Urteil
S 27 AS 2626/16
SG Magdeburg 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2021:0924.S27AS2626.16.00
2mal zitiert
37Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Vermietereigenschaft unterfällt nicht den Wohnmerkmalen im Sinne der §§ 558, 558c BGB und stellt deshalb grundsätzlich keinen mietpreisbestimmenden Faktor dar. In der Folge ist die Vermietereigenschaft auch nicht maßgeblich für die im Rahmen der Repräsentativität der Datenerhebung zu klärende Frage, ob alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in der Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind. (Rn.55)
2. Anhaltspunkte dafür, dass regionale Besonderheiten erhebliche Mietdifferenzen zwischen Klein- und Großvermietern zur Folge haben und deshalb die Vermietereigenschaft für die Repräsentativität der Datenerhebung ausnahmsweise eine tragende Rolle spielt, liegen im Fall eines für einen strukturschwachen Flächenlandkreis erstellten Konzepts nicht vor. (Rn.56)
Tenor
Der Bescheid vom 26. November 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. September 2021 und der Bescheid vom 19. Mai 2015 werden abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Monate Juni und Juli 2015 in Höhe von monatlich 44,19 Euro und für die Monate August bis November 2015 in Höhe von monatlich 7,50 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte erstattet 45 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vermietereigenschaft unterfällt nicht den Wohnmerkmalen im Sinne der §§ 558, 558c BGB und stellt deshalb grundsätzlich keinen mietpreisbestimmenden Faktor dar. In der Folge ist die Vermietereigenschaft auch nicht maßgeblich für die im Rahmen der Repräsentativität der Datenerhebung zu klärende Frage, ob alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in der Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind. (Rn.55) 2. Anhaltspunkte dafür, dass regionale Besonderheiten erhebliche Mietdifferenzen zwischen Klein- und Großvermietern zur Folge haben und deshalb die Vermietereigenschaft für die Repräsentativität der Datenerhebung ausnahmsweise eine tragende Rolle spielt, liegen im Fall eines für einen strukturschwachen Flächenlandkreis erstellten Konzepts nicht vor. (Rn.56) Der Bescheid vom 26. November 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. September 2021 und der Bescheid vom 19. Mai 2015 werden abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Monate Juni und Juli 2015 in Höhe von monatlich 44,19 Euro und für die Monate August bis November 2015 in Höhe von monatlich 7,50 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte erstattet 45 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat teilweise Erfolg. Streitgegenstand sind der Überprüfungsbescheid vom 26. November 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. September 2021 und der mit Antrag vom 13. August 2015 hinsichtlich der Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung zur Überprüfung gestellte und für die Monate Juni bis November 2015 erlassene Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2015. Mit ihrem auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkten Überprüfungsantrag hat die Klägerin auch den Streitstoff inhaltlich auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung vgl. ausführlich BSG vom 4. Juni 2014, B 14 AS 42/13 R, Rn. 10 ff, juris m.w.N.). Der diesen Bewilligungsabschnitt betreffende, nicht mit Widerspruch angefochtene Bescheid vom 24. November 2015 war im Zeitpunkt des Überprüfungsantrages noch nicht erlassen und von diesem mithin nicht erfasst. Auch hatte die Beklagte den Überprüfungsantrag noch nicht beschieden, weshalb eine Einbeziehung in das noch nicht begonnene Widerspruchsverfahren über § 86 SGG ebenso ausscheidet. Die in diesem Sinne erhobene Klage ist zulässig und aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 26. November 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. September 2021 und der Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2015 sind insoweit rechtswidrig und beschweren die Klägerin, als diese gegen die Beklagte für die Monate Juni bis November 2015 weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung beanspruchen kann. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf weitere Leistungen unter Abänderung des zur Überprüfung gestellten Bescheides ist § 40 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) in Verbindung mit § 44 SGB X. Hiernach ist auch nach Unanfechtbarkeit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs – hier das SGB II – längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr erbracht (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 19. Mai 2015 das Recht insoweit unrichtig angewandt, als sie der Klägerin weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Monate Juni und Juli 2015 in Höhe von monatlich 44,19 Euro und für die Monate August bis November 2015 in Höhe von monatlich 7,50 Euro zu erbringen hat. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung ist § 22 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (vgl. zum Geltungszeitraumprinzip nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R, juris m.w.N.). Danach werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II). Die der Klägerin, welche im streitbefangenen Zeitraum als erwerbsfähige Hilfebedürftige die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit den §§ 8, 9, 11 ff SGB II erfüllte, entstandenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sind für die Monate Juni und Juli 2015 in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Für die Monate August bis November 2015 sind die tatsächlichen Aufwendungen zwar unangemessen. Es ergibt sich hinsichtlich der Aufwendungen für die Unterkunft jedoch ein Nachzahlungsanspruch bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze. I Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft, der grundsätzlich getrennt von dem Bedarf für die Heizung (hierzu unter II) zu erfolgen hat (vgl. m.w.N. sowie auch zur Gesetzeslage nach der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze des § 22 Absatz 10 SGB II: BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 14, juris), ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen. Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung durch den Leistungsträger grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. hierzu m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17 f, juris). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat dabei in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst (hierzu unter 1.) sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann (hierzu unter 2.) ist die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (st. Rspr. BSG, vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 19, juris). 1. Dabei hat die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: a) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), b) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, c) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, d) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl. hierzu nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 20, juris). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der von der Beklagten im Klageverfahren als abstrakt angemessene Bruttokaltmiete vorgebrachte Betrag in Höhe von monatlich 280,00 Euro (bestehend aus dem Quadratmeterpreis in Höhe von 4,45 Euro Nettokaltmiete und dem Quadratmeterpreis in Höhe von 1,15 Euro kalten Betriebskosten multipliziert mit einer Wohnungsgröße von 50 Quadratmetern) für einen im Vergleichsraum Wernigerode gelegenen Ein-Personen-Haushalt nicht zu beanstanden. Dieser Angemessenheitswert beruht auf den Ermittlungen der Beklagten, die als Bericht Juli 2012 „Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Harz“ in der Fassung des Berichts Januar 2015 „KdU-Richtwerte 2014 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012“ in der Fassung des Berichts Februar 2020 „Korrekturbericht zur Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Harz 2012 sowie deren Fortschreibung 2014“ der Analyse & Konzepte immo.consult GmbH (im Folgenden (Korrektur-)Bericht der A&K GmbH) Grundlage der Entscheidung des Gerichts waren. a) Zur Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße ist auf die in Sachsen-Anhalt geltenden Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285 und RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) als die einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen. Hiernach beträgt, wie von der Beklagten auch berücksichtigt und von der Klägerseite nicht durch Beibringung von Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalls in Frage gestellt, die angemessene Wohnfläche für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin als Ein-Personen-Haushalt 50 qm (zur Anwendung dieser Bestimmungen vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 42; BSG vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R, Rn. 21, juris). b) Die Beklagte hat zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen zutreffend den für die Leistungsberechtigten qualitativ in Betracht kommenden Bestand an Mietwohnungen herangezogen. Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen. Dabei gehören Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Hierfür müssen Wohnwertmerkmale nicht in einem vorgeschalteten Schritt definiert werden. Je nach Art des vom Leistungsträger entwickelten Konzepts ist es ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis beachtet worden sind (m.w.N. BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 18 ff, juris). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat ihren Ermittlungen einen Datenbestand ohne unzumutbaren Wohnraum zugrunde gelegt. Durch den im (Korrektur-)Bericht der A&K GmbH hinreichend nachvollziehbar dargestellten Ausschluss sog. Substandardwohnungen (Wohnungen, die nicht über die Merkmale Bad und Sammelheizung verfügen) gewährleistet die Beklagte, dass Wohnungen des unteren Segments mit einem nicht zumutbaren Ausstattungsstandard nicht in die Ermittlung der angemessenen Aufwendungen eingeflossen sind. c) Die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine im Sinne der Punkte a) und b) angemessene Wohnung hat die Beklagte in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (hierzu unter (1)) nach einem schlüssigen Konzept (hierzu unter (2)) ermittelt. Dabei ist der Vergleichsraum der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22 f, juris). Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris). Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus den §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris). Es ist - wie ausgeführt - gerichtlich voll überprüfbar, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, insbesondere die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris). Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es auf eine entsprechende Klage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen. Dabei handelt es sich bei dem behördlichen Konzept um ein Verwaltungsgutachten und damit um einen Urkundenbeweis. Ein solches Gutachten kann - ggf. nach weiterer Erläuterung durch den Ersteller des Konzepts - auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein, soweit es dem Tatsachengericht überzeugend erscheint und im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig in Frage gestellt wurde. Kann sich das Gericht demgegenüber keine Überzeugung von der Richtigkeit des Inhalts des Konzepts machen, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen. Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, besteht für das Gericht regelmäßig kein Anlass, sachverständige Hilfe bei der Überprüfung des Konzepts in Anspruch zu nehmen. Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten, die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 24, juris). Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 Prozent (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25 ff; BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris). Nach diesen Maßgaben beruhen die Ermittlungen der Beklagten auf einem im maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum erstellten schlüssigen Konzept. Das Konzept erscheint dem erkennenden Gericht überzeugend und wurde im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig in Frage gestellt. (1) Die Entscheidung des Beklagten, die aus den Städten Nordharz, Blankenburg (Harz), Ilsenburg (Harz), Oberharz am Brocken und Wernigerode bestehende Region (genannt Vergleichsraum Wernigerode) als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum zu Grunde zu legen, beruht auf nachvollziehbaren, durch entsprechende Ermittlungen gestützte Erwägungen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 56 ff; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 47 ff, juris). Hierbei hat das erkennende Gericht seiner Entscheidung den Bericht Februar 2020 der A&K GmbH zugrunde gelegt. Die zunächst auf den Berichten Juli 2012 und Januar 2015 beruhenden Ermittlungen der Beklagten begegneten hinsichtlich der Vergleichsraumbildung und damit auch hinsichtlich der daraus abgeleiteten Angemessenheitswerte rechtlichen Beanstandungen, soweit die Festlegungen der Beklagten aufgrund einer sog. „Clusteranalyse“ zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums führten (vgl. hierzu BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 34 ff, juris). Entsprechend der Vorgaben des BSG war der Beklagten daher Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Vorlage von Nachermittlungen zur Vergleichsraumbildung und Erstellung eines schlüssigen Konzepts sowie der sich daraus ergebenden Angemessenheitswerte auszuräumen. Dies ist der Beklagten mit der Vorlage der korrigierten Ermittlungen im Sinne des Berichts Februar 2020 gelungen. Mit der Festlegung, die Region des Mittelbereichs Wernigerode, zu dem nicht nur die Stadt Wernigerode als Mittelzentrum, sondern auch der Wohnort der Klägerin Blankenburg gehören, als örtlich maßgebenden Vergleichsraum zu übernehmen, erfüllt die Beklagte die Vorgaben des Bundessozialgerichts. Zutreffend hat die Beklagte als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraums zunächst ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich als Grundsicherungsträger, mithin den Landkreis Harz zugrunde gelegt. Den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend hat sie sodann geprüft, ob und welche Städte und Gemeinden im Landkreis aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu Vergleichsräumen zusammenzufassen sind, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden und innerhalb derer ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist. Dabei ist die Beklagte beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die Stadt Blankenburg mit 21.118 Einwohnern (https://ergebnisse.zensus2011.de; Bevölkerung kompakt: Personen) zu klein ist, um - mit 6.364 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung) - einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können (vgl. hierzu BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 33, juris, wonach keine kleinteiligen Vergleichsräume gebildet werden dürften). Darüber hinaus begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte anschließend in seinem Flächenlandkreis mit 2.104 qkm (http://www.kreis-hz.de/de/der-landkreis-im-portraet.html) und vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in denen Mietspiegel nicht vorliegen, die Städte und Gemeinden, die die analytische Raumkategorie eines Mittelbereichs bilden, als Vergleichsräume übernommen hat (vgl. insoweit zur Bildung sog. Raumschaften in Flächenlandkreisen BSG vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R, Rn. 16 f, juris). Die analytische Raumkategorie Mittelbereich ist eine geeignete Grundlage, um aus ihr einen homogenen Lebens- und Wohnbereich ableiten zu können. Anknüpfungspunkt der Einteilung von Gebieten in Mittelbereiche ist die im Kontext der Raumbeobachtung durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (im Folgenden BBSR) vorgenommene Bildung zentralörtlicher Verflechtungsbereiche mittlerer Stufe. Die BBSR-Mittelbereiche bilden die Verflechtungsbereiche um ein Mittelzentrum oder einen mittelzentralen Verbund ab, in dem eine ausreichende Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs erfolgen soll (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html). Mit anderen Worten: es werden aufgrund örtlicher Gegebenheiten Gebietsräume zusammengefasst, innerhalb derer durch die Nähe zu Ballungsräumen und durch die infrastrukturelle, insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit eine ausreichende Daseinsvorsorge für den Lebensbereich der Einwohner sichergestellt ist. Maßgeblich sind mithin die einen Vergleichsraum im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung prägenden Merkmale. Dabei geht die Abgrenzung der Mittelbereiche von den landesplanerisch ausgewiesenen Mittelzentren und -bereichen aus. Für Sachsen-Anhalt konnte das BBSR nicht auf landesplanerische Festlegungen zu Mittelbereichen zurückgreifen und hat Mittelbereiche durch analoge Raumeinheiten entsprechend der maßgeblichen Kriterien gebildet (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html). Die insoweit ausschlaggebenden Mittelzentren des Landes Sachsen-Anhalt wurden zuletzt im Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden LEP 2010, https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-LEPST2010rahmen) im Zusammenhang des raumordnerischen Instruments des Zentrale-Orte-Systems (Untergliederung einer Region in Ober-, Mittel- und Grundzentren) bestimmt. Auch dieses System soll - wie für einen homogenen Lebens- und Wohnbereich elementar - die Leistungserbringung der Daseinsvorsorge räumlich organisieren. Es dient insoweit u.a. der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft in allen Teilen des Landes (Punkt 2.1. Z 26 LEP 2010). Entsprechend der einen örtlichen Vergleichsraum prägenden räumlichen Nähe und - nicht zuletzt auch für den Tagespendelbereich Berufstätiger maßgeblichen - verkehrstechnischen Verbundenheit sollen u.a. Mittelzentren (Ballungsräume) in der Regel in 60 Minuten erreichbar sein und in das ÖPNV-Netz eingebunden werden, um zu einer angemessenen und dauerhaft gesicherten überörtlichen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen beitragen zu können. Insbesondere die zu erreichenden Ziele, die für die Einstufung als ein - für die Bildung eines Mittelbereichs maßgebliches - Mittelzentrum tragend sind, bieten eine nachvollziehbare Grundlage für die Annahme eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs. So werden Mittelzentren als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen gesichert und entwickelt. Sie sind u.a. Verknüpfungspunkte der öffentlichen Nahverkehrsbedienung (Punkt 2.1. Z 34 LEP 2010). Typische Versorgungseinrichtungen sind u.a. Fachschulen, Gymnasien, Sportplätze und Schwimmbäder, Verbrauchermärkte, IC-/RE-Halt, BAB- oder B-Straßenanschluss und Krankenhäuser der Basisversorgung (Punkt 2.1. Z 35 LEP 2010). Vor diesem Hintergrund empfiehlt auch der vom BMAS veröffentlichte Forschungsbericht 478 „Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ die Mittelbereiche der Regionalplanung als Operationalisierung für die höchstrichterliche Vergleichsraumdefinition, da diese im Regelfall jeweils ein Mittelzentrum und sein ländliches Umland umfassten und als Verflechtungsbereiche für die Versorgung mit Gütern des gehobenen Bedarfs (und bspw. Infrastruktureinrichtungen wie Krankenhäuser oder weiterführende Schulen) definiert seien (Seite 158; https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf?__blob=publicationFile&v=1; im Folgenden Forschungsbericht BMAS). Auf Grundlage dieses analytischen Konzepts der Raumabgrenzung stellt die A&K GmbH in ihrem Bericht Februar 2020 darüber hinaus hinreichend nachvollziehbar dar, dass die konkrete Ausgestaltung des Mittelbereichs Wernigerode (vgl. die Darstellung des BBSR unter https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html) den Schluss zulässt, aufgrund der dort gegebenen, im Rahmen ihrer Ermittlungen analysierten infrastrukturellen Versorgung einen homogenen Lebens- und Wohnbereich und damit den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum zu bilden. Beanstandungsfrei wird davon ausgegangen, dass der Mittelbereich mit insgesamt 80.387 Einwohnern in den ihm zugeordneten Städten und Gemeinden und einem Bestand an insgesamt 24.630 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung aufweist. Gleichzeitig bietet er für jede der ihm zugehörigen Gemeinden die erforderliche Nähe zu einem Ballungsraum - dem Mittelzentrum Wernigerode (vgl. zu der Einstufung der Stadt Wernigerode als eines der Mittelzentren in Sachsen-Anhalt: Punkt 2.1. Z 37 LEP 2010). So ergaben die Erhebungen der A&K GmbH im Rahmen ihrer Ermittlungen, dass von jeder der vom Mittelbereich umfassten Städte und Gemeinden das Mittelzentrum Wernigerode in weniger als 30 Minuten sowohl mittels PKW als auch mit dem ÖPNV zu erreichen ist. Die Gemeinden des Vergleichsraums sind damit nicht nur gut durch ein öffentliches Verkehrsnetz angebunden. Es besteht dadurch auch - entsprechend dem Ziel von Mittelzentren - eine zusammenhängende Infrastruktur, um den im Vergleichsraum lebenden leistungsberechtigten Personen ausreichende Angebote der Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Ausgehend von der analysierten verkehrstechnischen Erschließung zieht die A&K GmbH aus den erhobenen Fahrzeiten nachvollziehbar den Schluss, dass der Mittelbereich den Tagespendelbereich für Berufstätige abbildet. So ist der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Mittelzentrums von allen Gemeinden des Mittelbereichs her ausgerichtet. Dabei ergeben sich von den am äußeren Rand des Mittelbereichs liegenden Gemeinden aus in das Mittelzentrum lediglich Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl. hierzu § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III: Pendelzeiten von insgesamt zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger; so bereits für die Stadtteile von Berlin BSG vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 18 zur damals geltenden Vorschrift des § 121 Abs. 4 Satz 2 SGB III, juris). