OffeneUrteileSuche
Urteil

S 20 AL 166/20

SG Magdeburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2023:0814.S20AL166.20.00
4Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Frage der Widerlegung der Vermutung des § 139 Abs 2 S 1 SGB III kommt es auf den gesamten Ausbildungsgang und dessen grundsätzliche Gegebenheiten an, nicht jedoch auf einzelne Zeitabschnitte und individuelle Besonderheiten der einzelnen Person, wie etwa besondere Begabung oder besonderes Organisationstalent. (Rn.29) 2. Die Förderungsfähigkeit eines Studienganges nach dem BAföG widerspricht wegen § 2 Abs 5 BAföG der Annahme der Verfügbarkeit iSd § 138 SGB III. (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage der Widerlegung der Vermutung des § 139 Abs 2 S 1 SGB III kommt es auf den gesamten Ausbildungsgang und dessen grundsätzliche Gegebenheiten an, nicht jedoch auf einzelne Zeitabschnitte und individuelle Besonderheiten der einzelnen Person, wie etwa besondere Begabung oder besonderes Organisationstalent. (Rn.29) 2. Die Förderungsfähigkeit eines Studienganges nach dem BAföG widerspricht wegen § 2 Abs 5 BAföG der Annahme der Verfügbarkeit iSd § 138 SGB III. (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die Klägerin hat für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Gemäß §§ 136, 137 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist des § 143 SGB III mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 SGB III 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Vorliegend kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Klägerin vor dem Hintergrund der Regelung des § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III, wonach Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei sind, durch ihre Arbeitsverhältnisse vom 15.04.2019 bis zum 03.07.2019, für das in der Arbeitsbescheinigung die Frage zur Beitragspflicht nicht beantwortet wurde, und vom 04.09.2019 bis zum 15.07.2020, für das in der Arbeitsbescheinigung der Beitragsgruppenschlüssel 1111 (vollständig sozialversicherungspflichtig) angegeben wurde, die Anwartschaft erfüllt hat, denn auch in diesem Fall besteht kein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld. Die Klägerin war nicht arbeitslos. Gemäß § 138 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit,) sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Nach § 138 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben, und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen. Gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 SGB III wird bei Schülerinnen, Schülern, Studenten oder Studentin einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Klägerin war Studentin einer Hochschule. In ihrem Fall gilt daher die gesetzliche Vermutung, dass nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausgeübt werden können. Allerdings kann diese Vermutung gemäß § 139 Abs. 2 S. 2 SGB III widerlegt werden. Hiernach ist die Vermutung widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studenten oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung des § 139 Abs. 2 S. 1 SGB III nicht widerlegt. Zu beachten ist, dass die Vermutung des § 139 Abs. 2 S. 1 SGB III grundsätzlich für den gesamten Zeitraum der Ausbildung widerlegt werden muss. Es reicht nicht aus, nachzuweisen, dass für bestimmte Zeitabschnitte eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut § 139 Abs. 2 S. 2 SGB III, der auf den „Ausbildungsgang“ abstellt. Der Begriff „Ausbildungsgang“ bedeutet die Ausbildung im Ganzen und nicht nur einzelne Zeitabschnitte während der Ausbildung (LSG Baden-Württemberg vom 26.11.2014, L 3 AL 972/14, Rn. 30). Es ist nicht erkennbar, dass der von der Klägerin absolvierte Ausbildungsgang grundsätzlich die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zuließe. Hiergegen sprechen die Regelungen des BAföG. Das von der Klägerin durchgeführte Studium ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BAföG nach dem BAföG förderungsfähig. Gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Dies bedeutet, dass auf den Ausbildungsgang bezogen davon auszugehen ist, dass neben dem Vollzeitstudium keine versicherungspflichtige Beschäftigung von 15 Stunden oder mehr wöchentlich ausgeführt werden kann. Dagegen steht auch nicht, dass die Klägerin bereits vor Ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld mit einem hohen Arbeitskraftanteil neben ihrem Studium erwerbstätig war. Denn bei der Frage, ob eine versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen ausgeübt werden kann, ist nicht auf individuelle Umstände (etwa hohe Begabung, besonders hohe Motivation oder besonderes Organisationstalent) abzustellen (vgl. bayerisches LSG vom 23.01.2019, L 10 AL 238/17, Rn. 20), vielmehr ist maßgeblich die objektive Einordnung des Ausbildungsganges sowie der Grundsatz, dass ein Student nach den für Studenten geltenden Sondervorschriften zu behandeln ist, solange er seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt (BSG vom 17.12.1997,11 RAr 25/97, Rn. 17; bayerisches LSG a.a.O.). Trotz der von der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld bis dahin durchgeführten und sodann auch wieder beabsichtigten Erwerbstätigkeit mit einer hohen Stundenzahl neben dem Studium kann gemessen an den dargelegten Maßstäben eine Verfügbarkeit im Sinne des SGB III nicht festgestellt