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Urteil

S 33 KR 287/22

SG Magdeburg 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2023:0808.S33KR287.22.00
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Leitsätze
§ 14 Abs 1 SGB IX (juris: SGB 9 2018) ermächtigt nicht zur Weiterleitung eines Rehabilitationsantrages an eine gesetzliche Krankenkasse, bei der keine Mitgliedschaft besteht. Diese wird durch eine dennoch erfolgte Weiterleitung nicht leistender Rehabilitationsträger. (Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 14 Abs 1 SGB IX (juris: SGB 9 2018) ermächtigt nicht zur Weiterleitung eines Rehabilitationsantrages an eine gesetzliche Krankenkasse, bei der keine Mitgliedschaft besteht. Diese wird durch eine dennoch erfolgte Weiterleitung nicht leistender Rehabilitationsträger. (Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte hier nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Streitgegenstand ist die Versorgung des Klägers mit Kantenfiltergläsern (Bescheid vom 30. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2022). Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet und war daher abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Versorgung mit einer Kantenfilterbrille, weder gegen die Beklagte als leistende Rehabilitationsträgerin (dazu 1), noch gegen die Beigeladene zu 1) als zuständige Krankenkasse (dazu 2) oder den Beigeladenen zu 2) als zuständigen Träger der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (dazu 3). Es kann offen bleiben, ob sich aus § 18 SGB IX in der ab Januar 2018 geltenden Fassung ein Kostenerstattungsanspruch ergeben kann. Im konkreten Fall hat sich der Kläger die Brille noch nicht beschafft. Streitig ist immer noch die Versorgung selbst. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versorgung mit Kantenfiltergläsern. Nach § 2 Abs. 1 SGB V stellen Krankenkassen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Versicherte erhalten die Leistungen als Sach- oder Dienstleistung, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB V haben Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie 1. nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder 2. einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden (§ 33 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells (§ 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V). An dieser Stelle kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für die begehrte Versorgung gegeben sind. Die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V für Versicherte. Der Kläger ist bei der Beklagten nicht versichert und hat bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf die begehrte Versorgung gegen die Beklagte. Der Kläger ist vielmehr bei der Beigeladenen zu 1) gesetzlich krankenversichert. Die Zuständigkeit der Beklagten wird hier nicht über § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) in der ab Januar 2018 geltenden Fassung vermittelt. § 14 Leistender Rehabilitationsträger: (1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches getroffen. (2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend. (3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller. (4) … (5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden. Der Kläger hat am 4. September 2020 einen Antrag bei der für die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe vom Beigeladenen zu 2) herangezogenen Landeshauptstadt Magdeburg gestellt. Es handelt sich um einen Antrag auf Bewilligung einer Rehabilitationsleistung nach § 5 SGB IX. Die fristgemäße Weiterleitung eines Rehabilitationsantrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX begründet im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX iVm § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die umfassende Zuständigkeit des zweitangegangenen Leistungsträgers nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSG, st. Rspr, vgl. Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 21/18 R). Der Leistungsberechtigte muss sich nur mit dieser Stelle auseinandersetzen. Eine weitere Weiterleitung an einen dritten Rehabilitationsträger sieht das Gesetz mit Ausnahme der Weiterleitung nach § 14 Abs. 3 SGB IX nicht vor (BSG, Urteil vom 8. März 2016 – B 1 KR 27/15 R). Die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX enthält zur Überzeugung des Gerichts keine Ermächtigung, Rehabilitationsanträge an eine Krankenkasse weiterzuleiten, bei der der Leistungsberechtigte nicht versichert ist (dazu a). Auch die Regelung in § 14 Abs. 3 SGB IX erfasst diesen Fall nicht (dazu b). § 14 Abs. 5 SGB IX steht in diesem Fall der Weiterleitung an die Krankenkasse, bei der der Leistungsberechtigte versichert ist, nicht entgegen (dazu c). a) § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX enthalten Regelungen für die Weiterleitung an andere sachlich zuständige Rehabilitationsträger. Die sachliche Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit bezieht sich dabei zur Überzeugung des Gerichts ausschließlich auf die Abgrenzung der verschiedenen Rehabilitationsträger untereinander im gegliederten System der Sozialversicherung. Nach § 5 SGB IX werden Rehabilitationsleistungen in verschiedene Leistungsgruppen unterteilt, für die nach § 6 SGB IX verschiedene Leistungsträger Rehabilitationsträger sind. Die sachliche Zuständigkeit nach § 14 SGB IX richtet sich danach, welcher Leistungsgruppe der geltend gemachte Rehabilitationsbedarf angehört (§ 5 SGB IX) und welcher Rehabilitationsträger für die konkrete Leistung zuständig sein kann (§ 6 SGB IX). Der Träger, der einen Rehabilitationsantrag selbst nicht fristgemäß weitergeleitet hat oder an den ein Antrag fristgemäß weitergeleitet worden ist, wird vom Gesetz als leistender Rehabilitationsträger bezeichnet. Die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ermächtigt zur Überzeugung des Gerichts nicht zur Weiterleitung an Rehabilitationsträger, die im gegliederten Sozialversicherungssystem zwar für die begehrte Leistung dem Grunde nach sachlich zuständig sein können, jedoch aus anderen Gründen nicht zuständig sind. Innerhalb der Leistungsgruppe medizinische Rehabilitation nach § 5 Nr. 1 SGB IX, für die (alle) gesetzlichen Krankenkassen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sachlich zuständig sind, sind verschiedene Krankenkassen gleichrangig nebeneinander für ihre eigenen Versicherten jeweils sachlich zuständig. Die Abgrenzung, welche Krankenkasse dann konkret zuständig ist, hat nichts mit der von § 14 SGB IX geregelten Abgrenzung zu tun, um welche Leistungsgruppe es sich handelt oder welcher Rehabilitationsträger im Einzelfall zuständig ist. Diese Norm regelt nur die Weiterleitung an andere sachlich zuständige Rehabilitationsträger im Sinn von § 6 SGB IX, weil es sich um eine andere Leistungsgruppe handelt und/oder im Einzelfall ein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist. In den von § 14 SGB IX erfassten Fällen soll der ausschließlich zuständige Leistungsträger ermittelt werden, der die Zuständigkeit anderer Leistungsträger ausschließt und dann leistender Rehabilitationsträger ist. Gesetzliche Regelungen zum Verhältnis verschiedener Krankenkassen untereinander finden sich im SGB V nicht (zur gesetzlichen Regelung im Unfallversicherungsrecht in § 139 SGB VII vgl. Schleager, WzS 2023, 169f.). Hier geht es auch nicht um eine teilbare Rehabilitationsleistung, für die mehrere Träger nebeneinander zuständig sein können. Sind mehrere Rehabilitationsträger nebeneinander für bestimmte Teilbereiche der Leistung zuständig, enthält § 15 SGB IX eine Sonderregelung. b) Zur Überzeugung des Gerichts enthält auch § 14 Abs. 3 SGB IX keine Regelung für den hier zu entscheidenden Fall. Diese Norm enthält eine Regelung für die Fälle, in denen sich nach der Weiterleitung herausstellen sollte, dass weder der erstangegangene, noch der zweitangegangene, sondern ein weiterer Rehabilitationsträger sachlich zuständig ist. Da eine (zweite) Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ausgeschlossen ist, erlaubt das Gesetz in § 14 Abs. 3 SGB IX eine weitere Weiterleitung nur im Einvernehmen mit einem dritten sachlich zuständigen Rehabilitationsträger innerhalb der laufenden Fristen. Die Beklagte hat mit der Beigeladenen zu 1) korrespondiert, um die Weiterleitung an die Krankenkasse zu ermöglichen, bei der der Kläger versichert ist. Aufgrund des fehlenden Einvernehmens kam die weitere Weiterleitung dann nicht zustande und die Entscheidung gegenüber dem Kläger traf die Beklagte. Zur Überzeugung des Gerichts erfasst § 14 Abs. 3 SGB IX nur Fälle, in denen die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen verschiedenen Leistungsträgern streitig ist. Diese Norm erfasst nicht solche Sachverhalte, in denen nach der ersten Weiterleitung unter den dann beteiligten Rehabilitationsträgern (hier Beklagte und Beigeladene zu 1) die sachliche Zuständigkeit im Sinne von § 5 SGB IX nicht mehr streitig ist. Hier ist zwischen Beklagter und Beigeladener zu 1) zu Recht nicht umstritten, dass es sich um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation handelt, für die eine Gesetzliche Krankenkasse nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sachlich zuständig ist. Nach dem Wortlaut der Norm regelt § 14 Abs. 3 SGB IX den Fall, dass der zweitangegangene Träger nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz insgesamt nicht zuständig ist. Zwar erfasst der Wortlaut selbst auch den Fall, dass der Leistungsberechtigte beim zweitangegangenen Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht versichert ist. Nach dem Sinn und Zweck dieser Norm soll jedoch ermöglicht werden, dass eine (zweite) Weiterleitung an einen dritten Rehabilitationsträger erfolgen, um eine schnelle und einvernehmliche Klärung der Zuständigkeit innerhalb der bereits in Gang gesetzten Fristen zu erreichen (BT-Drs. 18/9522 S. 234). Dies verdeutlicht die Bezugnahme auf das „für ihn geltende Leistungsgesetz“. Für die Beklagte und für die Beigeladene zu 1) gilt dasselbe Leistungsgesetz. Hier ist nach der erfolgten Weiterleitung nicht die Abgrenzung verschiedener Sozialleistungsträger streitig, die die Beklagte zu einem Vorgehen nach § 14 Abs. 3 SGB IX veranlassen könnten. Vielmehr geht die Beklagte sowohl gegenüber der Beigeladenen zu 1) als auch gegenüber dem Kläger davon aus, dass für die begehrte Leistung eine Gesetzliche Krankenkasse sachlich zuständig ist. Der Umstand, dass der Kläger selbst davon ausgeht, dass nicht eine Krankenkasse, sondern der Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist, ändert daran nichts. § 14 Abs. 3 SGB IX erfasst lediglich Sachverhalte, in denen eine erste Weiterleitung erfolgt ist, eine weitere Weiterleitung durch den zweitangegangenen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nicht mehr zulässig ist, aber dennoch ein anderer Träger sachlich zuständig ist. c) Die Regelung in § 14 Abs. 5 SGB IX steht der Weiterleitung nach § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) im konkreten Fall zur Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Zwar hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung beabsichtigt, eine Weiterleitung nach § 16 SGB I bei Rehabilitationsanträgen nach § 14 SGB IX auszuschließen (BT-Drs. 18/9522 S. 234). Diese Regelung ist erforderlich, da sie anderenfalls mit den besonderen Regelungen in § 14 SGB IX zur formellen Zuständigkeit dem Leistungsberechtigten gegenüber kollidiert. Geht es jedoch nicht um die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit verschiedener Rehabilitationsträger untereinander, sondern - wie hier - um die Unzuständigkeit aus anderen Gründen, steht § 14 Abs. 5 SGB IX nach dem Sinn und Zweck der Norm der Weiterleitung nach § 16 SGB I nicht entgegen. 2. Der Kläger hat gegen die Beigeladene zu 1) keinen Anspruch auf die begehrte Versorgung. Die Beigeladene zu 1) ist für die Versorgung mit Kantenfiltergläsern sachlich zuständig (dazu a). Die fehlende förmliche Entscheidung der Beigeladenen zu 1) steht der Verurteilung zur Leistung nicht entgegen (dazu b). Der Kläger hat jedoch gegen die Beigeladene zu 2) keinen Anspruch auf die Versorgung mit Kantenfiltergläsern (dazu c). a) Die Beklagte hat versucht, den Antrag - zur Überzeugung des Gerichts zutreffend – an die Krankenkasse abgegeben, bei der der Kläger versichert war. Dabei dürfte es sich um eine Weiterleitung nach § 16 Abs. 1 SGB I handeln, die auch in den Fällen nach § 14 SGB IX zulässig sein dürfte, wenn Grund der Abgabe nicht die (fehlende) sachliche Zuständigkeit, sondern eine fehlende Zuständigkeit aus anderen Gründen ist. Der Kläger ist bei der Beigeladenen zu 1) versichert. Die Beigeladene zu 1) ist als Gesetzliche Krankenversicherung eine Trägerin der medizinischen Rehabilitation nach § 42f. SGB IX. b) Eine Entscheidung der Beigeladenen zu 1) über den Antrag ist hier im konkreten Einzelfall nicht erforderlich. Die Beigeladene zu 1) hat über den Antrag ausdrücklich nicht entschieden, sondern war vielmehr der Auffassung, dass die Beklagte entscheiden müsse. Sozialleistungsträger können nach § 75 Abs. 5 SGG nach erfolgter Beiladung verurteilt werden. Eine Verurteilung ist nach der Rechtsprechung des BSG nur dann nicht möglich, wenn der Beigeladene bereits selbst bindend über den Antrag entschieden hat, wobei im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX aufgrund des Schutzzwecks der Norm Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt sind (BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R - Rnr. 24). Es kann offen bleiben, ob diese Rechtsprechung aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten auf den konkreten Fall übertragbar ist, weil es sich im Verhältnis Beklagte und Beigeladene zu 1) zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht um eine Weiterleitung nach § 14 SGB IX handelt. Eine bindende Ablehnungsentscheidung der Beigeladenen zu 1) liegt nicht vor. c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung gegen die Beigeladene zu 1) nach § 42 SGB IX iVm § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Es handelt sich zwar um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation (dazu aa). Die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung liegen im konkreten Fall jedoch nicht vor (dazu bb). aa) Nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX umfassen Leistungen der medizinischen Rehabilitation auch Hilfsmittel. Die Hilfsmittelversorgung richtet sich hier nicht nach § 47 SGB IX, da für die Beigeladene zu 1) besondere Regelungen für die Hilfsmittelversorgung gelten und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX diese gegenüber der allgemeineren Regelung im SGB IX vorrangig sind. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in der ab 11. Mai 2019 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V haben Versicherte ab 18 Jahre Anspruch auf therapeutische Sehhilfen, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells (§ 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Es handelt sich um ein Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation. Für die Abgrenzung, welcher Sozialleistungsträger für die Versorgung sachlich zuständig ist, kommt es darauf an welchem Zweck das Hilfsmittel dient. Die Versorgung des Klägers mit den Kantenfiltergläsern diente hier zur Überzeugung des Gerichts der medizinischen Rehabilitation und nicht der sozialen Teilhabe. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden im Rahmen der Leistungen der medizinischen Rehabilitation Hilfsmittel gewährt, die zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich sind. Die Versorgung mit Hilfsmitteln ist auch eine Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, sowohl als Leistung der medizinischen Rehabilitation, als auch als Leistung der sozialen Rehabilitation. Nach § 90 Abs. 2 SGB IX ist es die besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation im Rahmen einer Leistung der Eingliederungshilfe, eine Beeinträchtigung nach § 99 Abs. 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist Eingliederungshilfe Personen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu leisten, deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und -struktur einschließlich der geistigen und seelischen Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Der Kläger gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis und hat daher dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Nach § 109 gehören zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation insbesondere die in § 42 Abs. 2 und 3 und § 64 Abs. 1 Nr. 3 bis 3 genannten Leistungen. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen dabei den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 109 Abs. 2 SGB IX). Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören Hilfsmittel jedoch auch als Leistungen der sozialen Teilhabe nach § 90 Abs. 5 SGB IX. Danach ist es eine besondere Aufgabe der sozialen Teilhabe, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Zu den Leistungen der sozialen Teilhabe gehören nach § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX auch Hilfsmittel. Leistungen der Eingliederungshilfe sind einkommens- und vermögensabhängig (§§ 136, 140 SGB IX) und nachrangig zu den Leistungen anderer Träger (§ 91 SGB IX). Zur Überzeugung des Gerichts dient die begehrte Versorgung der medizinischen Rehabilitation nach § 33 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. SGB V und nicht der sozialen Teilhabe nach § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX. Leistungen der medizinischen Rehabilitation durch die gesetzlichen Krankenkassen sind von den Aufgabenbereichen anderer Rehabilitationsträger und der Eigenverantwortung der Versicherten abzugrenzen. Zur Abgrenzung, für welche Leistungen die Krankenkasse und für welche Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG darauf an, ob das Hilfsmittel die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Für diese Grundbedürfnisse des täglichen Lebens ist die Gesetzliche Krankenversicherung zuständige Leistungsträgerin bei der Versorgung mit Hilfsmitteln. Zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (zB Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der zB die Bewegung im Nahbereich der Wohnung sowie die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasst (BSG, Urteile vom 10. September 2020 – B 3 KR 15/19 R und vom 7. Mai 2020 – B 3 KR 7/19 R mit weiteren Nachweisen). Hier geht es bei der konkreten mit dem Hilfsmittel bezweckten