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Beschluss

S 16 SO 38/21 ER

SG Magdeburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2021:0607.S16SO38.21ER.00
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Leitsätze
1. Bei der Bestimmung des vom Sozialhilfeberechtigten und dessen Ehefrau zu zahlenden Eigenanteils bei Unterbringung in einem Pflegeheim sind die Vorschriften der §§ 2, 19 und 61a SGB 12 zu beachten.(Rn.36) 2. Dabei gilt hinsichtlich der Absetzung vom Einkommen, dass nur solche Kosten zu berücksichtigen sind, die unter Beachtung der bisherigen Lebensverhältnisse angemessen sind.(Rn.37) 3. Die Kosten einer angemessenen Sterbevorsorgeversicherung sind entsprechend § 33 Abs. 2 SGB 12 vom Einkommen abzusetzen, wenn sie vor Beginn der Leistungserbringung nachgewiesen sind.(Rn.38)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes, verpflichtet, dem Antragsteller ab 15.03.2021 Leistungen der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung eines bereinigten Einkommens in Höhe von € 1.726,13 sowie eines Garantiebetrages für die Ehefrau des Antragstellers in Höhe von € 1.010,83 zu bewilligen. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin hat 70% der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bestimmung des vom Sozialhilfeberechtigten und dessen Ehefrau zu zahlenden Eigenanteils bei Unterbringung in einem Pflegeheim sind die Vorschriften der §§ 2, 19 und 61a SGB 12 zu beachten.(Rn.36) 2. Dabei gilt hinsichtlich der Absetzung vom Einkommen, dass nur solche Kosten zu berücksichtigen sind, die unter Beachtung der bisherigen Lebensverhältnisse angemessen sind.(Rn.37) 3. Die Kosten einer angemessenen Sterbevorsorgeversicherung sind entsprechend § 33 Abs. 2 SGB 12 vom Einkommen abzusetzen, wenn sie vor Beginn der Leistungserbringung nachgewiesen sind.(Rn.38) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes, verpflichtet, dem Antragsteller ab 15.03.2021 Leistungen der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung eines bereinigten Einkommens in Höhe von € 1.726,13 sowie eines Garantiebetrages für die Ehefrau des Antragstellers in Höhe von € 1.010,83 zu bewilligen. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin hat 70% der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten. I. Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens um die Höhe des vom Antragsteller und seiner Ehefrau zu zahlenden Eigenanteils für dessen Aufenthalt im Pflegeheim DRK SPZ S. ab Eingang des Antrags beim Sozialgericht am 15.03.2021. Der Antragsteller lebt seit 26.02.2018 in der vorgenannten Einrichtung. Zur Zeit der Antragstellung lag bei ihm der Pflegegrad 4 vor. Ausweislich des letzten, der Antragschrift beigefügten Leistungsbescheides vom 24.08.2020 hat er eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 548,42 € bezogen. Seine Ehefrau hat eine Rente i.H.v. 1180,14 € sowie eine ZVK-Rente in Höhe von monatlich 168,78 € bezogen. Durch Bescheid vom 21.08.2018 (Bl. 163 der Verwaltungsakte) hat der Landkreis Harz dem Leistungsberechtigten H. L. monatliche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i.H.v. 401,44 €, Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen i.H.v. 133,62 € sowie Hilfe zur Pflege bei einem Pflegegrad von 4 i.H.v. 31,63 € ab Juli 2018 sowie i.H.v. 34,06 € ab September 2018 bewilligt. Durch weiteren Bescheid vom selben Tag (Bl. 172 der Verwaltungsakte) hat der Landkreis Harz Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61ff SGB XII i.H.v. 83,50 € kalendertäglich für den Zeitraum Juli und August 2018 sowie i.H.v. 83,58 € kalendertäglich ab 01.09.2018 bewilligt. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag ab 01.07.2018 in Höhe von monatlich 332,00 € festgesetzt. Wegen der Berechnung insofern wird auf Bl. 165ff der Verwaltungsakte verwiesen. Auf den Fortbewilligungsantrag vom 14.11.2018 (Bl. 221 der Verwaltungsakte) hat der Landkreis Harz durch Bescheid vom 07.02.2019 für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31. 12. 