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Urteil

S 34 KR 1447/18

SG Magdeburg 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2023:0217.S34KR1447.18.00
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Leitsätze
1. Bei einem Streit über Krankenhausvergütung ohne kostenprivilegierte Beteiligte ist eine Feststellungsklage zulässig und ggf begründet, wenn sich die zunächst zulässige und begründete Leistungsklage nur einseitig erledigt hat und es zur Beendigung einer entsprechenden Feststellung durch das Gericht bedarf (vgl BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 3/18 R = BSGE 128, 54 = SozR 4-1780 § 161 Nr 3). (Rn.35) 2. Ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung ist zu verneinen, wenn die Beteiligten jeweils für sich die Erledigung der Hauptsache durch Zahlung der geltend gemachten Klageforderung festgestellt haben und die Klägerin als zugelassenes Krankenhaus das Klagebegehren sodann auf die Feststellung richtet, die ursprüngliche Leistungsklage sei zulässig und begründet gewesen. Ein "Rechtbehaltenwollen", ohne dass für einen medizinischen Einzelfall allgemeine Rechtsfragen zu klären waren, sieht das Sozialgerichtsgesetz (juris: SGG) nicht vor. (Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 80 Prozent und die Klägerin zu 20 Prozent. Der Streitwert wird auf 1.087,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Streit über Krankenhausvergütung ohne kostenprivilegierte Beteiligte ist eine Feststellungsklage zulässig und ggf begründet, wenn sich die zunächst zulässige und begründete Leistungsklage nur einseitig erledigt hat und es zur Beendigung einer entsprechenden Feststellung durch das Gericht bedarf (vgl BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 3/18 R = BSGE 128, 54 = SozR 4-1780 § 161 Nr 3). (Rn.35) 2. Ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung ist zu verneinen, wenn die Beteiligten jeweils für sich die Erledigung der Hauptsache durch Zahlung der geltend gemachten Klageforderung festgestellt haben und die Klägerin als zugelassenes Krankenhaus das Klagebegehren sodann auf die Feststellung richtet, die ursprüngliche Leistungsklage sei zulässig und begründet gewesen. Ein "Rechtbehaltenwollen", ohne dass für einen medizinischen Einzelfall allgemeine Rechtsfragen zu klären waren, sieht das Sozialgerichtsgesetz (juris: SGG) nicht vor. (Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 80 Prozent und die Klägerin zu 20 Prozent. Der Streitwert wird auf 1.087,24 Euro festgesetzt. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). I. Die auf eine Feststellungsklage umgestellte Klage ist unzulässig. Das Gericht hatte durch Urteil zu entscheiden, da die vormals erhobene, zunächst zulässige Leistungsklage im Krankenhausvergütungsstreit im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG von der Klägerin umgestellt worden ist (sogleich unter 1.). Deshalb war zwar die Leistungsklage beendet, über eine Feststellungsklage jedoch noch zu entscheiden (sogleich unter 2.). 1. Die Umstellung auf eine Feststellungsklage ist zunächst wirksam. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 10. September 2021 begehrte Feststellungsklage ist keine Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG. Der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage ist eine bloße Antragsänderung im Sinne von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG (BSG, Urteil vom 7. Juni 1979 – 12 RK 13/78, BSGE 48, 195; BSG, Urteil vom 9. April 2019 – B 1 KR 3/18 R; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 99, Rn. 4). 2. Die Feststellungsklage ist unzulässig. Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen (sogleich unter a)), der Gegenstand der begehrten Feststellung unter § 55 Abs. 1 Nrn. 1 - 4, Abs. 2 SGG fällt (sogleich unter b)) und die Klägerin außerdem ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung, ein sogenanntes Feststellungsinteresse, hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 55, Rn. 3). Die umgestellte Klage ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kommt nur in Betracht, wenn sich das primäre Rechtsschutzbedürfnis aus der vorangegangenen Anfechtungs- und oder Verpflichtungsklage auf einen Verwaltungsakt bezogen hatte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 131, Rn. 7c; teilweise a.A. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 – B 3 P 5/10 R, wohl auch BSG, Urteil vom 9. April 2019 – B 1 KR 3/18 R). Die ursprüngliche Klage auf Zahlung der Vergütung einer Krankenhausbehandlung liegt kein Verwaltungsakt zugrunde. Die aus Sicht des klagenden Krankenhauses noch nicht gezahlte Vergütung ist in einer Leistungsklage nach den Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 SGG geltend zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Dezember 2013 - B 1 KR 57/12 R; Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 1 KN 1/07 KR R, BSGE 102, 172; Urteil vom 30. Juni 2009 – B 1 KR 24/08 R, BSGE 104, 15). Für eine entsprechende Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage bei vormaligen Leistungsklagen kein Raum, da derselbe Zweck mit der Feststellungsklage nach § 55 SGG erreicht werden kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 131, Rn. 7c). Schließlich kommt es auf die dogmatische Einordnung der auf Feststellung umgestellten Klage nicht in, da sowohl für eine Fortsetzungsfeststellungklage als auch für eine Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse vorliegen muss, welches im vorliegenden Rechtsstreit fehlt (sogleich unter c)). a) Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist als Trägerin eines nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V) zugelassenen Krankenhauses klagebefugt. Das Klageziel der allgemeinen Leistungsklage war durch die Zahlung der vormals geltend gemachten Klageforderung erreicht. Der Subsidiaritätsgrundsatz steht der Feststellungsklage nicht entgegen. Insbesondere war die ursprüngliche Leistungsklage rechtzeitig erhoben worden, da der Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt war, § 45 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I). Die Feststellungsklage selbst ist an eine Frist nicht gebunden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 55, Rn. 3a). b) Hier fehlt es jedoch an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 55 SGG. Nach § 55 Abs. 1 SGG ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn mit der Klage 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird und wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage sind daher vom Gesetzgeber eng gefasst und auf die genannten Fälle begrenzt. Der Feststellungsklage kommt lediglich eine verfassungsrechtlich gebotene Auffangfunktion zu (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 36/15 R; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 55 Rn. 10d). Im Normgefüge korrespondiert hierzu § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wonach bei missbräuchlicher Fortsetzung des Rechtsstreits Verschuldenskosten aufgelegt werden können. Die Klägerin begehrt mit der auf eine Feststellung umgestellten Klage weder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses noch die Feststellung, welcher Versicherungsträger zuständig ist oder, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls ist oder die Feststellung, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist. Die Klägerin begehrt lediglich die Feststellung, dass ihre Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung zulässig und begründet war. Für ein solches Klagebegehren ist das Sozialgerichtsgesetz nicht konzipiert. Das nachträgliche „Rechtbehaltenwollen“ bedarf einer Feststellung nicht, insbesondere dann, wenn die Hauptsache durch vollständige Zahlung der Klageforderung einschließlich der Zinsen ihre tatsächliche Erledigung gefunden hat und die Beklagte bereit ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der von der Rechtsprechung anerkannte Fall einer Feststellungsklage zur Beendigung des Rechtsstreits, weil die verfahrensbeendende Prozesserklärung von der anderen Seite nicht abgegeben worden ist, liegt hier nicht vor. aa) Das Bundessozialgericht hatte festgehalten, dass das Sozialgerichtsgesetz das Rechtsinstitut der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung voraussetze, um der Beklagten bei Erledigungserklärung der Klägerin zur hiermit übereinstimmenden Erklärung mit der prozessökonomischen Folge der Kostenentscheidung durch Beschluss nach billigem Ermessen zu bewegen, wenn er nicht triftige Gründe für eine streitige gerichtliche Entscheidung habe (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2019 – B 1 KR 3/18 R). „…In diesem Sinne geht die Rspr. des BVerwG zur Rechtslage nach der VwGO davon aus, dass beim Streit