Gerichtsbescheid
S 6 R 11/22
SG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2022:0411.S6R11.22.00
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Leitsätze
1. Für die unterschiedliche Bewertung des Grundwehrdienstes in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet ist ein sachlicher Grund gegeben. Daher verstößt die Regelung des § 256a Abs. 4 SGB 6 hinsichtlich der Bewertung des im Beitrittsgebiet geleisteten Wehr- bzw. Zivildienstes nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.(Rn.19)
2. Während für Zeiten des Grundwehrdienstes in den alten Bundesländern eine Abgabe von Beiträgen an den Rentenversicherungsträger erfolgte, geschah dies im Beitrittsgebiet nicht.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die unterschiedliche Bewertung des Grundwehrdienstes in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet ist ein sachlicher Grund gegeben. Daher verstößt die Regelung des § 256a Abs. 4 SGB 6 hinsichtlich der Bewertung des im Beitrittsgebiet geleisteten Wehr- bzw. Zivildienstes nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.(Rn.19) 2. Während für Zeiten des Grundwehrdienstes in den alten Bundesländern eine Abgabe von Beiträgen an den Rentenversicherungsträger erfolgte, geschah dies im Beitrittsgebiet nicht.(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten. Die Klage ist form- und fristgerecht und damit zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2021 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG, da dieser rechtmäßig ist und die Beklagte zutreffend die Grundwehrdienstseiten des Klägers für den Zeitraum vom 05.11.1980 bis zum 30.04.1982 mit den zutreffenden Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt und bewertet hat. Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nach dem Vortrag des Klägers noch kein Rechtsstreit mit vergleichbarem Sachverhalt beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anhängig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung von 1,0 Entgeltpunkten für die Zeit seines Grundwehrdienstes bei der Nationalen Volksarmee im Beitrittsgebiet für den Zeitraum vom 5.11.1980 bis zum 31.12.1981. Die Regelung des § 256a Abs. 4 SGB VI verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, da vorliegend für die unterschiedliche Bewertung des Grundwehrdienstes in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet ein sachlicher Grund gegeben ist. Unter Berücksichtigung der umfassenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 09.12.2021 hat diese zutreffend ausgeführt, dass entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 256a Abs. 4 SGB VI eine unterschiedliche Bewertung der Grundwehrzeiten zu erfolgen hat, da Zeiten des gesetzlichen Wehrdienstes im Beitrittsgebiet zwar in die Rentenberechnung einfließen, jedoch im Rahmen des Wehrdienstes im Beitrittsgebiet keine tatsächliche Beitragszahlung zur Rentenversicherung erfolgt ist. Für Zeiten des Grundwehrdienstes in den alten Bundesländern ist jedoch entsprechend eine Abgabe von Beiträgen an die jeweiligen Rentenversicherungsträger erfolgt. Aufgrund dieses unterschiedlichen Sachverhaltes ist es gerechtfertigt, dass jedenfalls für Zeiten des Grundwehrdienstes in den alten Bundesländern bis zum 31.12.1981 1,0 Entgeltpunkte (West) zugrunde gelegt werden, während für Grundwehrdienstzeiten im Beitrittsgebiet 0,75 Entgeltpunkte (Ost) bis zum 31.12.1981 zugrunde zu legen waren. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt ist die gesetzliche Regelung in § 256a SGB VI auch nicht zu beanstanden und es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vor. Da bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein entsprechendes Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung des § 256 A SGB VI nicht vor dem Bundesverfassungsgericht Gericht anhängig ist, liegt auch kein Grund für die Anordnung des Ruhens dieses Verfahrens vor. Aus den genannten Gründen war daher die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Entscheidung konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG ergehen, da die Rechtssache keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Parteien sind dazu mit gerichtlichem Schreiben vom 20.01.2022 angehört worden. Der Kläger wehrt sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 05.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2021. Auf den Antrag des Klägers gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2021 diesem eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beginnend mit dem 01.06.2021. Mit Schreiben vom 28.05.2021 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass die Bewertung seiner Grundwehrdienstzeit bei der Nationalen Volksarmee der DDR für den Zeitraum vom 05.11.1980 bis zum 30.04.1982 fehlen würde. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruches wird auf Bl. 4 der Akte verwiesen. Mit Schreiben der Beklagten vom 14.07.2021 wies diese den Kläger darauf hin, dass für Zeiten des gesetzlichen Wehrdienstes in den alten Bundesländern in der Zeit vom 01.05.1961 bis zum ein 30.12.1981 Beiträge in die Rentenversicherung der Arbeiter der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung geleistet worden seien. Daraus habe eine Bewertung mit 1,0 Entgeltpunkten pro Kalenderjahr hergerührt. Weiter ist dem Schreiben zu entnehmen, dass für Zeiten des Grundwehrdienstes im Beitrittsgebiet von der Nationalen Volksarmee keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden. Dementsprechend bestimme § 256 Abs. 4 SGB VI, dass bis zum ein 30.12.1981 für den gesetzlichen Wehrdienst im Beitrittsgebiet 0,75 Entgeltpunkte (Ost) pro Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Ab dem 01.01.1982 werden Grundwehrdienstzeiten sowohl im alten Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet mit 0,75 Entgeltpunkten (West/Ost) bewertet. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Schreibens wird auf Bl. 5 der Akte verwiesen. Da der Kläger seinen Widerspruch nicht zurücknahm erließ die Beklagte mit Datum vom 09.12.2021 den ablehnenden Widerspruchsbescheid und verwies zur Begründung nochmals darauf, dass die unterschiedliche Berücksichtigung von Entgeltpunkten für Zeiten des Grundwehrdienstes in den alten Bundesländern sowie im Beitrittsgebiet daraus resultieren würde, dass in den alten Bundesländern tatsächlich Beiträge in die Rentenversicherungsträger abgeführt worden seien. Diese Situation würde auch die Bestimmung des § 256a Abs. 4 SGB VI berücksichtigen, wonach eine unterschiedliche Behandlung aufgrund tatsächlich fehlender Beitragszahlung im Beitrittsgebiet gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 9-11 der Akte verwiesen. Mit seiner am 07.01.2022 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass ein in seiner Person liegender Grund für die vorgenommene unterschiedliche rentenrechtliche Bewertung von Grundwehrdienstzeiten bis zum ein 30. 12. 1981 nicht ersichtlich sei. Die Regelung des § 256a Abs. 4 SGB VI stelle somit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dar. Des Weiteren begehrt der Kläger die Ruhendstellung des Verfahrens, um eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abzuwarten. Unter Hinweis auf Verfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht mit den Aktenzeichen L 4 R 453/20, L 5 R 496/20, L 10 R 707/20 und 14/21 sei es gerechtfertigt, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abzuwarten. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid vom 05.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2021 aufzuheben. 2. das Ruhen des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung über die Bewertung der Grundwehrdienstzeiten anzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist auf die für zutreffend gehaltenen Begründungen in den Bescheiden. Des Weiteren seien durch Urteile des Landessozialgerichts Sachsen vom 16.11.2021 (L 5 R 456/20) sowie vom 30.11.2021 (L 5 R 150/21) Entscheidungen zugunsten des jeweiligen Rentenversicherungsträgers ergangen Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sorgfalt und zum Parteivorbringen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Die Parteien sind mit gerichtlichem Schreiben vom 20.01.2022 dazu angehört worden, dass beabsichtigt ist, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden.