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Urteil

S 2 AS 532/16

SG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2018:0307.S2AS532.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, so hier höherer Kosten der Unterkunft. Die Beklagte war im Rahmen der Leistungsbewilligung verpflichtet, die Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit diese angemessen sind, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Beklagte hat hier die Kosten zu Recht nicht in tatsächlicher Höhe übernommen, da diese nicht als angemessen anzusehen sind. Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten zu prüfen. Es ist die Größe der Wohnung des Hilfebedürftigen festzustellen und zu prüfen, ob diese angemessen ist. Dabei erfolgt die Bemessung der angemessenen Größe nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R –, juris). Zur Bestimmung der angemessenen Größe ist nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Urteile vom 3. März 2011, – L 5 AS 181/07 – und vom 09. Mai. 2012, – L 5 AS 2/09 –, juris) im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen. Hiernach beträgt die förderfähige Wohnfläche für einen 2-Personen-Haushalt bis zu 60 m². Angemessen ist eine Wohnung darüber hinaus nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohn-standard aufweist. Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009, a.a.O.; Urteil des BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R –, m.w.N.; juris; st. Rspr. des BSG). Ist das Produkt, ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses, gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, etwa, weil der Standard der Wohnung nach unten abweicht, kann gegebenenfalls die Überschreitung der Wohnungsgröße ausgeglichen werden. Dazu ist es erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine „angemessene“ Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Ein solches Konzept liegt nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 a.a.O.). Das BSG hat in seinem Urteil vom 22. September 2009 (Wilhelmshaven) – B 4 AS 18/09 R – (juris) zum schlüssigen Konzept weiter ausgeführt: Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145, 149; vgl auch BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist. Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete [Vergleichbarkeit], Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann. Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen. Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (Urteil des Senats vom 19.2..2009 - B 4 AS 30/08 R = juris RdNr 24). Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nach Auffassung des Senats nur vorübergehend vermietet werden soll (zB Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter). Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen. Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 38 f): Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr 650). Die Beklagte hat die Firma Analyse und Konzepte mit der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes beauftragt. Ausweislich des Berichtes vom März 2015 ist hierbei als Vergleichsraum die Stadt Magdeburg zugrunde gelegt worden, was nicht zu beanstanden ist, da es sich um einen homogenen Lebens- u. Wohnbereich handelt, der verkehrstechnisch ausreichend verbunden ist. In der Zeit von August 2014 bis Januar 2015 und zum Stichtag 01.09.2014 sind Bestandsmieten abgefragt und hierbei 48.213 Mietwerte erhoben worden. Des Weiteren wurden 4.187 Angebotsmieten abgefragt, insgesamt lagen 52.400 Mieten zugrunde. Ausweislich des Berichtes sind in Magdeburg 106.270 Wohnungen zu Wohnzwecken vermietet. Insoweit ist von einer umfangreichen und repräsentativen Datenbasis auszugehen. Nach einer Extremwertkappung verblieben 45.466 Mietwerte der Bestandsmieten und 4.012 der Angebotsmieten. Die Firma Analyse und Konzepte hat sodann in einem iterativen Verfahren eine Angemessenheitsgrenze ermittelt. In diesem Verfahren wurden zunächst konkurrierende Nachfragegruppen (Wohngeldempfänger, Bedarfsgemeinschaften SGB XII, Haushalte mit niedrigem Einkommen) ermittelt und die Angemessenheitsgrenze von 30% ausgehend so lange verschoben, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden konnten. Dieser Wert wurde sodann nochmals in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt und letztendlich die Perzentile in Fünferschritten aufgerundet. Für die Stadt Magdeburg wurde eine Perzentile von 33% über alle Haushaltsgrößen hinweg ermittelt. In der Auswertung ergab sich sodann, dass aktuell hinreichend viele Wohnungen unterhalb der Mietpreisrichtwerte als konkretes Angebot zur Verfügung standen. Die Kammer vertritt zudem die Auffassung, dass ein schlüssiges Konzept in Anlehnung an § 22c Abs. 2 SGB II mindestens alle 2 Jahre fortzuschreiben ist (so auch SG Dortmund 19. Kammer, Urteil vom 17.03.2017, -S 19 AS 4276/16-, juris). Die Beklagte hat ihre Unterkunftsrichtlinie innerhalb dieses Zeitrahmens 2016 fortgeschrieben. Ausweislich der aktuellen Richtlinie sind die Richtwerte an die gegenwärtige Marktentwicklung angepasst worden. Hierbei ist in Anlehnung an die Fortschreibungsmethodik qualifizierter Mietspiegel nach 2 Jahren anhand der Preisentwicklung für Wohnen und Wohnnebenkosten eine Neubewertung vorgenommen worden. Parallel dazu sind Angebotsmieten von Juni 2016 bis November 2016 geprüft worden, um nachvollziehen zu können, ob ausreichende Angebote zu den Richtlinienwerten vorliegen. Ausweislich der Richtlinie entsprachen 22% bis 50% der angebotenen Wohnungen den Richtlinienwerten. Diese Fortschreibungsmethodik mit Gegenkontrolle ist nach einem Ablauf von erst zwei Jahren nach der Ersterhebung nicht zu beanstanden. Insgesamt ergibt sich demnach, dass die Angemessenheitswerte der Unterkunftsrichtlinie der Beklagten substantiell begründet sind, so dass die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig ist, zumal nach einer summarischen Internetrecherche der Vorsitzenden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es nicht möglich ist, zu diesen Konditionen aktuell ein Mietwohnung in Magdeburg zu finden. Hierzu hat der Kläger auch keine aktuellen Bemühungen behauptet. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger keine objektive Möglichkeit zur Kostensenkung offen stand. Auch ist die Festsetzung der Unterkunftskosten durch die Beklagte nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Kläger die Kostensenkung subjektiv unmöglich war nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, nämlich dadurch, dass er keine Kenntnis davon hatte, dass der Leistungsträger, hier die Beklagte, von unangemessenen Unterkunftskosten ausgeht und ihn die Obliegenheit trifft, kostensenkende Maßnahmen zu ergreifen. Aus dieser Vorschrift leitet das BSG in ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit eines Aufklärungsschreibens des Leistungsträgers (Kostensenkungsaufforderung) ab, auch wenn dies in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht ausdrücklich normiert ist und sich dies aus § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II nur mittelbar ergibt (vgl. dazu: Luik in: Eicher, SGB II, Kommentar, 3. Auflage, § 22, Rn. 120 mwN). Vorliegend war eine solche Kostensenkungsaufforderung jedoch nicht erforderlich, da dem Kläger bereits bekannt war, dass die Beklagte von unangemessenen Unterkunftskosten ausgeht und ihn daher die Obliegenheit trifft, kostensenkende Maßnahmen zu ergreifen. Die Kostensenkungsaufforderung hat lediglich Aufklärungs– und Warnfunktion, damit der Leistungsberechtigte Klarheit über die aus Sicht des Jobcenters angemessenen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält; sind dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es keiner Aufklärung mehr, so dass die Angabe des aus Sicht der Verwaltung angemessen Betrages für die Aufwendungen der Kosten der Unterkunft und Heizung genügt (vgl. dazu: Luik, aaO, mwN). Vorliegend ist festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger bereits für die vorherigen Zeiträume keine höheren Kosten der Unterkunft bewilligt hat, als in ihrer Richtlinie festgelegt, so dass vorliegend auch gar keine Absenkung der Kosten erfolgt ist, sondern die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung wie auch zuvor von der Beklagten erbracht wurden. Insoweit bedurfte es aber keiner Aufklärung und Warnung des Klägers mehr in der Hinsicht, dass nunmehr (nach Ablauf einer Sechsmonatsfrist) nur