Beschluss
S 31 SO 23/22 ER
SG Magdeburg 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2022:0519.S31SO23.22ER.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch des Behinderten auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 90, 99, 113 Abs. 1 SGB 9 soll dem Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung ermöglichen. Eine Anspruchsberechtigung auf Leistungen des SGB 2 ist dabei unschädlich.(Rn.36)
2. Ziel der Eingliederungshilfe ist es, dem Behinderten eine Teilhabe bzw. Integration in die soziale Gemeinschaft zu ermöglichen. Besteht bei einem ehemals Drogenabhängigen ein ausgeprägter Hilfebedarf bei Erledigung täglich anfallender Angelegenheiten, so sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.(Rn.42)
3. Die Leistungen sind in der Form eines persönlichen Budgets zu gewähren. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe greift nicht.(Rn.48)
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 2. März 2022 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022 Leistungen zur sozialen Teilhabe als Assistenzleistungen in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 319,67 € zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwältin G., K Platz, B. bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des Behinderten auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 90, 99, 113 Abs. 1 SGB 9 soll dem Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung ermöglichen. Eine Anspruchsberechtigung auf Leistungen des SGB 2 ist dabei unschädlich.(Rn.36) 2. Ziel der Eingliederungshilfe ist es, dem Behinderten eine Teilhabe bzw. Integration in die soziale Gemeinschaft zu ermöglichen. Besteht bei einem ehemals Drogenabhängigen ein ausgeprägter Hilfebedarf bei Erledigung täglich anfallender Angelegenheiten, so sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.(Rn.42) 3. Die Leistungen sind in der Form eines persönlichen Budgets zu gewähren. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe greift nicht.(Rn.48) Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 2. März 2022 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022 Leistungen zur sozialen Teilhabe als Assistenzleistungen in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 319,67 € zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwältin G., K Platz, B. bewilligt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets (pB). Der 1989 geborene Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem 1. November 2011 ist ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 zuerkannt. Er leidet an einer leichten geistigen Behinderung und einer Drogenabhängigkeit. In der Zeit vom 8. bis zum 28. März 2017 absolvierte der Antragsteller eine stationäre Entgiftungsbehandlung in der S Fachklinik in B. Nach dem Entlassungsbericht vom 7. April 2017 wurden u.a. die Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (Abhängigkeits- und Entzugssyndrom) und Neurofibromatose benannt. Der Erstkontakt mit Cannabis sei im Alter von 17 Jahren erfolgt. Seit 9 Jahren konsumiere er täglich Cannabis und seit 4 Jahren Chrystal. Die Aufnahme sei in das nichtmedikamentöse, suchtspezifische Therapieprogramm erfolgt, wo er sich zu einer längerfristigen Abstinenz motiviert gezeigt habe. Während des Aufenthaltes habe eine physische und psychische Stabilisierung erzielt werden können. Die Entlassung sei mit negativem Drogenscreening erfolgt. Im Januar 2017 beantragte der Antragsteller erstmals Leistungen der Eingliederungshilfen in Form eines Persönlichen Budgets (pB). Nach einer amtsärztlichen Stellungnahme von Dr. G. vom 26. April 2017 leidet der Kläger an einer leichten geistigen Behinderung und einer Drogenabhängigkeit. Leitsyndrom sei eine geistige Behinderung. Darüber hinaus liege eine seelische Behinderung infolge Sucht vor. Nach den Ausführungen in der Stellungnahme habe sich der Antragsteller für eine Ausbildung zum Koch interessiert. Bei der Erledigung der notwendigen Formalitäten benötige er intensive Unterstützung. Aufgrund einer Lernbehinderung sei er in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, mit Behörden zu kommunizieren. Er habe es versäumt, Anträge zu stellen. Der Antragsteller sei vollumfänglich orientiert gewesen. Psychische Auffälligkeiten haben während der Begutachtung nicht festgestellt werden können. Es bestünde ein ausgeprägter