2019 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i.H.v. 402,63 €, Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen i.H.v. 135,78 € sowie Hilfe zur Pflege bei einem Pflegegrad von 4 i.H.v. 25,87 bewilligt. Durch weiteren Bescheid vom selben Tag (Bl. 241 der Verwaltungsakte) hat der Landkreis Harz Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61ff SGB XII i.H.v. 83,58 € pro Kalendertag bewilligt. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag ab 01.01.2019 in Höhe von monatlich 339,00 € festgesetzt. Wegen der Berechnung insofern wird auf Bl. 236ff der Verwaltungsakte verwiesen. Durch Schreiben vom 28.05.2015 (Bl. 253 der Verwaltungsakte) wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass zum 01.07.2019 aufgrund einer Änderung der Bemessungsgrenze bei der Einkommensberechnung mit einer deutlichen Erhöhung des monatlichen Kostenbeitrages zu rechnen sei. Ausweislich der dem Schreiben beigefügten Berechnung (Bl. 254ff der Verwaltungsakte) würde danach die zumutbare Eigenleistung 665,22 € betragen. Durch Bescheid vom 12.08.2019 (Bl. 269 der Verwaltungsakte) hat der Landkreis Harz dem Antragsteller für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.12.2019 Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von monatlich 108,78 € sowie Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich 233,34 € bewilligt. Durch Bescheid vom selben Tag (Bl. 275 der Verwaltungsakte) hat der Landkreis Hilfe zur Pflege in Höhe von 90,40 € kalendertäglich bewilligt und für den Zeitraum ab 01.07.2019 einen Eigenanteil von 768,63 € festgesetzt. Wegen der Berechnung insofern wird auf Bl. 271ff der Verwaltungsakte hingewiesen. Durch Bescheid vom 02.03.2020 (Bl. 342 der Verwaltungsakte) hat der Landkreis Harz dem Antragsteller Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich 348,18 € für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2020 bewilligt und durch Bescheid vom selben Tag (Bl. 349 der Verwaltungsakte) Hilfe zur Pflege gemäß § 61 SGB XII in Höhe von kalendertäglich 95,31 € sowie einen Kostenbeitrag i.H.v. 914,09 € festgesetzt. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 344ff der Verwaltungsakte verwiesen. Gegen diesen Bescheid hat die jetzige Prozessbevollmächtigte durch Schriftsatz vom 06.03.2020 (Bl. 356 der Verwaltungsakte) Widerspruch für die Ehefrau des Antragstellers eingelegt und die Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) beantragt. Durch Schreiben vom 19.03.2020 (Bl. 387 der Verwaltungsakte) hat der Antragsteller selbst, vertreten durch seine rechtliche Betreuerin, ebenfalls Widerspruch eingelegt. Durch Bescheid vom 24.08.2020 (Blatt 531 der Verwaltungsakte) hat der Landkreis die Leistungen für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.12.2019 neu und den Eigenanteil auf € 823,00 bis November 2019 und auf € 897,90 ab Dezember 2019 festgesetzt Durch Bescheid vom 24.08.2020 (Blatt 547 der Verwaltungsakte) hat der Landkreis Harz den Bescheid vom 02.03.2020 abgeändert und dem Antragsteller für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2020 weitere Leistungen bewilligt und den Eigenanteil auf € 809,24 verringert (Blatt 548 der Verwaltungsakte). Durch Bescheid vom selben Tag (Blatt 557 der Verwaltungsakte) hat der Landkreis dem Antragsteller für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 wiederum Leistungen bewilligt und den Eigenanteil auf € 908,92 erhöht. Durch Bescheid vom 26.08.2020 (Blatt 530 der Verwaltungsakte) hat der Landkreis auf den Überprüfungsantrag des Antragstellers vom 06.03.2020 die Leistungsbescheide vom 12.08.2019 in Fassung des Änderungsbescheides vom 06.11.2019 sowie den Bescheid vom 02.03.2020 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 24.09.2020 (Blatt 578 der Verwaltungsakte) hat der Antragsteller, vertreten durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte, Widerspruch gegen die vorstehenden Bescheide eingelegt. Am 15.03.2021 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von € 380,42 zu bewilligen und damit den Eigenanteil entsprechend zu verringern. Grundlegend gehe es im Rahmen der Widerspruchsverfahren darum, dass seitens der Antragsgegnerin Einkommen der Ehefrau des Antragstellers herangezogen werde, welches sie