werden. Der von der Klägerin besuchte Ausbildungsgang ist objektiv gemäß § 2 Abs. 5 BAföG als Vollzeitstudium eingeordnet. Hiernach kann nicht für den Ausbildungsgang als Ganzen angenommen werden, dass dieser eine Verfügbarkeit im Sinne des § 138 SGB III zulässt. Entgegenstehende Gesichtspunkte ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, deren tatsächlich durchgeführte Erwerbstätigkeiten sich nur auf bestimmte Zeiträume innerhalb der Ausbildung beziehen, ohne dass sich hierdurch die Einordnung des Ausbildungsganges als solches insgesamt ändern würde. Darüber hinaus bietet sich im Falle der Klägerin auch unter Berücksichtigung der von ihr mit hoher Stundenzahl durchgeführten Erwerbstätigkeiten weiterhin das Bild einer nebenher arbeitenden Studenten und nicht einer nebenher studierenden Arbeitnehmerin. Auch wenn die Klägerin vor Ihrer Arbeitslosmeldung mit einer hohen Stundenzahl unter gleichzeitiger Weiterführung des Studiums erwerbstätig war, ist diese Tätigkeit der Durchführung der Ausbildung und der Erreichung des von der Klägerin weiterhin angestrebten Studienzieles untergeordnet. Dies ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, wenn sie darauf abhebt, welche Studienverpflichtungen sie hat und dass sie davon ausgeht, diese erfüllen zu können und zu wollen. Vor dem Hintergrund dieses sich bietenden Erscheinungsbildes ist sodann gerade nicht auf die individuellen Gegebenheiten der Klägerin (siehe obige Ausführungen) abzustellen, sodass insgesamt die Klägerin die Vermutung des § 139 Abs. 2 S. 1 SGB III nicht widerlegt hat. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die am ... 1987 geborene, im Bezug von BAföG-Leistungen stehende Klägerin, die im 10. Semester (Studienbeginn Wintersemester 2015/2016) an der Universität H. im Vollzeitstudium für das Lehramt an Förderschulen eingeschriebene Studentin war, meldete sich bei der Beklagten mit Wirkung zum 16.07.2020 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. In dem Antrag stellte sie sich für eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden, jedoch wegen der Alleinerziehung ihres 11-jährigen Sohnes und ihres Studiums soweit möglich nicht abends/nachts zur Verfügung. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Arbeitsbescheinigungen war die Klägerin vom 15.04.2019 bis zum 03.07.2019 und vom 04.09.2019 bis zum 15.07.2020 als Lehrerin für Förderschulen tätig. Für die vom 04.09.2019 bis zum 15.07.2020 dauernde Tätigkeit reichte sie den befristeten Arbeitsvertrag mit Änderungsvertrag ein, aus dem ihre Beschäftigung als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 94,34 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechend vollbeschäftigten Lehrkraft hervorgeht, ein. Die wöchentliche Arbeitszeit für die vom 15.04.2019 bis zum 03.07.2019 betrug 15 Wochenstunden, wobei 25 Wochenstunden einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die wöchentliche Stundenzahl der nach der Studienordnung verbindlich vorgeschriebenen oder für das Erreichen des Studienzieles erforderlichen wöchentlichen Unterrichtsstunden ohne Vor- und Nachbereitungszeiten gab sie mit 10 an. Der Antrag der Klägerin wurde mit Bescheid der Beklagten vom 16.07.2020 abgelehnt; da die Klägerin sich im Vollzeitstudium befinde, sei sie nicht arbeitslos. Hiergegen legte die Klägerin am 21.07.2020 Widerspruch ein, mit dem sie geltend macht, sie stehe dem Arbeitsmarkt zu 100 % zur Verfügung. Aufgrund der erst Anfang des folgenden Jahres anstehenden Prüfungen stelle das Studium bezüglich einer aufzunehmenden Arbeit keine Hürde dar. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.07.2020 abgewiesen. Bei Studierenden einer Hochschule werde nach dem Gesetz vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könnten. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt; sie habe nicht nachgewiesen, dass sie neben dem Studium noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben könne, da sie nur mit Einschränkungen für solche Beschäftigungen zur Verfügung stehe, die den Erfordernissen des Studiums angepasst seien. Insgesamt bleibe das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung nur Nebensache, weil sie den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet sei. Mit ihrer am 11.08.2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin, die am 01.09.2020 erneut eine befristete Stelle an einer Förderschule mit 25 Wochenstunden aufnahm, ihr Ziel der Gewährung von Arbeitslosengeld weiter. Sie habe durch ihre vorangegangenen Beschäftigungen bereits gezeigt, dass sie sowohl das Studium als auch die Erwerbsarbeit vereinbaren könne. Für das ab dem 01.10.2020 beginnende Wintersemester erfolge keine Beanspruchung durch den Besuch von Vorlesungen oder Seminaren, da sie sich am Ende ihres Studiums befinde und alle notwendigen Vorlesungen und Seminare bereits besucht habe. Lediglich die Finalisierung von noch offenen Hausarbeiten und die Vorbereitung auf die anstehenden Examensprüfungen im Frühjahr 2001 nähmen etwa 6 Stunden pro Woche ein, denen sie am Wochenende nachkomme. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2020 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 16.07.2020 bis zum 31.08.2020 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte und der Gerichtsakte S 45 AL 165/20 ER sowie der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.