über die Erledigung der Hauptsache die Begründetheit der ursprünglichen Klage nur bedeutsam ist, wenn der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse hieran habe entsprechend dem Rechtsgedanken von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (vgl. z.B. BVerwGE 20, 146; BVerwGE 31, 318, 320; BVerwGE 87, 62, 66; BVerwG, NVwZ 1989, 860, 861 f). Diese Rspr. berücksichtigt, dass der Kläger grundsätzlich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) bei einem erledigenden Ereignis die Früchte des Prozesses ernten kann, dies aber dem Beklagten trotz ggf. vergleichbarer Interessenlage nicht in gleicher Weise offen steht. Die Rspr. vermeidet zugleich den Verlust des Prozessstoffes, der ansonsten aufgrund des Verbots der Feststellungswiderklage (vgl. § 89 Abs. 2 VwGO) eintreten könnte…“ (BSG, Urteil vom 9. April 2019 – B 1 KR 3/18 R). bb) Der hier zu entscheidende Rechtsstreit ist anders gelagert. Die Beteiligten streiten nicht über die Erledigung der Hauptsache. Zum einen haben die Beteiligten bereits schriftsätzlich festgestellt, dass die Hauptsache durch die Zahlung der geltend gemachten Klageforderung erledigt ist. Die Klägerin hat dies spätestens durch die Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10. September 2021 durch die Formulierung auf Seite 2 unten „…Weiter hat sich die Hauptsache durch Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen durch die Beklagte nach Klageerhebung objektiv erledigt…“ bestätigt. Zum anderen hat die Klägerin – anders als in dem Fall, über den das Bundessozialgericht zu entscheiden hatte – nicht die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits beantragt, sondern die Feststellung, dass die Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung zulässig und begründet gewesen war. Dieser Fall ist von § 55 SGG nicht erfasst, da hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. c) Die umgestellte Feststellungsklage ist vor allem deshalb unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse nicht vorliegt. Das Feststellungsinteresse gestaltet das Rechtschutzbedürfnis näher aus (BSG, Urteil vom 10. Juli 1996 – 3 RK 27/95; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 131, Rn. 10a). Das Feststellungsinteresse ist nur gegeben, wenn anders effektiver Rechtsschutz nicht zu erreichen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 131, Rn. 10d). Hinsichtlich des berechtigten Interesses genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Die angestrebte Feststellung muss geeignet sein, die Position der Klägerin zu verbessern. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Beklagte hatte bereits die mit der Leistungsklage ursprünglich geltend gemachte Vergütung einschließlich der Zahlung von Zinsen an die Klägerin angewiesen. Die Beklagte war auch bereit, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ein sehr viel einfacherer Weg, effektiven Rechtsschutz zu erreichen, wäre eine Prozesserklärung der Klägerin in Form der Erledigungserklärung gewesen. Eine Wiederholungsgefahr, in der ein berechtigtes Feststellungsinteresse liegen kann, ist nicht anzunehmen. Die hier im Rahmen der Leistungsklage streitgegenständliche Richtigkeit der Kodierung der Nebendiagnosen E43 [nicht näher bezeichnete erhebliche Energie- und Eiweißmangelernährung] und R63.3 [Ernährungsprobleme und unsachgemäße Ernährung] bleiben stets Einzelfallentscheidungen eines jeweils individuellen stationären Behandlungsfalles, unter anderem abhängig von einem nachgewiesenen Ressourcenverbrauch (vgl. D003l Deutsche Kodierrichtlinien – DKR [2014]). Eine allgemeine Rechtsfrage, wie beispielsweise eine Auslegungs- oder Kodierungsfrage hat zwischen den Beteiligten nicht im Streit gestanden. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Dabei berücksichtigt die Entscheidung über die Kosten, dass die Klägerin in der vormaligen Hauptsache voll obsiegt hat, jedoch in der als Feststellungsklage fortgeführten Klage unterlegen war. An das Kostengrundanerkenntnis der Beklagten vom 13. August 2021 war das Gericht nicht gebunden, da es unter der Bedingung abgegeben war, dass die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Ein Kostengrundanerkenntnis als Prozesshandlung ist, wenn sie unter einer Bedingung abgegeben wird, unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, Vorb. § 60, Rn. 11). III. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Die geltend gemachten Zinsen sind als Nebenforderung nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juni 2021 – L 6 KR 47/17). Die Klägerin begehrt nach Zahlung der vormals streitigen Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung die Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage. Die Klägerin ist ein bei der Beklagten nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V) zugelassenes Krankenhaus. In der Zeit vom 10. bis zum 21. März 2014 behandelte sie den bei der beklagten Krankenkasse versicherten, 1941 geborenen B. stationär wegen einer Atemwegserkrankung. Für ihre Leistungen forderte die Klägerin von der Beklagten mit Rechnung vom 23. März 2014 die Vergütung in Höhe von insgesamt 3.932,73 Euro. Die kodierten Leistungen führten in die DRG (Diagnosis Related Group-Vergütungssystem) „E65A“ – Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit äußerst schwerem Verlauf oder starrer Bronchoskopie oder mit komplizierender Diagnose oder Bronchitis und Asthma bronchiale, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schwerem oder schwerem Verlauf, Alter [ 1 Jahr, mit RS-Virus-Infektion. Die Beklagte leitete ein Prüfverfahren mit der Fragestellung zum Ressourcenverbrauch hinsichtlich der von der Klägerin kodierten Nebendiagnosen ein. Der von der Beklagten beauftragte Medizinische Dienst (MD) stellte mit Gutachten vom 25. September 2014 fest, dass die Nebendiagnosen E43 [Nicht näher bezeichnete erhebliche Energie- und Eiweißmangelernährung] und R63.3 [Ernährungsprobleme und unsachgemäße Ernährung] nicht festzustellen seien. Die Gabe von nicht näher bezeichneten Energiedrinks reiche als Ressourcenverbrauch nicht aus. Dem widersprach die Klägerin nicht. Die Beklagte verrechnete sodann am 26. Januar 2018 die Differenz zwischen der von der Klägerin in Rechnung gestellten DRG E65A zu der von der Beklagten ermittelten DRG E65B in Höhe von 1.087,27 Euro mit einer unstreitigen Forderung der Klägerin. Die Klägerin hat am 11. Dezember 2018 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Sie hat zunächst den von der Beklagten verrechneten Betrag in Höhe von 1.087,27 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2018 geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 13. August 2021 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie den Betrag in Höhe von 1.087,24 Euro zuzüglich Zinsen an die Klägerin angewiesen habe. Damit sei die Klägerin klaglos gestellt: „…Der Rechtsstreit ist erledigt. Die Beklagte gibt hiermit ausdrücklich keine Prozesserklärung über ein Anerkenntnis ab. Nach Erledigungserklärung durch die Klägerin wird die Beklagte die notwendigen Kosten dem Grunde nach tragen…“. Mit einer Streitwertfestsetzung in Höhe von 1.087,24 Euro bestehe Einverständnis. Die Klägerin hat keine verfahrensbeendende Prozesserklärung abgegeben. Sie hat mit Schriftsatz vom 10. September 2021 die Leistungsklage auf eine „…Fortsetzungsfeststellungsklage…“ umgestellt. Die Klägerin führt hierzu unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei statthaft, da an der Feststellung der Rechtmäßigkeit des erledigten Begehrens ein berechtigtes Interesse bestehe. Ein solches sei bereits darin zu erkennen, dass Rechtsfragen zur Abrechnung in Krankenhausvergütungsstreitigkeiten wiederholt auftreten würden. Zugleich hält die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. September 2021 fest, dass sich die Hauptsache durch die Zahlung der Hauptforderung erledigt hat. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung zulässig und begründet war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält eine Feststellungsklage für unzulässig, da der Klägerin das berechtigte Interesse an einer Feststellung fehle. Insbesondere bestehe ein solches nicht gegenüber der Beklagten, da diese den Anspruch weder bestreite noch leugne. Zudem stehe auch keine Rechtsfrage im Streit. Der vorliegende Rechtsstreit habe keinerlei Auswirkungen auf andere Fälle. Es handele sich um einen medizinischen Einzelfall. Das zutage tretende Kosteninteresse der Klägerbevollmächtigten an der Entstehung weiterer Gebühren durch die Umstellung auf die Feststellungsklage begründe kein schützenswertes Interesse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die von der Klägerin vorgelegten Patientenunterlagen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.