aufgrund ihrer eigenen schwerwiegenden Erkrankung für sich selbst benötige. Im Wesentlichen werde darum gestritten, was im konkreten Einzelfall der angemessene Umfang eines Kostenbeitrages ist, soweit mehr als die gesamte Rente des Antragstellers zur Heimkostendeckung einbezogen wird. Die Basis der aktuellen Bewilligung bilde der Bescheid vom 24.08.2020. Für den Zeitraum über den 31.12.2020 hinaus sei noch keine Prüfung des Leistungsanspruchs vorgenommen worden. Inzwischen sei es bereits zu erheblichen Differenzen hinsichtlich der Heimkosten gekommen. Gemäß der Auflistung des Pflegeheimes vom 9. März 2021 seien aktuell Heimkosten in Höhe von insgesamt 3.605,41 € offenstehend. Auf die vom Wohnheim übermittelten Rechnungen habe der Antragsteller jeweils sein gesamtes Renteneinkommen i.H.v. 548,50 € eingezahlt. Es verbleibe monatlich ein offener Betrag i.H.v. 380,42 €. Die Ehefrau des Antragstellers sei finanziell nicht in der Lage, diese Zahlungen zu leisten. Sie sei selbst schwer behindert und krank. Sie leide unter einem bösartigen Hautkrebs mit Metastasen und befinde sich regelmäßig wiederkehrend im Krankenhaus. Sie haben zwischen Schlaganfälle erlitten und durch das Landesversorgungsamt sei ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen B und G festgestellt worden. Aufgrund der Corona-Pandemie könne sie auch nicht mehr, wie zuvor, von ihren Kindern unterstützt werden. Die Ehefrau des Antragstellers habe Ausgaben Im Hinblick auf ihre Wohnkosten in Höhe von 430,00 Gesamtwarmmiete monatlich sowie 50,00 EUR Abschlag Strom gegenüber der Stadtwerke W. GmbH. Ferner entstünden ihr monatliche Kosten für den Hausnotruf in Höhe von 6,00 EUR. Es seien eine Hausratversicherung und eine Haftpflichtversicherung sowie eine Sterbegeldversicherung zu zahlen, Gesamtversicherungsbeiträge monatlich mit 100,01 EUR. Aufgrund des erheblichen Rückstandes sei die Kündigung des Heimvertrages zum 30.04.2021 ausgesprochen worden. Der Antragsteller beantragt, Die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XU ab sofort in Form höherer tatsächlich übernommener Kosten des Pflegeheimes, ORK SPZ S., S. Hauptstraße, T. OT S., mithin aktuell weitere 380,42 EUR monatlich zu bewilligen und an die Heimeinrichtung auszuzahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Aufgrund des teilweise neuen Sachvortrages und der aktuellen Rechtsprechung des BSG sei der LK Harz vom Antragsgegner aufgefordert worden, den Sachverhalt, insbesondere die Berechnungen nochmals zu überprüfen. Bei der Neuermittlung der häuslichen Ersparnis seien vom LK Harz im Rahmen eines Ermessens großzügig besondere Belastungen wie z.B. Ausgaben für den monatlichen Pflegeaufwand einschließlich Hausnotruf berücksichtigt worden. Mit den Bescheiden vom 13.04.2021 und 14.04.2021 seien für folgende Zelträume nachfolgende monatliche Kostenbeiträge ermittelt worden: 01.07.-30.11.2019 (Anlage 1) 813,46 € 01.12.-31.12.2019 876,50 € 01.01.-30.06.2020 (Anlage 2) 808,60 € 01.07.-31.12.2020 (Anlage 3) 879,80 € 01.01.-28.02.2021 (Anlage 4) 860,26 € 01.03.-31.12.2021 859,78 € Die Bescheide vom 13.04.2021 seien jeweils zum Bestandteil der anhängigen Widerspruchsverfahren gem. § 86 SGG erklärt worden. Die sich durch die Neuberechnung ergebenen Differenz zwischen den bisher gezahlten Sozialhilfeleistungen und den nunmehr zustehenden Leistungen i.H.v. 247,66 € für den Zeitraum vom 01.07.2019 - 31.12.2020 seien am 14.04.2021 an den Leistungserbringer zur Auszahlung angewiesen worden. Das Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau und der sozialhilferechtliche Bedarf sei entsprechend den gesetzlichen Regelungen ermittelt worden. Auch der Einsatz des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermittelt worden. Entsprechend des ermittelten Bedarfs und des vorhandenen Einkommens sei mit den Bescheiden vom 24.08.2020 in Gestalt der Bescheide vom 13.04.2021 für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2020 unter Berücksichtigung der Bestimmungen §§ 2, 19 und 61a SGB XII dem Antragsteller die erforderlichen Leistungen gewährt worden. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Sozialhilfeleistungen, damit seine Ehefrau aus ihrem Einkommen zur Deckung seiner keine Heimkosten zu zahlen braucht. Ein Anordnungsgrund liege auch nicht vor. Der aufgelaufene Rückstand an Heimkosten rechtfertige nach § 23 Abs. 5 Nr. 5b des Heimvertrages keine Kündigung. Die Verwaltungsakte des Antragsgegners hat dem Gericht vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand dieser Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig aber nur im erkannten Umfang begründet. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 86b Rn. 16b). Dabei gilt, dass die Prüfung durch das Gericht umso weiterreichen muss, je mehr die Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren der Hauptsache vorgreift. Das führt im Ergebnis dazu, dass die Antragsgegnerin zu geringe Absetzungen vom Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau vorgenommen (1.) und die Berücksichtigung der Lebensverhältnisse vor dem Aufenthalt des Antragstellers im Heim nicht in richtiger Weise vorgenommen (2.) hat. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, d.h. den materiell-rechtlichen Anspruch, glaubhaft gemacht. Bezüglich der gesetzlichen Regelungen, die bei der Berechnung des Eigenanteils zu berücksichtigen sind, und die Form der Berechnung – bis auf die oben angeführten Ausnahmen – verweist das Gericht auf die den jeweiligen Bescheiden beigefügten Berechnungen. 1. Hinsichtlich der Absetzungen vom Einkommen gilt, dass nur solche Kosten zu berücksichtigen sind, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse der in der Häuslichkeit verbliebenen Ehefrau angemessen sind. Hierzu zählen auch die Kosten für eine angemessene Sterbevorsorgeversicherung. Diese betragen für den Antragsteller und seine Ehefrau monatlich € 81,12. Grundsätzlich gilt, dass eine Sterbegeldversicherung oder ein zum Zwecke der Vorsorge für den Sterbefall eingezahltes Kapital im angemessenen Umfang von einer Vermögensverwertung ausgeschlossen sein können. Zwar regelt das Gesetz in § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII nicht ausdrücklich, dass diese Versicherungen von der Verwertung ausgenommen sind; rechnet man allerdings derartige Versicherungen zu denjenigen Vermögensgegenständen, die zu einer angemessenen Lebensführung oder zu einer angemessenen Alterssicherung gehören, wäre nicht verständlich, wenn die hierfür zu zahlenden Beiträge bei der Berechnung des Eigenanteils nicht zu berücksichtigen wären. Im Übrigen gilt die Regelung des § 33 Abs. 2 SGB XII entsprechend. Danach gilt, dass die Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld, die vor Beginn der Leistungserbringung nachgewiesen werden, in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt werden, soweit sie nicht nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abgesetzt werden. So oder so sind die Kosten demnach einkommensmindernd zu berücksichtigen, was im Ergebnis dazu führt, dass das zu berücksichtigende Gesamteinkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau sich um diesen Betrag vermindert. 2. Die Antragsgegnerin hat weiterhin die Berechnung des Garantiebetrages, d.h. desjenigen Betrages, welcher der Ehefrau des Antragstellers zu verbleiben hat, in unrichtiger und im Übrigen nicht nachvollziehbarer Weise vorgenommen, indem sie ohne weitere Begründung den Regelbedarf der Ehefrau um 25% erhöht hat. Irgendwelche Ermessensgesichtspunkte hat die Antragsgegnerin in keinen der oben angeführten Bescheide einfließen lassen. Dass es sich beim Antragsteller und seiner Ehefrau um einen „Normalfall“ handelt, von dem nicht abzuweichen ist, reicht nicht aus und kann keine Ermessensentscheidung begründen. Diese Berechnung führt für die außerhalb des Heimes lebende Ehefrau zu nicht zu rechtfertigenden Nachteilen. Die Erhöhung des jeweils maßgebenden Regelbedarfs um 25% führt bei einer Einkommenserhöhung, beispielsweise der von der Ehefrau bezogenen Renten, stets dazu, dass jegliche Erhöhungen in den Eigenanteil fließen, was im Ergebnis dazu führt, dass sich die Lebensverhältnisse der Ehefrau stetig verschlechtern. Renten werden regelmäßig zum 01.07. eines Jahres erhöht. Eine