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ermittlungsergebnisse ist schließlich die Einschätzung der Beklagten nachvollziehbar, dass innerhalb dieses Mittelbereichs einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist. Den im Einzelfall auftretenden Härten ist im Rahmen der Prüfung, ob dem Leistungsberechtigten eine Kostensenkung unzumutbar ist (vgl. hierzu Punkt I A 2.b)), zu begegnen. (2) Der (Korrektur-)Bericht der A&K GmbH erfüllt überdies die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten und fortentwickelten methodischen Mindestvoraussetzungen an ein schlüssiges Konzept. Nachvollziehbar bietet das von dem beklagten Grundsicherungsträger gewählte Konzept als fachlich vertretbare Methode die Gewähr dafür, dass durch das planmäßige Vorgehen der A&K GmbH im Sinne der systematischen Entwicklung und Bewertung genereller Tatsachen die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Im Rahmen der hier allein gebotenen nachvollziehenden Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle lässt sich feststellen, dass die A&K GmbH im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung des Tatbestandsmerkmals „Angemessenheit“ gelangt ist (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 54 ff, juris). Wie bereits ausgeführt, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Konkretisierung des als unbestimmten Rechtsbegriff ausgestalteten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals „Angemessenheit“ und damit das von dem Grundsicherungsträger gewählte Verfahren zur Ermittlung der Angemessenheitswerte grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar. Mit Blick auf die u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangene Rechtsprechung des BVerfG schließt dies jedoch nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17f und 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris). In Fällen, in denen das Gericht bei der Kontrolle außerrechtlicher Entscheidungen an die objektiven Grenzen der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaft und Praxis stößt, folgt daraus ein eingeschränktes Kontrollmaß. Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht lediglich kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (ausführlich m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 23 und 28; so die Kammer bereits mit Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 66, juris). Zusammengefasst ist es damit ausreichend, die von dem Leistungsträger gewählte Methode unter Auswertung der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen zu verifizieren. Dies trägt der Methodenvielfalt und der damit verbundenen Methodenfreiheit der Leistungsträger Rechnung. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (so nunmehr ausdrücklich BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 24, juris). In Anwendung dieser Grundsätze obliegt der erkennenden Kammer für die hier in Rede stehende Prüfung ein eingeschränktes Kontrollmaß im Sinne dieser nachvollziehenden Kontrolle. Bei der streitbefangenen Beurteilung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals angemessener Aufwendungen handelt es sich um eine außerrechtliche Frage, die nur nach fachlichen Kriterien beantwortet werden kann, für deren Beantwortung jedoch nicht nur ein vertretbarer fachwissenschaftlicher Ermittlungsgrundsatz existiert. Das Fehlen an insofern allgemein anerkannten Methoden belegen die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. zusammenfassend die vom BMVBS in Zusammenarbeit mit dem BMAS veröffentlichte und auf einer Projektbearbeitung der A&K GmbH beruhende „Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen“ [https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ministerien/BMVBS/Sonderveroeffentlichungen/2013/DL_Arbeitshilfen.pdf] - im Folgenden Arbeitshilfe BMVBS - sowie der vom BMAS veröffentlichte und auf einer vom Institut Wohnen und Umwelt erstellten Studie beruhende Forschungsbericht (ausführlich hierzu die Kammer im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 68 ff, juris). In Anlegung der sich aus diesen objektiven Erkenntnisgrenzen ergebenden nachvollziehenden Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle lässt sich das von dem beklagten Grundsicherungsträger gewählte Verfahren als fachlich vertretbare Methode identifizieren, mithilfe derer er im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung von Angemessenheitswerten gelangt ist. Im Rahmen ihrer Methodenfreiheit konnte die Beklagte zur empirischen Ableitung der Angemessenheitswerte das Konzept der A&K GmbH wählen, das auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz in dem Sinne beruht, Angebot und Nachfrage zu quantifizieren und die Angemessenheitsgrenze dorthin zu legen, wo eine ausreichende Wohnraumversorgung der Betroffenen sichergestellt ist. Es bestehen keine Bedenken grundsätzlicher Art gegen den methodischen Ansatz, dass die Angemessenheitswerte auf der Basis des zu Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten erhobenen Datenmaterials im Landkreis Harz sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite) und versorgungsbedürftiger Nachfragegruppen (Nachfrageseite) ermittelt werden (vgl. zu einem ebenfalls auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz beruhenden Konzept BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 22, juris). Es handelt sich um einen fachlich vertretbaren Ansatz zur Ermittlung der Angemessenheitswerte, den auch die Autoren des Forschungsberichts des BMAS für den zielführenden der möglichen Ansätze halten (vgl. Seite 233 des Forschungsberichts des BMAS). Auf Basis dieser Methodik bedient sich die A&K GmbH zur konzeptionellen Herleitung der Angemessenheitswerte eines Annäherungsverfahrens (sog. iteratives Verfahren) zur Bildung von Prozenträngen (sog. Perzentilgrenzen), aus der die Grenzen für die Angemessenheitswerte - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - unter Einhaltung der höchstrichterlichen Mindestanforderungen plausibel abgeleitet werden: (a) Den Gegenstand der Beobachtung hat die A&K GmbH im Einzelnen nachvollziehbar definiert (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 72; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 63, 68 ff, juris). Die Datenerhebung zum Mietwohnungsbestand bezog sich nach den nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im Bericht flächendeckend auf die einzelnen Vergleichsräume im gesamten Zuständigkeitsbereich der Beklagten und beschränkte sich nicht auf einzelne Regionen. Da mithin nicht nur Mieten bestimmter Regionen in die Auswertung einbezogen wurden, ist die Gefahr einer zu vermeidenden Ghettoisierung (vgl. hierzu BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 127 ff, juris) nicht festzustellen. Der Rechtsprechung des BSG folgend hat die A&K GmbH durch das einheitliche Abstellen auf die Bruttokaltmiete zutreffend eine einheitliche Vergleichsbasis für die Datenerhebung gewählt und damit für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können (m.w.N. BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 31, juris). Dabei hat die A&K GmbH den gesamten Mietwohnungsmarkt einbezogen, indem sie zulässig auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) abstellte (vgl. hierzu BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 21, juris). Hiervon zu Recht ausgenommen wurden, wie bereits ausgeführt, sog. Substandardwohnungen. Darüber hinaus wird gewährleistet, dass Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann, nicht berücksichtigt wird (vgl. hierzu BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 30, juris). So hat die A&K GmbH ausschließlich auf Mietwohnungen abgestellt, die prinzipiell für alle Bevölkerungsgruppen zugänglich sind. Mieten, die mit persönlichen Beziehungen oder mit weiteren Leistungen gekoppelt sind, wurden durch entsprechende Filterfragen bei der Mietwerterhebung nicht berücksichtigt. Hierzu zählten Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen mit Freundschaftsmieten und möblierte Wohnungen. Nicht von den ausschließenden Filterfragen umfasster und damit - im Gegensatz zu den vorgenannten, explizit aufgeführten Wohnungen - von der Datenerhebung zutreffend berücksichtigter Wohnraum sind zudem auch Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern. Schließlich wurden auch Wohnungen einbezogen, die Zugangsbeschränkungen der sozialen Wohnraumförderungen unterliegen (vgl. hierzu BSG vom 22. September 2009, B 14 AS 18/09 R, Rn. 22, juris). (b) Auch die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar und plausibel festgelegt (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 73; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 65 ff, juris). Die Datengrundlage erstreckt sich in Ansehung von § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II und damit zutreffend sowohl auf Neuvertrags- als auch auf Bestandsmieten (vgl. zur gesetzlichen Begrenzung der Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17, juris) und zudem - dem häufigkeitsorientierten Ansatz der gewählten Methode folgend - auf Angebotsmieten, wobei als Neuvertragsmieten solche Bestandsmieten gelten, bei denen der Mietvertragsschluss innerhalb von neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag (vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer unter Punkt I 1. c) (2) (c)) erfolgte. Dabei hat die A&K GmbH die Erhebungen der Bestandsmieten in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt, das geeignet ist, eine umfassende Abbildung der regional in Betracht kommenden Mieten zu ergeben: In der ersten Stufe hat sie mittels Fragebögen eine Befragung der örtlichen Großvermieter und -verwalter durchgeführt. In der zweiten Stufe hat sie zusätzlich eine Kleinvermieterbefragung ebenfalls mittels Fragebögen auf Basis vergleichbarer Daten zur ersten Stufe durchgeführt, wobei die Vermieter über die Adressdaten der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz gewonnen wurden. Hierbei hat sie eine Dublettenprüfung zur Bereinigung der bereits in der ersten Stufe erhobenen Daten durchgeführt und zur Befragung ca. 3.500 und damit eine erhebliche Anzahl an kleineren Vermietern angeschrieben, um einen möglichst umfassenden Überblick über das örtliche Mietniveau zu erlangen. Für die Erhebung der Angebotsmieten wurden als hierfür geeignete Erkenntnisquellen drei große Internet-Immobiliensuchportale, die örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter und die Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Landkreis Harz ausgewertet und die so gewonnenen Daten nach Erstellung einer einheitlichen und damit vergleichbaren Datenbasis zur Datengrundlage genommen. (c) Der Zeitraum, auf den sich die vorstehend dargestellte Datenerhebung bezieht, wurde im (Korrektur-)Bericht dargelegt. Danach erfolgte die Datenerhebung hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten in der Zeit von Dezember 2011 bis Mai 2012 zum Stichtag 1. Dezember 2011, hinsichtlich der Angebotsmieten in der Zeit von September 2011 bis Februar 2012. (d) Die Datenerhebung der A&K GmbH ist auch ausreichend repräsentativ (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 75; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 75 ff, juris). In der Sache bedeutet Repräsentativität der Daten, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarktes liefern müssen, für den das Konzept gelten soll. Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein, und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 25, juris). Die gewählte Datengrundlage kann u.a. dann eine hinreichende Gewähr dafür bieten, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (BSG vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16, juris). So verhält es sich hier. Der (Korrektur-)Bericht stützt sich auf eine - für die Ermittlung der Angemessenheitswerte im Ergebnis herangezogene - Datengrundlage von 7.062 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen des für die hier gewählte Methode relevanten und damit maßgeblichen Mietmarktes im gesamten Zuständigkeitsbereich des beklagten Grundsicherungsträgers. Der Landkreis Harz verfügt über insgesamt 62.971 zu Wohnzwecken vermieteten (einschließlich aufgrund der sachangemessen im Bericht verwandten Filterfragen teilweise nicht relevanter) Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung). Ergänzend stützt sich der (Korrektur-)Bericht auf 1.915 Angebotsmieten im Landkreis Harz. Dies zugrunde gelegt bildet die Datenbasis des (Korrektur-)Berichts mehr als 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands ab (auf die Klarstellung in der Entscheidung des BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 26, juris, dass aus einer Datenbasis von 10 Prozent keine generelle Mindestanforderung abgeleitet werden kann, kam es im hier zu entscheidenden Fall mangels Unterschreitung einer Datenbasis von 10 Prozent nicht an). Dies gilt auch für den Vergleichsraum Wernigerode mit Daten von 2.437 Bestands- und 555 Angebotsmieten bei insgesamt 24.635 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung). Der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt folgend (Urteil vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 78 ff, juris) bedurfte es keiner über die vorstehende Prüfung hinausgehenden gerichtlichen Überprüfung weiterer Detailfragen zur Repräsentativität der Datenerhebung. Gegen die Aussagekraft der entsprechend der vom Grundsicherungsträger gewählten Methodik durchgeführten Stichproben wurde auch im hier zu erkennenden Fall kein fundierter Einwand erhoben. Insbesondere wird die Repräsentativität der Daten nicht durch den Vortrag der Klägerseite schlüssig in Frage gestellt, das durch die Stichproben gewonnene Datenverhältnis von Groß- und Kleinvermietern sei danach zu überprüfen, ob es auch dem tatsächlichen Verhältnis entspreche. Die Vermietereigenschaft stellt keinen mietpreisbestimmenden Faktor dar und ist deshalb auch nicht entscheidend für die - höchstrichterlich maßgebliche - Frage, ob alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind. Der Gesetzgeber hat die für das übliche Entgelt einer - gemäß § 558c Abs. 1 BGB für die Erstellung eines Mietspiegels heranzuziehenden - örtlichen Vergleichsmiete maßgebenden Wohnmerkmale in § 558 BGB abschließend aufgezählt. Hierzu zählen Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, nicht aber die Vermietereigenschaft. Hiervon ausgehend besteht kein Anlass zu der Annahme, dass andere Faktoren, also Einflüsse, die selbst bei der Erstellung von Mietspiegeln außer Betracht zu bleiben haben (vgl. https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2014/HinweiseErstellungMietspiegel-neu.html: Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Seite 16), vom Grundsicherungsträger trotz der zu berücksichtigenden Methodenfreiheit zwingend im Verhältnis des realen Gesamtbildes ermittelt werden müssten. Die gewählte Einbeziehung einer Datenerhebung auch von Kleinvermietern ist im Sinne einer größtmöglichen Erfassung der regionalen Mietpreise plausibel und mangels Anhaltspunkten für eine marktbeherrschende Stellung von Großvermietern auch zwingend (vgl. insoweit BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 20), ohne dass die erzielte repräsentative Datenbasis von über 10 Prozent des Mietwohnungsbestandes ihre Aussagekraft verlieren könnte, wenn das Datenverhältnis eines nicht mietpreisbestimmenden Faktors nicht dem realen Verhältnis entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund regionaler Besonderheiten die grundsätzlich nicht mietpreisbestimmende Vermietereigenschaft für die Repräsentativität der Datenerhebung ausnahmsweise eine tragende Rolle spielen könnte und es deshalb einer detaillierten Prüfung bedarf, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Beim streitbefangenen Zuständigkeitsbereich der Beklagten handelt es sich um einen strukturschwachen Flächenlandkreis schrumpfenden Entwicklungstyps (vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer unter Punkt I 1. c) (2) (f)). Dass Kleinvermieter bei derartigen Besonderheiten der Region die üblichen Mieten von Großvermietern erheblich überschreiten, ist weder zu vermuten noch allgemeinkundig (LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 79, juris) oder klägerseits sachhaltig eingewandt und damit kein gerichtlicher Prüfungsinhalt. Gleichwohl am Markt vereinzelt vorhandene, von Kleinvermietern angebotene Luxuswohnungen spielen in Anbetracht der vom Grundsicherungsträger durchgeführten Extremwertkappung (vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer unter Punkt I 1. c) (2) (e)) keine tragende Rolle. Ohne Erfolg verweist die Klägerseite in diesem Zusammenhang auf den IW-Report 11/19, wonach die Mieten der Kleinvermieter oberhalb der Mieten von Großvermietern lägen. Dieser Report vergleicht Vermietergruppen hinsichtlich Mieten, Modernisierungen und Mieterstruktur in Großstädten. Das Konzept des hiesigen Grundsicherungsträgers wurde indes gerade nicht für Großstädte erstellt. Eine Übertragung der Bewertung verfängt daher nicht. Ebenso wenig können Rückschlüsse für den im hier zu erkennenden Fall zu Grunde liegenden Mietmarkt aus den mit der Thematik Vermieterstruktur befassten Entscheidungen des BSG gezogen werden. Entweder lagen den - nach revisionsrechtlichen Maßstäben geprüften - Entscheidungen der jeweiligen Obergerichte erhebliche Mietpreisdifferenzen zugrunde (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 29 ff, juris). Oder sie unterlagen der Zurückverweisung, da zwar die Vermietereigenschaft als mietpreisbestimmend gewertet, die Tatsachengrundlage aber mangels Nachbesserungsmöglichkeit des beklagten Grundsicherungsträgers nicht ausermittelt war (Terminsbericht zur Entscheidung vom 5. August 2021, B 4 AS 82/20 R, juris). Ungeachtet dessen, dass regionale Besonderheiten von Vergleichsräumen nicht miteinander verglichen werden können, verdeutlichen auch die im Klageverfahren von der Beklagten nachgereichten Datenverhältnisse, dass nach den hier maßgeblichen regionalen Besonderheiten keine Anhaltspunkte für eine mietpreisbestimmende Vermietereigenschaft gegeben sind. Danach liegen die Strukturverläufe von Mieten der Groß- und Kleinvermieter im gesamten Landkreis Harz in allen Größenklassen, auch in Fällen der Ein-Personen-Haushalte bezogen auf das hier zugrunde gelegte Perzentil, auf dem gleichen Niveau und zeigen lediglich geringfügige und damit gerade keine erheblichen Mietdifferenzen. Hinzutritt der Umstand, dass es in der empirischen Praxis der Konzepterstellung durch die Grundsicherungsträger kaum umsetzbar sein dürfte, einen repräsentativen Datenbestand unter Wahrung des Verhältnisses der Grundgesamtheit dieses grundsätzlich nicht mietpreisbestimmenden Faktors zu erzielen. Sind - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung von Großvermietern gegeben, sind zur Wahrung der Validität der Datenerhebung Auskünfte ausschließlich von Großvermietern gerade nicht ausreichend (BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 20, juris). Der beklagte Grundsicherungsträger hat mithin auch Kleinvermieter zu befragen. Da aber eine allgemeinkundige oder zumindest für die Grundsicherungsträger zugängliche Liste von Kleinvermietern nicht existiert und die über anderweitige Quellen (wie hier Adressdaten der Entsorgungswirtschaft des Landkreises) zur Auskunft herangezogenen Kleinvermieter nicht zu einer Teilnahme verpflichtet werden können (wie beispielsweise im Rahmen der Zensuserhebung), ist die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Bestandserhebung für die im Rahmen der Eigenverantwortung des Grundsicherungsträgers gewählte fachlich vertretbare Methode immanent (vgl. zu dem Umstand, dass der Konzeptersteller aufgrund der Freiwilligkeit der Teilnahme die Rückläuferquote nicht beeinflussen kann LSG Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2018, L 4 AS 559/16, Rn. 105, juris) und hat folgende Konsequenz: Abhängig von der Datenanzahl der erfahrungsgemäß geringen Rücklaufquote bei Kleinvermietern müsste die Datenanzahl der erfahrungsgemäß hohen Rücklaufquote bei Großvermietern vor der Einbeziehung in den Bestandsdatensatz reduziert werden, um die Stichprobengröße dem realen Verhältnis der Grundgesamtheit nachträglich anzupassen. In der Folge kann hierdurch aber wieder die Repräsentativität der Datenerhebung zu verneinen sein. Denn je weniger Mietwerte ausgewertet werden können, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die ermittelten Werte das tatsächliche Mietniveau hinreichend genau - und damit repräsentativ - abbilden (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2014/HinweiseErstellungMietspiegel-neu.html: Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Seite 25 Stichprobengröße). Schließlich ist über die Zensusdatenbank eine genaue Abfrage der regionalen Vermieterstruktur nicht möglich. Insoweit weist die Klägerseite zutreffend darauf hin, dass - auch über das vorliegende Klageverfahren hinaus - unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet würden, die nicht unbedingt deckungsgleich seien. Eine allgemeinverbindliche Definition zur Eingrenzung der Vermietereigenschaft existiert nicht. Die Bestimmung der Grundgesamtheit im Vergleichsraum erfordert vielmehr einen Vergleich der Inhalte verschiedener Abfragen der Zensusdatenbank, die zunächst in ihren Untergliederungen inhaltlich bewertet und sodann zueinander ins Verhältnis zu setzen sind, um eine - lediglich annäherungsweise - Aussage über die Grundgesamtheit treffen zu können (vgl. unter https://ergebnisse.zensus2011.de; Gebäude: Eigentumsform; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung). Anders als die Klägerseite meint, verletzt das im Ergebnis ebenso urteilende Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - und damit auch die erkennende Kammer - nicht den Amtsermittlungsgrundsatz. Die Mindestanforderung der Repräsentativität der Datenerhebung wird nicht offengelassen. Sie wurde sehr wohl geprüft, nur - mangels fundierten Einwands - keiner Detailprüfung zum nicht relevanten Datenverhältnis Groß- und Kleinvermieter unterzogen. Die Klägerseite verkennt insoweit das nach dem BSG anwendbare und auf der u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangenen Rechtsprechung des BVerfG fußende eingeschränkte Kontrollmaß der Gerichte (sog. Verfahrenskontrolle oder nachvollziehende Kontrolle; vgl. hierzu ausführlich die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 66 ff, juris). (e) Die Datenerhebung weist zudem die erforderliche Validität aus (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 77, juris). Die von der A&K GmbH dem (Korrektur-)Bericht zugrunde gelegten Daten stimmen mit dem Ziel, einen realitätsgerechten Mietwohnungsmarkt zu ermitteln, überein. Wie bereits ausgeführt, wurden Mieten für unzumutbare sog. Substandardwohnungen sowie nicht relevante Mieten, die mit persönlichen Beziehungen oder mit weiteren Leistungen gekoppelt sind, bei der Mietwerterhebung nicht berücksichtigt. Überdies wurde auf bereits vermietete als auch auf tatsächlich auf dem Markt angebotene Wohnungen und erst innerhalb der letzten neun Monate und damit auf eine der Aktualität entsprechende Datenbasis abgestellt. Dubletten wurden hierbei unberücksichtigt gelassen. Auch wurden die gewonnenen Daten mit Blick auf eine unterschiedliche Bewohneranzahl in Wohnungsgrößen (im Bericht teilweise als Haushaltsgrößen bezeichnet) in Anlehnung an die Grenzen des sozialen Wohnungsbaus untergliedert. Schließlich wurden die auf