzuwenden hatten: Feb 18 ... 270,78 € Mrz 18 ... 269,61 € Apr 18 ... 268,44 € Mai 18 ... 267,27 € Jun 18 ... 266,10 € Jul 18 ... 264,93 € Aug 18 263,76 € Sep 18 ... 262,59 € Okt 18 ... 261,42 € Nov 18 260,25 € Dez 18 259,08 € Jan 19 ... 257,91 € Unter Abzug der Kosten für die Pflasterung des Hofes und des Baus der Garage ergibt sich eine monatliche Zinslast von insgesamt: Feb 18 ... 221,71 € Mrz 18 ... 220,76 € Apr 18 ... 219,80 € Mai 18 ... 218,84 € Jun 18 ... 217,88 € Jul 18 ... 216,92 € Aug 18 215,97 € Sep 18 ... 215,01 € Okt 18 ... 214,05 € Nov 18 213,09 € Dez 18 ... 212,13 € Jan 19 ... 211,18 € Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass von diesen Beträgen ein Drittel auf seinen monatlichen Bedarf anzurechnen ist. Hieraus ergibt sich der Anspruch auf folgende Beträge: Feb 18 ... 73,90 € Mrz 18 ... 73,59 € Apr 18 ... 73,27 € Mai 18 ... 72,95 € Jun 18 ... 72,63 € Jul 18 ... 72,31 € Aug 18 71,99 € Sep 18 ... 71,67 € Okt 18 ... 71,35 € Nov 18 ... 71,03 € Dez 18 ... 70,71 € Jan 19 ... 70,39 € Weitere Ansprüche bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Gericht hat eine dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen entsprechende Quote gebildet. Die Parteien streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), wobei der Kläger seine Klage auf die Leistungen nach § 35 SGB XII und insbesondere auf die vom Beklagten nicht berücksichtigten Zahlungen auf ein Immobiliendarlehen beschränkt hat. Der am ... 1966 geborene Kläger ist seit 2012 auf Dauer voll erwerbsgemindert (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19. April 2012) und bezieht seitdem Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Zahlbetrag am 1. Juli 2013 505,45 €). Er ist Eigentümer mehrerer Grünflächen, einer Wohnbaufläche (688 m2), einer Wohn- und Betriebsfläche (609 m2) und eines Gehölzes (13.422 m2) in A., für die im Oktober 2012 ein Nießbrauchrecht für seine am ... 1937 geborene Mutter im Grundbuch eingetragen worden ist (Grundbuch von A., Blatt ..., Flur ..., Flurstücke ... bis ..., ..., ... und Flur, Flurstück ). Seine Ehefrau, mit der er seit dem ... 2011 verheiratet ist, ist seit 1998 Eigentümerin eines 935 m2 großen Grundstücks in A. (Grundbuch von A., Blatt ..., Flur, Flurstück ... ). Auf diesem Grundstück befinden sich zum einen ein Haus mit einer Wohnfläche von 80 m2 sowie eine überdachte Loggia, die von der Mutter der Ehefrau des Klägers und deren Ehemann bewohnt werden. Den Letztgenannten sind im Grundbuch ein Leibgeding und ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Zum anderen befindet sich auf dem Grundstück ein Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 120 m2, das der Kläger mit seiner Ehefrau bewohnt. Das Wohnhaus ist eine umgebaute alte Scheune. Nach den Angaben des Klägers wurde für den Ausbau der Scheune zum Wohnhaus bei der Volksbank ... ein Darlehen in Höhe von 150.000,00 DM aufgenommen. Mit dem Darlehensvertrag (...) vom 25. Oktober 2004 wurde der Ehefrau des Kläger und ihrem früheren Ehemann von der Quelle Bauspar AG (im Weiteren: BSQ) ein Darlehen in Höhe von 138.000,00 € gewährt. Mit der Darlehenssumme wurden das Darlehen bei der Volksbank ... mit einer Summe von 48.208,00 € abgelöst sowie - nach den Angaben des Kläger - der Ausbau der Garage mit 17.500,00 €, eine Badsanierung mit 18.959,12 € und das Pflastern des Hofes mit 7.500,00 € finanziert. Zudem wurden 48.838,70 € als Ansparsumme verwendet. Es wurde mit den Darlehensnehmern (der Ehefrau des Kläger und deren früherem Ehemann) eine monatliche Gesamtrate in Höhe von 599,15 € vereinbart. In Vorbereitung der Scheidung der Ehefrau des Kläger von ihrem früheren Ehemann wurde unter dem 30. November 2006 in Bezug auf den o.g. Darlehensvertrag eine Rückführungsvereinbarung dahingehend getroffen, dass der frühere Ehemann lediglich einen Tilgungsanteil in Höhe von 200,00 € (jeweils 100,00 € für die beiden gemeinsamen Töchter) übernimmt und die Ehefrau des Kläger den Restbetrag aus Zinsen und Tilgung in Höhe von 399,15 € zahlt. Die Ehefrau des Kläger bezieht seit dem 1. März 2014 von dem Eigenbetrieb Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis Harz (im Weiteren: KoBa) laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Der Kläger erhält seit dem 1. Februar 2014 ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vom Beklagte Im bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 