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Urteil

S 24 AS 1611/18

SG Magdeburg 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2024:0612.S24AS1611.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Rechtsweg ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet, denn der Kläger begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft ist. Denn der Kläger begehrt die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes mit dem ihm ein Recht und die Gewährung einer Leistung, auf die ein Anspruch besteht, verwehrt wurden. §§ 19 ff SGB II (in der maßgebenden Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl. I 1824) stellen auch keine Ermessensleistungen dar. Denn die Leistungen sind zu gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2018 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht iS des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn die Kammer konnte nicht feststellen, dass und in welcher konkreten Höhe der Kläger in der Zeit vom 1.7.2016 bis 30.6.2017 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatte. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass und in welchem Umfang er in der Zeit vom 1.7.2016 bis 30.6.2017 hilfebedürftig war. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Das Vorliegen des Leistungsanspruches iS des SGB II ist im sog. Vollbeweis, also mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hierauf zu begründen und vernünftige Zweifel am Vorliegen ausscheiden (vgl. etwa BSG Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 29/07 R - juris). Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen, so geht dies nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zulasten dessen, der einen Anspruch aus dem nicht erwiesenen Umstand für sich herleiten möchte. Darlegungs- und Beweisbelastet für die Hilfebedürftigkeit ist demnach der Anspruchsteller, mithin der hiesige Kläger. Der Kläger war dem Grunde nach Berechtigter iS von § 7 Abs. 1 SGB II. Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a SGB II noch nicht erreicht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war erwerbsfähig. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, ob und in welchem Umfang er hilfebedürftig war. Denn der Kläger hat weder bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens noch im Klageverfahren ausreichend die Höhe seiner Bedarfe und insbesondere seines Vermögens nachgewiesen. Der Kammer konnte schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, welchen konkreten Bedarf der Kläger hatte. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob der Kläger neben dem Bedarf aus der Regelleistung auch einen Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) gemäß § 22 Abs. 1 SGB II hatte. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden KdUH in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unangemessene Unterkunftskosten sind in der Regel für die Dauer von sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu übernehmen. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören alle aktuell im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehenden Aufwendungen, sofern sie vertraglich geschuldet sind (vgl. BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - juris). Voraussetzung für eine Übernahme der geltend gemachten Wohnkosten ist jedoch, dass die Mietkosten tatsächlich dem Vermieter gegenüber geschuldet sind. Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte muss insoweit einem ernsthaften Zahlungsbegehren seines Vermieters ausgesetzt sein (vgl. insoweit BSG Urteile vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - und vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R - juris). Es muss insoweit ein wirksamer Mietvertrag und ein ernstliches Zahlungsbegehren des Vermieters bestehen. Dabei ist insbesondere bei Mietverhältnissen unter Verwandten ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BSG Urteile vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - und vom 25.8.2011 - B 8 SO 29/10 R - juris). Es muss klar und eindeutig erkennbar sein, dass der Vertrag ernsthaft geschlossen werden sollte, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile so ausgestaltet worden sind, wie sie auch zwischen Fremden ausgestaltet werden und dass der Vertrag tatsächlich mit allen Rechten und Pflichten durchgeführt wird. