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Beschluss

S 47 AS 2926/12 ER

SG Magdeburg 47. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2012:1015.S47AS2926.12ER.0A
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Leitsätze
1. Der Erstattungsbescheid des SGB 2-Leistungsträgers über die Rückforderung überzahlter Leistungen ist kein Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet. Rechtsmittel gegen den Erstattungsbescheid haben deshalb gem § 39 SGB 2 aufschiebende Wirkung. (Rn.20) 2. In den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung umstritten ist oder in denen eine Vollziehung durch die Behörde trotz der aufschiebenden Wirkung zu erwarten ist, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung analog § 86b Abs 1 S 1 Nr 1 SGG deklaratorisch feststellen. (Rn.21)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 9. August 2012 gegen den Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2012 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erstattungsbescheid des SGB 2-Leistungsträgers über die Rückforderung überzahlter Leistungen ist kein Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet. Rechtsmittel gegen den Erstattungsbescheid haben deshalb gem § 39 SGB 2 aufschiebende Wirkung. (Rn.20) 2. In den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung umstritten ist oder in denen eine Vollziehung durch die Behörde trotz der aufschiebenden Wirkung zu erwarten ist, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung analog § 86b Abs 1 S 1 Nr 1 SGG deklaratorisch feststellen. (Rn.21) Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 9. August 2012 gegen den Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2012 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Der Antragsgegner erbrachte der Antragstellerin von Oktober 2011 bis Mai 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben des Antragsgegners vom 16. Mai 2012 wurde die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung für den oben genannten Zeitraum und Rückforderung einer Überzahlung in Höhe von 237,80 EUR angehört. Zur Begründung führte der Antragsgegner an, dass der Leistungsanspruch infolge der Anrechnung eines Betriebskostenguthabens für das Jahr 2010 und einer Minderung der Miete teilweise weggefallen sei. Daraufhin teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit Schreiben vom 1. Juni 2012 mit, dass die Höhe ihrer Miete die der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung übersteige. Daher verstehe sie nicht, warum sie zu Unrecht Leistungen erhalten habe. Mit Bescheid vom 24. Juli 2012 hob der Antragsgegner die Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Mai 2012 teilweise in Höhe von insgesamt 237,80 EUR auf und setzte den zu erstattenden Betrag in dieser Höhe fest. Am 9. August 2012 gingen bei dem Antragsgegner mehrere schriftliche Erklärungen der Antragstellerin ein, die sich u.a. auf die Betriebskostenabrechnung 2010 und die rechtzeitige Mitteilung der aktuellen Miethöhe bezogen. Mit Schreiben vom 27. August 2012 mahnte die Regionaldirektion B. B. der Bundesagentur für Arbeit bei der Antragstellerin die Zahlung in Höhe von 237,80 EUR innerhalb einer Woche an. Am 31. August 2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass über ihren Widerspruch noch nicht entschieden worden sei. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. August 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2012 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner meint, dass die Erklärungen der Antragstellerin nicht als Widerspruch auszulegen seien, da ein ausdrücklicher Bezug auf den Bescheid vom 24. Juli 2012 fehle. Somit sei eine aufschiebende Wirkung nicht eingetreten. Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Antragsgegners beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist teilweise zulässig und begründet. 1. Im Bescheid vom 24. Juli 2012 hat der Antragsgegner zwei selbständige Verfügungen getroffen. Zum einen ist die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Mai 2012 an die Antragstellerin nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X rückwirkend teilweise aufgehoben und zum anderen ist die Erstattung von 237,80 EUR, die aufgrund der aufgehobenen Bewilligung erbracht worden sind, nach § 50 Abs. 1 SGB X angeordnet worden. 2. Soweit die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Erstattung von Leistungen im Bescheid vom 24. Juli 2012 begehrt, ist der Antrag zulässig und begründet. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Widerspruch insoweit nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG bereits kraft Gesetzes aufschiebenden Wirkung hat. Der Antrag der Antragstellerin wird nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin insoweit die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches vom 9. August 2012 gegen den Bescheid vom 24. Juli 2012 begehrt. Rechtsgrundlage des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bildet § 86 b Abs. 1 SGG. Die Auslegung und Umdeutung des Antrages der Antragstellerin ist zulässig und hier zur Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten (vgl. Hessisches LSG, Beschluss von 18. April 2007, L 7 SO 85/06 ER; Beschluss von 26. August 2008, L 9 SO 56/08 B ER; Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage 2012, § 86 b Rn. 15). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungsbescheid entfällt nicht nach § 86 a Abs. 2 SGG. Die Voraussetzungen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 SGG liegen nicht vor. Auch greift die Regelung des § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG nicht ein, wonach die aufschiebende Wirkung in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen entfällt. Zwar ordnet § 39 Nr. 1 SGB II an, dass ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung regelt, keine aufschiebende Wirkung hat. Der Regelungsgehalt der Vorschrift des § 39 Nr. 1 SGB II erstreckt sich aber nicht auf Erstattungsbescheide nach § 50 SGB X, da solche Verwaltungsakte keine Leistungen der Grundsicherung aufheben (48 SGB X), zurücknehmen (§ 45 SGB X) oder widerrufen (§§ 46, 47 SGB X), sondern nur den sich aus einer Entscheidung nach den §§ 45 - 47 SGB X ergebenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch regeln. Mithin ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Erstattungsbescheid durch eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich, da die Vollziehung des Erstattungsbescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gesetzlich ausgeschlossen