OffeneUrteileSuche
Urteil

S 3 SB 418/21

SG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2024:0301.S3SB418.21.00
8Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nach Entfernung eines Lungenkarzinoids ist die Höhe des GdB gemäß Teil B Nr 8.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze festzustellen und eine Heilungsbewährung von fünf Jahren abzuwarten. Eine Feststellung der Höhe des GdB und eine Abkürzung der Heilungsbewährung auf zwei Jahre unter analoger Anwendung der Regelungen für lokalisierte Darmkarzinoide gemäß Teil B Nr 10.2.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist nicht zulässig. (Rn.35)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14.05.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2021 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Entfernung eines Lungenkarzinoids ist die Höhe des GdB gemäß Teil B Nr 8.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze festzustellen und eine Heilungsbewährung von fünf Jahren abzuwarten. Eine Feststellung der Höhe des GdB und eine Abkürzung der Heilungsbewährung auf zwei Jahre unter analoger Anwendung der Regelungen für lokalisierte Darmkarzinoide gemäß Teil B Nr 10.2.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist nicht zulässig. (Rn.35) Der Bescheid des Beklagten vom 14.05.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2021 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Kammer entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Die Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig und begründet. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 14.05.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2021. Mit diesen Entscheidungen hat der Beklagte den ursprünglichen Bescheid vom 24.10.2018, mit dem er bei der Klägerin einen GdB von 50 festgestellt hatte, mit Wirkung vom 01.06.2021 vollständig aufgehoben. Die angefochtenen Entscheidungen beschweren die Klägerin, denn sie sind rechtswidrig. Der Beklagte war nicht berechtigt, die Feststellung des GdB der Klägerin mit Wirkung vom 01.06.2021 vollständig aufzuheben, denn die Heilungsbewährung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Der Beklagte ist ermächtigt, einen rechtmäßigen und bestandskräftigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erfüllt sind. Danach ist ein Dauerverwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wendet sich ein Betroffener zulässigerweise mit einer reinen Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer für ihn günstigen Feststellung, ist für die Beurteilung durch das Gericht die Sach- und Rechtslage maßgeblich, welche zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides, feststellbar war (vgl. BSG, Urteil vom 27.10.2022 – B 9 SB 1/20 R, Rn 16, zitiert nach juris.de; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 13. Aufl., § 54 Rn 33 m. w. N.). Danach, im Laufe des Gerichtsverfahrens eingetretene Änderungen der Sachlage, etwa durch Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sind für die gerichtliche Überprüfung der Aufhebungsentscheidung rechtlich unerheblich. Maßgeblich für die Kammer war daher die Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bei dem Bevollmächtigten der Klägerin am 11.08.2021 feststellbar war. Diese berechtigte den Beklagten nicht, die Feststellung des GdB von 50 mit Wirkung vom 01.06.2021 aufzuheben. Eine Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen ist im vorliegenden Zusammenhang wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der GdB um wenigstens 10 erhöht oder vermindert. In dem Fall ist die bisherige Feststellung aufzuheben und durch die zutreffende Bewertung zu ersetzen. Ob eine derartige Änderung eingetreten ist, wird durch den Vergleich des gegenwärtigen Zustandes mit dem zuletzt bindend festgestellten Behindertenzustand ermittelt. Den GdB stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden nach Zehnergraden abgestuft fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX, a. F.; durch Art. 1 des BundesteilhabeG vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234, ab 1. Januar 2018 neugefasst in § 152 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB IX n. F.). Die Höhe des GdB richtet sich nach den in der Rechtsverordnung aufgestellten Grundsätzen, zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates in § 70 Abs. 2 SGB IX in der seit 15. Januar 2015 geltenden alten Fassung bzw. nunmehr in § 153 Abs. 2 SGB IX n. F. ermächtigt worden ist (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV – nebst den als Anlage zu dieser Rechtsverordnung aufgestellten "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" – VMG). Für die Bildung des GdB sind die Werte der Tabelle in Teil B. der VMG heranzuziehen. Der Ablauf einer Heilungsbewährung ist gemäß den VMG Teil A Nr. 7 Buchst. b) mit Bezug auf die in dieser Zeit festgestellten Höhe des GdB eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X (vgl. hierzu auch Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30.08.2017, L 7 SB 8/16, Rn 39, und L 7 SB 19/16, Rn 33; zitiert nach www.juris.de). Der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 24.10.2018 ist ein die Klägerin begünstigender Dauerverwaltungsakt. Nach der am 11.08.2021 maßgeblichen Sach- und Rechtslage war keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten, die eine Aufhebung des Bescheides zum 01.06.2021 hätte rechtfertigen können, denn der Zeitraum der Heilungsbewährung, währenddessen der vom Beklagten festgestellte GdB von 50 ungeachtet der tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin anzunehmen war, war noch nicht abgelaufen. Zwar hatte der Beklagte im Bescheid vom 24.10.2018 zutreffend festgestellt, dass nach der Entfernung des Lungenkarzinoids im rechten Lungenoberlappen der Klägerin bei der anschließenden Bestimmung des GdB ein Zeitraum der Heilungsbewährung zu berücksichtigen ist, in dem nicht die tatsächlichen Funktionsstörungen nach der Lungenerkrankung, sondern ein pauschaler Einzel-GdB heranzuziehen war, hierbei ist er aber fehlerhaft zum Nachteil der Klägerin von einer kürzeren Dauer der Heilungsbewährung ausgegangen. Gemäß VMG Teil B Nr. 8.4 ist eine Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder eines Bronchialtumors abzuwarten, in deren Lauf ein GdB von wenigstens 80; bei Einschränkung der Lungenfunktion mittleren Grades und mehr ein GdB von 90 oder 100 anzunehmen ist. Das Karzinoid im rechten Lungenoberlappen der Klägerin war am 22.05.2018 entfernt worden. Die Heilungsbewährung lief daher vom 23.05.2018 bis mindestens zum 22.05.2023. Die Aufhebung des GdB mit Wirkung vom 01.06.2021 war deshalb rechtswidrig. Der Beklagte durfte nicht zum Nachteil der Klägerin davon ausgehen, dass bei ihrer Lungenerkrankung eine Heilungsbewährung mit kürzerer Dauer von lediglich zwei Jahren nach Entfernung des Karzinoids anzuwenden ist. Die Bewertung der versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärzte der Länder und der Bundeswehr vom März 2011 (Beschluss Nr. 5), wonach die in den VMG für lokalisierte Darmkarzinoide geltende Regelung (VMG Teil B Nr. 10.2.2) auf Karzinoide aller Lokalisationen, d. h. auch in der Lunge, entsprechend anzuwenden sei, hat hierfür keine ausreichende rechtliche Ermächtigung geboten. Zunächst ist festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin nicht infolge der Bestandkraft des Bescheides vom 24.10.2018 an eine zweijährige Heilungsbewährung hat binden können. Die mangels Widerspruch gemäß § 77 SGG eingetretene Bestandskraft des Bescheides erfasst die Feststellung des GdB von 50, der geringer ist als die VMG Teil B Nr. 8.4 vorgegebenen Werte. Die Klägerin kann zwar die Abänderung der ursprünglichen Feststellung des GdB mit der Anfechtungsklage nicht erreichen, weil diese nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, die Dauer der Heilungsbewährung aber wird nicht von der Bestandskraft