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein zusätzlicher Bedarf zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten. Die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.7.2016 bis 30.6.2017 ein wirksames Mietverhältnis bestanden hat, welches auch tatsächlich durchgeführt worden ist. Zwar hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1.5.2018 im Gerichtsverfahren einen Mietvertrag vorgelegt, wonach er bereits ab dem 19.3.2014 eine 100 m² große 2-Zimmer-Wohnung in B., M. Straße zu einem Kaltmietzins von 400 € angemietet haben soll. Demgegenüber haben sowohl der Kläger in seinem Antrag vom 30.7.2015 als auch die Zeugin Z1 mit Schreiben vom 31.7.2015 angegeben, dass der Kläger bis dato mietfrei in der Wohnung gewohnt habe. Mit Schreiben vom 7.9.2017 hat der Kläger hingegen ausgeführt, dass bei seinem Einzug im Dezember 2013 nur ein mündlicher Mietvertrag geschlossen worden sei. Einen schriftlichen Mietvertrag gebe es gar nicht. Den Kaltmietzins gab der Kläger insoweit mit 380 € an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2024 konnte der Kläger keine Angaben zu einem Mietvertrag, zur Höhe des geschuldeten Mietzinses oder ähnlichem tätigen. Zahlungen sind nach den Angaben des Klägers ohnehin nicht erfolgt. Auch die Zeuginnen Z1 und Z3 konnten keine Angaben zu Mietverträgen oder ähnlichem machen oder entsprechende Verträge nebst Zahlungsnachweisen vorlegen. Des Weiteren bestehen nach ihren Angaben auch keine Mietschulden. Denn sie gaben an, dass der Kläger sofern er Geld erhalten sollte an sie etwas zurückzahlen soll. Daraus ergibt sich aber keine rechtlich bindende Pflicht zur Rückzahlung. Die Kammer konnte zudem nicht feststellen, ob und ggf. in welchem Umfang dem Kläger verwertbares Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II zur Deckung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden hat. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind Vermögen alle bei der Antragstellung vorhandenen und verwertbaren Vermögensgegenstände. Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen: - angemessener Hausrat (Nr. 1) - ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person (Nr. 2) - von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (Nr. 3) - ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (Nr. 4) - Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde (Nr. 5) - Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (Nr. 6). Für die Angemessenheit sind entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend Vom Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzen: - ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 € je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 €; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen (Nr. 1) - ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 € für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind (Nr. 1 a) - Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet (Nr. 2) - geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 € je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt (Nr. 3) - ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten (Nr. 4) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die von ihm im Rahmen der diversen Gespräche mit dem Beklagten angegebenen und in seinem Besitz befindlichen Tiere, dh 3 Pferde, 3 bzw. 4 Rinder und 2 bzw. 3 Schweine, nicht in seinem Eigentum gestanden haben. Im Hinblick auf die Behauptung des Klägers 2 der Pferde gehörten seiner ehemaligen Freundin