Beschluss
S 19 SO 55/11
SG Magdeburg 19. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Zum Verfahren wird die …
nach §§ 75 Abs. 1, 106 Abs. 3 Nr. 6 und 153 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen, weil deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt sind.
Dieser Beschluss ist nach § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Den Beteiligten wird aufgegeben, ihre Schriftsätze nebst Anlagen 4-fach einzureichen.
Entscheidungsgründe
Zum Verfahren wird die … nach §§ 75 Abs. 1, 106 Abs. 3 Nr. 6 und 153 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen, weil deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt sind. Dieser Beschluss ist nach § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG unanfechtbar. Den Beteiligten wird aufgegeben, ihre Schriftsätze nebst Anlagen 4-fach einzureichen.