Beschluss
S 25 AY 21/18 ER
SG Magdeburg 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2018:0930.S25AY21.18ER.00
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Leitsätze
1. Nach § 14 Abs 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen auf sechs Monate zu befristen. Ist eine solche Befristung nicht erfolgt, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl LSG München vom 19.3.2018 - L 18 AY 7/18 B ER = ZFSH/SGB 2018, 339 = juris RdNr 24 und LSG Neustrelitz vom 21.6.2018 - L 9 AY 1/18 B ER = juris RdNr 47). (Rn.23)
2. Die Regelung des § 1a Abs 4 S 2 AsylbLG dürfte nicht nur auf die Rechtsfolgen des § 1a Abs 2 S 2 AsylbLG verweisen, sondern auch auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen. Eine Anspruchseinschränkung besteht also dann nicht, wenn die Ausreise aus Gründen, die die Antragsteller nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann. (Rn.25)
3. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob durch die Leistungseinschränkung des § 1a Abs 4 S 2 AsylbLG auf das physische Existenzminimum der verfassungsrechtliche Anspruch auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz gemäß Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG noch gewährleistet ist (vgl SG Lüneburg vom 12.9.2017 - S 26 AY 35/17 ER = Asylmagazin 2017, 419 und SG Stade vom 10.5.2017 - S 19 AY 19/17 ER = Asylmagazin 2017, 314). (Rn.26)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.08.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.07.2018 wird angeordnet.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 14 Abs 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen auf sechs Monate zu befristen. Ist eine solche Befristung nicht erfolgt, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl LSG München vom 19.3.2018 - L 18 AY 7/18 B ER = ZFSH/SGB 2018, 339 = juris RdNr 24 und LSG Neustrelitz vom 21.6.2018 - L 9 AY 1/18 B ER = juris RdNr 47). (Rn.23) 2. Die Regelung des § 1a Abs 4 S 2 AsylbLG dürfte nicht nur auf die Rechtsfolgen des § 1a Abs 2 S 2 AsylbLG verweisen, sondern auch auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen. Eine Anspruchseinschränkung besteht also dann nicht, wenn die Ausreise aus Gründen, die die Antragsteller nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann. (Rn.25) 3. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob durch die Leistungseinschränkung des § 1a Abs 4 S 2 AsylbLG auf das physische Existenzminimum der verfassungsrechtliche Anspruch auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz gemäß Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG noch gewährleistet ist (vgl SG Lüneburg vom 12.9.2017 - S 26 AY 35/17 ER = Asylmagazin 2017, 419 und SG Stade vom 10.5.2017 - S 19 AY 19/17 ER = Asylmagazin 2017, 314). (Rn.26) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.08.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.07.2018 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten. I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige und reisten am 20.03.2018 gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragstellerin zu 2) ist zudem erneut schwanger. Voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 15.12.2018. Ihr Antrag auf Gewährung von Asyl vom 26.03.2018 wurde wegen Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 04.07.2018 als unzulässig abgelehnt. Dagegen erhoben die Antragsteller am 24.07.2018 Klage beim Verwaltungsgericht M. (Az. 9 A 203/18 MD) und beriefen sich auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Bei einer Rückführung nach Griechenland würde eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohen. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem VG M. war am 25.09.2018. Ein Urteil erging an dem Tag nicht. Nach telefonischer Auskunft der Antragstellerbevollmächtigten am 27.09.2018 sei dies in zwei Wochen zu erwarten. Die Antragsteller verweisen auf das stattgebende Urteil des VG M. vom 04.09.2018, Az. 9 A 156/18, in einer gleichgelagerten Sache, deren Kläger auch vor der erkennenden Kammer einen Eilantrag stellten (SG M., Beschluss vom 28.09.2018, Az. S 25 AY 25/18 ER). Mit Urteil vom 04.09.2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht M. das BAMF dazu festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG bzgl. Griechenland vorliege. Zur Begründung wird ausgeführt, dass den Antragstellern zwar internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden sei, der angedrohten Abschiebung aber das Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe, da ihnen dort eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Es beständen in Griechenland derzeit grundlegende Defizite im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen, insbesondere zum Zugang zu Wohnraum und Schaffung einer Existenzgrundlage. Die Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daran anknüpfende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, stehe zumindest in der Anfangszeit nach der Rückkehr im Raum. Zudem komme hinzu, dass die minderjährigen Kinder der Antragsteller einer besonderen Schutzbedürftigkeit unterfallen. Die Antragsteller wohnen in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in H. Gemäß Bescheid vom 04.04.2018 bezogen sie ab dem 20.03.2018 Leistungen nach § 3 AsylbLG, die ihnen bis zum 31.07.2018 in ungeminderter Höhe ausgezahlt wurden. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 18.07.2018, den Antragstellern am 23.07.2018 ausgehändigt, erhielten die Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.07.2018 hinsichtlich der geplanten Leistungseinschränkung. Mit Schreiben vom 25.07.2018 wiesen die Antragsteller auf die Rechtshängigkeit des Asylverfahrens beim VG MD hin. Mit Bescheid vom 25.07.2018 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen nach dem AsylbLG nur noch eingeschränkt. Die Leistungskürzung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG bezog sich auf die Leistungen zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe (Barbetrag) von monatlich je 122,- Euro auf je 13,31 Euro für Körper- und Gesundheitspflege. Eine Kürzung des Barbetrages der minderjährigen Kinder erfolgte nicht. Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung werden weiterhin uneingeschränkt gewährt. Am 22.08.2018 haben die Antragsteller dagegen Widerspruch erhoben, über den bislang noch nicht entschieden ist. Am 23.08.2018 haben die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Antragsgegner lege die Norm zu weit aus. Voraussetzung für eine Leistungskürzung sei, dass der Betroffene nicht an der Ausreise gehindert sei. Der Verweis auf Abs. 2 in Abs. 4 der Vorschrift sei eine Rechtsgrundverweisung und nicht nur eine Rechtsfolgenverweisung. Auch bei Abs. 4 sei ein Vertretenmüssen der Nichtausreise zu prüfen. Anderenfalls sei die Leistungskürzung nicht verfassungskonform. Zudem sei der Verwaltungsakt wegen der fehlenden Befristung gem. § 14 AsylbLG rechtswidrig. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.08.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.07.2018 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf den klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Leistungskürzung erfolge aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG und des vorliegenden Schutzstatus in Griechenland. Mit der Einreise nach Deutschland seien die Voraussetzungen für die Leistungseinschränkung bereits erfüllt. Die Pflichtverletzung der Antragsteller sei in der Einreise zu sehen. Es handele sich zudem um eine reine Rechtsfolgenverweisung. Die fehlende Befristung gem. § 14 AsylbLG sei unschädlich, da sie nachgeholt werden würde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Gem. § 86b Abs. 1 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im vorliegenden Fall hat der Widerspruch der Antragsteller keine aufschiebende Wirkung i.S. v. § 86a Abs. 1 SGG, da ein Ausnahmetatbestand nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. v. m. § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG vorliegt. Nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der eine Einschränkung des Leistungsanspruchs gem. § 1a AsylbLG feststellt, keine aufschiebende Wirkung. Kommt dem Rechtsbehelf (wie hier) keine aufschiebende Wirkung zu, kann das Gericht gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen. Hinsichtlich des dabei anzuwenden Prüfungsmaßstabes gilt: Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung, sodass die aufschiebende Wirkung angeordnet wird. In diesen Fällen ist, anders als bei Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG, daneben keine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) erforderlich. Zudem wirkt eine dem Antrag stattgebende Entscheidung ex tunc, die Suspensivwirkung erstreckt sich also auf den gesamten Wirkungszeitraum des angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl. Richter in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86a SGG, Rn. 25, m. w. N.). Ist hingegen der in Rede stehende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und die gegen ihn gerichtete Klage somit aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei der Grad der Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen ist: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b, Rn. 12f mit weiteren Nachweisen). Die summarische Prüfung ergibt vorliegend, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25.07.2018 bestehen. Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen bereits aufgrund der fehlenden Befristung gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG. Die unbefristete Anspruchseinschränkung gem. § 1a AsylbLG im angegriffenen Bescheid entspricht nicht der eindeutigen Gesetzeslage. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Eine solche Befristung ist jedoch im Bescheid vom 25.07.2018 nicht erfolgt, was zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2018 – L 18 AY 7/18 B ER – juris Rn. 24 sowie LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Juni 2018 – L 9 AY 1/18 B ER –, juris Rn. 47). Zwar kündigte der Antragsgegner an, die Befristung nachzuholen und damit den Bescheid nachträglich zu „korrigieren“, bis zur hiesigen Entscheidung ist dies jedoch nach Kenntnis der Kammer bislang nicht erfolgt. Zudem bestehen Zweifel, ob das unter Beibehaltung des Eintrittsdatums der Leistungseinschränkung und damit rückwirkend überhaupt möglich ist (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Juni 2018 – L 9 AY 1/18 B ER –, juris Rn. 47). Vielmehr spricht gegen eine Heilung ex tunc, dass eine Einbeziehung des AsylbLG in den Anwendungsbereich des SGB I und des SGB X ausgeschlossen ist, da es in der Aufzählung des § 68 SGB I nicht auftaucht (vgl. Gerlach, Asylbewerberleistungsgesetz (Teil 1), SGb 2018, 333, 334). Auch § 9 AsylbLG verweist nicht auf § 41 SGB X, so dass im Ergebnis als „Heilungsvorschrift“ § 45 VwVfG allein Anwendung finden dürfte. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, in welcher jedoch das Problem der fehlenden Befristung nicht umfasst ist. Letztendlich baucht die Kammer diese Rechtsfrage jedoch nicht abschließend zu klären, da – wie bereits ausgeführt – eine (wenn auch nachträgliche) Befristung seitens des Antragsgegners bislang nicht erfolgte. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25.07.2018 bestehen auch hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgenommenen Auslegung des § 1 a Abs. 4 S. 2 i.V.m. Abs. 2 AsylbLG als Rechtsfolgenverweisung. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugeben, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG für eine Leistungseinschränkung vorliegen: unstreitig ist den Antragsstellern in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Schutz mittlerweile entfallen ist. Eine Pflichtverletzung der Antragsteller lag damit bereits mit der Einreise vor. Jedoch dürfte die Regelung des § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG nicht nur auf die Rechtsfolgen des § 1a Abs. 2 S. 2 AsylbLG verweisen, sondern auch auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen. Eine Anspruchseinschränkung besteht also dann nicht, wenn die Ausreise aus Gründen, die die Antragsteller nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann. Eine freiwillige Ausreise ist den Antragstellern dann nicht zuzumuten. Zwar besteht (noch) kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, da das VG M. in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2018 noch kein Urteil gesprochen hat, allerdings ist nicht ganz abwegig, dass ein solches Abschiebungsverbot hinsichtlich Griechenland auch im vorliegenden Fall festgestellt wird, nachdem die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts M. bereits am 04.09.2018 in einem gleichgelagerten Fall ein solches aussprach. Sofern eine Abschiebung ausgeschlossen ist, kann jedoch auch eine freiwillige Ausreise nicht verlangt werden, so dass die Antragsteller unverschuldet an der Ausreise gehindert sind. (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 12.09.2017, Az. S 26 AY 35/17 ER). Nur mit dieser so verstandenen Auslegung des Gesetzes lässt sich das Gesetz verfassungskonform auslegen. In Rechtsprechung und Literatur bestehen nämlich erhebliche Zweifel, ob durch die Leistungseinschränkung des § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG auf das physische Existenzminimum der verfassungsrechtliche Anspruch auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz gem. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG noch gewährleistet ist (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 12.09.2017, S 26 AY 35/17 ER, SG Stade, Beschluss vom 10.5.2017, S 19 AY 19/17 ER, Kanalan, NZS 2018, 641-646, Janda, SGb 2018, 344-350; Voigt, Asylmagazin 2017, 436-446; Oppermann, ZESAR 2017, 55-62). Bei der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums handelt es sich um ein Menschenrecht, welches deutschen und ausländischen Staatsangehörigen gleichermaßen zusteht. Insofern muss ein Leistungsanspruch eingeräumt werden (BverfG, Urteil vom 18.07.2012, Az. 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11). Migrationspolitische Erwägungen rechtfertigen nicht das Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum (BverfG, Urteil vom 18.07.2012, Az. 1 BvL 10/10). Über die vorliegende Frage, inwiefern Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG verfassungsmäßig sind, ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az. 1 BvR 2682/17). Sollte das Bundesverfassungsgericht die abgesenkten Leistungen für evident unzureichend halten, würde es selbst einen höheren Wert vorgeben oder die Rechtsfolge der Vorschrift verwerfen, so dass dies auch Auswirkungen auf ein eventuelles Hauptsacheverfahren hätte. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes spricht bei der gebotenen Prüfungsdichte daher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25.07.2018. Aufgrund der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25.07.2018 sowie den erheblichen Einschränkungen, die sich mit der Entscheidung des Antragsgegners für die Antragsteller ergeben, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.08.2018 im Ergebnis anzuordnen. Mit Vollziehung des Bescheides vom 25.07.2018 würden die im Vergleich zum sozialhilfe-rechtlichen Existenzminimum ohnehin abgesenkten Leistungen nach § 3 AsylbLG nochmals erheblich reduziert. Die Verwaltungsmaßnahme des Antragsgegners hat dementsprechend erhebliches Gewicht für die Antragsteller. Das Interesse der Antragsteller am Nichtvollzug des Bescheides vom 25.07.2018, um (wieder) höhere Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten zu können, überwiegt, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.08.2018 anzuordnen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.