hat er zwar im Verwaltungsverfahren eine Eigentumsbestätigung einer Frau K2 vorgelegt. Eine Bestätigung konnte jedoch mangels Angabe der vollständigen ladungsfähigen Anschrift der Frau K2 durch Zeugenvernehmung nicht erfolgen. Im Hinblick auf das Eigentum an den Rindern hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren 3 Rinderpässe vorgelegt, die Herrn D. und Herrn B. als Halter auswiesen. Herr D. hat auf schriftliche Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass er den Kläger gar nicht kennt. Herr B. hat mitgeteilt, dass er seinen Kuhbestand ab Mitte 2016 verkauft habe. Der Kläger selbst hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2024 angegeben, dass ein Herr H. insofern Eigentümer gewesen sein soll. Auch im Hinblick auf die 2 bzw. 3 Schweine divergieren die Angaben des Klägers ebenfalls. In seinen Schreiben vom 24.11.2015 und 13.2.2016 gab er noch an, dass ihm die Schweine gehören. Im Rahmen des Hausbesuchs vom 10.10.2017, dh nach Ablauf des hier streitgegenständlichen Zeitraums, gab der Kläger dann an, dass die Schweine seinem Schwager gehören sollen. Unterlagen legte er hierzu nicht vor. Da weder durch den Beklagten noch durch das Gericht abschließend festgestellt werden konnte, welche Tiere tatsächlich im Eigentum des Klägers gestanden haben, konnten Ermittlungen hinsichtlich des Wertes der Tiere von Amts nicht sinnvoll durchgeführt werden. Selbst wenn der Wert der Tiere nur geringfügig den Vermögensfreibetrag überschritten haben sollte, konnte die Kamer mangels feststellbarer konkreter Höhe die Hilfebedürftigkeit den ungedeckten Bedarf des Klägers nicht feststellen. Die diesbezüglich verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Klägers. Einen fiktiven Verbrauch konnte die Kammer daher ebenfalls nicht berücksichtigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage keinen Erfolg hatte. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1.7.2016 bis 30.6.2017. Der am ... 1979 geborene Kläger beantragte am 5.12.2013 beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II und gab an, dass er derzeit im Haus seiner Mutter wohne. Er wohne nicht zur Miete. Angaben zur Höhe von Unterkunftskosten machte er nicht. Am 30.7.2015 beantragte er erneut beim Beklagten Leistungen und gab an, dass er mietfrei in einem Mehrparteienhaus mit 5 Personen wohne. Die Gesamtwohnfläche wurde mit 100 m², die selbst bewohnte Wohnfläche mit 100 m², die Anzahl der Räume mit 4, 1 Bad, 1 Küche und die Bezugsfertigkeit seit 2014 angegeben. Es entstünden laufende Kosten für Abfallgebühren, Wasser, Abwasser und Strom. Es werde mit einer Zentralheizung, Strom und Holz geheizt. Die Warmwasseraufbereitung erfolge dezentral. Die Heizkosten und Abfallgebühren sollten an Frau Z1 gezahlt werden. Weiter erklärte der Kläger, dass er in den vergangenen Jahren ohne Einkünfte finanziell durch seine Familie (Mutter und Schwester) unterstützt worden sei. Auf Nachfrage des Beklagten teilte er mit Schreiben vom 22.9.2015 mit, dass er bis jetzt mietfrei in einer Wohnung im Haus seiner Mutter wohne. Es sei ein Mehrfamilienhaus mit 3 separaten/eigenständigen Parteien (5 Personen). Sie seien keine Haushaltsgemeinschaft. Er sei ledig und lebe allein. Die Nebenkosten übernehme bis jetzt seine Familie, was auf Dauer für alle nicht tragbar sei. Er selbst habe eine Ofenheizung. Strom, Abwasser, Wasser und Müll seien bis jetzt von seiner Familie bezahlt worden. Er müsse sich aber an diesen Kosten beteiligen, da die Belastung für die anderen zu groß sei. Frau Z1 erklärte am 31.7.2015 schriftlich, dass ihr Sohn, Z2, bis dato mietfrei in ihrem Haus gewohnt habe. In einer Aktennotiz vom 7.10.2015 wird unter dem Punkt „Protokoll/Tagebuchtext/Betreff“: Anonyme Anzeige vermerkt, dass persönlich mitgeteilt worden sei, dass der Kläger selbst im Grundbuch stehen soll. Im Haus wohnen noch seine Mutter und eine Mieterin. Er erhalte Miete. Des Weiteren besitze