OffeneUrteileSuche
Urteil

S 29 SO 11/16

SG Magdeburg 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2020:0721.S29SO11.16.00
6Zitate
22Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 22 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB 12 haben u. a. die Unterhaltspflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB 12 es erfordert.(Rn.17) 2. Das Auskunftsverlangen des Sozialhilfeträgers ist erforderlich zur Vorbereitung eines möglichen gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 SGB 12 auf diesen gegen den Unterhaltspflichtigen übergegangenen Unterhaltsanspruchs.(Rn.20) 3. Ein möglicher Unterhaltsanspruch ergibt sich u. a. aus § 1601 BGB.(Rn.22) 4. Ein Ausschluss des Auskunftsausspruchs aus § 117 Abs. 1 S. 1 SGB 12 kommt dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Sozialhilfeträger seine Leistungsfähigkeit erklärt.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB 12 haben u. a. die Unterhaltspflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB 12 es erfordert.(Rn.17) 2. Das Auskunftsverlangen des Sozialhilfeträgers ist erforderlich zur Vorbereitung eines möglichen gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 SGB 12 auf diesen gegen den Unterhaltspflichtigen übergegangenen Unterhaltsanspruchs.(Rn.20) 3. Ein möglicher Unterhaltsanspruch ergibt sich u. a. aus § 1601 BGB.(Rn.22) 4. Ein Ausschluss des Auskunftsausspruchs aus § 117 Abs. 1 S. 1 SGB 12 kommt dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Sozialhilfeträger seine Leistungsfähigkeit erklärt.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässig erhobene Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG ist unbegründet. Denn der damit angegriffene Bescheid vom 07.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2015 ist rechtmäßig und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Demgemäß haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kläger sind hinsichtlich ihrer Tochter Unterhaltspflichtige i. S. v. § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Denn unterhaltspflichtig sind grundsätzlich gemäß § 1601 BGB, der die amtliche Überschrift „Unterhaltsverpflichtete“ trägt, Verwandte in gerader Linie. Zwar ist gemäß § 1603 Abs. 1 BGB nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Allerdings haben eine solche Gefährdung weder die Kläger vorgetragen noch war hierfür etwas für das Gericht ersichtlich, sodass offenbleiben kann, ob das mögliche Entfallen einer Unterhaltspflicht gemäß § 1603 BGB zum Ausscheiden eines Auskunftsverlangens gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII führt, oder aber, ob dies wegen des – noch darzustellenden – Grundsatzes der Negativevidenz erst im späteren Zivilprozess von Bedeutung ist. Auch ist der Beklagte der sich aus Sinn und Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ergebende (richtige) Träger der Sozialhilfe. Denn der Beklagte hat Leistungen der Sozialhilfe an die Tochter der Kläger erbracht. Ebenso hat der Beklagte die Kläger zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Zudem erfordert die Durchführung des SGB XII die Auskunft der Kläger gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Denn die Auskunft der Kläger ist erforderlich zur Vorbereitung der Geltendmachung eines möglichen gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf den Beklagten von der Tochter der Kläger übergegangenen Unterhaltsanspruchs. Vorliegend kann dahinstehen, ob ein Auskunftsverlangen gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 94 Abs. 1a SGB XII ausscheidet oder ob dies erst im späteren Zivilprozess von Bedeutung ist (für Letzteres wohl: Armbruster, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 94 SGB XII, Stand: 11.02.2020, Rn. 178). Denn § 94 Abs. 1a SGB XII kann bereits auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Diese Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 8 lit. b des „Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)“ vom 10.12.2019 (BGBl. I 2019, S. 2135) eingefügt und trat gemäß Art. 8 Abs. 3 des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am 01.01.2020 in Kraft. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz enthält hierzu keine Übergangsbestimmung. Ist damit ein (möglicher) Unterhaltsanspruch gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für einen Leistungszeitraum vor dem 01.01.2020 – wie hier – bereits übergegangen, aber noch nicht geltend gemacht worden, ist § 94 Abs. 1a SGB XII nicht anzuwenden. Dafür spricht, dass nach der diesbezüglichen Gesetzesbegründung erst „zukünftig“ ab einem Einkommen über der „100.000-Euro-Grenze“ ein Unterhaltsrückgriff erfolgen soll (vgl. BT-Drs. 19/13399, S. 32 f.); dem entsprechen auch die unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ der Gesetzesbegründung getätigten Schätzungen der Mehrkosten ab dem 01.01.2020 durch die Einführung der Einkommensgrenze (vgl. BT-Drs. 19/13399, S. 5 f.). Schließlich kommt es nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts darauf an, ob das Gesetz nach seinem Geltungswillen solche Ansprüche erfassen soll. Dafür fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten (vgl. zum Ganzen: Armbruster, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 94 SGB XII, Stand: 11.02.2020, Rn. 178). Überdies überschreitet das Auskunftsverlangen des Beklagten nicht die ihm durch den Wortlaut „… soweit …“ in § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gezogene Grenze des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Denn das Auskunftsverlangen der Kläger durch den Beklagten verfolgt mit der Vorbereitung der Geltendmachung eines möglichen gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf den Beklagten von der Tochter der Kläger übergegangenen Unterhaltsanspruchs einen legitimen, da im Interesse der Allgemeinheit stehenden Zweck, ist zur Klärung eines solchen Unterhaltsanspruchs geeignet sowie erforderlich, weil es unter den zur Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung stehenden Mitteln das mildeste Mittel darstellt, und nimmt die Kläger nicht unangemessen in Anspruch, da die Auskunft für die Kläger nicht unzumutbar ist. Die Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Beklagten bzw. der Allgemeinheit und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG der Kläger geht nämlich im vorliegenden Einzelfall zugunsten des Beklagten aus. Zwar überwiegt das Interesse des Auskunftsverpflichteten an der Geheimhaltung seiner Daten das Auskunftsinteresse des Sozialleistungsträgers, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident) nicht besteht (vgl. Blüggel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 117 SGB XII, Stand: 01.02.2020, Rn. 55, 14). Das Bundesverwaltungsgericht, dem sich das Bundessozialgericht insoweit angeschlossen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 20.12.2012 – B 8 SO 75/12 B –, juris Rn. 6 m. w. N), hat (unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zur Überleitung von Unterhaltsansprüchen) zur Auskunftspflicht nach dem mit § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nahezu gleichlautenden § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nicht voraussetze, dass der zur Überleitung vorgesehene Unterhaltsanspruch auch bestehe, es sei denn, er bestehe offensichtlich nicht. Das Rechtmäßigkeitskriterium der Negativevidenz orientiert sich dabei nicht an den gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts, sondern an dessen gesetzlicher Zielsetzung; diese ist darauf ausgerichtet, durch Realisierung des Unterhaltsanspruchs möglichst in Höhe der gewährten Leistungen den für den Einsatz öffentlicher Mittel geltenden sogenannten Nachranggrundsatz wiederherzustellen. Deshalb ist zur Auskunft schon verpflichtet, wer als Unterhaltsschuldner des Sozialhilfeempfängers in Betracht kommt. Nur wenn offensichtlich ist, dass dieses Ziel nicht verwirklicht werden kann, ist der Erlass einer Überleitungsverfügung und damit auch ein Auskunftsverlangen sinnlos. Für den Adressaten wäre damit zugleich eine unvertretbare Behelligung verbunden. Von daher sind nur solche erkennbar sinnlosen Auskunftsverlangen nach dem allgemein geltenden Grundsatz rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns trotz Vorliegens aller im Gesetz normierten Voraussetzungen als rechtswidrig aufzuheben (vgl. BSG, Beschluss vom 20.12.2012 – B 8 SO 75/12 B –, juris Rn. 7 m. w. N). Das Auskunftsverlangen ist dabei nur