einheitlicher Datenbasis gewonnenen Mietdaten jeweils einer sog. Extremwertkappung unterzogen. So blieben die Mietwerte bei den Bestands- und Angebotsmieten unberücksichtigt, die sich - am unteren sowie am oberen Rand - deutlich von anderen Werten unterscheiden und deshalb nachvollziehbar ungeeignet für das Ziel der Ermittlung eines realitätsgerechten Mietwohnungsmarktes sind (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Bericht Juli 2012 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz, L 5 AS 336/16, Rn. 77; vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 89, juris). Nicht durchzudringen vermag die Klägerseite mit dem Einwand, die Datenerhebung sei nicht valide, weil die Hälfte des analysierten Datenmaterials aus dem Datenbestand der Beklagten stamme und diese Daten keine Auswertung nach Alter, Wohnungsstandard, Ausstattung und Aufteilung der Kosten Grundmiete einerseits und Nebenkosten andererseits zuließen. Die Konzepterstellung der Beklagten beruht nicht, auch nicht teilweise auf der Einbeziehung des SGB II-Datensatzes der Beklagten. Die Bestandsdatenerhebung basiert, wie bereits ausgeführt und im (Korrektur-)Bericht der A&K GmbH dargestellt, auf einem - ausschließlich an die Vermieter gerichteten - zweistufigen Verfahren. Soweit sich die Beklagte für eine Modifizierung der Konzeptmethodik in diesem Sinne (dreistufiges Verfahren unter Einbeziehung des SGB II-Datensatzes) im Rahmen der Neuerhebung im Laufe des Jahres 2016 entschieden hat, ist dies für das hier streitbefangene Konzept ohne Belang. (f) Bei der Datenauswertung hat die A&K GmbH schließlich anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten, "Brennpunkte" durch soziale Segregation vermieden sowie ihre Ermittlungen hinsichtlich der aus den Daten geschlussfolgerten Angemessenheitswerte dargelegt und begründet (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 78 ff; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 81 ff; vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 93 ff, juris). Ausgangspunkt der von der A&K GmbH gewählten Methode ist die Ermittlung der Nachfrage nach den für Leistungsberechtigte in Betracht kommenden Mietwohnraum einfachen Standards bezogen auf die jeweilige Haushaltsgröße, um sachangemessen neben der bereits erhobenen Angebotsseite (Daten zu Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten) auch die Nachfrageseite in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen einbeziehen und dadurch analysieren zu können, wie viele Wohnungen für die Versorgung tatsächlich benötigt werden. Um den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt versorgungsgerecht abzuleiten, definiert die A&K GmbH zunächst die Anzahl der Haushalte konkurrierender Nachfragegruppen nach preisgünstigem Wohnraum. Differenziert nach der Anzahl von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft wird auf Grundlage zuverlässiger Datenquellen geprüft, wie hoch der Anteil der Wohnungen sein muss, um eine ausreichende Versorgung der Nachfragehaushalte im unteren Marktsegment sicherzustellen. Nach den Darlegungen im (Korrektur-)Bericht wurde der jeweilige Anteil nachvollziehbar ermittelt, indem die Summe der Nachfrager im regionalen unteren Marktsegment (Empfänger nach dem SGB II, dem WoGG, dem SGB XII und sonstige Nachfragegruppen) ins Verhältnis zur jeweiligen Gesamtanzahl der Haushalte im Landkreis Harz gesetzt wurde (vgl. zur Einbeziehung der Nachfragekonkurrenz nach preiswertem Wohnraum auch BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 23, juris). Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen den dabei gewählten methodischen Ansatz, die Gesamtanzahl der Haushalte, und damit bestehend sowohl aus von Eigentümern bewohnten als auch zu Wohnzwecken vermieteten Haushalten, und nicht ausschließlich die Zahl der Mieterhaushalte in diese Berechnung einzubeziehen. Abhängig von den standortbedingten Besonderheiten mag die Gefahr bestehen, dass dieser Ansatz aufgrund des Wohneigentums zu Verzerrungen des Verhältnisses Nachfrage- und Angebotsseite in Regionen führen kann, in denen eine hohe Eigentumsquote vorliegt, die Eigentümerhaushalte aber eher dem gehobenen Segment zuzuordnen sind. Gerade in strukturschwachen ländlichen Kreisen gibt es allerdings zahlreiche Wohnungseigentümer mit Bezug von Grundsicherungsleistungen (Seiten 219 und 216 des Forschungsberichts des BMAS). Bei dem Landkreis Harz handelt es sich um einen strukturschwachen Flächenlandkreis in diesem Sinne. Er weist zwar eine hohe Quote von Haushalten mit von Eigentümern bewohnten Wohnungen auf (https://ergebnisse.zensus2011.de; Haushalte: Art der Wohnungsnutzung), weist aber lediglich Verdichtungsansätze auf und ist überwiegend von schrumpfendem Entwicklungstyp (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/downloads/downloadsReferenz2.html; vgl. insoweit Seite 74 ff zu der insoweit vergleichbaren Fallstudienkommune L im Forschungsbericht BMAS). Die so errechneten prozentualen Anteile der Nachfragegruppen im unteren Marktsegment überträgt die A&K GmbH sodann auf die angebotsseitige Zielgröße, indem sie in mehreren, für die Kammer aufgrund der Darlegungen und Begründungen im (Korrektur-)Bericht schlüssig nachvollziehbaren Schritten diese Anteile jeweils so anpasst, dass den Verhältnissen am lokalen Markt entsprechend geeignete Werte für das – nach der Rechtsprechung des BSG maßgebliche – aus Wohnfläche und Mieten zu bildende Produkt (sog. Produkttheorie) festgelegt werden können (vgl. insoweit Seite 45 der Arbeitshilfe BMVBS), zu denen auch ausreichend Wohnraum vorhanden ist: Um das errechnete Nachfragevolumen mit dem zur Verfügung stehenden Wohnungsangebot vergleichen zu können, wird in einem ersten Schritt aus den erhobenen Bestandsmieten - differenziert nach Wohnungs-/Haushaltsgrößen - als vorläufiges Ergebnis jeweils die Grenze bei dem Mietwert bestimmt, unterhalb dessen der prozentuale Anteil des Wohnungsbestandes liegt, der dem ermittelten prozentualen Anteil der Nachfragehaushalte entspricht. Stellvertretend für das erforderliche Marktvolumen werden dabei aus diesen Anteilen der Verteilung der Bestandsmieten die vorläufigen Perzentilgrenzen, also jeweils derjenige Prozentrang definiert, der sich am Umfang dessen orientiert, was als theoretische Untergrenze bezüglich der Versorgung von Bedarfsgemeinschaften mit Wohnraum angesehen werden kann. Aus diesen vorläufigen Perzentilgrenzen lassen sich die endgültigen Mietwertgrenzen jedoch noch nicht ableiten. Da für das relevante Wohnungsangebot Mietpreise sowohl aus den Bestands- als auch aus den Angebots- und Neuvertragsmieten bestimmt werden können, werden nachvollziehbar diese nunmehr zueinander in Beziehung gesetzt. Die A&K GmbH überprüft insoweit die aus dem Datensatz der Bestandsmieten festgestellten nur vorläufigen Mietwertgrenzen durch Einbeziehung der erhobenen Werte der Angebots- und Neuvertragsmieten, um durch eine methodische Anpassung eine ausreichende Versorgung sicherzustellen. Sie ermittelt dabei im Wege eines iterativen Verfahrens die endgültigen Perzentilgrenzen, also jeweils den unteren Prozentrang der Bestandsmieten, aus dem im Ergebnis die endgültige Mietwertgrenze in der jeweiligen Haushalts-/Wohnungsgröße abgeleitet wird. Ein iteratives Verfahren ist eine in der Mathematik und Statistik anerkannte Methode, mit der Näherungswerte so lange sukzessiv angewandt werden, bis eine Gleichung gelöst ist. Anders gewendet ist es ein schrittweises Verfahren zur Annäherung an die Lösung einer Gleichung, bei dem man mit Hilfe einer ersten Näherungslösung Ergebnisse erzielt, die bei weiteren Lösungsschritten in ihrer Genauigkeit verbessert werden (http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/iteration/iteration.htm). In diesem Sinne werden die vorläufigen Perzentile der Bestandsmieten in einem zweiten Schritt - wieder differenziert nach Haushalts-/Wohnungsgrößen - in Beziehung zunächst zu den Angebotsmieten gesetzt, um zu ermitteln, wie hoch der Anteil der Wohnungen aus dem Datensatz der Angebotsmieten ist, die zu den vorläufigen Mietwerten anmietbar, also auch tatsächlich verfügbar sind. Sind die Anteile der erfassten Wohnungsangebote, die zu den auf Basis der Bestandsmieten abgeleiteten Perzentilen in dem jeweiligen Wohnungsmarkt verfügbar sind, in den wesentlichen Haushalts/Wohnungsgrößen zu hoch oder zu niedrig, werden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ, also zwecks Annäherung schrittweise wiederholend geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können. Mithilfe dieses Prozesses analysiert die A&K GmbH in nachvollziehbarer Weise den Anteil der tatsächlich für die Nachfrager verfügbaren Wohnungen auf dem relevanten Mietmarkt, kann Ungleichverteilungen zwischen Haushalts-/Wohnungsgrößen ausgleichen und Besonderheiten der Anbieterstruktur oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigen (vgl. zu der Vermeidung von „Brennpunkten“ darüber hinaus die Ausführungen der Kammer unter Punkt I 1. c) (2) (a) zu den Mindestvoraussetzungen eines schlüssigen Konzepts). Dem Ansatz der A&K GmbH folgend werden zur Abbildung der realen Wohnungsmarktsituation in einem nächsten Schritt die Perzentile mit selbigem Verfahren in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt. In einem letzten Schritt wendet die A&K GmbH die hiernach gewonnenen endgültigen Perzentile - wieder differenziert nach Haushalts-/Wohnungsgrößen - auf die Werte der Bestandsmieten an, um so die jeweiligen Angemessenheitswerte in der endgültigen Fassung - nach dem Vorstehenden hinreichend dargelegt und begründet - schlussfolgern zu können. Dies zugrunde gelegt gelangt die A&K GmbH durch diesen, auch in der Arbeitshilfe des BMVBS veröffentlichten, auf statistisch-mathematischen Grundsätzen fußenden und mittels Erläuterungen, Tabellen und Histogrammen im (Korrektur-)Bericht veranschaulichten Prozess plausibel zur Einschätzung endgültiger Perzentilgrenzen, die einem angemessenen Verhältnis von Nachfrage- und Angebotsseite entsprechen und deshalb einen realitätsgerechten und damit geeigneten Grenzwert für die Angemessenheitswerte des § 22 SGB II darzustellen vermögen. Die so gewonnenen Ergebnisse des beklagten Grundsicherungsträgers als maßgeblicher Prüfungsansatz des erkennenden Gerichts gewährleisten nachvollziehbar, dass dem Zweck der Leistungsgewährung entsprechend dem Hilfebedürftigen im konkreten Umfeld bezahlbarer und dem ihm zustehenden Standard entsprechender Wohnraum finanziert wird (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, Rn. 24, juris). Gegen diese von der Beklagten gewählte Methode bringt die Klägerin keine sachhaltigen Einwände vor, die konzeptionelle Schwächen zu begründen und eine (nochmalige) Nachbesserung zu rechtfertigen vermögen. Der Einwand der Klägerseite, die Beklagte berücksichtige lediglich Bestands- und Neuvertragsmieten und habe Angebotsmieten ausschließlich für den Abgleich der Anmietbarkeit von Wohnungen herangezogen, obgleich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Angebotsmieten bei der Festlegung der Angemessenheitsobergrenze zwingend einbezogen werden müssten, trägt nicht. Nach den vorstehenden Ausführungen der Kammer hat die Beklagte Angebotsmieten bei der Festlegung der Angemessenheitsobergrenze einbezogen. Ungeachtet dessen, dass das BSG in der von der Klägerseite in den Blick genommenen Entscheidung (Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/4 R, Rn. 22, juris) die fehlende Einbeziehung nicht