er 3 Pferde, welche im Hof stehen und mehrere Autos. Er soll auch Frauen für sich arbeiten lassen (Prostitution). Weiter wurde vermerkt, dass das Grundbuchamt mitgeteilt habe, dass die Eltern im Grundbuch stehen. Die Kfz-Zulassungsstelle habe mitgeteilt, dass kein Kfz auf den Namen des Klägers angemeldet sei. Im Rahmen einer persönlichen Anhörung gab der Kläger gemäß Aktennotiz am 26.10.2015 an, dass er von 2003 bis 2007 in Haft gesessen habe. Im Anschluss habe er Drogen angebaut und vom Verkauf der Drogen gelebt, bis er deswegen wieder inhaftiert worden sei. Danach habe er von geborgtem Geld seiner Mutter und seiner Schwester gelebt. Er sei nicht Eigentümer des Grundstücks M. Straße in B., sondern seine Mutter. Er bewohne in dem Haus eine 140 m2 große Wohnung. Der Mietpreis belaufe sich auf 400 €, wobei seine Mutter ihm derzeit die Miete stunde, da er ohne Einkommen sei. Er besitze keine PKWs. Er besitze 3 Pferde mit einem Wert von ca. 2.500 €, 4 Rinder (Mastrinder, 2 Bullen und 2 Färsen) sowie 3 Schweine. Er beabsichtige in ca. 2 Jahren seinen Lebensunterhalt vollständig aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu bestreiten. Er erziele auch kein Einkommen aus Prostitution, sonst würde er ja wohl kaum einen Antrag auf ALG II stellen. Der Kläger wurde dahingehend belehrt, dass es sich bei den Tieren um Vermögen iS des § 12 SGB II handele, welches der Kläger vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen habe, sofern es den Wert von 6.150 € überschreite. Hierzu habe der Kläger angegeben, dass dieser Wert nach seiner Einschätzung überschritten werde. In einem Schreiben vom 24.11.2015 gab der Kläger an, dass er folgende Tiere habe: 1 Rind, 2 Kälber, 1 Pferd, 12 Hühner, 8 Enten, 20 Tauben, 2 Schweine und 5 Kaninchen. Wie aus der Anzahl erkennbar sei, dienten diese nur zur Selbstversorgung. Ihm seien einige Dinge (Hausbesitz und Verbindung zum Rotlichtmilieu) unterstellt worden, die nicht der Wahrheit entsprächen. Da niemand in B. von seiner Antragstellung beim Jobcenter wisse, gehe er davon aus, dass eine Angestellte des Jobcenters falsche Informationen von sich gebe. In einem im Beisein der Schwester des Klägers beim Beklagten geführten Gespräch am 17.12.2015 gab der Kläger an, dass er nur 1 Pferd habe. Die 2 anderen Pferde gehören einer Ex-Freundin aus K. Sie hätten ein gemeinsames Kind. Pferde könne sie in der Neubauwohnung nicht halten. Sein Pferd hätte keine Papiere. Er habe es zweijährig in einem verwahrlosten Zustand gekauft. Er habe nur 1 Rind, die anderen gehören einem Bekannten, der erkrankt sei. Er kümmere sich um die Tiere. Er wurde aufgefordert Nachweise hierzu vorzulegen. Der Kläger wollte die Pässe vorlegen, aus denen der Halter ersichtlich sei. Der Kläger gab weiter an, dass er im Gespräch vom 26.10.2015 auch angegeben habe, dass nicht alle Tiere ihm gehören. Dem sei von der Mitarbeiterin des Beklagten, Frau K1, widersprochen worden. Die Schwester des Klägers werde sich um die Beauftragung der Bewertung der Tiere kümmern. Sie wolle dazu den Tierarzt befragen. Es solle eine genaue Auflistung der Tiere samt Rasse und Bewertung des Kaufpreises vorgelegt werden. Eine Kostenübernahme für die Bewertung der Tiere durch den Beklagten komme nicht in Betracht. Es sei erklärt worden, dass es nicht um die Kaninchen, Tauben, Enten und Hühner gehe. Der Kläger sei aufgefordert worden, eine vollumfängliche und wahrheitsgemäße Erklärung über sein Vermögen abzugeben. In einem Schreiben vom 13.2.2016 erklärte der Kläger, dass er 1 Rind, 2 Kälber, 1 Pferd und 2 Schweine habe. Zum Kauf des Pferdes gebe es keinen Kaufvertrag, das Geschäft sei per Handschlag getätigt worden. Die beiden anderen Pferde gehören seiner ehemaligen Lebenspartnerin Frau K2. Hierzu legte er eine Eigentumsbestätigung vom 12.2.2016 vor, in der erklärt wird: „Ich K2, wohnhaft in C., bestätige hiermit, das ich die Besitzerin der beiden in B. bei Herrn Z2 untergestellten Pferde bin. Aus Platzgründen ist es mit nicht möglich, die Tiere anderorts unterzubringen.