dann sinnlos, wenn es nach objektivem (materiellen) Recht offensichtlich ausgeschlossen ist. Zudem kann nicht "offensichtlich" sein, was sich erst nach Aufklärung eines Sachverhaltes und gegebenenfalls einer Beweiserhebung beantworten lässt. Die eingehende und abschließende Prüfung etwaiger Unterhaltsansprüche nach zivilrechtlichen Vorschriften soll damit den Zivilgerichten vorbehalten bleiben. Die Auskunft ist nur Vorstufe zur Realisierung etwaiger Unterhaltsansprüche und dient nicht nur der Vereinfachung, sondern auch der Vermeidung von Unterhaltsverfahren. Diese Rechtsprechung zur Negativevidenz führt in aller Regel zu einem Auskunftsanspruch. Dies ist angesichts der vom Auskunftsverlangen verfolgten Zielsetzung aber gewollt (vgl. BSG, Beschluss vom 20.12.2012 – B 8 SO 75/12 B –, juris Rn. 8 m. w. N). Allerdings liegt ein solches erkennbar sinnloses Auskunftsverlangen in Form des Bescheids vom 07.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2015 nicht vor. Denn vorliegend kommt – wie bereits dargelegt – ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1601 BGB in Betracht. Dass dieser Unterhaltsanspruch – unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger – nicht bestehe, ist auch nicht offensichtlich. Ein offensichtlicher Ausschluss ergibt sich nicht aus den von den Klägern vorgebrachten § 1602 Abs. 1 BGB. Demgemäß ist nur unterhaltsberechtigt, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zwar tragen die Kläger vor, dass ihre Tochter einen eigenen Haushalt führe. Allerdings ist damit nicht offensichtlich, dass sie sich selbst unterhalten könne, zumal sie vom Beklagten während der Führung ihres eigenen Haushalts Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat, sie sich also gerade nicht selbst unterhalten konnte. Dass ihr zugemutet werden könne, ihre Arbeitskraft zu nutzen, um ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, was zum Entfallen der Bedürftigkeit gemäß § 1602 BGB führen könnte, ist nach materiellem Recht jedenfalls nicht offensichtlich. Denn es bedarf als rein unterhaltsrechtliche Frage einer eingehenden und abschließenden Prüfung nach zivilrechtlichen Vorschriften und soll damit den Zivilgerichten vorbehalten bleiben (vgl. BSG, Beschluss vom 20.12.2012 – B 8 SO 75/12 B –, juris Rn. 8 m. w. N). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern vorgetragenen § 1610 Abs. 2 BGB. Demgemäß umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Zwar tragen die Kläger vor, dass ihre Tochter ihre Ausbildung weitestgehend abgeschlossen habe bzw. im nicht durch sie vertretbaren Umfang nicht abschließen konnte. Allerdings betrifft dies lediglich die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf im Sinne der zuvor zitierten Vorschrift. Die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf sind aber lediglich Teil des Unterhalts für den gesamten Lebensbedarf. Dass über die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf hinaus auch der gesamte Lebensbedarf der Tochter der Kläger gedeckt sei, sodass die Kläger gegenüber ihrer Tochter keinen Unterhalt schuldeten, ist aber nicht offensichtlich, sondern bedürfte näherer Sachverhaltsaufklärung und gegebenenfalls einer Beweiserhebung, sodass der Unterhaltsanspruch nicht gemäß § 1610 Abs. 2 BGB offensichtlich ausgeschlossen ist. Dagegen können die Kläger auch nicht auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 02.09.2014 (Az. 12 B 774/14, juris), der im Recht des BAföG ergangen ist, verweisen. Denn darin führt der Senat u. a. aus, dass die Auskunftspflicht der Eltern grundsätzlich nicht davon abhängt, ob ein Unterhaltsanspruch im Eltern-Kind-Verhältnis gegeben ist und rekurriert darüber hinaus ebenfalls auf den Grundsatz der Negativevidenz (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2014 – 12 B 774/14 –, juris Rn. 4). Das darüber hinaus vorgebrachte Urteil des OLG Oldenburg vom 21.06.2006 (Az. 12 UF 130/05, juris) gibt für den vorliegenden Rechtsstreit insoweit nichts her, als es darin um die unmittelbare Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen geht, wohingegen vorliegend der vorgelagerte Auskunftsanspruch hinsichtlich eines möglichen Unterhaltsanspruchs streitgegenständlich ist. Zudem