Beschluss
S 4 SF 3/14
SG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2014:1216.S4SF3.14.0A
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Leitsätze
Die Bundesagentur für Arbeit ist in sozialgerichtlichen Streitsachen nicht zur Entrichtung der sog Pauschgebühr verpflichtet, sofern sie als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Aufgaben wahrgenommen hat, die ihr in dieser Eigenschaft rechtsgeschäftlich übertragen wurden. (Rn.4)
Tenor
Die Feststellung der Gebührenschuld vom 3. April 2013 in dem vor dem Sozialgericht Magdeburg zum Aktenzeichen S 4 AL 84/12 geführten Rechtsstreit wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bundesagentur für Arbeit ist in sozialgerichtlichen Streitsachen nicht zur Entrichtung der sog Pauschgebühr verpflichtet, sofern sie als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Aufgaben wahrgenommen hat, die ihr in dieser Eigenschaft rechtsgeschäftlich übertragen wurden. (Rn.4) Die Feststellung der Gebührenschuld vom 3. April 2013 in dem vor dem Sozialgericht Magdeburg zum Aktenzeichen S 4 AL 84/12 geführten Rechtsstreit wird aufgehoben. Die am 22. April 2013 erhobene Erinnerung mit dem sinngemäß gestellten Antrag, die Feststellung der Gebührenschuld vom 3. April 2013 in dem vor dem Sozialgericht Magdeburg zum Aktenzeichen S 4 AL 84/12 geführten Rechtsstreit aufzuheben, ist gemäß § 189 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Die Gebührenschuld ist zu Unrecht festgestellt worden. Grundsätzlich haben gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten (sog. Pauschgebühr). Die Erinnerungsführerin – die Bundesagentur für Arbeit – ist keine nach § 183 SGG kostenprivilegierte Person. Gleichwohl ist sie im hier zu entscheidenden Fall nicht zur Entrichtung der Pauschgebühr verpflichtet. Die Kostenfreiheit für das der Erinnerung zugrunde liegende Hauptsacheverfahren ergibt sich aus § 64 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach sind im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende von den Gerichtskosten befreit. Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf die Erinnerungsführerin vor. Die Erinnerungsführerin hat das Ausgangsverfahren in ihrer Eigenschaft als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende geführt (im Ergebnis ebenso: SG Gotha, Beschluss vom 10. April 2013, S 1 SF 13/13, nicht veröffentl.; SG Braunschweig, Beschluss vom 30. Mai 2013, S 48 SF 163/13 E, nicht veröffentl.; SG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2013, S 180 SF 404/12, juris; SG Kiel, Beschluss vom 6. Februar 2014, S 21 SF 98/13 E, juris; a.A. SG Darmstadt, Beschluss vom 28. März 2013, S 13 SF 7/13 E, juris; SG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 14. November 2013, S 11 SF 141/13, nicht veröffentl.). Die Erinnerungsführerin ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II einer der Leistungsträger nach diesem Buch (vgl. hierzu auch die §§ 12, 19a Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I)). Danach sind Träger der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II 1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, 2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a SGB II, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB II, § 27 Absatz 3 SGB II sowie für die Leistungen nach § 28 SGB II, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger). In dieser Eigenschaft ist die Erinnerungsführerin in dem der Erinnerung zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren auch aufgetreten. Sie hat nicht die ihr nach dem Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) obliegenden und eine Kostenpflicht auslösenden Aufgaben, sondern allein Aufgaben nach dem SGB II wahrgenommen. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war ein von der Erinnerungsführerin erlassener Verwaltungsakt vom 23. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2012 über die Festsetzung von Mahngebühren im Rahmen der Beitreibung einer auf Grundlage der Regelungen des SGB II von dem zuständigen Jobcenter verfügten Erstattungsforderung. Gemäß § 40 Abs. 6 SGB II fällt die Vollstreckung von Ansprüchen in den Aufgabenbereich der in den gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Grundsicherungsträger. Dies zugrunde gelegt wendet die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung zu Recht ein, ausschließlich in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig geworden zu sein (vgl. zur Trägereigenschaft der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 SGB II bereits zu der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 14 AS 54/10 R, Rn. 19). Mit der Festsetzung der Mahngebühren hat die Erinnerungsführerin eine Aufgabe wahrgenommen, die den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II obliegt. Für diese ist sie Träger der Grundsicherung und als solcher war sie Beteiligte des Ausgangsverfahrens (im Ergebnis wohl ebenso Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. April 2014, L 7 AS 260/14 B ER, Rn. 40, juris). Eine abweichende rechtliche Beurteilung ist auch nicht dadurch veranlasst, dass die in § 6 SGB II genannten Träger der Grundsicherung gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II eine gemeinsame Einrichtung – sog. Jobcenter (vgl. § 6d SGB II) – bilden. Nach § 44b Abs. 1 Satz 2 1. HS SGB II nehmen die Jobcenter zwar die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr. Die Trägerschaft nach § 6 SGB II (sowie nach den §§ 6a und 6b SGB II) bleibt gemäß Absatz 1 Satz 2 2. HS dieser Vorschrift indes unberührt. Hiervon ausgehend verbleibt es – ungeachtet der grundsätzlichen Aufgabenwahrnehmung durch die (in Rechtsstreitigkeiten auch beteiligtenfähigen) Jobcenter – bei der originären Trägereigenschaft der Erinnerungsführerin. Im Gegensatz zu der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage ist die Erinnerungsführerin auch befugt, als Leistungsträger einzelne Aufgabenbereiche in eigener Zuständigkeit auszuüben. Die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage bildet § 44 Abs. 4 SGB II (vgl. zu diesem – bis zum 31. Dezember 2010 fehlenden – Erfordernis: BSG, a.a.O.). Danach kann die gemeinsame Einrichtung einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Dies ist hier der Fall. Nach dem Inhalt der auf Grundlage des Beschlusses der Trägerversammlung vom 28. Februar 2011 geschlossenen "Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA) vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der AA S. und dem Jobcenter S. vertreten durch den Geschäftsführer" vom 30. März 2011 (vgl. zur Entscheidung durch die Trägerversammlung § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II) werden die Aufgaben des Forderungseinzugs als sog. Serviceleistungen durch die Bundesagentur der Arbeit übernommen. Dies zugrunde gelegt sind die – den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens bildenden – Aufgaben im vorstehenden Sinne rechtsgeschäftlich wirksam auf die Erinnerungsführerin als Träger der Grundsicherung (zurück) übertragen worden (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/1555, 24). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 189 Abs. 2 Satz 2 SGG).