26. März 2014 wurden bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015 eine Grundmiete in Höhe von 325,16 €, Nebenkosten in Höhe von 120,37 € sowie Heizkosten in Höhe von 143,00 € monatlich zugrunde gelegt. Mit (zwei) Schreiben vom 27. März 2014 wies der Beklagte den Kläger jeweils darauf hin, dass sowohl die Unterkunfts- als auch die Heizkosten für einen Zwei-Personen-Haushalt unangemessen seien. Die anzuerkennende Bruttokaltmiete betrage 306,00 €, die angemessenen Heizkosten betrügen 83,40 €. Die zu zahlende Bruttokaltmiete liege aktuell um 139,43 € für zwei Personen bzw. um 69,71 € für den Kläger und die zu zahlenden Heizkosten um 59,60 € für zwei Personen bzw. um 29,80 € für den Kläger über den Richtwerten. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Mai 2014 wurden die Leistungen wegen der Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung erhöht. Mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 31. Juli 2014 hob der Beklagte den Bescheid vom 31. Mai 2014 auf und stellte die Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 fest. Dabei legte er eine Grundmiete in Höhe von 325,16 €, Nebenkosten in Höhe von 120,37 € sowie Heizkosten in Höhe von 126,78 € monatlich zugrunde. Mit Bescheid vom 26. September 2014 hob der Beklagte den Bescheid vom 31. Juli 2014 ab dem 1. Oktober 2014 auf und setzte die monatlichen Grundsicherungsleistungen sodann vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Januar 2015 mit 138,92 € fest. Eine Reaktion des Klägers auf die Schreiben vom 27. März 2014 sei nicht erfolgt. Es würden nur noch die angemessenen Unterkunftskosten entsprechend der ermittelten Richtwerte des Landkreises Harz anerkannt. Damit wurden für den Kläger 123,00 € Grundmiete, 41,70 € Heizkosten und 30,00 € laufende Nebenkosten jeweils anteilig berücksichtigt. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 hob der Beklagte den Bescheid vom 31. Juli 2014 aufgrund der Anrechnung eines hälftigen Heizkostenguthabens im Zuflussmonat August 2014 auf, änderte die Grundsicherungsleistungen für August und September 2014 ab und setzte die monatlichen Leistungen ab Oktober 2014 weiterhin mit 138,92 € fest. Hiergegen legte der Kläger am 16. Oktober 2014 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24. November 2014 in der Fassung des Bescheides vom 27. November 2014 hob der Beklagte den Bescheid vom 9. Oktober 2014 ab dem 1. Dezember 2014 auf und setzte die Grundsicherungsleistungen für Dezember 2014 mit 15,92 € und ab Januar 2015 mit 25,08 € fest. Ab dem 1. Oktober 2014 würden die Zinsbelastungen des Wohnhauses A., Str., nicht mehr als Unterkunftskosten anerkannt, da der Kläger kein Eigentümer des Grundstücks sei und die Darlehensverträge auch nicht abgeschlossen habe. Damit könne ein Anspruch auf anteilige Anerkennung der Zinsen nicht bestehen. Es würden nur noch die angemessenen Neben- und Heizkosten in Höhe von anteilig 41,70 € und 30,00 € anerkannt. Aufgrund des anrechenbaren Einkommens, d.h. der Rentenzahlung in Höhe von 516,00 €, errechneten sich die o.g. Beträge. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der „Zinsen der Hauslast von 325,16 €“. Am 17. November 2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg beantragt, den Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Grundsicherungsleistungen ab dem 1. Oktober 2014 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, insbesondere der Übernahme der monatlichen Kreditzinsen, zu bewilligen. Er hat auf die Bescheide des KoBa für die Monate Oktober 2014 bis Januar 2015 verwiesen, wonach sein Bedarf mit monatlich jeweils 348,26 €, 218,78 €, 170,21 € und 219,71 € festgestellt worden sei. Der Beklagte hat an seiner Auffassung festgehalten, ab Oktober 2014 bestehe nur noch Anspruch auf Berücksichtigung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung als Bedarf und kein Anspruch auf Berücksichtigung der monatlich anfallenden Kreditzinsen, da der Kläger kein Miteigentümer des Wohngrundstücks und auch kein Darlehensnehmer sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 wies der Beklagte zudem die Widersprüche gegen die Bescheide vom 9. Oktober und 27. November 2014 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 30. März 2015 hat der Beklagte den Bescheid vom 27. November 2014 aufgrund der vom Kläger eingereichten Rentenanpassung dahingehend geändert, dass er für den Monat