erfasst, weil sie nicht Teil der im Verfügungssatz des Bescheides geregelten Feststellungen ist. Die Bewertung einer Tumorerkrankung mit einem pauschalen Einzel-GdB wegen einer Heilungsbewährung findet Berücksichtigung bei der Bestimmung der Höhe des Gesamt-GdB und damit Eingang in die entsprechende Feststellung; die Dauer der Heilungsbewährung jedoch nicht, denn der GdB wird – wie bei der Klägerin – regelmäßig unbefristet festgestellt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2023 – L 8 SB 1641/23, Rn 20), so dass die Angabe einer Heilungsbewährung keine Befristung auslöst. Ihre Erwähnung im Bescheid dient zum einen der Begründung der Höhe des GdB und hat zum anderen nur informatorischen Charakter, denn sie gibt lediglich Auskunft darüber, ab wann der Betroffene – hier die Klägerin – frühestens von Amts wegen mit einer Überprüfung der Höhe des GdB rechnen muss, in der bei Ausbleiben eines Tumorrezidivs nunmehr die tatsächlich feststellbaren Funktionsstörungen und nicht mehr der pauschale Einzel-GdB für die Bildung des GdB herangezogen werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung einer Heilungsbewährung regeln die VMG in Teil B Nr. 1 Buchst. c), dass eine Heilungsbewährung abzuwarten ist nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung von Krankheiten, bei denen dies in der Tabelle vorgegeben ist. Dazu gehören vor allen bösartige Geschwulstkrankheiten. Für die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind Anhaltswerte für den GdB angegeben. Sie sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre; kürzere Zeiträume werden in der Tabelle vermerkt. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Der aufgeführte GdB bezieht den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung – z. B. lang dauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie – sind zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden (d. h. in den VMG Teil B Nr. 2 ff.) nicht genannten malignen Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung – in der Regel bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung – ist in den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden für sich allein keinen GdB von wenigstens 50 bedingt, im Allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im Frühstadium ein GdB von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in höheren Stadien ein GdB von 80 angemessen. Bedingen der verbliebene Körperschaden oder die Therapiefolgen einen GdB von 50 oder mehr, ist der bis zum Ablauf der Heilungsbewährung anzusetzende GdB entsprechend höher zu bewerten. Die Bewertung und Dauer der abzuwartenden Heilungsbewährung wegen bösartiger Tumore in Lunge und Bronchien ist abschließend in VMG Teil B Nr. 8.4 geregelt. Dort wird allerdings nicht die Differenzierung nachvollzogen, wie sie abweichend von dem Regelfall bei Darmtumoren in VMG Teil B Nr. 10.2.2 vorgesehen ist. Danach bedingt ein bösartiger Tumor im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 (d. h. Tumore begrenzter Größe ohne eines evidenten Befalls von Lymphknoten und ohne Nachweis von Fernmetastasen) oder ein lokalisiertes Karzinoid einen GdB von 50 für die Dauer einer Heilungsbewährung von zwei Jahren. Bei bösartigen (Darm-) Tumoren in anderen Stadien ist ein GdB von wenigstens 80 festzustellen und eine Heilungsbewährung für die Dauer von fünf Jahren zu beachten. Fehlt eine solche Differenzierung, greift nach Ansicht der Kammer bei „nicht genannten malignen Geschwulstkrankheiten“ der allgemeine Grundsatz aus den VMG Teil B Nr. 1 Buchst c), wonach ein GdB von mindestens 50 für die Dauer einer Heilungsbewährung von fünf Jahren gilt. Für die Ansicht des Beklagten, auf Karzinoide aller Lokalisationen müssten die Regeln in VMG Teil B Nr. 10.2.2 analog angewendet werden, ist angesichts der beschriebenen rechtlichen Systematik der VMG kein Raum. Regelmäßig beträgt die Heilungsbewährung fünf Jahre; nur in Ausnahmefällen, nämlich nur in den in der Tabelle benannten Fällen, ist sie kürzer bemessen. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis setzt bei der Anwendung enge rechtliche Grenzen und schließt nach Auffassung der Kammer eine analoge Ausweitung der Ausnahmeregel dann aus, wenn die Abweichung zum Nachteil des behinderten Menschen führt. Dies geschieht aber durch die vom Beklagten praktizierte Auslegung, weil (die Höhe des GdB reduziert und) die Dauer der Heilungsbewährung auf zwei Jahre verkürzt wird. Hierfür gibt es nach Auffassung der Kammer keine rechtliche Ermächtigungsgrundlage. Die Kammer sieht keine Lücke, welche durch die entsprechende Anwendung einer vergleichbaren Regelung gefüllt werden müsste. Das Karzinoide im Funktionssystem Atmung („Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“) in Teil B Nr. 8.4 der VMG nicht aufgeführt werden, bedeutet nicht das Vorliegen einer Lücke. Rechtstechnisch gesehen spricht vielmehr die ausdrückliche Erwähnung von Karzinoiden bei den GdB-Werten für Darmerkrankungen dafür, dass nur bei den bösartigen Tumorerkrankungen des Darmes genauer zu differenzieren ist, nicht aber bei Krebserkrankungen an anderen Lokalisationen. Mit Blick auf den medizinischen Sachverstand der Leitenden Ärzte mögen medizinische Gründe dafürsprechen, Karzinoide verschiedener Lokalisationen gleich zu bewerten, indem die Heilungsbewährung gleichförmig auf zwei Jahre verkürzt wird. Auch wenn diese Auffassung vom BMAS in der vom Beklagten zitierten Stellungnahme an das Gremium aufgegriffen und bestätigt worden war, spricht nach Ansicht der Kammer gleichwohl mehr für eine enge Auslegung der VMG. Denn das BMAS hat als Verordnungsgeber bislang trotz der medizinischen Überlegungen zu Karzinoiden bewusst von der Aufnahme einer Differenzierung der Heilungsbewährung bei anderen Lokalisationen abgesehen. Die Verordnung kennt „vor die Klammer“ gezogene Bewertungsgrundlagen. In VMG Teil B Nr. 1 Buchst. d) wird beispielsweise geregelt, dass ein Carcinoma in situ (Cis) grundsätzlich kein Abwarten einer Heilungsbewährung rechtfertigt. Ausgenommen hiervon sind das Carcinoma in situ der Harnblase und das Carcinoma in situ der Brustdrüse (intraduktales und lobuläres Carcinoma in situ), bei denen wegen klinischer Besonderheiten bei Vorliegen o. g. Voraussetzungen das Abwarten einer Heilungsbewährung begründet ist. Diese Regelung belegt die differenzierende Herangehensweise der VMG einschließlich der ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen. Die Bewertung von Karzinoiden ist seit Jahren und auch schon vor dem Wechsel von den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ zu den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ ab 01.01.2009 Thema des Beirates gewesen (Tagungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 24.04.1985, zu Punkt 2.1.1 und vom 29./30.03.2000 zu Punkt 1.1.1). Der Verordnungsgeber hat weder den Wechsel zu den VMG als Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung noch deren spätere Änderungen (zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechtes vom 12. Dezember 2019; BGBl. I S. 2652) als Gelegenheit zum Anlass genommen, die Überlegungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats oder die vom Beklagten in Bezug genommene Verständigung der versorgungsmedizinisch tätigen Ärzte aufzugreifen und die VMG zu ergänzen. Dies bedeutet für die Kammer im Umkehrschluss, dass es (bislang) nicht dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, die von den Ärzten befürwortete Abweichung einzufügen. Die versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärzte der Länder und der Bundeswehr indes besitzen nicht die Regelungskompetenz, diesen Willen zum Nachteil der behinderten Menschen außer Kraft zu setzen. Sie sind nicht befugt, eine analoge Regelung als verbindlich vorzugeben. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die vom Beklagten zitierte Stellungnahme an das o. g. Ärztegremium aus dem BMAS nach Abstimmung mit der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe des Beirates „Kardiologie/Pneumologie“ verfasst worden ist. Der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gemäß § 3 VersMedV (in der bis zum 13.06.2023 geltenden Fassung) beim BMAS ressortierende „Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin“ ist mit Wirkung vom 14.06.2023 gemäß § 153a SGB IX (Art. 1 Nr. 5 G. v. 06.06.2023, BGBl I Nr. 146) als unabhängiger „Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung“ neu gebildet worden, ohne dass sich seine Aufgaben im Wesentlichen verändert haben. Er „berät das BMAS zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten und bereitet die Fortentwicklung der in der Versorgungsmedizin-Verordnung enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze vor, die bei der Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht verbindlich anzuwenden sind. Dies geschieht teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse.“ Nach wie vor ist gemäß § 153 Abs. 2 SGB IX allein das BMAS ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Das bedeutet zugleich, dass der Beirat die Fortentwicklung der VMG zwar ggf. mithilfe von externen Sachverständigen und Arbeitsgruppen (vgl. § 153a Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB IX) vorbereiten soll, ihre Änderung jedoch ist dem BMAS förmlich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorbehalten. Diese rechtsförmliche Normqualität erreichen weder das Einvernehmen der Arbeitsgruppenvorsitzenden noch die Stellungnahme der Geschäftsführung des Beirates beim BMAS. Mangels ausdrücklicher Ausnahmeregelung in den VMG ist bei einem Lungenkarzinoid eine Heilungsbewährung von fünf Jahren zu beachten; eine analoge Verkürzung auf zwei Jahre findet keine Anwendung (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2023 - L 13 SB 142/22; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - L 8 SB 2649/20; Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 26.02.2021 - S 3 SB 119/17; Sozialgericht Gießen, Urteil vom 31.03.2014 - S 21 SB 281/12, zitiert nach www.juris.de). Weder zum Zeitpunkt der verfügten Herabsetzung am 01.06.2021 noch bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 11.08.2021 war die fünfjährige Heilungsbewährung bei der Klägerin abgelaufen, denn diese dauerte nach Entfernung des Lungenkarzinoids am 22.05.2018 bis zum 22.05.2023 an. Dieses Datum markiert den frühesten Zeitpunkt, zu dem der Beklagte berechtigt gewesen war, wegen des Ablaufs der Heilungsbewährung zu prüfen, ob aufgrund des dauerhaften Ausbleibens von Rezidiven oder Metastasen eine Änderung der Verhältnisse hätte angenommen werden dürfen. Wegen der zu diesem Zeitpunkt noch andauernden Heilungsbewährung durfte der Beklagte den Bescheid vom 24.10.2018 nicht aufheben. Der dies verfügende Bescheid vom 14.05.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2021 war aufgrund seiner Rechtswidrigkeit vom Gericht aufzuheben. Der Umstand, dass der Zeitraum der fünfjährigen Heilungsbewährung während des Gerichtsverfahrens abgelaufen ist, ist rechtlich nicht erheblich. Diese Änderung der Verhältnisse ist der Überprüfung durch den Beklagten in einem eigenen Verwaltungsverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits. Der unterlegene Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Klägerin wehrt sich gegen die Aufhebung des bislang mit 50 festgesetzten Grades der Behinderung (GdB). Bei der am ... 