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Gerichtsbescheid

S 46 R 131/21

SG Magdeburg 46. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2022:1024.S46R131.21.00
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Leitsätze
1. Bei der rückwirkenden Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 SGB 10 kommt die Annahme eines atypischen Falles nur dann in Betracht, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände signifikant von dem Regelfall des Tatbestandes nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB 10 abweicht.(Rn.27) 2. Ein solcher ist u. a. dann anzunehmen, wenn die Behörde durch falsche Angaben einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der Betroffene die Leistungen gutgläubig verbraucht hat und ohne die entfallene Sozialleistung vermehrt sozialhilfebedürftig geworden ist.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der rückwirkenden Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 SGB 10 kommt die Annahme eines atypischen Falles nur dann in Betracht, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände signifikant von dem Regelfall des Tatbestandes nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB 10 abweicht.(Rn.27) 2. Ein solcher ist u. a. dann anzunehmen, wenn die Behörde durch falsche Angaben einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der Betroffene die Leistungen gutgläubig verbraucht hat und ohne die entfallene Sozialleistung vermehrt sozialhilfebedürftig geworden ist.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. März 1998 als Dauerrecht fortgeltenden Gesetzesfassung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und auch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Zudem sind die Beteiligten vor der Entscheidung des Gerichts gehört worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit Recht hat die Beklagte den Bescheid vom 18.06.2003 ab dem 01.09.2007 aufgehoben. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 18.09.2020, mit denen die bisherige Höhe der Hinterbliebenenrente mit Wirkung vom 01.07.2007 an aufgehoben wurde, ist § 48 SGB X. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme – auch mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 48 Abs. 1 SGB X) – lagen vor. Als Rechtsgrundlage dafür kommt § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift (Nr. 3) soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies ist hier erfüllt. Das Einkommen des Klägers hinsichtlich der nach § 97 SGB VI anzurechnenden Altersrente hat sich durch den (nachträglichen) Bezug derselben erhöht. Demnach war die Hinterbliebenenrente ab dem Bezugszeitpunkt, dem 01.09.2007 zu ändern. Aufgrund der eindeutigen Mitteilungen in dem Bewilligungsbescheid vom 18.06.2003 musste der Kläger auch wissen (Nr.2), dass ein Bezug von Altersrente anzuzeigen ist. Dies hat der Kläger unterlassen. Die Beklagte war auch berechtigt, den Witwenrentenbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufzuheben. Ein sog. atypischer Fall im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, der eine Ermessensausübung erforderlich gemacht hätte, lag hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Nach dieser Vorschrift „soll“ der Verwaltungsakt unter den weiteren Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 aufgehoben werden. Der Begriff „soll“ ist dahin zu verstehen, dass dies grundsätzlich zu erfolgen hat, allerdings dann nicht, wenn ein atypischer Fall vorliegt (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 Rz. 35 ff.). Dabei bestimmen die Umstände des Einzelfalles, ob ein atypischer Fall gegeben ist. Die Annahme einer Atypik kommt nur dann in Betracht, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände signifikant von dem Regelfall des Tatbestandes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X abweicht, der die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit gerade rechtfertigt. Ob der unbestimmte Rechtsbegriff eines atypischen Falles vorliegt, ist gerichtlich zu überprüfen und zu entscheiden (BSG vom 29. April 1992 - 7 RAr 4/91). Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr liegt der typische Fall vor, dass ein Versicherter eine Sozialleistung erhalten hat, auf die er (in der bewilligten Höhe) wegen eigenen Einkommens keinen Anspruch hatte. Bei der Beurteilung, ob ein atypischer Fall vorliegt ist zu berücksichtigen, welche der in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgeführten Alternativen erfüllt ist. Wie bereits dargelegt hat die Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 18.09.2020 auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt. Bezogen auf diese Tatbestandsalternative ist ein atypischer Fall ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn die Behörde durch falsche Angaben in Merkblättern einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, wenn der Betroffene die Leistung gutgläubig (z. B. aufgrund behördlicher Auskünfte) verbraucht hat und ohne die entfallene Sozialleistung im Nachhinein vermehrt sozialhilfebedürftig geworden wäre (vgl. BSG vom 12. Dezember 1995, Az.: 10 RKg 9/95; LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 13. August 2008, Az.: L 6 R 5271/07). Eine solche Situation wurde von dem Kläger weder vorgetragen noch ist sie nach Aktenlage ersichtlich. Die Kammer folgt der Argumentation des Klägers, hier liege wegen Mitverschulden der Beklagten ein atypischer Fall vor, nicht. Ein Mitverschulden der Beklagten, das zur Überzahlung geführt hat, ist nicht ersichtlich. Der Kläger sieht einen atypischen Fall darin, dass die Beklagte keinen Datenabgleich durchgeführt habe, d.h. die Meldungen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Witwenrente nicht berücksichtigt hat. Ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten liegt in dieser Situation jedoch nicht vor. Angesichts der im Rentenbescheid vom 18.06.2003 eindeutig aufgeführten Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten bestand für Vorkehrungen der Beklagten, eine Rückkopplung der Witwenrente zum eigenen Versicherungskonto des Klägers vorzunehmen, kein Anlass. Dass die Beklagte eine solche Kontenverbindung theoretisch erstellen kann, begründet keinen atypischen Fall. Denn die primäre Verpflichtung zur Einkommensanzeige obliegt allein dem Kläger (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2013, Az.: L 2 R 51/13; LSG Sachsen-?Anhalt, Urteil vom 19. Januar 2012, Az.: L 1 R 36/09; LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2012, Az.: L 10 R 360/10; LSG Nordrhein-?Westfalen, Urteil vom 9. Januar 2004, Az.: L 13 RJ 115/01). Die Mitwirkungsverpflichtung des Leistungsberechtigten, deren Versäumnis Nachteile zur Folge hat, verdeutlicht, dass vom Bürger eigenverantwortliches Handeln gefordert wird. Dadurch wird grundsätzlich eine überwachende und nachforschende Verwaltung entbehrlich. Unterlässt die Verwaltung eine regelmäßige Kontrolle, kann ihr kein Fehlverhalten durch Unterlassen vorgeworfen werden (BSG, Urteil vom 3. Juli 1991 – 9b RAr 2/90 –, juris). Die Jahresfrist für die Aufhebung seit Kenntnis des Bezuges der Altersrente war nicht verstrichen. Die Zehnjahresfrist findet gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 iVm. § 45 Abs. 3 S. 4 SGB X keine Anwendung, da es sich um eine laufende Geldleistung handelt. Die Berechnung der Hinterbliebenenrente ist fehlerfrei erfolgt. Dies wird auch nicht angegriffen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung eines Rentenbescheides und Rückforderung überzahlter Rentenleistungen. Der am ... 1944 geborene Kläger erhält von der Beklagten seit dem 01.07.1999 große Witwenrente. Mit Bescheid vom 18.06.2003 berechnete die Beklagte die große Witwenrente des Klägers neu. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er den Bezug von Erwerbs- und Ersatzeinkommen (z.B. auch Rente) mitzuteilen habe. Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab dem 01.09.2007. Eine Mitteilung des Klägers an die Beklagte erfolgte nicht. Hinsichtlich der Einkommensermittlung gab der Kläger am 18.06.2020 an, dass er keine Rente aus eigener Versicherung beziehe. Aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden ergab sich jedoch der Bezug der Altersrente. Mit Bescheid vom 18.09.2020 hob die Beklagte den Bescheid vom 18.06.2003 mit Wirkung ab dem 01.07.2007 der Höhe nach auf und forderte für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.10.2020 die entstandene Überzahlung in Höhe von 10.788,90 € zurück. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er den Bezug der Altersrente nicht mitgeteilt habe. Im Fragebogen zur Einkommensermittlung habe er sogar den Bezug explizit verneint. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe bei der Antragstellung seiner Altersrente auf den Bezug der Witwenrente hingewiesen. Damit habe er alles Erforderliche getan. Wenn die Beklagte die Konten nicht verknüpfe, liege dies in ihrem Verantwortungsbereich. Mit Schreiben vom 05.11.2020 teilte die Beklagte u.a. mit, dass der Bezug der Witwenrente bei der Antragstellung der Altersrente nicht genüge. Zu einer Kontenverknüpfung sei die Beklagte nicht verpflichtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe seine Mitteilungspflichten verletzt, indem sie den Bezug der Altersrente nicht mitgeteilt habe, obwohl er ausdrücklich im Bewilligungsbescheid darauf hingewiesen wurde. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Ferner sei ihm durch die Mitteilungen bekannt gewesen, dass der Bezug weiteren Einkommens Einfluss auf die Höhe der Witwenrente haben könne. Der Kläger hat am 03.03.2021 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass eine rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheides nicht zulässig sei. Er sei juristischer Laie und habe bei seiner Antragstellung auf den Bezug der Witwenrente hingewiesen. Ferner sei keine Anhörung erfolgt. Gemäß § 50 Abs. 4 SGB X sei Verjährung eingetreten. Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend, den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt auch im Gerichtsverfahren die Ansicht, die sie schon im Verwaltungsverfahren vertreten hat. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Mit Schriftsatz vom 10.11.2021 hat die Beklagte den Kläger über die Aufhebung und die Erstattung überzahlter Leistungen an. Mit Schreiben vom 31.08.2022 hat das Gericht mitgeteilt, den Rechtsstreit per Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte und Unterlagen Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.