Januar 2015 26,81 € erhalte. Der Bescheid werde Gegenstand des Vorverfahrens. Mit den Bescheiden vom 19. Januar und 30. März 2015 hat der Beklagte die Grundsicherungsleistungen des Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 festgesetzt: für Februar 43,00 €, für März 48,88 €, für April 52,17 € und ab Mai 2015 25,08 €. Hiergegen hat der Kläger am 3. Februar und am 20. April 2015 jeweils Widerspruch eingelegt u.a. mit der Begründung, es seien keine Kreditzinsen als Mietzahlung berücksichtigt. Mit Beschluss vom 11. Juni 2015 hat das Sozialgericht Magdeburg den Beklagte im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens vorläufig verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung einer monatlichen Zinsbelastung von 106,39 €, monatlichen Betriebskosten in Höhe von 56,65 € sowie monatlichen Heizkosten in Höhe von 50,75 € ab dem 17. November 2014 zu bewilligen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte am 7. Juli 2015 Beschwerde eingelegt. Auf diese Beschwerde hat das LSG Sachsen-Anhalt durch Beschluss vom 05.01.2016 den Beschluss geändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit abgelehnt, als der Beklagte nach der angefochtenen Entscheidung vorläufig einen die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 107,40 € übersteigenden Betrag zu berücksichtigen hat. Durch Bescheid vom 23.01.2018 hat der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum Februar 2018 bis Januar 2019 Leistungen nach dem SGB XII wiederum ohne Berücksichtigung der Zinslast bewilligt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Durch Widerspruchsbescheid vom 14.02.2018 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er habe einen Anspruch auf Berücksichtigung eines Drittels der für den Hauskredit aufzuwendenden Zinsen. Dieser Kredit sei nur für das Haus aufgenommen worden, welches er mit seiner Ehefrau, die alleinige Eigentümerin sei, bewohne. Es handele sich um Arbeiten, die im Jahr 2004 durchgeführt worden seien. Er und seine Ehefrau hätten bei der Kreditaufnahme nicht damit rechnen können, später einmal Sozialleistungen beantragen zu müssen. In der mündlichen Verhandlung hat der informatorisch angehörte Kläger erklärt, durch den hier streitigen Kredit über ursprünglich 138.005, 82 sei zunächst ein vorfinanzierter Kredit in Höhe von etwa 48.000,00 € abgelöst worden. Für diesen Betrag fielen auch keine Zinsen an. Darüber hinaus sei für einen Betrag von € 18.959,12 das Bad in dem von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Haus saniert worden. Die restlichen Beträge von € 7.500,00 für die Hoffläche sowie von € 17.500,00 seien für die Sanierung der Garage verwandt worden. Der Kläger hat insofern nach Vorhalt der Skizze (Blatt 91 der Gerichtsakte) die Hoffläche als mit Nr. 2 sowie die Garage als mit Überdachung gekennzeichnet bezeichnet. Ursprünglich hat der Kläger mit seiner Klage begehrt, eine monatliche Zinslast von € 106,39 bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2018 zu verurteilen die Leistungen nach dem SGB XII des Klägers für den Zeitraum Februar 2018 bis Januar 2019 unter Berücksichtigung von Zinsen in Höhe von Feb 18 ... 90,26 € Mrz 18 ... 89,87 € Apr 18 ... 89,48 € Mai 18 ... 89,09 € Jun 18 ... 88,70 € Jul 18 ... 88,31 € Aug 18 87,92 € Sep 18 ... 87,53 € Okt 18 ... 87,14 € Nov 18 86,75 € Dez 18 ... 86,36 € Jan 19 ... 85,97 € zu berechnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei weder Eigentümer des von ihm mit seiner Ehefrau bewohnten Hauses noch Kreditnehmer, so dass ihn eine Verpflichtung zur Zahlung der Kreditraten nicht treffe. Deshalb habe er auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zinsen. Darüber hinaus sei nicht klar, für wen bzw. welche Arbeiten der Kredit tatsächlich aufgenommen worden sei. Auf dem Grundstück würden auch die Eltern der Ehefrau des Klägers leben, für deren Haus die Kosten für Badsanierung, Hof und Garage ebenfalls hätten verwendet werden können. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers, Frau U. H., sowie seiner Schwiegermutter, Frau E. L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2019 verwiesen. Der Kläger hat seine Klage, soweit er zunächst die Berücksichtigung von Zinszahlungen beantragt hat, die über den oben angeführten liegen, in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2019 zurückgenommen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.