kann dahinstehen, ob im Rahmen der Prüfung der Negativevidenz die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Blüggel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 117 SGB XII, Stand: 01.02.2020, Rn. 29). Denn vorliegend bestehen für eine derartige Verwirkung, beispielsweise gemäß § 1611 Abs. 1 BGB, keine Anhaltspunkte. Auch liegt eine Negativevidenz nicht hinsichtlich der möglichen Verjährung des Unterhaltsanspruchs vor. Dabei kann dahinstehen, wann die Verjährung vorliegend begonnen hat und welche Verjährungsfrist vorliegend gilt. Denn zum einen ist zwar bei der Prüfung der Negativevidenz auch eine mögliche Verjährung des Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen, allerdings nur sofern der Unterhaltsschuldner die Einrede der Verjährung erhebt (vgl. Blüggel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 117 SGB XII, Stand: 01.02.2020, Rn. 29 m. w. N.), was die Kläger vorliegend nicht erkennbar getan haben. Zum anderen wäre die mögliche Verjährung des Unterhaltsanspruchs aber auch gemäß § 203 Satz 1 BGB seit Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids gehemmt. Demgemäß ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Solche den Anspruch begründenden Umstände können für den Unterhaltsanspruch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners sein, sodass Verhandlungen im Rahmen der Auskunftsstufe (die notwendigerweise den Anspruch noch nicht beziffern) auch den Eintritt der Verjährung des Zahlungsanspruchs hemmen können (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2014 – 16 UF 129/13 –, juris Rn. 96; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 203 BGB, Stand: 01.05.2020, Rn. 11; a. A. wohl Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.02.2014 – L 7 AS 34/10 –, juris Rn. 39 a. E.). Dies trifft vorliegend aufgrund der Verhandlungen zwischen den Beteiligten im vorliegenden gerichtlichen Rechtsstreit zu. Zudem hat bisher keine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen erkennbar verweigert. Des Weiteren führt der Hinweis der Kläger auf die im Terminsbericht des Bundessozialgerichts Nr. 4/14 über die Sitzung des 8. Senats vom 13.02.2015 wiedergegebenen Ausführungen hinsichtlich des Verfahrens mit dem Aktenzeichen B 8 SO 20/12 R (abrufbar unter juris) im Ergebnis nicht weiter. Zwar geht der 8. Senat des Bundessozialgerichts demnach davon aus, dass der Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII aufgrund seiner normativen Verknüpfung mit § 94 Abs. 2 SGB XII nicht bestehe, solange – wie im dortigen Verfahren vom Kläger – die Leistungsfähigkeit bezüglich des in pauschalierter Form übergegangenen möglichen Unterhaltsanspruchs nicht bestritten werde; dann sei die Kenntnis des Sozialhilfeträgers über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des möglichen Unterhaltsschuldners nicht erforderlich und den Interessen des Sozialhilfeträgers werde im Rahmen des zivilrechtlichen und zivilprozessualen Verfahrens ausreichend Rechnung getragen. Allerdings kann vorliegend dahinstehen, ob die Erwägungen aufgrund der im dortigen Fall vorliegenden Verknüpfung mit § 94 Abs. 2 SGB XII, die vorliegend nicht gegeben ist, sich auf den vorliegenden Fall übertragen lassen. Denn jedenfalls haben die Kläger eine Erklärung dahingehend, dass sie bezüglich des übergegangenen möglichen Unterhaltsanspruchs leistungsfähig seien, weder im Vorverfahren noch eindeutig im Klageverfahren abgegeben. Mit Schriftsatz vom 17.07.2017 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger lediglich, dass „die Leistungsfähigkeit der Kläger in grundsätzlicher Art nicht bestritten wurde“ und mit Schriftsatz vom 21.11.2018, dass die Kläger mit Schriftsatz vom 17.07.2017 ausdrücklich erklärt hätten, dass „sie im streitgegenständlichen Zeitraum ab 10.09.2014 uneingeschränkt leistungsfähig gewesen waren“. Für einen möglichen Ausschluss des Auskunftsanspruchs aus § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hätte es aber einer Erklärung der Kläger dahingehend bedurft, dass sie aktuell bezüglich des übergegangenen möglichen Unterhaltsanspruchs leistungsfähig sind. Eine solche Erklärung wollte der Prozessbevollmächtigte der Kläger aber auch auf diesbezügliche