noch Kosten der Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe übernommen würden, da genau diese Kosten bereits in den Bewilligungsabschnitten (seit 2013) zuvor übernommen worden waren. Dem Kläger war somit die Vorgehensweise und Bewilligungshöhe der Beklagten bereits bekannt, mit dem Schreiben vom 09.12.2015 ist er nochmals über die genaue Höhe und die Zusammensetzung der Kosten der Unterkunft und Heizung aufgeklärt worden, einer Fristsetzung zur Kostensenkung bedurfte es hier nicht, da Kosten durch die Bewilligung ab 01/16 gar nicht abgesenkt wurden, sondern nur in bisheriger Höhe gezahlt wurden; für 12/15 bis 05/16 hat keine Absenkung gegenüber den vorherigen KdU stattgefunden (normale Weiterbewilligung). Aufgrund der Kostensenkungsaufforderung vom 09.12.2015 wurden die Kosten für den Zeitraum ab dem 01.06.2016 neu festgesetzt; hier ist die 6 – Monatsfrist aber eingehalten worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Berufung ist grundsätzlich zulassungsbedürftig nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da die Berufungssumme von 750,00 € angesichts der geltend gemachten Kostendifferenz (von 24,97 €) für 12 Monate nicht erreicht wird und auch keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr gefordert werden. Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, da es um die Rechtsfrage geht, ob die streitgegenständliche Unterkunftsrichtlinie der Beklagten den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept entspricht. Insoweit handelt sich um eine grundsätzliche Frage, die einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zu Grunde liegen dürfte und deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit der Rechtsprechung bezüglich des streitgegenständlichen Konzepts herzustellen. Streitig zwischen Beteiligten ist, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 hat. Der am ... 1964 geborene Kläger lebte in einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem am ... 1994 geborenen Sohn und bezog laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten. Beide bewohnten eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 75,43 m² für eine Gesamtmiete von 476,11 €, davon entfielen 185,13 € auf Nebenkosten, so 90,13 € monatliche Wärmekosten und 95,00 € kalte Betriebskosten. Beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gingen einer beruflichen Tätigkeit nach. Für die Einnahmen aus Einkommen wird auf die in der Verwaltungsakte befindlichen Lohnbescheinigungen und Arbeitsverträge verwiesen. Auf einen Weiterbewilligungsantrag hin (07.12.2015) hörte die Beklagte den Kläger zunächst gemäß § 24 SGB X mit Schreiben vom 09.12.2015 zu der Tatsache an, dass seine Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Die Beklagte führte in ihrem Schreiben aus, dass für einen 2 – Personen – Haushalt in Magdeburg nach der Unterkunftsrichtlinie der Landeshauptstadt eine Wohnungsgröße von 60 m² und eine Bruttokaltmiete (Grundmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten) in Höhe von 356,40 € angemessen seien. Nach den vorliegenden Unterlagen sei festzustellen, dass die derzeitigen Kosten des Klägers und seines Sohnes für Unterkunft und Heizung den Rahmen der angemessen Unterkunftskosten überschritten. Die bewohnte Wohnung umfasse 65 m², für diese Wohnung werde eine Bruttokaltmiete in Höhe von 385,98 € (Heizkosten in Höhe von 90,13 €) entrichtet. Der Kläger wurde weiter darauf hingewiesen, dass im Falle, dass die Aufwendungen für die Miete die Angemessenheit überstiegen, diese nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nur solange als Bedarf anzuerkennen seien, als es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Dem Kläger werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.01.2016 gegeben. Mit Bescheid vom 10.12.2015 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft des Klägers im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 535,48 €. Dabei wurde das Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung war den Bescheid zu entnehmen, dass Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 451,14 € anerkannt wurden (276,00 € Grundmiete, 90,14 € Heizkosten und 85,00 € Nebenkosten). Mit Änderungsbescheid vom 16.02.2016 wurden die Leistungen Zeitraum März bis Dezember 2016 für die Bedarfsgemeinschaft nochmals abgeändert. Grund war eine Korrektur der Einkommensanrechnung. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 10.12.2015 legte der Kläger dann am 17.12.2015 Widerspruch ein. Er führte aus, dass er am 09.12.2015 eine Kostensenkungsaufforderung erhalten habe, gleichwohl seien die Kosten der Unterkunft bereits ab 01.01.2016 auf 451,14 € abgesenkt worden. Die Regelübergangsfrist von 6 Monaten sei nicht beachtet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2016 wies die Beklagte dann den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie berief sich darauf, dass es sich im Falle des Klägers so verhalte, dass bei ihm ab dem 01.08.2006 als Kosten der Unterkunft und Heizung bereits nur in Höhe von 286,00 € Grundmiete anerkannt worden seien. Seit diesem Zeitpunkt hätten sich nur die Kosten für Neben–/Betriebskosten und Heizkosten geändert. Seit dem 01.02.2013 würden als Grundmiete 276,00 € und Betriebskosten in Höhe von 85,00 € und Heizkosten in Höhe von 90,13 € anerkannt. Daher würden dem Widerspruchsführer Kosten der Unterkunft Heizung in Höhe von insgesamt 451,14 € anerkannt. Daraus sei zu entnehmen, dass das Schreiben zur Anhörung vom 09.12.2015 / 07.12.2015 nicht zu einer Absenkung der Kosten der Unterkunft und Heizung geführt habe. Insofern sei der Widerspruch unbegründet. Hiergegen hat der Kläger am 22.02.2016 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass die tatsächliche Miete 476,11 € pro Monat betrage, diese werde vorliegend begehrt. Die Unterkunftskosten seien im Sinne von § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II angemessen. Die Bruttokaltmiete betrage 385,98 € und sei durchaus angemessen für einen 2 – Personen – Haushalt, die Heizkosten seien mit 90,13 € ebenfalls als angemessen anzusehen. Daher habe die Beklagte die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen, da keine zutreffend ermittelten Angemessenheitsgrenzen vorlägen, insoweit werde auf die Entscheidung des BSG hierzu (Schlüssigkeit von Richtlinien) verwiesen. Die Beklagte hat dann noch einen Änderungsbescheid unter dem 28.06.2016 erlassen, hier wurden nunmehr die Leistungen im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 neu festgesetzt (ausweislich dieses Bescheides sind offensichtlich noch Änderungsbescheide am 07.04.2016 und 23.06.2016 ergangen). Die Änderung bezog sich auf die anzuerkennenden Kosten der Unterkunft und Heizung, da nunmehr festgestellt worden sei, dass ausweislich der Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg an angemessen Unterkunftskosten nur Kosten der Unterkunft in Höhe von 446,54 € insgesamt anzuerkennen seien (davon 281,40 € Grundmiete, 90,14 € Heizkosten und 75,00 € Nebenkosten). Dies wurde im nunmehr erlassenen Bescheid für den Zeitraum Januar bis Dezember 2016 neu festgesetzt. Eine Rückforderung erfolgte ausdrücklich nicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 10.12.2015 und 17.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2016, sowie die Bescheide vom 07.04.2016, 23.06.2016 und 28.06.2016 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass ihm im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 die vollen Kosten der Unterkunft bewilligt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass nach ihrem schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft (Anlage 1 zur Unterkunftsrichtlinie vom 10.07.2015) hier zutreffend ermittelte Angemessenheitsgrenzen vorlägen, die für einen 2 – Personen - Haushalt eine Bruttokaltmiete von 356,40 € vorsähen, welche sich aus 281,40 € Grundmiete zusammensetzte und 75,00 € kalten Betriebskosten. Eine darüber hinausgehende Bruttokaltmiete könne nicht anerkannt werden. Anerkannt worden seien bezüglich des Klägers die Heizkosten in Höhe von 90,13 €. Die vom Kläger begehrten Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 476,11 € könnten nicht anerkannt werden. Die Beklagte hat die maßgebliche Unterkunftsrichtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg übersandt. Die Gerichtsakte und Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf ihren Inhalt ergänzend verwiesen.