Unterstützung um ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Das Hilfsmittel dient der Verbesserung des Sehvermögens. bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen für die begehrte Versorgung gegenüber der Beigeladenen zu 1) liegen nicht vor. Versicherte haben Anspruch auf therapeutische Sehhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden (§ 33 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Bei der vom Kläger begehrten Versorgung handelt es sich um eine therapeutische Sehhilfe und nicht um eine Sehhilfe zur Verbesserung der Sehschärfe, so dass sich die Versorgung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB V iVm § 17 der Richtlinie des Gemeinamen Bundesausschusses (GBA) über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (HilfsM-RL) in der ab 1. April 2021 geltenden Fassung richtet. Nach § 17 Abs. 1 HilfsM-RL sind therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung bei bestehender medizinischer Notwendigkeit in bestimmten Fällen verordnungsfähig. Die Richtlinie unterscheidet nach ihrem Wortlaut in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 verschiedene Brillengläser mit bestimmten Eigenschaften, die jeweils für verschiedene Erkrankungen verordnungsfähig sind: Nr. 1 Lichtschutzgläser, Nr. 2 Brillengläser mit UV-Kantenfilter (400 nm), Nr. 3 Brillengläser mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei 450 nm und Nr. 4 Brillengläser mit Kantenfilter (] 500 nm) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung. In § 17 Abs. 1 Nr. 5 HilfsM-RL ist geregelt, dass Kantenfilter nicht verordnungsfähig sind bei altersbedingter Makuladegeneration, diabetischer Retinopathie, Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dysthrophischen Netzhauterkrankung) und Fundus myopicus. Die vom Kläger begehrte Versorgung mit Kantenfiltergläsern mit 450 nm setzt nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 HilfsM-RL voraus, dass eine Blauzapfenmonochromasie vorliegt. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Der allgemeine Ausschluss von Kantenfiltergläsern (ohne Begrenzung auf bestimmte nm-Werte) bei bestimmten Erkrankungen in § 17 Abs. 1 Nr. 5 HilfsM-RL bedeutet entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass Kantenfiltergläser mit nm-Werten ab 400 in den dort nicht genannten Fällen verordnet werden können. Dafür enthält der Wortlaut der Richtlinie keine Anhaltspunkte. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist spezieller für Kantenfiltergläser mit Werten ab 400 nm. Kantenfiltergläser mit weniger als 400 nm sind von § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HilfsM-RL nicht erfasst und daher dem Grunde nach verordnungsfähig. § 17 Abs. 1 Nr. 5 HilfsM-RL schließt die Versorgung von Kantenfiltergläsern mit weniger als 400 nm für die dort genannten Erkrankungen aus. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Versorgung als Leistung der sozialen Teilhabe. Leistungen der medizinischen Rehabilitation durch den Träger der Eingliederungshilfe entsprechen nach § 109 Abs. 2 SGB IX den Leistungen der medizinischen Rehabilitation durch die Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung. Danach erbringen die Träger der Eingliederungshilfe keine weitergehenden Leistungen der medizinischen Rehabilitation als gesetzliche Krankenkassen. Da die Versorgung mit den Kantenfiltergläsern nicht als eine Leistung der medizinischen Rehabilitation durch die Krankenkasse erbracht werden kann, scheidet auch eine Versorgung durch den Träger der Eingliederungshilfe als Leistung der medizinischen Rehabilitation aus. Es handelt sich im konkreten Fall auch nicht um eine Leistung der sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX iVm § 84 SGB IX. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX werden Leistungen der sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Dazu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie dabei zu unterstützen. Leistungen der sozialen Teilhabe sind insbesondere Hilfsmittel (§ 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX). Nach § 113 Abs. 3 SGB IX iVm § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfassen die Leistungen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bedingte Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auszugleichen. Die Kammer verkennt nicht, dass Hilfsmittel, die zum Behinderungsausgleich für ein Grundbedürfnis erbracht werden, auch für die soziale Teilhabe nützlich sein können. Dennoch ist eine Differenzierung erforderlich, um die in Abgrenzung zur Eigenverantwortung der Versicherten geregelte und von zahlreichen Leistungsausschlüssen