ist. Gleichwohl kann das Gericht die aufschiebende Wirkung analog § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) deklaratorisch feststellen, wenn diese umstritten ist oder eine Vollziehung durch die Behörde trotz der aufschiebenden Wirkung zu erwarten ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86 b Rn. 15). Eine solche Feststellung setzt allerdings voraus, dass dafür ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Behörde zu erkennen gibt, dass sie die aufschiebende Wirkung für nicht gegeben erachtet (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. März 2011, L 2 AS 87/11 ER, L 2 AS 484/10; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86 b Rn. 15 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antrag ist insoweit auch begründet. Nach Einschätzung des Gerichts hat die Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Juli 2012 fristgerecht Widerspruch erhoben. Ob ein Widerspruch eingelegt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Die Auslegung auch einer Behörde gegenüber abzugebenden Erklärung richtet sich nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften. Insbesondere muss der Rechtsbehelf nicht ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet sein. Es genügt, dass zum Ausdruck kommt, dass der Betroffene sich durch den Verwaltungsakt beeinträchtigt fühlt und eine Überprüfung durch die Verwaltung anstrebt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 83 Rn. 2 m.w.N.). Maßgebend ist, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere nach der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen (insbesondere der Wortlaut der Erklärung, sonstige Schriftsätze, vorher abgegebene Erklärungen, Verwaltungsvorgänge (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, Vorbemerkung vor § 60 Rn. 11a m.w.N.) Vorliegend sind sämtliche Erklärungen, welche die Antragstellerin unter dem 9. August 2012 abgegeben hat, in die Auslegung einzubeziehen. Gegenstand der Erklärung auf Blatt 785 der Verwaltungsakte ist offensichtlich der streitgegenständliche Erstattungszeitraum und die Betriebskostenabrechnung 2010. Darüber hinaus wird deutlich, dass die Antragstellerin mit der Bewertung des Sachverhaltes durch den Antragsgegner nicht einverstanden ist und insbesondere dem Vorwurf einer Verletzung von Mitteilungspflichten entgegen tritt. Die Erklärung auf Blatt 789 der Verwaltungsakte ist ebenfalls auslegungsbedürftig, da sie sich nicht allein auf den Gegenstand des Anhörungsschreibens vom 24. Juli 2012, nämlich die Anrechnung des Betriebskostenguthabens 2009 beschränkt. So wendet sich die Antragstellerin erkennbar auch gegen die Erstattung, soweit sie die Höhe der Mietzahlungen betrifft. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2012 (Blatt 753 der Verwaltungsakte) im Anhörungsverfahren deutlich gemacht hat, dass sie eine Überprüfung anstrebt. Im Ergebnis einer Gesamtschau sämtlicher Begleitumstände sind die Erklärungen der Antragstellerin vom 9. August 2012 als Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Juli 2012 auszulegen. Unschädlich ist, dass sie nicht entsprechend bezeichnet wurden. Der Antragsgegner hat zudem verkannt, dass die Behörde im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches gemäß § 2 Abs. 2 SGB I sicherzustellen hat, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Schließlich bestimmt § 16 Abs. 3 SGB I, dass die Leistungsträger verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Der Antragsgegner verstößt daher mit seiner Auslegung der Erklärungen der Antragstellerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. 3. Soweit es die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung im Bescheid vom 24. Juli 2012 betrifft, fehlt es an einem Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein Rechtschutzbedürfnis für einen solchen Antrag ist gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann, z. B. wenn weitere Vollstreckungsmaßnahmen unterbunden werden. Es liegt nicht vor, wenn die Vollziehung ohne gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86 b Rn 7a m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vollziehung des Bescheides vom 24. Juli 2012 ist auch ohne gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen. Nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II hat der Widerspruch der Antragstellerin insoweit keine aufschiebende Wirkung, als es sich um eine Entscheidung über die Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt. Gleichwohl besteht kein Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Denn die Aufhebung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Leistungsbewilligung mit ausschließlicher Wirkung für die Vergangenheit, also für einen abgeschlossenen Zeitraum, entfaltet keine Rechtswirkungen für die Zukunft, sondern begründet lediglich einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Antragsgegners gegen den Leistungsbezieher. Die Durchsetzung dieses öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist abschließend in § 50 SGB X geregelt, der die Rechtsgrundlage für den Erlass von Rückforderungsverwaltungsakten bildet. Durch die gesetzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Erstattungsbescheid ist die Vollziehung der Aufhebungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit, d. h. die Beitreibung des sich aus der Aufhebungsentscheidung ergebenden Erstattungsanspruchs, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ausgeschlossen. Vorliegend ist in dem Bescheid vom 24. Juli 2012 die teilweise Aufhebung der bewilligten Regelleistungen an die Antragstellerin ausschließlich mit Wirkung für die Vergangenheit, nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X geregelt. Der Bescheid entfaltet insoweit keine Wirkung für die Zukunft, d. h. er entzieht keine bewilligten Leistungen für die Zeit ab Erlass des Bescheides. In Hinblick darauf, dass die Beitreibung des auf der Aufhebungsentscheidung beruhenden Erstattungsanspruches aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Erstattungsbescheid vom 24. Juli 2012 ausgeschlossen ist, bringt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid der Antragstellerin keinen Vorteil. Die Klärung der Rechtslage kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 2009, L 19 B 243/09 AS). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. 5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes für keinen Beteiligten 750 EUR übersteigt und wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit sind (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 SGG).