von Angebots-, sondern von Neuvertragsmieten im Fall einer ausschließlich auf dem SGB II/SGB XII-Datensatz beruhenden Konzeptmethodik rügt, sollen lediglich (worauf auch die Entscheidung des BSG fußt) sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten in die Auswertung einfließen (vgl. zur gesetzlichen Begrenzung der Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II - hier im Besonderen § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II - m.w.N. BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17, juris). Ihrer - auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz beruhenden - Konzeptmethodik folgend hat die Beklagte darüber hinaus die Angebotsmieten einbezogen. Dass sie diese ausschließlich zum Abgleich der Anmietbarkeit von Wohnungen zum Preis des vorläufigen Perzentils herangezogen hat, ist dem gewählten iterativen Verfahren immanent (vgl. zu einem ebenfalls auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz beruhenden Konzept BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 22, juris). Mit diesem Vorbringen stellt die Klägerseite die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen des beklagten Grundsicherungsträgers damit nicht substantiell in Frage. Im Ergebnis stellt der Einwand schlicht eine Ablehnung der Methodik dar, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass es sich hierbei um eine fachlich vertretene Methode handelt. Die Sozialgerichte sollen im Hinblick auf die den Grundsicherungsträgern eingeräumte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt aber nicht im Wege aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitswerte bewirken, sondern ein Konzept auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen überprüfen (m.w.N. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 75, juris). Allein die Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt insoweit nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen (BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 34, juris). Aus diesem Grund verfängt auch nicht der Hinweis der Klägerseite auf identische und erstinstanzlich festgestellte methodische Fehler des für den Salzlandkreis zuständigen Grundsicherungsträgers erstellen Konzepts. Ungeachtet dessen, dass hierzu ein obergerichtlich abweichendes Urteil ergangen ist (LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 526/16, juris), ist ausschließlich das streitbefangene Konzept Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. d) Zur Ermittlung der maßgeblichen Bruttokaltmiete hat die A&K GmbH zutreffend auch die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten in ihre Ermittlungen einbezogen (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 84; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 92 ff, juris). Beanstandungsfrei hat sie hierzu im Rahmen der Erhebung der Bestandsmieten auch die kalten Betriebskostenvorauszahlungen mit erhoben. Den Wert abstrakt angemessener kalter Betriebskosten je Quadratmeter schlussfolgert die A&K GmbH differenziert nach Haushalts-/Wohnungsgröße nachvollziehbar aus dem Mittelwert aller Betriebskostenwerte im jeweiligen Vergleichsraum (zur Heranziehung von Durchschnittswerten m.w.N. BSG vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 27, juris) und bringt danach im Klageverfahren einen Angemessenheitsrichtwert in Höhe von 57,50 Euro (1,15 Euro pro qm angemessener Wohnfläche) für einen Ein-Personen-Haushalt im Vergleichsraum Wernigerode vor. Die Datengrundlage für den hiernach im Vergleichsraum Wernigerode als abstrakt angemessene Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt zu berücksichtigenden Betrag in Höhe von monatlich 280,00 Euro ist schließlich für den hier streitbefangenen Zeitraum auch hinreichend aktuell. Durch den Grundsicherungsträger muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen. In dieser Zeitspanne kann er weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums muss jedoch eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen (BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 18, juris; vgl. auch § 22c Abs. 2 SGB II). Gemessen daran liegt bezogen auf den hier streitigen Bewilligungszeitraum Juni bis November 2015 zwar nicht der Regelfall ohne Verpflichtung zur Überprüfung und Neufestsetzung vor. Dem Endbericht Juli 2012 lag eine Datenerhebung zum Stichtag 1. Dezember 2011 zugrunde. In Bezug auf den hier streitrelevanten Zeitraum ist die Beklagte der ihr damit obliegenden Überprüfungspflicht zur Aktualität der Daten durch die dem (Korrektur-)Bericht der A&K GmbH zu Grunde liegenden Ermittlungen aber ausreichend nachgekommen. Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass hiernach die Bestimmung der aktualisierten Angemessenheitswerte auf einer Fortschreibung der Richtwerte des Endberichts Juli 2012 ausgehend von einem - mit dem Erhebungsstichtag beginnenden - Fortschreibungszeitraum Dezember 2011 bis August 2014 beruht. Im Rahmen seiner Methodenfreiheit konnte der Beklagte diese Fortschreibung auch anhand des Verbraucherpreisindex für Sachsen-Anhalt vornehmen (vgl. hierzu ausführlich LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 100 ff, juris). Auf Basis der vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt veröffentlichten Werte legt die A&K GmbH im (Korrektur-)Bericht nachvollziehbar die schrittweise Ermittlung der fortgeschriebenen Angemessenheitswerte dar. 2. Unzutreffend hat der beklagte Grundsicherungsträger die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin bereits ab Juni 2015 bejaht. Diese war erst ab August 2015 anzunehmen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Erstattung zu hoher Aufwendungen kommt danach nur und in der Regel für diesen Zeitraum in Betracht, wenn es den Leistungsberechtigten aus den genannten Gründen a) nicht möglich oder b) nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. Selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" sieht die Regelung mithin vor, dass nach spätestens sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall, die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit grundsätzlich bestehen. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (m.w.N. BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 26 f, juris). a) In Anlegung dieses Maßstabes war der Klägerin eine Kostensenkung zumindest ab August 2015 nicht unmöglich. Subjektiv möglich sind einem Leistungsberechtigten Kostensenkungsmaßnahmen dann, wenn er Kenntnis von der Obliegenheit zur Kostensenkung hat (BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 31, juris). Dies war hier mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 27. Januar 2015 der Fall. Durch dieses Schreiben hatte die Klägerin hinreichend Kenntnis darüber, dass ihre Aufwendungen für die Brutto-Kaltmiete nicht den Angemessenheitswerten der Beklagten entsprachen. Die Beklagte räumte ihr jedoch nicht die sechsmonatige Frist für Kostensenkungsmaßnahmen ein, die § 22 Abs. 1 SGB II als Regelfall vorsieht. Die Sechsmonatsfrist ist zwar kein starrer Zeitraum, vielmehr sind Abweichungen nach oben und nach unten zulässig (BSG vom 16. April 2013, B 14 AS 28/12 R, Rn. 20, juris). Neben der Obliegenheit zur Kostensenkung ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II aber auch die Rechtsfolge, dass die Absenkung auf die angemessenen Kosten ein Kostensenkungsverfahren voraussetzt, welches den Leistungsberechtigten in die Lage versetzen muss, diesen Kostensenkungsobliegenheiten auch tatsächlich nachkommen zu können (vgl. BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 35, juris). Die Kostensenkung muss mithin auch realisierbar sein. Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalls, die eine Verkürzung dieses Regelzeitraumes rechtfertigen könnten, sind weder von der Beklagten vorgebracht noch sonst anhand der vorausgehenden Leistungsbewilligung ersichtlich. Vielmehr hatte die Beklagte in ihre Erwägungen einzubeziehen, dass die Klägerin, wollte sie ihrer Kostensenkungsobliegenheit durch einen Wohnungswechsel nachkommen, eine dreimonatige Kündigungsfrist (vgl. § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB) einhalten musste. Insbesondere eine Kostensenkung durch Wohnungswechsel bedarf eines zeitlichen Vorlaufs, für den sechs Monate ohne Weiteres notwendig erscheinen (vgl. hierzu auch BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 38, juris). Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative wird bei Abstellen auf hinreichend große Vergleichsräume nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein (BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 28, juris). Für den - nach den vorstehenden Ausführungen der Kammer hier vorliegenden - Fall, dass der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis zutreffend auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden ist, kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem Preis im örtlichen Vergleichsraum gibt (vgl. m.w.N. BSG vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 29, juris). Eine objektive Unmöglichkeit, für die Zeit ab August 2015 eine angemessene Wohnalternative zu finden, ist danach nicht ersichtlich. Hierzu trägt die Klägerin auch nicht vor. b) Eine Kostensenkung ab August 2015 war der Klägerin unter Anwendung des vorstehenden Maßstabes auch nicht unzumutbar. Zwar wird grundsätzlich respektiert, dass von einem Hilfebedürftigen nicht die Aufgabe seines sozialen Umfeldes verlangt werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürfen. Vielmehr sind auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie ja auch zum Beispiel erwerbstätigen Pendlern selbstverständlich zugemutet werden (m.w.N. BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 29, juris). Die Darlegungslast für eine Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung liegt zunächst beim Leistungsberechtigten. Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei dem Leistungsträger (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 103, juris). An einem substantiieren Vortrag der Klägerin, weshalb ihr eine Kostensenkung durch Umzug innerhalb des Vergleichsraumes unzumutbar ist, fehlt es. Im Ergebnis besteht für die Zeit bis zum 31. Juli 2015 danach ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Aufwendungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe (296,69 Euro). Erst mit dem 1. August 2015 war das der Kostensenkung vorausgehende, die regelmäßigen sechs Monate umfassende Kostensenkungsverfahren abgeschlossen und die Beklagte konnte die tatsächlichen Aufwendungen auf die angemessene Höhe (280,00 Euro) senken (vgl. zur Ausdehnung einer nicht den sechsmonatigen Regelzeitraum umfassenden Kostensenkungsaufforderung BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 34, juris). II Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Heizung ist ebenfalls von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Jedoch stehen auch die Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit". Dabei hat nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Angemessenheitsprüfung allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalls zu erfolgen, da eine abstrakte Festlegung angemessener Heizkosten aus folgenden Gründen nicht möglich erscheint: Ein abstrakt angemessener Heizkostenpreis pro Quadratmeter für eine „einfache“ Wohnung im unteren Segment müsste ausgehend von einem als angemessen anzusehenden Heizverhalten des Einzelnen noch klimatische Bedingungen, wechselnde Energiepreise, die „typischen“ Energieträger, vor allem aber den im entsprechenden Mietsegment „typischen“ Gebäudestandard und den technischen Stand einer als „typisch“ anzusehenden Heizungsanlage erfassen. Der Rückgriff auf weniger ausdifferenzierte Werte als Quadratmeterhöchstgrenze würde eine unzulässige Pauschalierung von Heizkosten bedeuten (m.w.N. BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 21 f, juris). Dies berücksichtigt sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen anzusehen, sofern nicht besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können daraus gewonnen werden, dass Richtwerte, die sich aus der Anwendung repräsentativer kommunaler oder - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - bundesweiter Heizspiegel ergeben, signifikant überschritten werden. Mit anderen Worten: Das Überschreiten der Grenzwerte wird als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen (BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 23, juris). Nur wenn die Heizkosten die Grenzwerte übersteigen sollten, besteht mithin Anlass dazu, die entsprechenden Aufwendungen auf Grundlage des weiteren Vorbringens der Leistungsempfänger konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (BSG vom 20. August 2009, B 41/08 R, Rn. 29 f; grundlegend BSG vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 15 ff, juris). Denn soweit dieser Grenzwert erreicht ist, sind auch von einem Hilfebedürftigen Maßnahmen zu erwarten, die zur Senkung der Heizkosten führen. Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind (BSG vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 23, juris). Insofern führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Leistungsempfängers (BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 23, juris). Bei der in jedem Fall durchzuführenden konkreten Prüfung müssen ggf. auch die besonderen individuellen Gegebenheiten mit einbezogen werden. Hierzu gehören z.B. die besonderen klimatischen Bedingungen des Wohnortes des Leistungsberechtigten (BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 70/08 R, Rn. 19, juris). Trotz der Kritik insbesondere der Herausgeber des Heizspiegels hat das BSG an der von der Rechtsprechung aus diesen Werten abgeleiteten Funktion für das SGB II festgehalten. Solange der Leistungsträger keine im vorgenannten Sinne differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulassen, ist die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten (BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 22, juris). In Anlegung dieses Maßstabes waren die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Heizung unangemessen. Zwar genügen die nach dem (Korrektur-)Bericht der A&K GmbH dargestellten Ermittlungen zur Herleitung des Angemessenheitswertes nicht den vorstehenden höchstrichterlichen Anforderungen. So hat die A&K GmbH danach mit den Mietwerten auch die Kosten für Heizung und Warmwasser im Sinne der monatlichen Vorauszahlungen erhoben, soweit die Abrechnung über den Vermieter erfolgte, und aus den daraus gewonnenen Daten - für die jeweilige Haushaltsgröße - lediglich Mittelwerte berechnet und die sog. Standardabweichung zum Median addiert. Individuelle Versorgungsverträge der Mieter konnten nicht erfasst werden. Ebenso konnte nicht nach der Beheizungsart unterschieden werden. Dies zugrunde gelegt vermag die Beklagte ihre Entscheidung zwar auf eine umfangreiche lokale Datenbasis, nicht aber auf verlässliche Ermittlungen eines für den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt abstrakt angemessenen Heizkostenpreises zu stützen. Datenmaterial, das eine allgemeingültige Aussage bezogen auf Heizkosten in dem in Betracht zu ziehenden Marktsegment der "einfachen" Wohnungen zulässt, liegt nicht vor und wurde nach den Darstellungen im (Korrektur-)Bericht auch nicht herangezogen. In Anbetracht des für die Bildung des abstrakten Angemessenheitswerts genutzten und im (Korrektur-)Bericht dargestellten Datenmaterials bestand auch keine Veranlassung in Erwägung zu ziehen, der Beklagten Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen auszuräumen. Weder der Vortrag der Beklagten noch sonstige Anhaltspunkte sprechen gegen die Annahme eines - mangels hinreichender Datengrundlage verursachten - Erkenntnisausfalls. Jedoch überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin in Höhe von monatlich 90,00 Euro den maßgeblichen Grenzwert. Für die Bestimmung des Richtwerts auf Grund des bundesweiten Heizspiegels (ein kommunaler Heizspiegel liegt für den Bereich des hier beklagten Grundsicherungsträgers nicht vor) sind zunächst der Energieträger und die insgesamt zu beheizende Fläche des Hauses zu ermitteln, in dem die betreffende Wohnung gelegen ist. Danach ist ein Produkt zu bilden aus der für den jeweiligen Haushalt angemessenen Wohnfläche und den Werten, ab denen die Heizkosten pro Quadratmeter nach dem (kommunalen oder wie hier bundesweiten) im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlichten Heizspiegel für den jeweiligen Heizträger als "extrem erhöht" angesehen werden müssen (rechte Spalte des Heizspiegels; vgl. BSG vom 20. August 2009, B 41/08 R, Rn. 29 f; grundlegend BSG vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 15 ff, juris). Danach beträgt der hier maßgebliche Grenzwert unter Heranziehung des bundesweiten Heizspiegels 2014 (der Heizspiegel 2015 erschien erst im Oktober 2015) monatlich 72,92 Euro (Gas, über 1.000 qm, letzte Spalte: 17,50 Euro bei einer angemessenen Wohnfläche von 50 qm). Den aus dem Überschreiten des Grenzwertes folgenden Anscheinsbeweis für die Annahme unangemessener Aufwendungen hat die Klägerin nicht entkräftet. Sie hat keine hinreichenden Gründe dafür vorgebracht, dass ihre Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind (zur Darlegungslast des Leistungsempfängers BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 23, 26, juris). In der Zeit vor dem 1. August 2015 steht einer Beschränkung der tatsächlichen Aufwendungen jedoch entgegen, dass der Klägerin zumindest bis dahin eine Kostensenkung objektiv unmöglich war. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf ihre Ausführungen zur fehlenden subjektiven Unangemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft vor Abschluss eines der Kostensenkungsaufforderung vom 27. Januar 2015 nachfolgenden sechsmonatigen Kostensenkungsverfahrens. Diese Ausführungen gelten im hier zu erkennenden Fall auch für die Aufwendungen für die Heizung. Auch ergibt sich keine Erforderlichkeit, ein Kostensenkungsverfahren von über sechs Monaten zuzubilligen. Dies ist lediglich in den Fällen angezeigt, in denen ausschließlich die Aufwendungen für die Heizung unangemessen sind und deshalb eine Kostensenkung (beispielsweise wegen Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels) vorrangig durch Energieeinsparungen zu realisieren ist (vgl. für einen solchen Fall BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 36, juris). So verhält es sich hier aber nicht. Im hier zu erkennenden Fall sind auch die Aufwendungen für die Unterkunft unangemessen und bereits insoweit eine Kostensenkung durch Wohnungswechsel möglich und zumutbar (vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Unterscheidung auch LSG Berlin-Brandenburg vom 9. April 2014, L 34 AS 1050/13, Rn. 56, juris). In der Zeit ab dem 1. August 2015, mithin nach Abschluss des nach der Kostensenkungsaufforderung auch die Heizkosten einschließenden Kostensenkungsverfahrens, oblag der Klägerin damit eine Pflicht zur Senkung der unangemessen hohen Aufwendungen. An einem substantiieren Vortrag der Klägerin, weshalb ihr eine Kostensenkung beispielsweise durch einen Umzug unmöglich oder unzumutbar ist, fehlt es. Auch insoweit trifft die Klägerin die Darlegungslast (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 9. April 2014, L 34 AS 1050/13, Rn. 56, juris). Wie schon zu den Unterkunftskosten ausgeführt, sind wegen des Ausnahmecharakters der Erbringung unangemessener Aufwendungen über den Sechsmonatszeitraum hinaus strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 27, juris). Anders verhält es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich in dem Fall, dass ausschließlich die Aufwendungen für die Heizung unangemessen sind (so im Fall des BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 30 ff, juris). Dann ist zur Klärung zumutbarer Kostensenkungsmaßnahmen ein Mehrkostenvergleich für einen im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht unwirtschaftlichen Wohnungswechsel durchzuführen und die materielle Beweislast hierfür trifft den Leistungsträger. So liegt der Fall hier aber nicht. Ein Ausgleich von angemessenen Unterkunftskosten mit unangemessenen Heizkosten ist hier nicht möglich. Träfe auch in Fällen wie dem vorliegenden die materielle Beweislast den Leistungsträger, läge die Darlegungslast für Leistungsempfänger mit – nach einem schlüssigen Konzept – unangemessenen Unterkunftskosten, aber angemessenen Heizkosten höher als für Leistungsempfänger mit sowohl unangemessenen Unterkunftskosten als auch unangemessenen Heizkosten. Dies zugrunde gelegt mussten die unangemessenen Aufwendungen für die Heizung ab dem 1. August 2015 nicht mehr vom beklagten Grundsicherungsträger erbracht werden. Da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dem vorstehend berechneten Grenzwert aus dem Heizspiegel nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zukommt (BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 23, 32, juris), kann dieser Betrag mithin im Streitfall nicht vom Gericht als angemessene Aufwendungshöhe der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt werden. Um dem sich daraus ergebenden Erkenntnisausfall zur Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen angemessen und damit vom Leistungsträger in diesen Fällen zu übernehmen sind, zu begegnen, neigt die erkennende Kammer dazu, zumindest dann auf die Angemessenheitsrichtwerte des Grundsicherungsträgers zurückzugreifen, wenn diese zumindest auf einer umfangreichen lokalen Datenbasis beruhen und im Vergleich mit den Durchschnittskosten aus den Betriebskostenübersichten des Deutschen Mieterbundes nicht unrealistisch niedrig sind (vgl. zur Heranziehung dieser Werte zwecks Ermittlung von Vergleichskosten zur Prüfung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels bei ausschließlich überhöhten Heizkosten: BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 32, juris). Sollte dies nicht der Fall sein, verbleibt allein die Möglichkeit, gleichwohl auf den Grenzwert des Heizspiegels zurückzugreifen. Hierüber hatte die Kammer jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Es kann dahinstehen, wie sich der aus dem (Korrektur-)Bericht ergebende Angemessenheitsrichtwert für die Heizkosten (62,50 Euro / 1,25 pro qm) gegenüber dem Wert der Durchschnittskosten für die Heizung aus den Übersichten für das der streitigen Kostensenkung vorausgegangene Abrechnungsjahr 2014 verhält. Denn jedenfalls ist der der Leistungserbringung noch zu Grunde gelegte Angemessenheitsrichtwert in Höhe von monatlich 70,00 Euro (1,40 Euro pro qm), für den die Klägerin Vertrauensschutz genießt, im Vergleich zu den sich aus den Betriebskostenübersichten ergebenden Betrag (https://www.mieterbund.de/service/betriebskostenspiegel.html: Heizung ohne Warmwasser 1,10 Euro pro qm; Warmwasser 0,29 Euro pro qm) nicht unrealistisch niedrig. Der Betrag nimmt vielmehr annähernd