geprägte medizinische Rehabilitation nach dem SGB V von anderen Teilhabezielen abzugrenzen. Der Gesetzgeber ordnet die Aufgabe der Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich verschiedenen Rehabilitationsträgern zu, ohne Leistungseinschränkungen in einzelnen Leistungsgesetzen zugunsten eines ergänzenden umfassenden Behinderungsausgleichs durch andere Träger für denselben Rehabilitationsbedarf aufzugeben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX). Es bestehen im Hinblick auf die allgemeine Regelung in § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX zur medizinischen Rehabilitation vielmehr keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine umfassende Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe für die Bewilligung von Hilfsmitteln begründen wollte, die der Befriedigung von Grundbedürfnissen dienen. Damit verbleibt für den Träger der Eingliederungshilfe eine umfassende Zuständigkeit für Hilfsmittel, die zwar nicht zur Befriedigung von Grundbedürfnissen erforderlich sind, aber der weitergehenden sozialen Teilhabe dienen. Das Hilfsmittel dient der Verbesserung des Sehvermögens des Klägers und damit einem Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Es handelt sich um medizinische Rehabilitation und nicht um soziale Teilhabe, so dass die Versorgung des Klägers auch nicht als Eingliederungshilfeleistung erfolgen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Versorgung mit Kantenfiltergläsern. Der im Jahr 1955 geborene Kläger wohnt in M. und ist bei der Beigeladenen zu 1) gesetzlich krankenversichert. Eine Mitgliedschaft bei der Beklagten besteht nicht. Für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist in Sachsen-Anhalt nach § 1 Ausführungsgesetz (AG) zum SGB IX das Land Sachsen-Anhalt sachlich zuständig (Beigeladender zu 2). Das Land zieht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben die Landkreise und kreisfreien Städte heran (§ 2 Abs. 1 AG SGB IX LSA). Die Landeshauptstadt Magdeburg ist eine kreisfreie Stadt in Sachsen-Anhalt. Der Kläger leidet an erhöhtem Augeninnendruck und seit 2003 an einer Sehnervenschädigung (Glaukom, Grüner Star) und einem grauen Star. Das Gesichtsfeld ist nach eigenen Angaben stark eingeschränkt, der Visus ist stark gemindert und es besteht eine hohe Blendempfindlichkeit. Für den Kläger ist ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und RF festgestellt worden. Der Kläger beantragte mit einem am 4. September 2020 bei der Landeshauptstadt Magdeburg eingegangenen Schreiben vom 3. September 2020 die Versorgung mit einer Kantenfilterbrille (450 nm): Er nutze schon seit vielen Jahren eine Kantenfilterbrille, die den Kontrast erhöhe und Blendungen reduziere. So könne er Stufen und Absätze erkennen und sich sicher durch die Stadt bewegen. Die Brille schütze auch vor Blendungen und beuge einer Schädigung der Netzhaut und der weiteren Verschlechterung der Sehkraft vor. Die bisherige Brille sei durch die tägliche Nutzung stark verschlissen und zerkratzt. Sie sitze nicht mehr richtig. Er verfüge nicht über ausreichend Einkünfte, um die Brille selbst zu finanzieren. Der Kläger legte einen Kostenvoranschlag vom 2. September 2020 über 143 € bei. Die Landeshauptstadt Magdeburg leitete den Antrag mit Schreiben vom 10. September 2020 an die Beklagte weiter: Es handele sich um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation, für die die Beklagte zuständige Rehabilitationsträgerin sei. Die Beklagte sandte den Antrag mit Schreiben vom 22. September 2020 an die Landeshauptstadt Magdeburg zurück: Der Kläger sei nicht bei der Beklagten versichert. Die Landeshauptstadt Magdeburg teilte mit Schreiben vom 30. September 2020 mit, dass die weitere Weiterleitung durch den zweitangegangenen Träger nach § 14 Abs. 3 SGB IX nur im Einvernehmen mit dem nach Auffassung der Beklagten zuständigen Träger erfolgen könne. Die Zurückverweisung des Antrags sei nicht zulässig. Die Beklagte übersandte den Antrag mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 an die Beigeladene zu 1). Die Beigeladene zu 1) sandte der Landeshauptstadt Magdeburg nach Aktenlage den Antrag zurück. Die Landeshauptstadt Magdeburg teilte gegenüber der Beigeladenen zu 1) nach Aktenlage mit Schreiben vom 6. November 2020 ihre Rechtsauffassung mit. Die Landeshauptstadt Magdeburg teilte der Beklagten mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 mit, dass der Antrag fristgemäß weitergeleitet worden sei. Die Beklagte sei daher leistende Rehabilitationsträgerin, die den Antrag nur mit dem Einverständnis des Leistungsberechtigten erneut weiterleiten könne. Dies gelte auch, wenn der erstangegangene Träger den Antrag unzutreffend weitergeleitet habe. Es stehe ein Erstattungsanspruch zur Verfügung. Es handele sich nicht um eine Leistung der sozialen Teilhabe. Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 teilte die Beklagte der Landeshauptstadt Magdeburg mit, dass diese die zuständige Krankenkasse nicht ermittelt habe und der Kläger nicht bei der Beklagten versichert sei. Rein technisch sei eine Bescheidung überhaupt nicht möglich. Mit Schreiben vom 4. März 2021 bekräftigte die Landeshauptstadt Magdeburg gegenüber der Beklagten nochmals ihre Rechtsauffassung. Mit weiterem Schreiben vom 10. Februar 2021 erfragte die Beklagte bei der Beigeladenen zu 1), ob diese bereit sei, über den Antrag zu entscheiden und teilte mit, anderenfalls werde die Beklagte entscheiden. Dazu würden Antragsunterlagen und eine Mitteilung benötigt, ob für den Kläger ein Anspruch in welcher Höhe bestehe. Der Kläger wandte sich nach Aktenlage an die Teilhabeberatung des Landes Sachsen-Anhalt. Nach Aktenlage fand dann zwischen Beklagter und Beigeladener eine telefonische Verständigung statt. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 16. März 2021 von der Beigeladenen zu 1) leistungsrechtliche Unterlagen an, die übersandt wurden. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 30. März 2021 ab: Als zweitangegangene Trägerin sei die Beklagte verpflichtet, über den Antrag zu entscheiden. Die Anspruchsvoraussetzungen seien durch die Beigeladene zu 1) geprüft worden. Eine medizinische Indikation für die beantragte Versorgung bestehe nicht. Dagegen richtete sich der am 30. April 2021 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Widerspruch: Die Beweggründe für die Weiterleitung des Antrags an die Beklagte seien nicht bekannt. Zwar sei die Verordnung von Kantenfiltergläsern nicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Hilfsmittelrichtlinie möglich. Die Verordnung sei jedoch auch nicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 Hilfsmittelrichtlinie ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es dürfte unstreitig sein, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Versorgung mit Kantenfiltergläsern in § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 Hilfsmittelrichtlinie nicht abschließend geregelt habe. Wenn es sich bei Nr. 2 bis 4 um einen abschließenden Katalog handele, wäre die Regelung in Nr. 5 nicht erforderlich gewesen. Daher sei diese Regelung so auszulegen, dass bei Nr. 2 bis 4 eine Versorgung in jedem Fall erfolgen müsse und bei der in Nr. 5 genannten Indikation generell ausgeschlossen sei. Daher bestehe im konkreten Einzelfall eine Regelungslücke. Diese führe dazu, dass die Regelungen der Hilfsmittelrichtlinie nicht zur Anwendung kommen und eine Einzelfallentscheidung nach § 33 SGB V erfolgen müsse. Zwar sei die Verordnung von Kantenfiltergläsern nicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Hilfsmittelrichtlinie möglich. Die Verordnung sei jedoch auch nicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 Hilfsmittelrichtlinie ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es dürfte unstreitig sein, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Versorgung mit Kantenfiltergläsern in § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 Hilfsmittelrichtlinie nicht abschließend geregelt habe. Wenn es sich bei Nr. 2 bis 4 um einen abschließenden Katalog handele, wäre die Regelung in Nr. 5 nicht erforderlich gewesen. Daher sei diese Regelung so auszulegen, dass bei Nr. 2 bis 4 eine Versorgung in jedem Fall erfolgen müsse und bei der in Nr. 5 genannten Indikation generell ausgeschlossen sei. Daher bestehe im konkreten Einzelfall eine Regelungslücke. Diese führe dazu, dass die Regelungen der Hilfsmittelrichtlinie nicht zur Anwendung kommen und eine Einzelfallentscheidung nach § 33 SGB V erfolgen müsse. Die Beklagte habe nicht geprüft, ob die Versorgung nach anderen Rechtsgrundlagen in Betracht komme. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen stellte mit Gutachten vom 23. November 2021 fest, dass der Kläger an Glaukoma fere absolutum, einem intraokularen Linsenimplantat RA, Glaskörperdestruktionen, glaukomatöser Opticusatrophie, glaukomatöser Gesichtsfeldeinschränkung und Cataracta sen. provecta LA leide. Eine Indikation zur Versorgung mit Kantenfiltergläsern liege nicht vor. Weiterhin fehle eine ärztliche Verordnung. Auf Nachfrage teilte der Kläger mit, dass der Kläger sich die Brille noch nicht beschafft habe. Er habe diese beim Optiker in Auftrag gegeben. Dort liege sie zur Abholung bereit. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. März 2021 mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2021 als unbegründet zurück: Die Versorgung mit Hilfsmitteln sei in Richtlinien nach § 92 SGB V geregelt. In der zuletzt veröffentlichten Hilfsmittelrichtlinie sei geregelt, in welchen Fällen Kantenfiltergläser verordnungsfähig seien. Eine entsprechende Diagnose liege beim Kläger nicht vor. Für die begehrte Leistung sei auch kein anderer Träger zuständig. Weiterhin liege auch keine ärztliche Verordnung vor. Diese sei nach § 33 Abs. 5a Satz 1 SGB V erforderlich. Dagegen richtet sich die am 7. Juli 2022 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobene Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorträgt: Die augenärztliche Verordnung könne nachgereicht werden. Selbst wenn der Kläger keinen Versorgungsanspruch nach dem SGB V hätte, sei die Beklagte als leistende Rehabilitationsträgerin nach § 14 SGB IX verpflichtet, über den Antrag unter jedem denkbaren Gesichtspunkt zu entscheiden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte die Leistungspflicht des Trägers der Eingliederungshilfe pauschal mit einem Satz abgelehnt habe. Eine Leistung der medizinischen Rehabilitation sei nach § 109 Abs. 1 SGB IX ausgeschlossen. Es sei unverständlich, weshalb eine Leistung der sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX ausgeschlossen werde. Die Kantenfilterbrille inkl. Fassung sei eine Leistung der sozialen Teilhabe. Durch die Versorgung mit den Kantenfiltergläsern werde dem Kläger die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft ermöglicht. Der Ausschluss nach § 14 der Hilfsmittelrichtlinie greife bei Brillenfassungen nicht ein. Die Beklagte sei durch die Weiterleitung im Außenverhältnis zum Kläger für die Versorgung zuständig geworden. § 14 SGB IX erfasse nach der Gesetzesbegründung alle Fälle der Feststellung der Leistungszuständigkeit. Der Gesetzgeber gestatte in den Fällen der sachlichen Unzuständigkeit den Ausgleich im Erstattungsverfahren. Es sei hier kein Grund ersichtlich, der dagegen spreche, die Beklagte zu verpflichten, auch wenn der Kläger nicht bei ihr versichert sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der vom Kläger beantragten Kantenfiltergläser als leistender Rehabilitationsträger im Sinne von § 14 SGB IX zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte stützt sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Beklagte habe eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung des Landes Sachsen-Anhalt beigezogen, die die Auffassung der Beklagten stütze. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2022 hat das Gericht die Techniker Krankenkasse und mit weiterem Beschluss vom 16. Mai 2023 das Land Sachsen-Anhalt notwendig beigeladen. Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 1) trägt vor: Eine Regelungslücke bestehe entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht. Zwar habe der Gemeinsame Bundesausschuss die Versorgung mit Kantenfiltergläsern nicht abschließend geregelt. Eine Regelungslücke liege jedoch nicht vor. Der Kläger begehre die Versorgung mit einer besonderen Art von Kantenfiltergläsern als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum von 450 nm. Diese Art von Kantenfiltergläsern sei ausschließlich bei Blauzapfen-Monochromasie versordnungsfähig. Diese Erkrankung sei beim Kläger nicht festgestellt worden. Der Kläger leide jedoch an einer Sehbehinderung nach WHO und habe daher Anspruch auf eine sehschärfen-verbessernde Sehhilfe nach § 12 Hilfsmittelrichtlinie. Aufgrund der Feststellung einer degenerativen Erkrankung (Glaukom) bestehe außerdem ein Anspruch auf Lichtschutzgläser nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Hilfsmittelrichtlinie. Insofern sei nicht von einer Regelungslücke auszugehen. Der Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag. Der Beigeladene zu 2) trägt vor: Er sei nicht für die begehrte Versorgung mit einer Kantenfilterbrille als Leistung der sozialen Teilhabe zuständig. Es handele sich um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Kantenfilterbrillen seien therapeutische Sehhilfen. Das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs dürfe in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte den Nahbereich der Wohnung erschließen, nicht zu eng gefasst werden. Aus medizinischen Gründen erforderliche Hilfsmittel seien keine sozialen Teilhabeleistungen. Das Gericht hat am 21. März 2023 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt, in dem die Beteiligten weiter vorgetragen haben. Insoweit wird auf das Protokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.