“ Ferner legte der Kläger 3 Rinderpässe vor, in denen Herr D. und Herr B. als Tierhalter benannt werden, sowie eine Übersicht über die Bewertung von Tieren vor. Der Beklagte führte am 4.3.2016 einen Hausbesuch beim Kläger durch. Ausweislich des Protokolls konnten folgende Tiere vor Ort gezählt werden: 3 Pferde, 4 Rinder, 2 Schweine, ca. 40 Tauben, 4 Kaninchen, 13 Hühner und 1 Hahn, 1 Gänsepaar und 1 Entenpaar. Der Kläger habe angegeben, dass 1 Pferd ihm gehöre und die anderen beiden in Pflege seien. Sie gehörten seiner Exfrau und dem gemeinsamen Kind. 3 Rinder gehören ihm, eins sei in Pflege. Die Tauben seien von seinem Vater übernommen worden. In der Verwaltungsakte befindet sich ferner ein Auszug aus dem Verzeichnis für Kfz-halter, danach war ein Jaguar X 300 seit 31.3.2016 auf den Kläger zugelassen. Ein Ford U 2 war seit 31.7.2015 außer Betrieb. In einem vor dem LSG Sachsen-Anhalt am 31.7.2017 (L 5 AS 331/17 B ER) im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchgeführten Erörterungstermin hat der Kläger angegeben, dass er eine Wohnung im Haus seiner Mutter bewohne. Die Wohnung sei 120 m² groß, das Grundstück insgesamt 1.600 m². Für das Pferd und das Vieh könne er die Weide/Wiese benutzen, die in einem Überflutungsgebiet liege und dem Abwasserverband gehöre. Das Haus, in dem er wohne habe früher seiner Mutter und seinem Vater gehört. Vor 2 Jahren sei sein Vater gestorben. Finanziell sei das Erbe nicht auseinandergesetzt worden. Seine Schwester wohne nicht auf dem Hof. Vor ca. einem 3/4 Jahr habe seine Ex-Freundin die ihr gehörenden Pferde vom Hof gebracht. Das Nutzvieh werde insbesondere gehalten, um davon zu leben, dh es würde nach einiger Zeit geschlachtet und verzehrt. Ein Konto besitze er nicht. Er habe die ganze Zeit von seiner Schwester und Mutter gelebt und dem, was der Hof hervorgebracht habe. Der Jaguar X 300 habe seinem Vater gehört. Nach dessen Tod habe seine Mutter gesagt, er könne das Auto weiter fahren. Vor ca. 1 Jahr habe er allerdings mit dem Jaguar einen Unfall verursacht. Folge sei ein Totalschaden gewesen. Seine Schwester habe dann das Auto für ca. 400 € verkauft und ihm einen kleinen Lieferwaren (Caddy) gekauft. In einem Schreiben vom 7.9.2017 führte der Kläger gegenüber dem Beklagten aus, dass Wasser, Abwasser und Müllgebühren durch 2 geteilt werden müssen. Die Heizkosten setzen sich aus den Stromkosten und der Beschaffung von Holz zusammen. Einen schriftlichen Mietvertrag gebe es nicht. Ein mündlicher Vertrag sei bei Einzug im Dezember 2013 auf unbefristete Zeit geschlossen worden. In der Anlage KdUH wird eine 120 m2 große 2-Zimmer-Wohnung mit einer Kaltmiete in Höhe von 380 €, Abfallgebühren in Höhe von 46,92 €, Wasserabschlägen in Höhe von 12 €, Abwasserabschlägen in Höhe von 41 € und Strom in Höhe von 145 € angegeben. Nach der Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ist ein VW-LKW seit dem 27.9.2016 auf den Kläger zugelassen Ausweislich eines Protokolls über einen angekündigten Hausbesuch am 10.10.2017 handele es sich um ein Dreifamilienhaus. Im EG links soll die Mutter des Klägers eine eigene abgeschlossene Wohnung und im EG rechts der Kläger eine eigene abgeschlossene Wohnung mit Küche, Bad, Wohnzimmer und ein Schlafzimmer bewohnen. Das Schlafzimmer liege in der 1. Etage und sei über eine Treppe von seinem Wohnzimmer aus zu erreichen. In der oberen Etage soll es eine weitere Wohnung geben, die nicht vermietet werden könne, weil sie nicht bewohnbar sei. Die Wohnung des Klägers sei zweckentsprechend eingerichtet und wirke bewohnt/genutzt. Es gebe keine Hinweise auf eine weitere Person, die mit in der Wohnung lebe. Tiere auf dem Grundstück: 1 Schwein (gehöre dem Kläger), 2 Schweine (gehören dem Schwager und seien untergestellt), 2 Rinder (gehören dem Kläger), 13 Hühner und 1 Hahn (gehören dem Kläger), 