Hilfebedarf bei der Erledigung von Behördenangelegenheiten und der Motivation bezüglich einer Kontaktaufnahme zu einer Drogenberatungsstelle. Ferner benötige er Unterstützung bei der Bewirtschaftung seiner Wohnung und bei der Realisierung seines Wunsches nach beruflicher Qualifikation. Nach Durchführung eines Gesamtplanverfahrens schlossen die Beteiligten eine Zielvereinbarung für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019, wonach dem Antragsteller ein monatliches Budget in Höhe von 319,67 € erbracht werde. Als Ziele des Persönlichen Budgets wurden vereinbart: - Entgegenwirken der bestehenden Drogenproblematik (Erreichen einer dauerhaften Abstinenz durch Entgiftung, Entwöhnungsbehandlung und Nachsorge sowie Suchtberatung) - Unterstützung zur Aufnahme einer Beschäftigung - Hilfestellung und Anleitung bei Haushaltsführung - Unterstützung bei Wohnungssuche. Nach Punkt 2 der Zielvereinbarung wurden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in den Lebensbereichen Arbeit und Beschäftigung, Lebenspraktische Anleitung, besondere psychosoziale Hilfe, Freizeit und pflegerische Hilfen erbracht. Nach den weiteren Angaben in der Zielvereinbarung sei der Antragsteller wegen einer wesentlichen Behinderung in seiner Teilhabefähigkeit eingeschränkt. Unter dem 19. Mai 2019 schlossen die Beteiligten eine weitere inhaltsgleiche Zielvereinbarung für den Geltungszeitraum vom 1. April 2019 bis zum 30. September 2019. In der Zeit von April 2018 bis März 2020 gewährte der Antragsgegner Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Form eines pB bzw. nach dem Teil 2 des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung in Gestalt von Leistungen zur Sozialen Teilhabe gemäß §§ 99, 113 Abs. 1, 2 und 3 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX als Assistenzleistung auf der Grundlage der Feststellungen im Gesamtplan in Höhe von 319,67 € (zuletzt Bescheid vom 5. Februar 2020 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020). Die Hilfe wurde nachfolgend durchgehend durch den Sozialen Fachdienst B. („So.Fa. B.“) erbracht, welcher Fachleistungen im Bereich (besondere) psychosoziale Hilfen und im Bereich Arbeit und Beschäftigung sowie für lebenspraktische Anleitung abrechnete. Am 3. März 2020 beantragte der Betreuer des Antragstellers per Email die Weitergewährung des pB ab April 2020. Im Rahmen des durchgeführten Gesamtplanverfahrens stellte die durch den Antragsgegner herangezogene Gebietskörperschaft die Hilfebedarfsgruppe 1 fest. Hinsichtlich des Ergebnisses des Gesamtplanverfahrens wird auf Blatt 23 bis 35 der medizinischen Beiakte verwiesen. Der Antragsgegner holte im Weiteren eine Stellungnahme seine Rehabilitationspädagogischen Fachdienstes ein. Die Sozialarbeiterin S. führte am 7. Mai 2020 aus, der vorgeschlagenen Einstufung in die Hilfebedarfsgruppe 1 könne nicht zugestimmt werden. Der Antragssteller gehöre nicht zur Zielgruppe der Eingliederungshilfe. Er sei aktuell Konsument illegaler Substanzen und habe – aus ihrer Sicht – einen guten Umgang mit der Sucht gefunden. Mehrmals im Jahr suche er eine Fachklinik zur Entgiftung auf, um seinen Körper Erholung zu bieten. Ein Abstinenzwille sei, obgleich er eine dritte Langzeittherapie angehen möchte, nicht erkennbar. Das Ziel der Eingliederungshilfe könne nicht erfüllt werden. Mit Bescheid vom 26. Mai 2020 gewährte der Antragsgegner Eingliederungshilfe als Assistenzleistungen in Form eines pB auf der Grundlage der Zielvereinbarung vom 19. Mai 2019 für die Monate April und Mai 2020. Mit weiterem Bescheid vom 26. Mai 2020 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Eingliederungsleistungen für die Zeit ab Juni 2020 ab. Zur Begründung trug er vor: Der Antragsteller gehöre nicht zur Zielgruppe der Eingliederungshilfe. Er habe in der Vergangenheit bereits zweimal die Möglichkeit einer Langzeittherapie nutzen können und eine Therapie bereits nach 3 Monaten wegen Streitigkeiten in der Gruppe abgebrochen. Bereits am Entlassungstag habe er wieder illegale Substanzen konsumiert. Die beantragten Leistungen seien nicht geeignet. Dem Antragsteller fehle der Abstinenzwille, was dem Ziel der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehe. Hiergegen erhob der Antragsteller durch seinen Betreuer am 11. Juni 2020 Widerspruch und trug zur Begründung vor: Er gehöre zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB XII. Bereits nach der amtsärztlichen Stellungnahme sei als Leitsyndrom eine geistige Behinderung und lediglich als „zusätzliche begleitende Behinderung“ eine seelische Behinderung infolge der Sucht festgestellt worden. Die Feststellung des Leitsyndroms sei bei der Entscheidung offensichtlich bewusst ignoriert worden. Die Argumentation, dass trotz beabsichtigter Langzeittherapie kein Abstinenzwille erkennbar sei, sei widersprüchlich. Sowohl die beauftragte Gesamtplanerin als auch der Amtsarzt des S Landkreises Dr. G. hätten die beantragte Hilfe als geeignet im Sinne des § 90 SGB IX eingeschätzt und die Einstufung in die Hilfebedarfsgruppe 1 vorgeschlagen. Der Betreuer teilte nachfolgend auf Anfrage mit, dass eine geplante Langzeittherapie in K. noch nicht beantragt worden sei. Diese werde jedoch weiterhin angestrebt. Die Suchtberatungsstelle in B. sei wegen Corona lange Zeit geschlossen gewesen und sei es immer noch. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2022 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück und trug ergänzend vor: Der Antragsteller habe beide Langzeittherapien vorzeitig abgebrochen. Eine Anmeldung für eine dritte Therapie sei bislang nicht erfolgt. Seit Ende 2019 suche er nicht mehr die Suchtberatungsstelle auf, da er mit dem Berater nicht zurechtgekommen sei. Diese Leistungen seien jedoch vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eigene Ziele und Wünsche des Antragstellers zur Verwendung des pB haben im Gesamtplangespräch nicht ermittelt werden können. Zudem sei er, da ein aufgehobenes Leistungsvermögen nicht festgestellt worden sei, erwerbsfähig. Daher seien die Träger der Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung für die erforderlichen Leistungen der medizinischen und beruflichen Teilhabe vorrangig zuständig. Erst wenn vorrangige Leistungen nicht mehr in Frage kommen würden, weil das Leistungsvermögen nicht mehr vorhanden sei, käme ein Anspruch gegenüber dem Sozialleistungsträger auf Gewährung von Eingliederungshilfen in Betracht. Hiergegen erhob der Antragsteller am 24. Februar 2022 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (S 31 SO 19/22). Am 2. März 2022 hat der Antragsteller ferner um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und zur Begründung auf die Feststellungen im Gesamtplanverfahren verwiesen, wonach eine stetige Begleitung und intensive Unterstützung in Form individueller Planung, Anleitung und Rückmeldung benötigt werde. Ihm fehle wegen der Drogenproblematik die tägliche Routine. Die Suchtproblematik würde sich negativ auf alle Lebensbereiche auswirken und ohne permanente Motivation sei er nicht in der Lage, erneut die Suchtberatung aufzusuchen und entsprechende Bemühungen zu unternehmen, erneut eine Langzeittherapie anzugehen. Er leide unter psychischen Verhaltensstörungen und Verhaltensstörungen nach multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom, einer leichten geistigen Behinderung und grünem Star. Darüber hinaus leide er an einer Neurofibromatose Recklinghausen mit tumorösen Deformierungen im Gesicht, welche ihn psychisch erheblich belaste und stark in seinem sozialen Alltag beeinträchtige. Da sich oft ein Blutstau im Gesicht bilde, seien regelmäßige ärztliche Behandlungen erforderlich. Zudem leide er unter dem Verlust des rechten Auges und damit der Sehfähigkeit, was eine Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX darstelle. Bereits dies würde einen GdB von 40 v.H. rechtfertigen. Es liege ein GdB von 50 v.H. vor, auch wenn dies bisher nicht durch Bescheid festgestellt wurde. Der Antragsgegner habe bei der Entscheidung ausschließlich die Suchtproblematik berücksichtigt. Es bestünde jedoch auch eine geistige Behinderung. Seine Probleme seien im Zusammenspiel zwischen der geistigen und seelischen Behinderung zu betrachten. Durch diese Behinderungen sei es ihm erschwert, eine ausreichende Einsicht in die Notwendigkeit der erfolgreichen Durchführung der Therapien zu entwickeln. Daher seien weiterhin eine ständige Begleitung und Motivation erforderlich. Hierfür sei zur Erreichung der Ziele ein langfristiger Zeitraum anzusetzen. Der Umstand, dass eine Abstinenz bisher nicht erreicht werden konnte, rechtfertige nicht die Leistungsablehnung. Er sei auch nicht erwerbsfähig. Hiervon sei auch der Antragsgegner nicht ausgegangen. Andernfalls wären Leistungen bis 2020 nicht bewilligt worden. Seit der Unterstützung durch die Firma „So.Fa.