Beschluss
S 30 AS 502/22 ER
SG Magdeburg 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2022:0927.S30AS502.22ER.00
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Leitsätze
1. Zur Bewilligung eines Mehrbedarfs für den Grundsicherungsberechtigten gemäß § 21 Abs. 4 SGB 2 ist erforderlich, dass dieser eine in dieser Vorschrift benannte notwendige Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt absolviert.(Rn.27)
2. Liegt eine vom Antragsteller nach § 21 Abs. 4 SGB 2 durchgeführte Maßnahme bereits Jahre zurück, so ist eine Weitergewährung des Mehrbedarfs bei einem gestellten Weitergewährungsantrag grundsätzlich zu versagen.(Rn.28)
3. Ausnahmsweise ist einem Weitergewährungsantrag dann stattzugeben, wenn ein kostenintensives Bemühen um eine Wiedereingliederung in ein bestehendes oder das Auffinden eines neuen Arbeitsverhältnisses nachweislich stattgefunden hat.(Rn.30)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bewilligung eines Mehrbedarfs für den Grundsicherungsberechtigten gemäß § 21 Abs. 4 SGB 2 ist erforderlich, dass dieser eine in dieser Vorschrift benannte notwendige Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt absolviert.(Rn.27) 2. Liegt eine vom Antragsteller nach § 21 Abs. 4 SGB 2 durchgeführte Maßnahme bereits Jahre zurück, so ist eine Weitergewährung des Mehrbedarfs bei einem gestellten Weitergewährungsantrag grundsätzlich zu versagen.(Rn.28) 3. Ausnahmsweise ist einem Weitergewährungsantrag dann stattzugeben, wenn ein kostenintensives Bemühen um eine Wiedereingliederung in ein bestehendes oder das Auffinden eines neuen Arbeitsverhältnisses nachweislich stattgefunden hat.(Rn.30) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form der Bewilligung eines Mehrbedarfes gemäß § 21 Abs. 4 SGB II. Der Antragsteller steht beim Antragsgegner im Leistungsbezug und hat von diesem für den Zeitraum 01.05.2022 bis 31.10.2022 durch Bescheid vom 21.04.2022 Leistungen nach diesem Gesetz erhalten. Diese wurden in Form des maßgebenden Regelbedarfs, eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung auf der Bedarfsseite und einer um € 30,00 bereinigten Unfallrente berechnet. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit der Begründung Widerspruch eingelegt, er habe einen Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II, der ihm bis zum 30.04.2022 bewilligt worden sei. Dieser Widerspruch ist durch Widerspruchsbescheid vom 26.07.2022 zurückgewiesen worden. Der Antragsteller hat hiergegen unter dem Aktenzeichen S 30 AS 749/22 Klage erhoben. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat der Antragsgegner im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller erfülle nicht mehr die Voraussetzungen für die Bewilligung des beantragten Mehrbedarfes. Er absolviere keine für die Bewilligung notwendige Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nach § 21 Abs. 4 SGB II. Der Antragsteller vertritt die Ansicht, er habe aufgrund einer Entscheidung des Sozialgerichts Stendal aus dem Jahr 2010 (Az: S 47 AS 938/10 – K 28/10) einen Anspruch auf die begehrten Leistungen. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner vorläufig, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihm für den Zeitraum 01.05.2022 bis 31.10.2022 einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Die Verwaltungsakte des Antragsgegners hat dem Gericht vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand dieser Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig aber unbegründet. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 86b Rn. 16b). Dabei gilt, dass die Prüfung durch das Gericht umso weiterreichen muss, je mehr die Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren der Hauptsache vorgreift. Das führt im Ergebnis im vorliegenden Fall dazu, dass der Antrag zurückzuweisen ist. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, d.h. den materiell-rechtlichen Anspruch, nicht glaubhaft gemacht. Zunächst ist der Antragsteller unstreitig leistungsberechtigt; er erhält aufgrund Bescheides vom 21.04.2022 Leistungen nach dem SGB II, wobei die Berechnung der dem Antragsteller zustehenden Leistungen – soweit hierüber zwischen den Parteien kein Streit besteht – nachvollziehbar und richtig ist. Der Antragsgegner hat den Bedarf vollständig erfasst und das vom Antragsteller aus einer Unfallrente erzielte Einkommen und Berücksichtigung der Versicherungspauschale von € 30,00 richtig angerechnet. Der Antragsteller hat jedenfalls im vorläufigen Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Leistungen gemäß § 21 Abs. 4 SGB II hat. Danach haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs, der nach Satz 2 auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, bewilligt werden kann. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Zeitraum 01.05.2022 bis 31.10.2022 eine in § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II angeführte Maßnahme durchführt oder Leistungen nach § 49 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) erhält. Das wären nach Absatz 3 der Regelung insbesondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten oder Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, und Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf. Soweit nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II der Mehrbedarf auch nach Beendigung einer der oben angeführten Maßnahmen für eine angemessene Zeit weiter bewilligt werden kann, sind die Voraussetzungen hierfür ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller beruft sich auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Stendal aus dem Jahr 2010. Die seinerzeit durchgeführten Maßnahmen und Leistungen zur Teilhabe liegen zwölf Jahre zurück. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller zur Zeit entsprechende Leistungen zur Teilhabe erhält. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass ihm solche Leistungen nicht bekannt seien. Der Antragsteller hat hierzu, obwohl mehrfach vom Gericht dazu aufgefordert, nichts vorgetragen. Das geht zu seinen Lasten, weil er seine Ansprüche im einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft machen muss. Durch die Weitergewährung des Mehrbedarfs für eine Übergangszeit soll im Nachgang zur vorgehenden Maßnahme die während dieser gewährte finanzielle Unterstützung noch eine Zeit lang fortwirken, um das mit der Maßnahme angestrebte Ziel sicherzustellen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2021, Az: L 7 AS 3146/19; S. Knickrehm in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 21 Rn. 52). Im konkreten Fall ist bereits aufgrund des Zeitablaufs nicht ersichtlich, dass im Falle des Antragstellers die sogenannten Eingangsvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorliegen, also die Umstände, die gegeben sein müssen, damit dem Leistungsträger überhaupt Ermessen und damit die Möglichkeit, dieses zu Gunsten des Antragstellers auszuüben, eröffnet ist. Der Antragsteller absolviert momentan nicht und hat in letzter Zeit auch keine Maßnahme zur Integration in den Arbeitsmarkt absolviert. Die von ihm durchgeführten und vom Sozialgericht Stendal berücksichtigte Maßnahmen liegen bereits Jahre her. Von einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt heute kann nicht (mehr) die Rede sein, so dass die Bedeutung eines Mehrbedarfs, der einer „integrativen und motivierenden Komponente“ zuzusprechen ist (so Greiner, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, § 21 Rn. 14), nicht zum Tragen kommt. Das Gesetz führt eine an die Maßnahme anschließende Einarbeitungszeit als Beispielsfall für eine mögliche Weitergewährung auf. Auch dies verdeutlicht beispielhaft, dass die Weitergewährung dann erfolgen kann, wenn im Anschluss an die Maßnahme eine (Wieder-)Eingliederung in ein Beschäftigungsverhältnis immerhin begonnen, aber noch nicht vollständig gelungen ist. Eine mögliche Weiterbewilligung der hier begehrten Leistungen käme auch dann in Betracht, wenn z.B. ein kostenintensives Bemühen um eine Weitereingliederung in ein bestehendes oder das Auffinden eines neuen Arbeitsverhältnisses angestrebt wurden, so dass die in diesem Zusammenhang behinderungsbedingten Nachteile mit den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit „ausgeglichen“ werden. Beides, also eine bereits begonnene (Wieder-)Eingliederung in eine Beschäftigung oder (kosten-)intensive Bemühungen um eine (Wieder-)Eingliederung, oder auch eine vergleichbare Fallgestaltung ist im streitigen Zeitraum beim Antragsteller nicht ansatzweise ersichtlich. Es fehlt bereits an den Eingangsvoraussetzungen für die Ausübung von Ermessen zu Gunsten des Antragstellers. Jedenfalls aber ist vor diesem Hintergrund die Ermessensentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller seinen Anspruch darauf stützt, dass er bis zum 30.04.2022 den Mehrbedarf erhalten hat, führt dieses zu keinem anderen Ergebnis. Die im Übrigen ausschließlich zugunsten des Antragstellers erfolgte Leistungsbewilligung war, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedurfte, nach überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits in der Vergangenheit rechtswidrig, weil auch für den zurückliegenden Zeitraum nicht erkennbar ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Ein Anspruch auf Weiterbewilligung dieser rechtswidrigen Leistungen besteht in keinem Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.