1963 geborenen Klägerin war im Mai 2018 ein Karzinoid im rechten Lungenoberlappen festgestellt worden, welches am 22.05.2018 zusammen mit diversen Lymphknoten entfernt worden war. Die Erkrankung war mit folgenden Tumormarkern klassifiziert worden: pT1b pN0 (0/16) L0 V0 R0 (Epikrise der Lungenklinik Lostau/Pfeiffersche Stiftungen). Als Karzinoid werden neuroendokrine Tumore bezeichnet, die vor allem im Darm, aber auch in selteneren Fällen an anderen Organen des Körpers auftreten können. Die Klägerin hatte wegen der Lungenerkrankung am 03.07.2018 einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt. Der Beklagte hatte neben der Epikrise der Lungenklinik die operationsbegründenden bildgebenden Befunde der Lunge (Röntgen und CT) sowie diverse weitere Befundunterlagen beigezogen und hierzu seinen versorgungsärztlichen Dienst beteiligt. Dieser hatte für die operierte Lungenerkrankung rechts die Bewertung mit einem Einzel-GdB von 50 empfohlen, weil ein Karzinoid der Lunge analog der Bewertung von Darm-Karzinoiden zu beurteilen sei, welche diesen GdB für die Dauer einer Heilungsbewährung von zwei Jahren bedingten. Unter Berücksichtigung der übrigen Beeinträchtigungen hatte der versorgungsärztliche Dienst einen Gesamt-GdB von 50 vorgeschlagen. Dem war der Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2018 gefolgt und hatte bei der Klägerin mit Wirkung vom 03.07.2018 einen GdB von 50 festgestellt. Ferner hatte er darauf hingewiesen, dass die Funktionsbeeinträchtigung aufgrund der Lungenerkrankung im Stadium der Heilungsbewährung beurteilt werde. Nach deren Ablauf im Mai 2020 werde der GdB überprüft und anhand der noch verbliebenen tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigung neu festgestellt. Im Juli 2020 leitete der Beklagte ein Verfahren zur Überprüfung des GdB ein. Er forderte von der Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie W einen Befundbericht an, die unter dem 20.10.2020 schilderte, die Klägerin habe ein gutes Befinden geäußert; die Lungenfunktionswerte seien normgerecht. Die Röntgenkontrollen 2019 und 2020 hätten - bei postoperativen Verhältnissen - einen unauffälligen Befund ohne Rezidiv gezeigt. Lungenfunktionell lägen bei der Klägerin keine Einschränkungen vor. Der erneut beteiligte versorgungsärztliche Dienst des Beklagten kam zu dem Ergebnis, dass Funktionsstörungen der Klägerin nach Ablauf der Heilungsbewährung neu zu bewerten seien; diese bedingten seit 28.07.2020 keinen messbaren GdB. Mit Schreiben vom 13.01.2021 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er beabsichtige, den GdB für die Zukunft vollständig zu entziehen, weil die tatsächlichen Funktionsstörungen nicht mindestens ein GdB von 20 erreichten. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten Einsicht in die Verwaltungsvorgänge nehmen, äußerte sich aber nicht in der Sache. Mit Bescheid vom 14.05.2021 hob der Beklagte den Bescheid vom 24.10.2018 mit Wirkung vom 01.06.2021 auf. Zur Begründung führte er aus, nach Ablauf der Heilungsbewährung sei der tatsächliche Gesundheitszustand der Klägerin zu beurteilen. Die ermittelten Beeinträchtigungen bedingten jedoch keinen GdB von mindestens 20. Den dagegen am 21.06.2021 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin nicht. Der Beklagte wies den Rechtsbehelf daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2021, den er nach Vermerk in der Akte am 09.08.2021 zur Post gegeben hatte, zurück. Mit der dagegen am 09.09.2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Widerspruchsbescheid sei ihrem Bevollmächtigten am 11.08.2021 zugestellt worden. Ihrer Ansicht nach rechtfertigten die bei ihr vorliegenden Beeinträchtigungen noch einen GdB von 50. Die Klägerin beantragt ihrem Vorbringen nach, den Bescheid des Beklagten vom 14.05.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert, nach Ablauf der Heilungsbewährung erlaubten es die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr, einen GdB festzustellen, denn es sei ärztlich bestätigt, dass kein Rezidiv aufgetreten sei. Zudem habe die Lungenfunktionsprüfung bei der Klägerin ein normwertiges Ergebnis gezeigt und sie im Übrigen über ein gutes Befinden berichtet. Die Funktionalität der rechten Hüfte sei trotz Vorliegens degenerativer Veränderungen nicht eingeschränkt. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien rückläufig, zudem gebe es keine Belege für funktionelle Einschränkungen und die Sensomotorik werde als intakt und ohne Nervenwurzelreizerscheinungen beschrieben. Ein GdB von mindestens 20 erreiche die Klägerin damit nicht. Das Gericht hat Befundunterlagen angefordert und die Beteiligten mit Schreiben vom 08.08.2023 auf seine frühere Rechtsprechung verwiesen (Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 26.02.2021 – S 3 SB 119/17), wonach die Verkürzung der Heilungsbewährung bei Lungenkarzinoiden von fünf auf zwei Jahre im Wege der analogen Anwendung der Regelung für Darmkarzinoide keine Grundlage in den VMG finde. Der Beklagte trägt hierzu vor, er sehe sich mit seiner Rechtsansicht durch die Stellungnahme vom 12.01.2023 bestätigt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Antwort auf eine Anfrage der Arbeitsgemeinschaft der versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr abgegeben hatte. Der Beklagte hat diese Stellungnahme dem Gericht im Wortlaut vorgelegt. Dort hatte der Autor des Schreibens darauf hingewiesen, dass er die Stellungnahme in seiner Funktion als Geschäftsführung des beim BMAS ressortierenden Beirates („Ärztlicher Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin“) und in Abstimmung mit der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe des Beirates „Kardiologie/Pneumologie“ verfasst habe. Weiter heißt es im Wortlaut: „Karzinoide gehören zu den neuroendokrinen Tumoren (NET; auch Neuroendokrine Neoplasien - NEN). Ausgangspunkt sind neuroendokrine Zellen, deren Gemeinsamkeit einerseits die Abstammung vom Nervensystem (diffuses neuroendokrines System, DNES) und andererseits die Fähigkeit zur Bildung von Hormonen oder anderen bioaktiven Substanzen ist. Neuroendokrine Tumore werden nach ihrem Differenzierungsgrad in drei Gruppen unterschieden. Die Karzinoide entsprechen dabei der Gruppe der langsam wachsenden, nicht invasiven, hochdifferenzierten neuroendokrinen Tumore (NET-G1). Die beiden anderen, nicht als Karzinoide bezeichneten Gruppen zeigen ein invasives Wachstum; sie unterscheiden sich in ihrem Aggressivitäts-, Rezidiv- und Metastasierungsverhalten. Neuroendokrine Tumore können in fast jedem Organ vorkommen, sind jedoch am häufigsten im Darm lokalisiert. In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind nur lokalisierte Darmkarzinoide ausdrücklich genannt (Teil B Nummer 10.2.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Sie werden hier als eigenständige Tumorentität aufgeführt. Die Bewertungskriterien entsprechen denjenigen bei malignen Darmtumoren im Stadium (T1 bis T2) NO MO - also im Frühstadium maligner Darmtumoren - und sehen einen GdB von 50 während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren vor. Lokalisierte bronchopulmonale Karzinoide kommen sehr viel seltener vor als lokalisierte Darmkarzinoide. Ebenso wie andere seltene Gesundheitsstörungen werden sie in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht ausdrücklich aufgeführt. Nach Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist in diesen Fällen der GdB in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen. Demnach ist eine Vergleichbarkeit der Teilhabebeeinträchtigung bei Tumorerkrankungen bei sich in etwa entsprechenden körperlichen und seelischen Auswirkungen durch die Therapie und die Rückfallgefahr gegeben. Diesbezüglich liegt eine Vergleichbarkeit zwischen lokalisierten bronchopulmonalen Karzinoiden und lokalisierten Darmkarzinoiden vor, nicht jedoch zwischen lokalisierten bronchopulmonalen Karzinoiden und anderen malignen Erkrankungen der Lunge. So ist, anders als bei anderen malignen Erkrankungen der Lunge, bei lokalisierten bronchopulmonalen Karzinoiden in der Regel keine über die Operation hinausgehende weitere Behandlung, wie eine Strahlen- oder Chemotherapie, erforderlich.“ Die Klägerin hat sich nicht mehr in der Sache geäußert. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.10.2023 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.02.2024 einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.