Urteil
S 5 EG 4/17
SG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2021:0122.S5EG4.17.00
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Leitsätze
Ein Anspruch auf Elterngeld plus für die Betreuung eines Kindes in der Zeit nach Vollendung des 14. Lebensmonats besteht nur, wenn ab dem 15. Lebensmonat Elterngeld durch mindestens einen Elternteil ohne Unterbrechung bezogen wird. Der Anspruch entfällt, wenn ein durchgehender Bezug mit Beginn des 15. Lebensmonats nicht gegeben ist (hier: nachträgliche Beantragung des Elterngeldes nach dem 15. Lebensmonat).(Rn.23)
Das gilt auch dann, wenn ein betreuender Elternteil zunächst aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen gehindert war, die Betreuung des Kindes zu übernehmen und damit die Voraussetzungen für einen Elterngeldantrag zu erfüllen.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Elterngeld plus für die Betreuung eines Kindes in der Zeit nach Vollendung des 14. Lebensmonats besteht nur, wenn ab dem 15. Lebensmonat Elterngeld durch mindestens einen Elternteil ohne Unterbrechung bezogen wird. Der Anspruch entfällt, wenn ein durchgehender Bezug mit Beginn des 15. Lebensmonats nicht gegeben ist (hier: nachträgliche Beantragung des Elterngeldes nach dem 15. Lebensmonat).(Rn.23) Das gilt auch dann, wenn ein betreuender Elternteil zunächst aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen gehindert war, die Betreuung des Kindes zu übernehmen und damit die Voraussetzungen für einen Elterngeldantrag zu erfüllen.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Das Gericht hat eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) treffen dürfen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Elterngeld Plus für den Zeitraum vom 7. Dezember 2016 bis 6. April 2017, oder hilfsweise ab dem 15. Lebensmonat des Kindes. Elterngeld Plus gibt es erst für nach dem 30. Juni 2015 geborene Kinder (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - BEEG aF). J. E. ist am ... 2015 geboren worden, so dass die Anwendbarkeit der Regelungen zum Elterngeld Plus zu bejahen ist. Gemäß § 4 Abs. 3 BEEG idF vom 27. Januar 2015 kann die berechtigte Person, statt für einen Monat Elterngeld, jeweils zwei Monate lang Elterngeld beziehen (Elterngeld Plus). Mit der Verdopplung der Anspruchsdauer geht eine Halbierung der Leistung einher. Es handelt sich damit nicht mehr um eine ratenweise gestreckte Auszahlung der Leistung (wie zuvor), sondern um eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf bis zu 28 Monate. Statt eines Monatsbetrages Basiselterngeld kann eine berechtigte Person zwei Monate lang Elterngeld Plus beziehen. Hintergrund der Regelungen sind die Flexibilisierung der Elternzeit, Ermöglichung der Fürsorge für das neugeborene Kind und die frühere Rückkehr zur Erwerbstätigkeit in Teilzeit (vgl. BT-Drs. 18/2583, S. 2). Mit der verlängerten Bezugsmöglichkeit des Elterngeld Plus wird zugleich denjenigen Eltern eine flexiblere Unterstützung geboten, die sich gemeinsam um ihr neugeborenes Kind kümmern und einer Teilzeittätigkeit nachgehen wollen (vgl. BT-Drs. 18/2583, S. 26). Bereits in dem Entwurf zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drs. 16/1889, S. 2) wurde ausgeführt: „Das Elterngeld unterstützt Eltern in der Frühphase der Elternschaft und trägt dazu bei, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Es eröffnet einen Schonraum, damit Familien ohne finanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinfinden und sich vorrangig der Betreuung ihrer Kinder widmen können. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes und eine Unterstützung bei der Sicherung der Lebensgrundlage der Familie.“ Elterngeld kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Abweichend von Satz 1 kann Elterngeld Plus auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Elterngeld Plus-Beträge können auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, und zwar von mindestens einem Elternteil ohne Unterbrechung. Beziehen beide Eltern nach dem 14. Lebensmonat für einen Monat kein Elterngeld, verfallen die restlichen Monate (Dau in „Einführung in das Elterngeld Plus“, jurisPR-SozR 12/2015 Anm. 1). Der Gesetzgeber erläutert hierzu (vgl. BT-Drs 18/2583, S. 25): Satz 2 ist eine Neuregelung im Rahmen der Einführung des Elterngeld Plus. Er sieht vor, dass Eltern nach dem 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld Plus beziehen können. Dafür ist es aber erforderlich, dass es ab dem 15. Lebensmonat von mindestens einem Elternteil ohne Unterbrechung bezogen wird. Die Regelung soll kontinuierliche Erwerbsverläufe und die Planbarkeit für den Arbeitgeber begünstigen und zugleich Verwaltungspraktikabilität der Inanspruchnahme gewährleisten. Soweit beide Eltern nach dem 14. Lebensmonat für einen Lebensmonat kein Elterngeld bezogen haben, können verbleibende Monatsbeträge von der berechtigten Person nicht mehr in Anspruch genommen werden.“ Vorliegend scheitert der Anspruch des Klägers daran, dass Elterngeld Plus nicht ab dem 15. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen wird. Der Wortlaut „ab“ unterscheidet sich von der Variante „nach“ dadurch, dass der Beginn spätestens der 15. Lebensmonat sein muss. Dass dies der Wille des Gesetzgebers gewesen ist, lässt sich dem Zitat aus der oben dargestellten Bundestags-Drucksache entnehmen. J. E. begann seinen 15. Lebensmonat mit dem 7. Oktober 2016. Das Elterngeld ist schriftlich nach § 7 Abs. 1 BEEG zu beantragen. Nach Satz 2 der Vorschrift wird es rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Der Antrag ist am 1. Dezember 2016 beim Beklagten eingegangen. Auch bei einer Rückwirkung des Antrages auf Elterngeld Plus auf den Beginn des 15. Lebensmonats liegen die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht vor. Anspruch auf Elterngeld hat gemäß § 1 Abs. 1 BEEG, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Am 7. Oktober 2016 befand sich sein Kind weder im gemeinsamen Haushalt mit dem Kläger, noch hatte dieser im Sinne der gesetzlichen Regelungen sein Kind selbst betreut und erzogen. Der Kläger war nach seinen eigenen Angaben bis zum 6. Dezember 2016 erwerbstätig. J. E. befand sich ab der Inobhutnahme durch das Jugendamt am 6. November 2015 nicht im Haushalt des Klägers. Nach der gerichtlichen Auflage aus dem November 2015 befand sich J. E. mindestens bis zum 29. November 2016 bei den Großeltern in Obhut. Die Elternzeit nahm der Kläger erst ab dem 7. Dezember 2016, wie vom Arbeitgeber bestätigt, in Anspruch. Es ist nicht maßgeblich, aus welchen persönlichen Gründen, die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus erst nach dem 15. Lebensmonat des leiblichen Kindes möglich erscheint. Dem Beklagten ist durch den Gesetzgeber keine Prüfungsmöglichkeit dieser Gründe eröffnet. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Vereinbarung vom 29. November 2016 der Inobhutnahme des leiblichen Kindes durch den Vater statt bisher durch die Großeltern erst durch einen Nachweis der Eignung oder durch die gerichtliche Verfahrensdauer zu diesem Termin möglich wurde. Lediglich bei angenommenen und zu adoptierenden Kindern (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG) gilt die Verlängerung des Bezugszeitraums für Elterngeld Plus aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG entsprechend für die Dauer ab Aufnahme des Kindes (längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres) und nicht ab der Geburt. Diese Regelung macht zudem deutlich, dass der Gesetzgeber Umstände einer späteren Inanspruchnahme von Elterngeld nicht übersehen hat, eine Regelungslücke mithin nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt Elterngeld Plus für den Zeitraum vom 7. Dezember 2016 bis 6. April 2017, den 17. bis 20. Lebensmonat seines Sohnes. Der am ... 1984 geborene Kläger ist leiblicher Vater von J. E., geboren am ... 2015. Er übt gemeinsam mit der Kindesmutter die elterliche Sorge aus. Die Kindsmutter beantragte die Zahlung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Am 6. November 2015 nahm das Jugendamt des Landkreises Harz J. E. in Obhut. Mit Beschluss vom 19. November 2015 des Amtsgerichts Wernigerode wurde der Kindesmutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge für J. E. entzogen. Diese Teilbereiche der elterlichen Sorge wurden dem Kläger übertragen. Er erhielt zudem die Auflage, das Kind in die Obhut seiner Eltern zu geben. Mit Beschluss vom 29. November 2016 wurde eine Vereinbarung der Eltern familiengerichtlich genehmigt, wonach das Kind zukünftig in der Obhut des Vaters leben und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben soll. Am 1. Dezember 2016 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf einkommensabhängiges Elterngeld für den Zeitraum vom 7. Dezember 2016 bis 6. April 2017. In diesem Zeitraum nehme er Elternzeit. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es sei ein durchgängiger Bezug von Elterngeld erforderlich, der hier nicht vorliege. Hiergegen wandte sich der Kläger am 4. Januar 2017 mit Widerspruch. Er führte zur Begründung aus, dass maßgeblich sei, dass das Elterngeld nicht gesplittet werde. Es sei ein aufeinanderfolgender Bezug beantragt. Das Kind sei letztlich auch zuvor von ihm und seinen Eltern betreut worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2017 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Zahlung von Elterngeld Plus sei nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nur möglich, wenn das Elterngeld zumindest von einem Elternteil ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten in Anspruch genommen werde. Die Kindesmutter habe aber das Elterngeld nur bis zur Vollendung des 3. Lebensmonats in Anspruch genommen. Eine abweichende Regelung sei nach dem BEEG nicht zulässig. Der Kläger hat am 22. Mai 2017 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruch. Erst zum 29. November 2016 sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vom Familiengericht übertragen worden. Aufgrund des Familienrechtsstreits sei eine frühere Beantragung nicht möglich gewesen. Der Antrag könne auch rückwirkend für die letzten 3 Monate vor Antragstellung gestellt werden. So könne sein Antrag verstanden werden. Er habe alles unternommen, um rechtzeitig alle Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld Plus zu erfüllen und bereits 2015 den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, mit dem Ziel sein Kind in seinen Haushalt aufzunehmen, gestellt. Die Verfahrensdauer beim Familiengericht sei ursächlich für den Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes. Aufgrund der gerichtlichen Anordnung habe das Kind zuvor nicht in seinem Haushalt gelebt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1. Der Bescheid des Landkreises Harz, Jugendamt - Elterngeldstelle, vom 20. Dezember 2016 in der Form des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts, Landesjugendamt - Referat Familie und Frauen, vom 5. Mai 2017 wird aufgehoben. 2. Dem Kläger wird Elterngeld vom 7. Dezember 2016 bis 6. April 2017 für das Kind J. E. bewilligt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Elterngeld Plus. Hierfür müsse das Elterngeld von mindestens einem Elternteil ab dem 15. Lebensmonat des Kindes in aufeinander folgenden Lebensmonaten in Anspruch genommen werden. Der Kläger begehre das Elterngeld aber erst ab Beginn des 17. Lebensmonats. Gegen eine rückwirkende Antragstellung spreche, dass der Kläger erst ab dem 6. Dezember 2016 mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und ab dem 7. Dezember in Elternzeit gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte ergänzend verwiesen.