“ habe sich die häusliche und persönliche Situation des Antragstellers gebessert. Auch um einen Rückfall in alte Denkmuster zu vermeiden, seien diese Leistungen weiterhin erforderlich. Bei der Einstellung der Leistungen der Eingliederungshilfe sei eine erhebliche Verschlechterung der persönlichen und sozialen Situation bis hin zur Verwahrlosung zu erwarten. Er strebe weiterhin die Absolvierung einer weiteren Langzeittherapie an. Eine Zielvereinbarung habe nach der Rechtsprechung des BSG lediglich einen rein formalen Charakter und binde die Verfahrensbeteiligten nicht inhaltlich. Auch die bisher erfolgte befristete Leistungsbewilligung sei rechtswidrig gewesen. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab sofort, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur sozialen Teilhabe als Assistenzleistung in Form eines Persönlichen Budgets zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller nehme die vorrangig vorhandenen Mittel einer Langzeittherapie nicht in Anspruch bzw. breche diese vorzeitig ab. Auch die Suchtberatungsstelle suche er nicht auf. Die Langzeittherapie sei nach den Angaben im Gesamtplanverfahren nicht aufgrund der Behinderung des Antragstellers abgebrochen worden, sondern aufgrund erheblicher Streitigkeiten in der Gruppe. Das Ziel der Eingliederungshilfe habe daher nicht erreicht werden können. Einen Nachweis für eine zumindest befristete Erwerbsunfähigkeitsrente habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Er stehe im SGB II-Leistungsbezug und könne sich in der Häuslichkeit selbst versorgen. Er sei verpflichtet, zunächst die vorrangigen Leistungen anderer oder von Trägern anderer Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen und durch seinen Abstinenzwillen mitzuwirken. Hieran fehle es derzeit. Eine körperliche Behinderung sei bisher nicht von einem Facharzt festgestellt worden. Auch liege keine Schwerbehinderung vor. Der psychopathologische Befund im Entlassungsbericht der S Fachklinik vom 7. April 2017 habe keinerlei Einschränkungen aufgrund der leichten Intelligenzminderung aufgeführt. Aufgrund seiner verfestigten Drogenabhängigkeit gehöre der Antragsteller zum Personenkreis der Menschen mit einer wesentlichen seelischen Behinderung in Folge der Sucht. Auch aus fachlicher Sicht werde eine Langzeittherapie dringend als erforderlich angesehen. Erst durch die Erlangung einer Abstinenz seien die Ziele der Eingliederungshilfe durch den Antragsteller zu erreichen. Das beantragte persönliche Budget sei nicht geeignet, das Ziel der Eingliederungshilfe, namentlich die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, zu erreichen. Die angestrebten Langzeittherapie stelle eine Leistung nach dem SGB V dar. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Antraggegners verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. 1. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 86b Rn. 16b). Dabei gilt, dass die Prüfung durch das Gericht umso weiterreichen muss, je mehr die Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren der Hauptsache vorgreift. Diese Maßstäbe beachtend ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgreich. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sachlich und örtlich für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig ist der Antragsgegner gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 1 AG SGB IX; § 98 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB IX. Der Antragsteller hat zunächst dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 90, 99, 113 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung – (SGB IX). Die personenbezogenen Voraussetzungen der §§ 90, 99 SGB IX liegen vor. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten danach Personen nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII und den §§ 1 bis 3 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung. Nach § 53 SGB XII a.F. erhält derjenige Leistungen der Eingliederungshilfe, der wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung bedroht ist, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden können. Dass der Antragsteller zu dem leistungsberechtigten Personenkreis zählt, hat letztendlich auch der Antragsgegner nicht in Abrede gestellt und steht auch zur Überzeugung der Kammer fest. Der Antragsteller leidet an einer Drogenabhängigkeit und gehört damit zur Personengruppe der seelisch behinderten Menschen i.S.d. § 3 Nr. 3 EinglHV. Ob der Antragsteller darüber hinaus noch zur Personengruppe der geistig wesentlich behinderten Menschen nach § 2 EinglHV gehört, kann dahin gestellt bleiben. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördert. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 90 Abs. 5 SGB IX). Hierzu gehört es nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Zu den Leistungen der Sozialen Teilhabe gehören nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX insbesondere – die vorliegend durch den Antragsteller begehrten – Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX). Rechtsgrundlage für den durch den Antragsteller geltend gemachten Anspruch ist §§ 99, 113 Abs. 1, 2 und 3 SGB IX in Verbindung mit § 78 SGB IX. Der Umstand, dass der Antragsteller erwerbsfähig i.S.d. § 8 SGB II ist und Leistungen in Form des Alg II nach dem SGB II bezieht, steht einem Anspruch auf Eingliederungsleistungen nicht entgegen. Unter Berücksichtigung seines Vortrages und der bisher in der Vergangenheit in Anspruch genommenen Leistungen des Sozialen Fachdienstes B. begehrt der Antragsteller auch weiterhin Leistungen der psychosozialen Betreuung. Von den Leistungen nach § 90 SGB IX sind diejenigen zur Eingliederung in die Arbeit nach §§ 14ff. SGB II abzugrenzen. Zentrale Zielrichtung dieser Leistungen ist die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB II i.V.m. den anwendbaren Regelungen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – [SGB III]). Maßnahmen müssen erforderlich sein zur Erhaltung oder Erlangung des Arbeitsplatzes, d.h. zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hierzu können nach § 16a Nr. 3 SGB II insbesondere zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit auch Leistungen der psychosozialen Betreuung durch den zuständigen Grundsicherungsträger erbracht werden. Eine konkrete Zuordnung zwischen Wiedereingliederung in die Gesellschaft (SGB XII i.V.m SGB IX) und Wiedereingliederung in das Arbeitsleben (SGB II) kann sich im Einzelfall schwierig gestalten (vgl. hierzu umfassend: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2007, Az.: L 8 B 41/06 SO ER, zitiert nach juris). Der Förderrahmen der Leistungen nach dem SGB II beschränkt sich in der Regel auf die durch die angestrebte Berufsausübung ausgelösten Bedarfslagen. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die eine Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich nur mittelbar auf eine Arbeitsaufnahme auswirken, sind grundsätzlich nicht durch Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben i.S.d. SGB II förderfähig, sondern im Wege der der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und der Eingliederungshilfe. Entscheidend ist, welchen Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O., m.w.N.). Hiervon ausgehend sind die vom Antragsteller begehrten Leistungen unproblematisch er Eingliederungshilfe zuzuordnen. Bereits nach der im April 2017 nach Begutachtung des Antragstellers erstellten amtsärztlichen Stellungnahme bestand bei diesem, obgleich psychische Auffälligkeiten nicht festzustellen waren, ein ausgeprägter Hilfebedarf bei der Erledigung von Angelegenheiten bei Behörden und Ämtern, bei der Motivation bezüglich der Kontaktaufnahme zu einer Drogenberatungsstelle und bei der Unterstützung der Bewirtschaftung seiner Wohnung sowie bei der Realisierung seines Wunsches nach weiterer beruflicher Qualifikation. Das insbesondere dem Entlassungsbericht der S Fachklinik B. vom 7. April 2017 einem unauffälligen psychopathologischen Befund beschreiben hat, steht hierbei der Diagnose des Facharztes für öffentlichen Gesundheitsdienst Dr. G. hinsichtlich der leichten geistigen Behinderung (ICD-10: F70.0: Leichte Intelligenzminderung mit keiner oder geringfügiger Verhaltensstörung) nicht entgegen. Die Diagnosestellung erfolgte offensichtlich nach persönlicher Begutachtung und unter Berücksichtigung der Sozialanamnese des Klägers (Abschluss 9. Klasse einer Lernbehindertenschule). Soweit der Antragsgegner Bedenken gegen die gestellte Diagnose erhoben hat, obliegt es vorrangig ihm, medizinische Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers einzuholen. Eine