21 Enten (habe seine Mutter gekauft), ca. 10 Tauben (würden auch noch abgeschafft) und 1 Pferd (gehöre dem Kläger). Auf dem Hof VW mit … und baugleiches Auto als Ersatzteilspender. Es handele sich um Unfallfahrzeug. Mit Schreiben vom 23.10.2017 forderte der Beklagte vom Kläger zur Prüfung des Leistungsanspruches für den Zeitraum vom 1.7.2016 bis 31.7.2017 die Vorlage konkret bezeichneter Unterlagen bis zum 7.11.2017. Des Weiteren wies er den Kläger darauf hin, dass er gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I verpflichtet sei, alle Tatsachen anzugeben, die für die Entscheidung über die beantragten Leistungen erheblich seien, und auf Verlangen Beweismittel vorzulegen. Wenn der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, könnten Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise entzogen bzw. versagt werden. Der Kläger legte Kontoauszüge für die Zeit vom 30.5.2015 bis 17.9.2015 und die Stromrechnung für die Zeit vom 17.11.2016 bis 6.11.2017 vor. Mit Bescheid vom 4.12.2017 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 1.7.2016 bis 31.7.2017 ab. Mit Schreiben vom 23.10.2017 seien konkret bezeichnete Unterlagen zur Prüfung des Leistungsanspruches für den Zeitraum vom 1.7.2016 bis 31.7.2017 abgefordert worden. Über die Folgen der fehlenden Mitwirkung sei der Kläger darin belehrt worden. Trotz Gewährung der beantragten Fristverlängerung seien die Unterlagen nicht eingereicht worden. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen bzw. habe entsprechende Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachgeholt. Insbesondere habe er keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorgelegt. Die Feststellung seines Bedarfes für den Zeitraum vom 1.7.2016 bis 31.7.2017 sei somit nicht möglich. Die geltend gemachte Hilfebedürftigkeit könne daher nicht geprüft werden. Daher sei der Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit für den Zeitraum vom 1.7.2016 bis 31.7.2017 abzulehnen. Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8.1.2018 Widerspruch ein und trug vor, dass er zu 25 % nach dem Tod seines Vaters Erbe geworden sei. Das damalige Nachlassvermögen sei negativ gewesen, da die streitgegenständliche Immobilie belastet gewesen sei. Das Haus sei mit einem Darlehen belastet. Die Ratenzahlung in Höhe von ca. 570 € werde derzeit von der Mutter allein geleistet. Es seien noch ca. 45.000 € abzuzahlen. Da die Mutter zunächst die Hälfte selbst besessen habe, habe er also vom gesamten Vermögen 12,5 % geerbt. Das weiter bestehende Vermögen, an dem er einen 12,5 %-Anteil habe, setze sich wie folgt zusammen: 1 Pferd, etwa 20 Tauben, 2 Rindern und 10 bis 15 Enten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.5.2018 (W/40/3/18) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 30.5.2018 hat der Kläger zum SG Magdeburg Klage und ergänzend vorgetragen, dass er bedürftig sei. Er hat folgende Unterlagen eingereicht: - Beleg seines Kontos vom 12.4.2018 mit der Mitteilung, dass in den letzten 90 Tagen keine Umsätze zu verbuchen waren - Grundbuchauszug des streitgegenständlichen Grundstücks in B., M. Straße 16 - notarieller Erbteilschenkungsvertrag vom 18.3.2014, mit dem der Kläger und seine Schwester jeweils ihren Erbteil am Nachlass des Vaters an ihre Mutter verschenken. - undatierter schriftlicher Mietvertrag ab 19.3.2014 zwischen Frau Z1 als Vermieterin und dem Kläger als Mieter über eine 100 m² große 2-Zimmer-Wohnung in B., M. Straße im EG, für die eine Netto-Miete in Höhe von 320 € sowie NK für Heizung und WW sowie Wasser und Abwasser Abrechnung nach Verbrauch zu zahlen waren. Der Mietvertrag enthielt eine besondere Vereinbarung, wonach die Brutto-Miete (inkl. Nebenkosten) gestundet werde, bis der Bewilligungsbescheid für das ALG II durch das Jobcenter Schönebeck vorliegt und die entsprechenden Zahlungen geleistet werden. Der Beklagte hat auf die angefochtenen Entscheidungen - insbesondere