Rentenerhöhung, die den jeweiligen Lebensverhältnissen des Rentenempfängers gerecht werden soll, in Höhe eines Betrages x würde ohne weiteres dazu führen, dass sich der Eigenanteil um eben diesen Betrag erhöhen würde, weil der Garantiebetrag bei 125% des maßgebenden Regelbedarfs stagnieren würde, was zu einer stetigen Einkommensverringerung des Ehepartners des Leistungsberechtigten führen würde. Warum dieses so richtig sein soll, lässt sich aus den oben angeführten Bescheiden nicht erkennen. Welche Gründe die Antragsgegnerin veranlasst haben, die zumutbare Eigenleistung so und nicht anders festzulegen, ist nicht erkennbar; dass der Fall des Antragstellers nicht vom Normalfall abweicht, ist inhaltlos, wenn nicht erklärt wird, welcher Fall einen Normalfall darstellt (siehe oben). Dass dieses jedenfalls zum Teil dadurch ausgeglichen zu werden scheint, dass der Regelbedarf regelmäßig erhöht wird, ändert daran nichts, weil der Ausgleich daran geknüpft ist, dass die Regelbedarfe erhöht werden und im Übrigen die Regelbedarfe regelmäßig zum Jahresanfang erhöht werden, so dass die oben angeführten Nachteile jedenfalls für mindestens ein halbes Jahr eintreten. Richtigerweise ist der Garantiebetrag derart festzulegen, dass als Grundlage der maßgebende Regelbedarf heranzuziehen ist, der sodann um die Kosten der Unterkunft und Heizkosten zu erhöhen ist. Von der Differenz zwischen diesem Betrag und dem bereinigten Einkommen ist ein bestimmter, prozentual festzulegender Betrag zu nehmen, welcher zu der errechneten Summe hinzuzuzählen ist. Der sich hieraus ergebende Betrag muss dem in der Häuslichkeit verbleibenden Ehepartner verbleiben. Dies hat den Vorteil, dass die Einkommensverhältnisse flexibel berücksichtigt werden und der erhöhte Garantiebetrag höher ist, je höher auch das Einkommen ist. (Vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2011, L 12 SO 136/10). Die Festsetzung auf 20% der Differenz erscheint angemessen (LSG Nordrhein-Westfalen, aaO). Für den vorliegenden Fall errechnet sich der Eigenanteil wie folgt: - es verbleibt der Betrag von € 345,00 als Einsatz der häuslichen Ersparnis, - die zumutbare Eigenleistung zu den Hilfen nach Kapitel III und IV SGB XII: - ausgehend vom Wert, den die Antragsgegnerin errechnet hat in Höhe von € 1.807 abzüglich der Kosten der Sterbeversicherung von € 81,12 verbleibt ein bereinigtes Einkommen von € 1.726,13 - Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 € 432,00 - Kosten der Unterkunft und Heizung € 400,00 - Summe € 832,00 - 20% der Differenz zwischen dem bereinigten Einkommen und der Summe entsprechend € 178,83 - Garantiebetrag € 1.010,83 - verbleibendes Einkommen abzüglich Garantiebetrag € 715,13 - abzüglich häusliche Ersparnis € 345,00 - abzüglich besondere Belastungen € 58,65 - Zwischenergebnis € 311,65. - wegen des gegenüber der Berechnung der Antragsgegnerin deutlich geringeren bereinigten Einkommens verbleibt kein Einkommenseinsatz für fachliche Hilfen. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben im Ergebnis ab Eingang des Antrags beim Sozialgericht Magdeburg monatlich einen Eigenanteil in Höhe von € 656,65 zu leisten. Angesichts der Höhe des dem Antragsteller und seiner Ehefrau zu Unrecht aufgegebenen Eigenanteils ist ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben einen Anspruch auf Berücksichtigung des geringeren Eigenanteils ab Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht. Leistungen für Zeiten vor Eingang beim Sozialgericht können als so genannter Nachholbedarf nur dann zugesprochen werden, wenn eine solche Notlage vorliegt, die eine ausnahmsweise Bewilligung für die Vergangenheit unausweichlich macht. Dass dieses so ist, ist vom Antragsteller vorzutragen und glaubhaft zu machen. Zwar hat dieser vorgetragen, dass sein Betreuungsvertrag fristlos gekündigt worden sei. Angesichts der vertraglichen Bestimmungen zwischen ihm und der Einrichtung ist aber davon auszugehen, dass die Kündigung nicht wirksam ist. Es ist dem Antragsteller deshalb zuzumuten, das Hauptsacheverfahren wegen der möglichen Restforderung abzuwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.