wesentliche Änderung bezüglich der durch Dr. G. festgestellten Beeinträchtigungen der alltagsrelevanten Aktivitäten ist für das Gericht nicht ersichtlich. So ist in dem Bericht zum (wohl überarbeiteten) Formularteil II des Gesamtplanes vom 4. März 2020 (Bl. 31 der medizinischen Beiakte) ausgeführt: „Aus fachlicher Sicht benötigt der Antragsteller eine stetige Begleitung und intensive Unterstützung in Form individueller Planung, Anleitung und Rückmeldung. Aufgrund der Drogenproblematik fehlt es ihm an täglicher Routine. Eine Tagesstruktur ist nicht vorhanden. Die Suchtproblematik steht im Vordergrund und wirkt sich negativ auf alle Lebensbereiche aus. Der Antragsteller wäre ohne permanente Motivation von außen nicht in der Lage, erneut die Suchtberatungsstelle aufzusuchen und entsprechende Bemühungen zu unternehmen, erneut eine Langzeittherapie anzugehen.“ Im Weiteren wurde eingeschätzt, dass der tatsächliche Bedarf höher liege und nur im Rahmen einer besonderen Wohnform adäquat gedeckt werden könne, da der Antragsteller nach Entlassung aus der Entgiftung sofort in seine alten Verfahrensmuster zurückfalle. Eine beständige Veränderung sei daher durch Leistungen des persönlichen Budgets nicht zu erreichen. Eine Integration in eine besondere Wohnform lehnte der Antragsteller ab. Mit der Unterstützung des persönlichen Budgets soll nach der fachlichen Einschätzung der status quo erhalten bleiben. Es wurde eingeschätzt, dass für die Deckung des Bedarfes die Unterstützungsbereiche „Bewältigung/ Kompensation von Beeinträchtigungen, Gestaltung sozialer Beziehungen, Gesundheit, psychosoziale Beratung/ Krisenintervention, Umgang mit selbst-/ fremdgefährdenden Verhalten“ relevant sind. Im Ergebnis wurde abweichend zu der nach Anlag 09 des Rahmenvertrages Sachsen-Anhalt nach § 131 SGB IX ermittelten Hilfebedarfsgruppe 2 die Hilfebedarfsgruppe 1 festgestellt. Die Hauptproblematik des Antragstellers, die Sucht, wirkt sich negativ auf alle Lebensbereiche aus. Eine intensivere Form der Hilfe kann der Antragsteller indessen aktuell nicht zulassen. Die hiervon abweichende Einschätzung des Rehapädagogischen Fachdienstes vom 7. Mai 2020, wonach der Einstufung in die Hilfebedarfsgruppe 1 nicht zugestimmt wurde, überzeugt demgegenüber nicht. Die dort vertretene Ansicht, dass das Ziel der Eingliederungshilfe durch die vom Antragsteller angestrebte dritte Langzeittherapie bei nicht erkennbaren Abstinenzwillen nicht erreicht werden kann, erschließt sich der Kammer nicht. Allein der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits zweimal erfolglos eine Entgiftungstherapie begonnen hat, steht dem nicht entgegen. Ein Abstinenzwille ist bereits daher erkennbar, da sich der Antragsteller – nach den Angaben im Gesamtplan – bereits um eine weitere Therapie in einer Klinik in K. bemüht hat. Diesen Wunsch bekräftige der Antragsteller erneut im Oktober 2020 durch seinen Betreuer, wo insbesondere auch auf die coronabedingte Schließung der Suchtberatungsstelle hingewiesen worden ist. Die Einschätzung des rehapädagogischen Fachdienstes verkennt offensichtlich die Ziele der Eingliederungshilfe, die - nach den obigen Ausführungen - gerade eine Teilhabe bzw. Integration in die soziale Gemeinschaft ermöglich sollen. Das bei langjähriger Drogenproblematik, wie es beim Antragsteller der Fall ist, eine umfassende und ggf. auch langwierige Hilfe zur Überwindung der Sucht und zur stabilen und langfristigen Wiedereingliederung in die Gemeinschaft erforderlich ist, liegt auf der Hand. Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners, die ausschließlich auf einem pauschal angenommenen nicht bestehenden Abstinenzwillen beruht, überzeugt daher nicht. Denn bereits nach den ausführlichen und plausiblen Angaben im Gesamtplan besteht ein umfassender Hilfebedarf, der aus fachlicher Sicht deutlich über der zuletzt festgestellten Hilfebedarfsgruppe 1 lag. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe wurde damit bejaht. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Träger der Sozialhilfe den Bedarf der antragstellenden Person unter allen möglichen Gesichtspunkten zu prüfen hat und nicht nur in Bezug auf die explizit benannte und beantragte Leistungsform. Das persönliche Budget ist nur eine besondere Form der Leistungsgewährung und keine eigene Leistungsart (LSG Hamburg, Urteil vom 28. September 2018, L 4 SO 34/17, zitiert nach juris). Dieses kommt auch nur dann in Betracht, wenn Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe besteht, die auch ohne das Budget zu gewähren wären. Dies ist hier der Fall. Auch der allgemeine Grundsatz des Nachrang der Sozialhilfe greift im vorliegenden Fall nicht ein. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsteller vorrangig zunächst Leistungen (hier: v.a. eine Langzeittherapie) anderer Träger in Anspruch nehmen muss. Bezüglich der Langzeit- oder Entwöhnungstherapie handelt es sich bereits nicht um ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis. Um ein solches kann es sich nur handeln, wenn es um die Deckung derselben Bedarfe geht. Davon kann aber im Verhältnis einer stationären Suchttherapie zur Eingliederungshilfe in Form von psychosozialer Betreuung nicht die Rede sein. Die Argumentation des Antragsgegners, dass erst durch eine Abstinenz des Antragstellers die Ziele der Eingliederungshilfe erreicht werden können, stellt hierbei einen Zirkelschluss dar. Denn der zu deckende Bedarf besteht gerade in der intensiven Betreuung und Unterstützung, vor allem hinsichtlich der Motivation die Suchtberatungsstelle aufzusuchen und weitere Bemühungen zu unternehmen, um eine Langzeittherapie anzugehen, um so den Weg aus der Sucht und damit die Eingliederung in die Gemeinschaft zu ermöglichen. Die vom Antragsgegner wiederholt angesprochene Abstinenz kann der Antragsteller gerade nur durch Hilfen im Vorfeld erreichen. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Antragsgegner vehement darauf beruft, dass aufgrund der Suchtproblematik die Aufgaben der Eingliederungshilfe nicht erreicht werden können. Zwar sind Leistungen der Eingliederungshilfe durchaus erfolgsbezogen. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Leistung nur dann gewährt werden kann, wenn der behinderte Mensch durch die eingeleitete Maßnahme völlig selbstbestimmt leben kann. Zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe gehört es nämlich auch, die Behinderungen bzw. ihre Folgen für die Teilhabefähigkeit, insbesondere auch durch eine Besserung des seelischen Zustandes, zu mildern (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28. September 2018, a.a.O., m.w.N.). Die Kammer hat hierbei keine Zweifel, dass die vom Antragsteller begehrte Leistung geeignet und erforderlich ist, um zunächst – entsprechend der Ausführungen im Gesamtplan – den Status quo zu erhalten und damit einen Rückzug aus dem sozialen Leben zu verhindern. Das eine Zielvereinbarung zwischen den Beteiligten (noch) nicht abgeschlossen worden ist, steht dem Anspruch des Antragstellers nicht entgegen. Denn der vorherige Abschluss einer Zielvereinbarung stellt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher sich die Kammer anschließt, allenfalls eine formale Voraussetzung für den anschließenden Erlass eines Verwaltungsaktes über das pB dar und bindet die Beteiligten nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf, der dem persönlichen Budget wegen der notwendigen Ausgestaltung und der Höhezugrunde liegt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 2021, Az.: B 8 SO 9/19 R, RN 27 f, zitiert nach juris). Obgleich das BSG in seiner Entscheidung weiter ausgeführt hat, dass ein pB über Leistungen zur Teilhabe grundsätzlich nicht befristet erbracht werden kann, hält es die Kammer für sachgerecht, zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die begehrte Leistung auf den im Tenor benannten Zeitraum zu begrenzen, um insbesondere die weitere Entwicklung des Antragstellers abzuwarten. Hinsichtlich der Höhe der Leistungen des persönlichen Budgets hält die Kammer die bisher bis einschließlich Mai 2020 gewährten Leistungen von monatlich 319,67 € für ausreichend, um die bestehenden Bedarf zu decken. Es besteht zudem ein Anordnungsgrund, der sich aus dem fortbestehenden Bedarf an der begehrten Eingliederungsmaßnahme ergibt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. 3. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits ganz, teilweise oder in Raten zu tragen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach den obigen Ausführungen auch hinreichende Erfolgsaussicht und ist nicht mutwillig. Die Beiordnung der Rechtsanwältin G. ist geboten, da im Verfahren schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen zu klären waren.