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Gerichtsbescheid

S 18 AL 482/13

Sozialgericht Magdeburg, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGMAGDE:2014:0613.S18AL482.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor In Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013 wird die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen des Bevollmächtigten zu erstatten. Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 147,56 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die notwendigen Kosten des Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren gegen das Schreiben der Beklagten vom 14.10.2013 (Blatt 14 der GA) zu erstatten. 2 Der Kläger betreibt die Vermittlung von Arbeitnehmern in eine Arbeitstätigkeit, wobei sich die wesentliche Tätigkeit auf die Vermittlung von Arbeitnehmern bezieht, die im Besitz eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gemäß § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) sind. Unter dem 4.9.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Auszahlung der ersten Rate aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein eines Herrn S. in Höhe von 1000 EUR (Blatt 12 der GA). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zu Gunsten dieses Arbeitnehmers bestand, der Kläger mit diesem Arbeitnehmer einen Vermittlungsvertrag geschlossen hat und es zu einer durch den Kläger verursachten erfolgreichen Vermittlung dieses Arbeitnehmers in Arbeit gekommen ist. Der Kläger fügte dem Antrag die Gewerbeanmeldung für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittler bei. Dem Antrag war auch eine Zulassung als Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung mit den im Anhang gelisteten Standorten beigefügt. Hieran war der Standort H. in M. nicht aufgeführt, anders als in der ebenfalls vorgelegten Gewerbeanmeldung. 3 Mit Schreiben vom 14.10.2013 lehnte die Beklagte ohne Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung die Zahlung der Vermittlungsgebühr ab, und zwar mit der Begründung, dass die Zulassung als Träger gemäß § 178 SGB III nicht nachgewiesen sei. Gegen diese Ablehnung der Auszahlung der Vermittlungsgebühr legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers namens in Vollmacht des Klägers unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Verwaltungsakt handele, Widerspruch ein. Hilfsweise wurde beantragt, die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins aufgrund des ergänzend dargestellten Sachverhalts nochmals zu überprüfen (vgl. Blatt 14 der VA). 4 Die Beklagte vertrat sodann die Auffassung, dass der Widerspruch unzulässig sei, da es sich bei dem Schreiben vom 14.10.2013 nicht um einen Verwaltungsakt handele (vgl. Blatt 17 der VA). Nachdem der Vertreter des Widerspruchsführers und jetzigen Klägers mit Schriftsatz vom 28.10.2013 nochmals die Zulassung als Arbeitsvermittler und die Gewerbeanmeldung (nunmehr beide auch mit den Standorten H. und O. in M. versehen) eingereicht hatte, zahlte die Beklagte die ersten Rate der Vermittlungsgebühr an den Kläger aus (vgl. Schreiben vom 7.11.2013, Blatt 30 der VA). 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 8.11.2013 (Blatt 32 der VA) entschied die Beklagte gleichwohl, dass der Widerspruch als unzulässig verworfen werde und die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht erstattet werden. 6 Mit seiner am 11.12.2013 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheids sowie die Erstattung der notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruchsbescheid vom 8.11.2013 aufzuheben und dem Kläger die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen des Bevollmächtigten zu erstatten. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass das Ablehnungsschreiben vom 14.10.2013 keinen Verwaltungsakt darstelle, weshalb der Widerspruch unzulässig gewesen sei. Sie beantragt die Zulassung der Berufung, um eine obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage veranlassen zu können. 12 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist begründet. 14 Die Klage ist zulässig. 15 Es handelt sich um eine nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Kombination einer Anfechtungsklage- mit einer Leistungsklage, die der Kläger auch form- und fristgerecht, insbesondere innerhalb eines Monats nach Zugang des angefochtenen Widerspruchsbescheids beim zuständigen Sozialgericht Magdeburg eingereicht hat, §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 16 Die Klage ist auch begründet. 17 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erstattung der ihm im Widerspruchsverfahren über die Auszahlung der ersten Rate der Vermittlungsgebühr für die erfolgreiche Vermittlung des Arbeitnehmers S. in ein Arbeitsverhältnis entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 63 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). 18 Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem Schreiben vom 14.10.2013 um einen Verwaltungsakt. Das Schreiben erfüllt die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes nach § 31 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Es handelt sich insbesondere um eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 19 In diesem Sinne haben bereits verschiedene Gerichte entschieden, unter anderem das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 13.6.2013 – L 9 AL 36/12. Zwar behandelt diese Entscheidung noch die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl I S. 2854, in Kraft getreten zum 1.4.2012). Auch setzt sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vordringlich mit der Verwaltungsakteigenschaft des Vermittlungsgutscheins selbst auseinander. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen führt in dieser Entscheidung jedoch hinsichtlich der im hiesigen Verfahren zu beantwortenden Rechtsfrage aus, dass der Arbeitsvermittler klagebefugt sei, da er Berechtigter des auf der Grundlage des Vermittlungsgutscheins gegenüber der Agentur für Arbeit entstandenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs sei. Über diesen Zahlungsanspruch sei durch Verwaltungsakt zu entscheiden (LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, Rz. 45, zitiert nach Juris). 20 Die neue Rechtslage und damit die seit 1.4.2012 in Kraft getretene Regelung des § 45 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) ist bereits in dem – soweit ersichtlich – nicht veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21.11.2013 – S 1 AL 305/13 mit dem gleichen Ergebnis behandelt worden. Die Entscheidung der Agentur für Arbeit über die Auszahlung der Vermittlungsgebühr stelle einen Verwaltungsakt dar. Dies folge daraus, dass aus dem Vermittlungsgutschein, den die Beklagte dem Arbeitnehmer ausstellt, ein öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des Vermittlers entstehe, über den bei entsprechender Antragstellung durch Verwaltungsakt zu entscheiden sei. Soweit ersichtlich, liegt bisher keine diese Rechtsauffassung ausdrücklich bestätigende Entscheidung des Bundessozialgerichts vor. Insbesondere in seinem Urteil vom 11.3.2014 – B 11 AL 19/12 R hat sich das Bundessozialgericht nur damit auseinandergesetzt, ob der Vermittlungsgutschein als solcher einen Verwaltungsakt darstellt, nicht aber damit, ob über den Zahlungsanspruch des Vermittlers durch Erlass eines Verwaltungsaktes entschieden werden muss. 21 Auch nach Auffassung der hier zur Entscheidung berufenen Kammer hat die veränderte Rechtslage nicht zu einer Änderung der Entscheidungsqualität der von der Beklagten auf Antrag des Klägers hin zu treffenden Entscheidung auf direkte Auszahlung der Vermittlungsgebühr an den Vermittler gemäß § 83 Abs. 2 SGB III geführt. Trotz der gesetzlichen Neuregelung ist weiterhin gesetzlich vorgesehen, dass der Vermittler einen eigenen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend machen kann. Zwar führt die gesetzliche Neuregelung mit dem Verweis des § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III auf § 83 Abs. 2 SGB III dazu, dass der Vermittler nur die Auszahlung der Vermittlungsgebühr an sich verlangen kann. Der materiellrechtliche Zahlungsanspruch selbst verbleibt beim Arbeitnehmer, der aufgrund des ihm ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins den Vermittlungsvertrag geschlossen hat. Die Möglichkeit des Vermittlers, die Auszahlung der Gebühr an sich zu verlangen, lässt aber zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde darüber entstehen, ob eine unmittelbare Auszahlung an den Maßnahmeträger, hier den Vermittler, erfolgen soll (vgl. Hassel in Brand, SGB III, 6. Auflage, § 83, Rn. 6). Der Vermittler wird durch diese gesetzliche Regelung Begünstigter. Um seine Berechtigung überprüfen zu können, gibt das Gesetz der Agentur für Arbeit in der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 5 SGB III auch eine Kontrollmöglichkeit an die Hand. Denn danach ist der ausgewählte Träger nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB III verpflichtet, der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. Wie auch bei den eigentlich in § 83 SGB III geregelten Weiterbildungskosten wird davon auszugehen sein, dass die Agentur für Arbeit verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über die Direktauszahlung an den Vermittler zu unterrichten. Die Notwendigkeit, über die nach § 83 Abs. 2 Satz 1 zu treffende Ermessensentscheidung durch Verwaltungsakt zu entscheiden, ergibt sich auch aus der Regelung des § 83 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Dieser spricht ausdrücklich von der Möglichkeit der Aufhebung des Bescheids über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen. Der aus der Regelung des § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III folgende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Direktzahlung an den Vermittler korrespondiert auch mit der Stundungsregelung des § 296 Abs. 4 SGB III. Da nach dieser Regelung der privatrechtliche Anspruch des Vermittlers gegenüber seinem eigentlichen Vertragspartner, dem ursprünglich Arbeitslosen solange gestundet ist, wie die Beklagte die Zahlung nach § 45 Abs. 6 SGB III nicht vornimmt. Bereits hieraus folgt die Notwendigkeit für die Beklagte, über den Antrag des Vermittlers durch Verwaltungsakt zu entscheiden, da sie eine Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (zu Lasten oder zu Gunsten des Vermittlers) zu treffen hat. 22 Der Klage war daher stattzugeben. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG). 24 Die Berufung war zuzulassen. 25 Es handelt sich eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, die bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist. 26 Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.