Urteil
S 47 AL 47/18
SG Magdeburg 47. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2023:1027.S47AL47.18.00
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Leitsätze
1. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 Abs 1 S 1 SGB 3 ist jedenfalls nicht bereits dann notwendig, wenn die Förderung lediglich in irgendeiner Weise für die berufliche Eingliederung sachdienlich oder wünschenswert ist (vgl LSG Chemnitz vom 19.5.2016 - L 3 AL 172/14 = juris RdNr 37). (Rn.25)
2. Es bleibt vorauszusetzen, dass die Förderung kausal für die Integration sein muss, also die Eingliederung nicht, nicht in dieser Weise oder nicht so schnell erreicht worden wäre (vgl SG Magdeburg vom 11.11.2015 - S 4 AL 37/12 = info also 2016, 118 = juris RdNr 26). (Rn.26)
3. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget soll eine zielgerichtete und bedarfsorientierte Beseitigung von unterschiedlichen Hemmnissen ermöglichen und sich auf die wirklich notwendigen Sachverhalte beschränken. Grundlage ist daher eine Prüfung des Einzelfalls, die auch eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung enthalten kann. In der Folge durfte in diesem Zusammenhang in eine Entscheidung miteinbezogen werden, dass ein Kläger erst weit über zwei Jahre nach der Beschäftigungsaufnahme die Antragsunterlagen eingereicht hat (vgl SG Magdeburg vom 11.11.2015 - S 4 AL 37/12 = info also 2016, 118 = juris RdNr 28). (Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 Abs 1 S 1 SGB 3 ist jedenfalls nicht bereits dann notwendig, wenn die Förderung lediglich in irgendeiner Weise für die berufliche Eingliederung sachdienlich oder wünschenswert ist (vgl LSG Chemnitz vom 19.5.2016 - L 3 AL 172/14 = juris RdNr 37). (Rn.25) 2. Es bleibt vorauszusetzen, dass die Förderung kausal für die Integration sein muss, also die Eingliederung nicht, nicht in dieser Weise oder nicht so schnell erreicht worden wäre (vgl SG Magdeburg vom 11.11.2015 - S 4 AL 37/12 = info also 2016, 118 = juris RdNr 26). (Rn.26) 3. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget soll eine zielgerichtete und bedarfsorientierte Beseitigung von unterschiedlichen Hemmnissen ermöglichen und sich auf die wirklich notwendigen Sachverhalte beschränken. Grundlage ist daher eine Prüfung des Einzelfalls, die auch eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung enthalten kann. In der Folge durfte in diesem Zusammenhang in eine Entscheidung miteinbezogen werden, dass ein Kläger erst weit über zwei Jahre nach der Beschäftigungsaufnahme die Antragsunterlagen eingereicht hat (vgl SG Magdeburg vom 11.11.2015 - S 4 AL 37/12 = info also 2016, 118 = juris RdNr 28). (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrages auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Ein Anspruch des Klägers folgt jedenfalls nicht aus einer Zusicherung der Beklagten. Eine Zusicherung ist gemäß § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Sie stellt eine Selbstverpflichtung der Behörde dar, wobei der Verpflichtungswille der Behörde nach allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung zu ermitteln ist. Entscheidend ist dabei der objektive Sinngehalt der Erklärung, wie ihn der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen durfte (Engelmann in Schütze/Engelmann, 9. Aufl. 2020, SGB X § 34 Rn. 17; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Juni 2017 – L 13 R 12/15 –, Rn. 58 – 59 m.w.N., juris). Die Zusicherung ist von der Beratung und Auskunft im Sinne der §§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu unterscheiden. Ihnen geht in der Regel zwar ein entsprechendes Begehren des Bürgers voraus. Die Auskunft ist dennoch nur eine unverbindliche Wissensmitteilung zu Sach- oder Rechtsfragen. Ihr fehlt der für eine Zusicherung erforderliche Regelungswille (Schütze/Engelmann, 9. Aufl. 2020, SGB X § 34 Rn. 19). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine wirksame Zusicherung nicht vor. Aus den sowohl vom Kläger als auch der Beklagten vorgelegten E-Mails aus dem September 2015 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger durch die Beklagte über die Möglichkeiten der Förderung aus dem Vermittlungsbudget informiert und beraten worden ist. Eine verbindliche Zusage ist hierin nicht zu erkennen, zumal sich der Kläger damals noch nicht einmal hinsichtlich der Art der begehrten Förderung festgelegt hatte. Soweit sich der Kläger auf mündliche Absprachen beruft, sind diese nicht dokumentiert. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Schriftform. Im Übrigen erfüllt auch eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht das Formerfordernis des § 36a Abs. 2 SGB I (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2022 – L 8 AL 1596/22 –, Rn. 44, juris). Ein gesetzlicher Anspruch auf Förderung ist ebenfalls nicht gegeben. Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 in der Fassung vom 20. Dezember 2011) können Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget setzt zwingend voraus, dass sie für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Zur Bestimmung der Notwendigkeit bedarf es neben den äußeren Rahmenbedingungen auch einer Prüfung der Bedürftigkeit und schließlich einer Prognoseentscheidung dahingehend, ob ohne Förderung der Eingliederungserfolg ausbliebe (Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 44 SGB III (Stand: 14.09.2023), Rn. 116). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit beinhaltet, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget zum einen geeignet und zum anderen erforderlich ist, um das Eingliederungsziel zu erreichen (vgl. Herbst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 44 SGB III (Stand: 14.09.2023), Rn. 116, m. w. N.). In der Kommentarliteratur ist umstritten, ob in Anwendung des seit 1. April 2012 geltenden § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu den Mobilitätshilfen nach § 53 SGB III in der Fassung bis zum 31. Dezember 2008 übertragen werden kann, wonach der Begriff der Notwendigkeit ein Element der Unverzichtbarkeit im Sinne einer "engen Kausalität" (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 – B 11 AL 38/08 R – juris, Rn. 16) oder "strengen Kausalität" (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R –juris, Rn. 16) enthielt und ob Bezugspunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit eine konkrete Beschäftigung sein muss (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2016 – L 3 AL 172/14 –, Rn. 37, juris m.w.N.). Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III bezieht sich gegenüber der früheren Rechtslage nicht mehr nur auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern weitergehend auch auf deren Anbahnung. Die Notwendigkeit der Förderung ist nicht mehr auf die Aufnahme einer Beschäftigung, sondern umfassender auf die berufliche Eingliederung gerichtet. Ungeachtet der Frage, ob weiterhin darauf abzustellen ist, dass mit der Förderleistung vor allem erreicht wird, dass die "unmittelbare Arbeitsaufnahme" nicht an fehlenden Mitteln scheitert (so zu den Mobilitätshilfen: BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, a. a. O., Rn. 15; BSG, Urteil vom 4. März 2009, a. a. O., Rn. 14), ist bei der Auslegung des Begriffes der Notwendigkeit doch darauf zu achten, dass er nicht seine Konturen verliert. Dies bedeutet, dass eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget jedenfalls nicht bereits dann notwendig ist, wenn die Förderung lediglich in irgendeiner Weise für die berufliche Eingliederung sachdienlich oder wünschenswert ist (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2016 – L 3 AL 172/14 –, Rn. 37, juris). Vorauszusetzen bleibt zumindest, dass die Förderung kausal für die Integration sein muss, also die Eingliederung nicht, nicht in dieser Weise oder nicht so schnell erreicht worden wäre (sog. notwendige Bedingung) (BeckOGK/Bieback, SGB III, Stand 1. Mai 2020, § 44 Rn. 32-33a; SG Magdeburg, Urteil vom 11. November 2015 - S 4 AL 37/12 - Rn. 26, juris). Nach diesen Kriterien war die begehrte Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die berufliche Eingliederung des Klägers nicht notwendig. Die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung der Beklagten begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hierbei besteht vorliegend die Besonderheit, dass die Beklagte über den Antrag erst zu entscheiden hatte, nachdem die betreffende Tätigkeit bereits beendet war. Der tatsächliche Geschehensablauf konnte daher nicht unberücksichtigt bleiben. Dabei war festzustellen, dass der Kläger die Fahrtkosten aus dem erzielten Erwerbseinkommen finanziert hatte, wie er selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass ein möglicher Zuschuss zu den Fahrtkosten angesichts der erheblichen Entfernung zum Arbeitsort dazu beigetragen haben mag, den Kläger zur Aufnahme der Beschäftigung zu motivieren. Die Kammer ist aber aufgrund der Einlassungen des Klägers im Termin nicht davon überzeugt, dass die Eingliederung letztlich von der Übernahme der Fahrtkosten abhängig gewesen ist. Es bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Eigenleistungsfähigkeit als Prüfkriterium unter Berücksichtigung des dargestellten gesetzlichen Regelungszwecks. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget soll eine zielgerichtete und bedarfsorientierte Beseitigung von unterschiedlichen Hemmnissen ermöglichen und sich auf die wirklich notwendigen Sachverhalte beschränken. Grundlage ist daher eine Prüfung des Einzelfalls, die auch eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung enthalten kann. Folglich durfte die Beklagte in die Entscheidung einbeziehen, dass der Kläger erst weit über zwei Jahre nach der Beschäftigungsaufnahme die Antragsunterlagen eingereicht hat (vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 11. November 2015 – S 4 AL 37/12 –, Rn. 27 - 28, juris). Der Einwand des Klägers, er habe die Antragstellung wegen anderweitiger Verpflichtungen zurückgestellt, überzeugt insoweit nicht, zumal das Antragsformular denkbar einfach auszufüllen war. Andererseits lässt die verzögerte Einreichung der Antragsunterlagen sehr wohl Rückschlüsse auf die Eigenleistungsfähigkeit des Klägers zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über einen Zuschuss für Pendelfahrten als Förderung aus dem Vermittlungsbudget anlässlich der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war arbeitslos und beantragte bei der Beklagten am 3. September 2015 per E-Mail eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget, weil er Aussicht auf eine Arbeitsstelle in F. ab 1. Oktober 2015 habe. Daraufhin versandte die Beklagte am 8. September 2015 entsprechende Antragsformulare an den Kläger. Am 24. September 2015 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der DRK-Sozialdienste F. gGmbH. Er wurde ab 1. Oktober 2015 befristet bis zum 30. November 2017 als Einrichtungsleiter eingestellt. Es wurde ein monatliches Bruttoentgelt von 3.088,53 Euro vereinbart. Am 7. November 2017 ging bei der Beklagten ein ausgefülltes und am 30. September 2015 vom Kläger unterzeichnetes Antragsformular ein, mit dem der Kläger die Erstattung der Kosten für Pendelfahrten mit seinem privaten Pkw zwischen dem 1. Oktober 2015 und dem 30. März 2016 an 110 Tagen bei einer Fahrstrecke von täglich 360 km beantragte. Mit Bescheid vom 23. November 2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Antragsunterlagen erst mehr als zwei Jahre nach Entstehung der Fahrtkosten eingegangen seien und daher davon auszugehen sei, dass dem Kläger die notwendigen finanziellen Mittel anderweitig zur Verfügung gestanden hätten. Den Widerspruch des Klägers vom 23. Dezember 2017 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2018 als unbegründet zurück. Eine Mobilitätshilfe sei nicht notwendig, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgt wäre bzw. erfolgt sei. Hiergegen richtet sich die am 20. Februar 2018 erhobene Klage. Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget notwendig gewesen sei, um die Tätigkeit aufzunehmen. Die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit sei kein Kriterium für die Gewährung von Mobilitätshilfen. Bei den Gesprächen mit der Arbeitsvermittlung der Beklagten sei ihm eine Förderung zugesagt worden. Es komme daher nicht darauf an, dass der Antrag erst geraume Zeit nach Beendigung der Tätigkeit eingereicht worden sei. Zudem habe er sich im fraglichen Zeitraum hauptsächlich mit der Arbeitssuche beschäftigen müssen und ein berufsbegleitendes, zeitintensives Studium aufgenommen. Daher habe er den Antrag vorerst zurückgestellt. Die Entscheidung der Beklagten sei nicht ermessensgerecht. Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Förderung neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe dem Kläger eine Förderung nicht verbindlich zugesagt, sondern nur allgemein über die Möglichkeiten informiert. Weil der Kläger seinen schriftlichen Antrag erst im November 2017 eingereicht habe, sei eine Notwendigkeit zur Förderung nicht mehr gegeben. Es mangele bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen, so dass es einer Ermessensausübung nicht mehr bedurft hätte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.