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Gerichtsbescheid

S 20 AL 78/18

SG Magdeburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2022:0314.S20AL78.18.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch des privaten Arbeitsvermittlers auf Auszahlung der Vermittlungsvergütung für einen Arbeitslosen nach § 45 Abs. 4 SGB 3 ist erfolgsbezogen. Er setzt voraus, dass der Eintritt des Vermittlungserfolgs innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins geschieht. Entscheidend ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.(Rn.14) 2. Ist der Vermittlungserfolg außerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins eingetreten, so ist ein Vergütungsanspruch ausgeschlossen.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des privaten Arbeitsvermittlers auf Auszahlung der Vermittlungsvergütung für einen Arbeitslosen nach § 45 Abs. 4 SGB 3 ist erfolgsbezogen. Er setzt voraus, dass der Eintritt des Vermittlungserfolgs innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins geschieht. Entscheidend ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.(Rn.14) 2. Ist der Vermittlungserfolg außerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins eingetreten, so ist ein Vergütungsanspruch ausgeschlossen.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Voraussetzung des § 105 SGG erfüllt sind. Eine Entscheidung konnte auch ohne Beiladung des Arbeitnehmers K. gemäß § 75 SGG erfolgen, da diese vorliegend nicht notwendig ist, weil die zu treffende Entscheidung ihn nicht benachteiligen kann. Vorliegend kann für den Arbeitnehmer K. keine Benachteiligung eintreten, da der Kläger eine Vermittlungsvergütung von ihm nicht verlangen kann. Gemäß § 296 Abs. 4 S. 2 SGB III ist dem Arbeitssuchenden die Vergütung bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Abs. 6 SGB III gezahlt hat. Diese als Schutznorm zugunsten des Arbeitnehmers gefasste Regelung ist so zu, dass der Vergütungsanspruch des Vermittlers auf Dauer gestundet ist und somit auch dann gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend gemacht werden kann, wenn im Gerichtsverfahren ein Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit endgültig verneint wird (BSG vom 23.02.2011, B 11 AL 11/10 R, Rn. 17 mwN). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermittlungsvergütung an den Kläger liegen nicht vor. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose bei der Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen. Nach § 45 Abs. 1 S. 4 SGB III umfasst die Förderung der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Der gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 SGB III ausgestellte Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB III). Er berechtigt zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließliche erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet (§ 45 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB III). Die Vergütung beträgt bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB III 2000 €. Sie wird i.H.v. 1000 € nach einer 6-wöchigen und der Restbetrag nach einer 6-monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (§ 45 Abs. 6 SGB III). Unabhängig von der Frage der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für eine Auszahlung der Vermittlungsvergütung mangelt es vorliegend am Eintritt des Vermittlungserfolges innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheines. Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (a.a.O., Rn. 21 mwN). Das Beschäftigungsverhältnis begann vorliegend am 26.06.2017. Der Vermittlungserfolg ist daher außerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheines eingetreten, sodass ein Vergütungsanspruch nicht besteht. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG. Soweit sich die Klägerseite darauf beruft, in der oben bereits zitierten Entscheidung habe das BSG ausgeführt, ein Vergütungsanspruch könne auch bei einem mündlichen oder schriftlichen Abschluss des Arbeitsvertrages oder einer bindenden Einstellungszusage im Geltungszeitraum des Vermittlungsgutscheines entstehen, ergibt sich dies aus der benannten Entscheidung grundsätzlich nicht; vielmehr bezieht sich die Aussage des BSG ersichtlich lediglich auf den Fall, dass ein Vertrauenstatbestand dadurch entstanden ist, dass im Vermittlungsgutschein selbst auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrages oder einer Einstellungszusage abgestellt wird (a.a.O., Rn. 21). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr ist im Vermittlungsgutschein als Auszahlungsvoraussetzung ausdrücklich die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheines benannt. Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus der kurzen Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheines, die nach Ansicht der Klägerseite rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche. Dahinstehen kann, welche Folgen eine unrechtmäßige Begrenzung der Geltungsdauer nach sich ziehen würde, denn eine solche unrechtmäßige Begrenzung der Geltungsdauer ist vorliegend nicht gegeben, da zu berücksichtigen ist, dass die Beschränkung der Förderung auf den Zeitraum des Arbeitslosengeldbezuges in § 45 Abs. 1 S. 5 SGB III ausdrücklich vorgesehen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte erteilte dem im Arbeitslosengeldbezug stehenden Herrn K., dessen Arbeitslosengeldanspruch am 11.05.2017 endete, auf dessen Antrag vom 05.05.2017 einen vom 05.05.2017 bis zum 11.05.2017 gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 7 SGB III, in dem die o.g. Geltungsdauer ausdrücklich benannt ist; des Weiteren ist in den Nebenbestimmungen geregelt, dass die Gültigkeitsdauer unter anderem beim Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld endet. Außerdem sind die Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermittlungsvergütung an den privaten Arbeitsvermittler aufgeführt, unter anderem die Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer. Am 30.11.2017 beantragte der Kläger, ein zugelassener und zertifizierter Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung, die Auszahlung der 1. Rate der Vermittlungsvergütung für die Vermittlung des Herrn K. Ausweislich der Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers des Herrn K. vom Oktober 2017 bestand zu diesem Zeitpunkt das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen seit dem 26.06.2017. Mit Bescheid der Beklagten vom 25.01.2018 wurde der Antrag des Klägers auf Auszahlung der 1. Rate abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2018 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner am 04.04.2018 erhobenen Klage, mit der er geltend macht, die kurze Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen. Zudem sei der Arbeitsvertrag am 11.05.2017, und damit innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheines, abgeschlossen worden, sodass der Kläger Anspruch auf Auszahlung der Vermittlungsvergütung habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2018 an den Kläger die Vermittlungsvergütung in der 1. Rate zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Nummer ... bezüglich des Kunden K. i.H.v. 1000 € gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB III auszubezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Die Beteiligten sind zu einer beabsichtigten Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid angehört worden.