die Höhe ein, die dem hier maßgeblichen Grenzwert aus dem Heizspiegel (72,92 Euro / 1,46 Euro pro qm) entspricht, welcher noch über dem tatsächlichen Preisniveau auf dem Wohnungsmarkt liegt. Dies berücksichtigt kann im hier zu erkennenden Fall die Grenze für die von der Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen für die Heizung bei der Höhe der bereits erbrachten Leistungen gezogen werden. Im Ergebnis hat die Klägerin damit in den Monaten Juni und Juli 2015 einen Anspruch auf Zahlung weiterer Leistungen für die Unterkunft und Heizung von monatlich 44,19 Euro. Dieser ergibt sich aus der Summe folgender Differenzbeträge: Von den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 296,69 Euro hat die Beklagte 265,00 Euro als Leistungen und 7,50 Euro nach angenommenen Teilanerkenntnis erbracht, so dass ein Differenzbetrag für die Unterkunftskosten in Höhe von 24,19 Euro verbleibt. Von den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung in Höhe von 90,00 Euro hat die Beklagte 70,00 Euro als Leistungen erbracht, weshalb 20,00 Euro als Differenzbetrag für die Heizkosten verbleiben. In den Monaten August bis November 2015 ergibt sich ein weiterer Leistungsanspruch in Höhe von monatlich 7,50 Euro wie folgt: Von den angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 280,00 Euro hat die Beklagte 265,00 Euro als Leistungen und 7,50 Euro nach angenommenen Teilanerkenntnis erbracht. Da höhere Aufwendungen für die Heizung nicht zu berücksichtigen sind, verbleibt damit ein ausstehender Betrag in Höhe von 7,50 Euro. Eine (wie sie im Teilanerkenntnis zum Ausdruck kommt) „Verrechnung“ der zu niedrig erbrachten Unterkunftskosten mit den (aufgrund der Nachbesserung des Konzepts sichtbar gewordenen) zu hoch erbrachten Heizkosten verbietet sich vor dem Hintergrund, dass die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen hat. Dem Konzept der Beklagten liegt nicht die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zugrunde (vgl. insoweit die erst seit dem 1. August 2016 geltende Vorschrift des § 22 Abs. 10 SGB II). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt hinsichtlich des Verhältnisses Obsiegen und Unterliegen den Ausgang des Verfahrens. Das Obsiegen der Klägerin entspricht bezogen auf das insgesamt geltend gemachte Begehren einem Anteil von 45 Prozent. Die aufgrund des Werts des Beschwerdegegenstands gesetzlich ausgeschlossene Berufung (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG) war aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Zwar stellt die Frage, ob es sich um ein schlüssiges Konzept handelt, keine ungeklärte Rechtsfrage dar, sondern eine anhand höchstrichterlich geklärter Anforderungen zu beantwortende Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung (vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 21; so auch LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 113, juris). Nicht geklärt ist jedoch die Rechtsfrage, wie die Höhe angemessener Aufwendungen für die Heizung in Fällen zu bestimmen ist, in denen sich die den Grenzwert überschreitenden tatsächlichen Aufwendungen der Heizung auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als unangemessen darstellen und Kostensenkungsmaßnahmen (einschließlich Wohnungswechsels) möglich und zumutbar sind. Die Klärung dieser Rechtsfrage liegt im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsbezug. Die Klägerin bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld II und bewohnte eine in Blankenburg gelegene Wohnung mit einer Wohnfläche von 52 qm, für die zuletzt Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 296,69 Euro (266,69 Euro Kaltmiete zzgl. 30,00 Euro Nebenkosten) und Heizkosten in Höhe von monatlich 90,00 Euro (insgesamt 386,69 Euro) anfielen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die monatlichen Aufwendungen für die Wohnung seien unangemessen. Die Angemessenheitsrichtwerte für die Kosten der Unterkunft beliefen sich auf 265,00 Euro und für die Kosten der Heizung auf 70,00 Euro. Die Klägerin erhalte Gelegenheit bis spätestens 31. Mai 2015, Eigenbemühungen zur Kostensenkung nachzuweisen. Anderenfalls würden nach Ablauf dieser Frist lediglich die Angemessenheitsrichtwerte berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 27. Januar 2015 ergänzend verwiesen. Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin gewährte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 19. Mai 2015 Grundsicherungsleistungen für die Monate Juni bis November 2015 unter Berücksichtigung ihrer Angemessenheitsrichtwerte für die Unterkunft in Höhe von 265,00 Euro und für die Heizung in Höhe von 68,00 Euro (insgesamt 333,00 Euro). Am 13. August 2015 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bewilligungsbescheides. Die Leistungen für die Unterkunft und Heizung seien in Höhe der tatsächlichen monatlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, da die Angemessenheitsrichtwerte nicht auf einem schlüssigen Konzept beruhten. Mit Bescheid vom 26. November 2015 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei auf die Unangemessenheit der Aufwendungen hingewiesen worden. Gleichwohl habe sie keine Bemühungen zur Kostensenkung vorgebracht. Im Rahmen der Bedarfsberechnung seien daher lediglich die auf einem schlüssigen Konzept beruhenden Angemessenheitsrichtwerte zu berücksichtigen. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2016 ab und berücksichtigte als Leistungen für die Heizung monatliche Aufwendungen in Höhe von 70,00 Euro, da die Klägerin mit der Kostensenkungsaufforderung über einen Angemessenheitsrichtwert in dieser Höhe informiert worden sei. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2016 zurück. Am 17. August 2016 hat die Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Angemessenheitsrichtwerte der Beklagten beruhten nicht auf einem schlüssigen Konzept. Gegen die Schlüssigkeit sprächen bereits Datenerhebungsmängel. So stamme die Hälfte des analysierten Datenmaterials aus dem Datenbestand der Beklagten. Da diese Daten keine Auswertung nach Alter, Wohnungsstandard, Ausstattung und Aufteilung der Kosten Grundmiete einerseits und Nebenkosten andererseits zuließen, sei die Datenerhebung nicht valide. Das Konzept der Beklagten leide insoweit unter den gleichen methodischen Fehlern wie das Konzept des für den Salzlandkreis zuständigen Grundsicherungsträgers, welches erstinstanzlich für unschlüssig befunden worden sei. Überdies habe die Beklagte Angebotsmieten ausschließlich für den Abgleich der Anmietbarkeit von Wohnungen herangezogen, obgleich nach der zum Aktenzeichen B 4 AS 44/14 R ergangenen Entscheidung des BSG Angebotsmieten bei der Festlegung der Angemessenheitsobergrenze zwingend einbezogen werden müssten. Die Beklagte berücksichtige jedoch lediglich Bestands- und Neuvertragsmieten. Schließlich sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Konzept im Hinblick auf das Verhältnis von Groß- und Kleinvermietern gerichtlich zu überprüfen, um die Repräsentativität der Datenerhebung feststellen zu können. Soweit das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt diesem Verhältnis wegen fehlenden fundierten Einwands gleichwohl nicht nachgegangen sei, habe es den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Die Prüfung der Repräsentativität stelle eine Mindestanforderung an die richterlichen Prüfpflichten dar. Entsprechend der Veröffentlichung des Instituts der Deutschen Wirtschaft im IW-Report 11/19 sei die Vermietereigenschaft ein wesentlicher Faktor für die Mietpreisbestimmung. Das Abweichen des mittels der Datenerhebung gewonnenen Verhältnisses von dem aus dem Zensus 2011 abzuleitenden Verhältnisses habe zur Folge, dass dem Konzept gerade kein realistisches Abbild des Wohnungsmarktes zugrunde liege. Es sei insofern nicht auszuschließen, dass die disproportionale Datenerhebung zu einer Verfälschung der durchschnittlichen Kaltmiete geführt habe. Hierfür sprächen auch die Angaben der Beklagten im Klageverfahren, die eine Abweichung der Miethöhen belegten. Auch eine Abweichung von wenigen Cent pro qm habe eine Verzerrung zur Folge. Ungeachtet dessen seien die Angaben nicht geeignet, die Mietenstruktur abhängig vom Vermietertyp zu belegen, da einesteils von Groß- und Kleinvermietern und anderenteils von institutionellen und privaten Vermietern gesprochen werde. Hier würden unterschiedliche Begrifflichkeiten verwandt, die nicht deckungsgleich seien. Im Ergebnis liege daher auch weiterhin keine Auswertung der erhobenen Daten im Hinblick auf die Vermieterstruktur und deren Mietpreise vor. Nachdem die Beklagte weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 7,50 Euro anerkannt und die Klägerin dieses Teilanerkenntnis angenommen hat (Änderungsbescheid vom 15. September 2021), beantragt die Klägerin zuletzt, den Bescheid vom 26. November 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. September 2021 und den Bescheid vom 19. Mai 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Monate Juni bis November 2015 weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 296,69 Euro und für die Heizung in Höhe von 90,00 Euro in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen und trägt vor, die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin seien unangemessen, weshalb lediglich die Angemessenheitsrichtwerte der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt worden seien. Das hierzu herangezogene Konzept sei in der Form des während des Klageverfahrens vorgelegten Korrekturberichts auch im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung schlüssig. Entgegen der Ansicht der Klägerseite stütze sich die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen nicht nur auf Bestands- und Neuvertragsmieten. Vielmehr sei im durchgeführten iterativen Verfahren auch ein Abgleich mit den Angebotsmieten erfolgt. Überdies sei unerheblich, dass im erhobenen Datensatz zu Ein-Personen-Haushalten im Vergleichsraum Wernigerode das Verhältnis private Vermieter zu institutionellen Vermietern 10 Prozent betrage und damit nicht dem sich aus der Zensusdatenbank ergebenden Verhältnis von 54 Prozent entspreche. Die Gefahr einer Verzerrung hinsichtlich der Auswertung bestehe deshalb nicht, weil sich die Mietenstruktur nicht unterscheide und mithin die Vermietereigenschaft keinen relevanten Einfluss auf die Miethöhe habe. Insbesondere in dem für Ein-Personen-Haushalte maßgeblichen Perzentil lägen die Strukturverläufe der verschiedenen Vermietertypen auf dem gleichen Niveau und zeigten nur geringe Differenzen im Cent-Bereich. Die insoweit durchgeführte Nachbesserung habe im Ergebnis Angemessenheitswerte zur Folge, die hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft höher und hinsichtlich der Kosten für die Heizung niedriger als die bisher berücksichtigten Werte seien. Für einen Ein-Personen-Haushalt im Vergleichsraum Wernigerode seien danach monatliche Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 280,00 Euro und für die Heizung in Höhe von 62,50 Euro angemessen. Da der Klägerin monatliche Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 335,00 Euro erbracht worden seien, sie danach aber einen monatlichen Anspruch in Höhe von 342,50 Euro habe, errechne sich ein im Teilanerkenntnis zum Ausdruck kommender monatlicher Nachzahlungsanspruch in Höhe von 7,50 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Sitzungsprotokoll des Termins der mündlichen Verhandlung am 24. September 2021 ergänzend verwiesen.