den Widerspruchsbescheid und den Inhalt der Verwaltungsakte - verwiesen. Die Angaben seien widersprüchlich gewesen. Das Gericht hat den Kläger mit Verfügungen vom 21.12.2022 sowie vom 24.4.2023 unter Hinweis auf § 106a SGG, aufgefordert, folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen: - ladungsfähige Anschriften der Frau Z1, der Frau Z3 und der Frau K2 - Name und ladungsfähige Anschrift des Schwagers, dem die 2 Schweine gehören sollen (Angabe Hausbesuch vom 10.10.2017, Bl. 234 der Verwaltungsakte) - Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 bis 2016 - Angabe, welche Personen im Jahr 2015 bis 2016 im Haus gelebt haben - Bescheide Tierseuchenkasse für 2015 und 2016 - Angabe, wie der Kläger die Versorgung der untergestellten Tiere finanziert habe. Entsprechende Nachweise seien beizufügen - Nachweise zum behaupteten Unfall mit dem Jaguar X 300 (Unfallprotokoll Polizei, Versicherungsabrechnung, Kaufvertrag etc.) Hierzu hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.6.2023 die Anschriften der Frau Z3, Herr E1 und Frau Z1 mitgeteilt. Weiter hat er ausgeführt, dass das Pferd 2020 gestorben sei. Da er kein Geld bekommen habe, konnte er keine Bestandsliste und die dazu gehörigen Kosten nicht begleichen. Von daher habe er auf eine Bestandsliste verzichtet. Das Futter für die Tiere habe er selbst gemäht und besorgt, so ua bei einem befreundeten Bauern. Kaufen konnte er es nicht. Unterlagen vom Jaguar bzw. Unfall gebe es nicht mehr. Er hat Bilder vom Schaden des Unfallwarens eingereicht. Der Wagen sei für 500 € verkauft worden. Dies könne Herr R. aus C. bezeugen. Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 17.8.2023 unter Aufrechterhaltung der Aufforderung nach § 106a SGG auf noch fehlende Angaben und Unterlagen hingewiesen: - Angabe der ladungsfähigen Anschrift der Frau K2. Sofern die aktuelle Anschrift nicht bekannt sein sollte, werde um Angabe der letzten bekannten Anschrift gebeten. - Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 bis 2017 - Angabe, welche Personen im Jahr 2015 bis 2017 im Haus gelebt haben - Bescheide der Tierseuchenkasse. Auf Anforderung des Gerichts teilte die Stadt B. - Einwohnermeldeamt - am 31.8.2023 mit, dass folgende Personen im Zeitraum vom 1.7.2015 bis 30.6.2017 unter der Anschrift M. Straße in B. gemeldet waren: - Z1: Einzug: 17.03.1964 Auszug: - Z2: Einzug: 11.05.1979 Auszug: - L.: Einzug: 17.03.2015 Auszug: 01.10.2015 - K3: Einzug: 03.05.2011 Auszug: 15.07.2015 - E1: Einzug: 03.04.2014 Auszug: 20.09.2016 - Z3: Einzug: 24.04.2014 Auszug: 20.09.2016 - E2: Einzug: 24.04.2014 Auszug: 20.09.2016 Auf gerichtliche Anfrage teilte Herr D. am 15.11.2023 mit, dass Herr Z2 ihm nicht bekannt sei, somit habe er auch keine Tiere an ihn verkauft. Herr B. teilte mit Schreiben vom 31.8.2023 mit, dass er nach Sichtung seiner Unterlagen den Verkauf von Kälbern an Herrn Z2 zunächst nicht bestätigen könne. Um die Anfrage zum Verkauf von Rindern an Herrn Z2 letztlich sicher zu klären, benötige er die Ohrmarkennummern der fraglichen Rinder, da er sich nicht in jedem Fall den Namen des Käufers notiert habe. Grundsätzlich hätte er an Herrn Z2 aber nur bis Mitte 2016 Kälber abgeben können, da er danach seinen Kuhbestand verkauft habe und somit keine Kälber mehr zum Verkauf gehabt habe. Das Gericht forderte mit Verfügung vom 30.10.2023 die Angabe der Ohrmarkennummern vom Kläger an. In der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2024 hat der Kläger ergänzend vorgetragen. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls wird diesbezüglich Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 4.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2018 ihm Leistungen zur Existenzsicherung nach Maßgabe des Gesetzes zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Z1 und Z3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.6.2024 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.