Nachfrage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung nicht abgeben. Schließlich kommt es auf den genauen Betrag der vom Beklagten damals an die Tochter der Kläger im Rahmen der Sozialhilfe gewährten Geldleistungen sowie darauf, dass nicht die Kläger, sondern ihre Tochter allein die Leistungen der Sozialhilfe beantragt hat, nicht an. Denn dies ändert am Vorliegen der dargestellten Tatbestandsvoraussetzung des vom Beklagten geltend gemachten Auskunftsanspruchs gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nichts. Auch fehlt für die Behauptung der Kläger, dass der Auskunftsanspruch einem direkten Rückforderungsanspruch gegenüber der Tochter der Klägerin nachgehe, die rechtliche Grundlage. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Alt. 1, Hs. 3 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO, da die Kläger nicht zu dem in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis gehören, für den das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei ist, weil sie weder als Versicherte noch Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger noch Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I beteiligt sind. Demnach tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens, obwohl die Kostengrundentscheidung so nicht tenoriert worden ist. Ein gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG allein möglicher Antrag (vgl. Keller, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 140 Rn. 3 m. w. N.; a. A. wohl Bolay, in: Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl., § 140 Rn. 2) auf dahingehende nachträgliche Ergänzung des Urteils wegen des zuvor dargestellten übergegangenen Kostenpunktes (a. A. Bolay, in: Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl., § 140 Rn. 2) wurde bisher von keinem Beteiligten gestellt. Die Kläger wehren sich gegen ein Auskunftsverlangen des Beklagten. Die Tochter der Kläger erhielt vom Beklagten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erstmalig mit Bescheid vom 30.09.2014 für die Zeit ab Januar 2014 in Form von Geldleistungen. Mit Bescheid vom 07.10.2014 forderte der Beklagte die Kläger zur Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.10.2014 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tochter der Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt vom Beklagten gewährt worden sei. Zivilrechtliche Unterhaltsansprüche gingen für die Dauer der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Die Kläger seien gemäß § 117 SGB XII zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Mit Schreiben vom 04.11.2014 haben die Kläger dagegen Widerspruch erhoben. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass gemäß § 117 Abs. 1 SGB XII nur derjenige auskunftspflichtig sei, wer überhaupt noch unterhaltspflichtig sei, was auf die Kläger hinsichtlich ihrer Tochter nicht mehr zutreffe. Ihre Tochter führe seit mehr als fünf Jahren einen eigenen Haushalt und lebe mit den Klägern nicht in einer Haushaltsgemeinschaft. Darüber hinaus habe sie das 25. Lebensjahr vollendet. Eine Unterhaltsverpflichtung aus den Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB bestehe nicht mehr. Es bestehe keine Bedürftigkeit ihrer Tochter im Sinne zivilrechtlichen Unterhalts gemäß § 1602 BGB. Demnach treffe einen Volljährigen, wie ihre Tochter, grundsätzlich die Obliegenheit, sich den Lebensbedarf selbst zu erwirtschaften bevor er einen Verwandten auf Unterhalt in Anspruch nehme. Die Bedürftigkeit der Tochter ergebe sich hier auch nicht aus dem Anspruch auf angemessene Ausbildung i. S. v. § 1610 Abs. 2 BGB. Denn sie habe ihre Ausbildung weitestgehend abgeschlossen bzw. im nicht durch die Kläger vertretbaren Umfang nicht abschließen können. Ihre Tochter sei nicht erwerbsunfähig und Arbeitslosigkeit könne eine Bedürftigkeit nur in Ausnahmesituationen begründen, was vorliegend nicht gegeben sei. Zudem büße nach der Rechtsprechung ein volljähriges Kind, welches seine Obliegenheit, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen verletzt, seinen Unterhaltsanspruch ein. Ein volljähriges Kind müsse sowohl im Hinblick auf die Ausbildung als auch auf seine Erwerbsobliegenheit die Belange der Unterhaltspflichtigen berücksichtigen, sich alsbald um eigene Erwerbstätigkeit bemühen und den eigenen Bedarf abdecken. Schließlich wurde beantragt, festzustellen, dass die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig und die notwendigen Auslagen und Gebühren der Widerspruchsführer für den Prozessbevollmächtigten dem Grunde nach zu erstatten sind. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2015 wurde der Widerspruch und der Antrag auf Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zurückgewiesen. Zur Begründung wurde die des Bescheids vertieft und darüber hinaus im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens gemäß § 117 Abs. 1 SGB XII nicht voraussetze, dass der Unterhaltsanspruch tatsächlich bestehe. Denn der Zweck der Vorschrift gebiete es, als Unterhaltspflichtige alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kämen, d. h. nicht offensichtlich ausscheiden. Bei offensichtlichen Ausschlussgründen liege eine sogenannte Negativevidenz vor, welche vorliegend nicht gegeben sei. Die Kläger gehörten als Eltern ihrer Tochter gemäß §§ 1601 und 1606 BGB zu dem Personenkreis der der leistungsberechtigten Person gegenüber dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet ist. Damit allein sei die Auskunftspflicht gemäß § 117 Abs. 1 SGB XII gegeben. Die Auskunft sei auch zur Anwendung des SGB XII erforderlich. Denn nur wenn das Sozialamt die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger kenne, könne sachgerecht geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe die Inanspruchnahme in Betracht komme. Erst im Anschluss habe der Träger der Sozialhilfe darüber zu entscheiden, ob er einen auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch der leistungsberechtigten Person vor den Zivilgerichten geltend macht. Da dem Widerspruch nicht abgeholfen worden sei, seien keine Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig. Am 15.01.2016 haben die Kläger dagegen Klage erhoben. Die Kläger nehmen Bezug auf Ihr Vorbringen im Vorverfahren. Sie meinen darüber hinaus, dass der Beklagte übersehe, dass das Bundessozialgericht gemäß seines Terminsberichts über seine Sitzung vom 13.02.2014 zum Az. B 8 SO 20/12 R davon ausgehe, dass der Auskunftsanspruch gemäß § 117 SGB XII aufgrund seiner normativen Verknüpfung mit § 94 Abs. 2 SGB XII nicht bestehe, solange die Leistungsfähigkeit bezüglich des in pauschalierter Form übergegangenen möglichen Unterhaltsanspruchs nicht bestritten werde. In diesem Fall sei die Kenntnis des Sozialhilfeträgers über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des möglichen Unterhaltsschuldners nicht erforderlich und den Interessen des Sozialhilfeträgers werde im Rahmen des zivilrechtlichen und zivilprozessualen Verfahrens ausreichend Rechnung getragen. Ein solcher Sachverhalt sei vorliegend gegeben. Denn die Leistungsfähigkeit der Kläger sei in grundsätzlicher Art nicht bestritten worden. Überdies gehe ein Auskunftsanspruch, der nur „Vorläufer“ eines möglichen Regressanspruchs des Beklagten gegenüber den Klägern sei, einem direkten Rückforderungsanspruch gegenüber ihrer Tochter nach. Dies bedeute, dass der Beklagte zunächst eine Sachverhaltsaufklärung gegenüber der Tochter der Kläger zu betreiben habe, bevor Auskunftsansprüche gegenüber den Klägern selbst geltend gemacht werden könnten. Schließlich habe der Beklagte nicht die Höhe seines möglichen Unterhaltsanspruchs beziffert. Auch stimmten die von ihm dargelegten Zahlungen an die Tochter der Kläger nicht mit den Kontoauszügen der Tochter der Kläger überein. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 07.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2015 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Vorverfahren. Er meint darüber hinaus, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Unterhaltsverpflichtung der Kläger unter Verweis auf den Grundsatz der Negativevidenz nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen wäre, sodass die Kläger als Unterhaltsschuldner ausschieden, nicht vorlägen. Die materiell-rechtliche Prüfung eines Unterhaltsanspruchs einschließlich der notwendigen Beweiserhebung zu den tatsächlichen Umständen obliege allein den Zivilgerichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.