Gerichtsbescheid
S 7 U 56/16
SG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2019:1010.S7U56.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten Die Klage ist unzulässig. 1. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2. Die Klage ist unzulässig. Der Bescheid vom 22. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2016 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem LSG - L 6 U 96/15 - geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes muss demnach mit dem früheren identisch sein. Die Kammer schließt sich insofern der Auffassung des LSG in seinem Urteil vom 21. Februar 2019 - L 6 U 96/15, Seite 17 - an, in welchem das LSG ausführt: "Die Klage der Klägerin zu 1) gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2016 hat Erfolg. Der Bescheid ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Im Sinne dieser Vorschrift ändert ein Bescheid auch dann den angefochtenen Bescheid, wenn er eine negative Feststellung trifft, deren Inhalt notwendig Überprüfungsgegenstand des vorher angefochtenen Bescheides ist. So liegt der Fall hier, weil die Beklagte den schon angefochtenen Bescheid tragend damit begründet hat, auch eine Asbeststaublungenerkrankung sowie eine asbeststaubbedingte Erkrankung der Pleura nach den Spiegelstrichen 1 und 2 des Tatbestands der BK 4104 lägen nicht vor. Diese Begründung ist von der mit Bescheid vom 22. September 2015 abgelehnten BK 4103, die die wortgleichen Tatbestandsvoraussetzungen enthält, nicht zu trennen. Dieser Bescheid beschwert die Klägerin zu 1) formell im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Zu seinem Erlass fehlte nach den vorstehenden Ausführungen zum Anspruch der Klägerin zu 1) auf eine einheitliche und vollständige Entscheidung über ihren allein in Betracht kommenden Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung eine Ermächtigungsgrundlage. Angesichts einer rechtskräftigen Entscheidung gegenüber der Klägerin zu 1) über ihre Rechte als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten und ihrer ausschließlich noch zur Prüfung stehenden Hinterbliebenenansprüche hatte weder sie einen Anspruch auf isolierte Feststellung einer noch vorliegenden BK noch die Beklagte die Ermächtigung zur Anerkennung oder Ablehnung wegen (Nicht-)Vorliegens der entsprechenden BK-Voraussetzungen." Anhaltspunkte für eine dem entgegenstehende Rechtsansicht hat die Klägerin weder vorgetragen, noch ergaben sich hierfür Anhaltspunkte. Zudem musste berücksichtigt werden, dass der hiesigen Klage nach Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2016 durch das LSG bereits das weitere Rechtsschutzbedürfnis fehlte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage keinen Erfolg hatte. Die Klägerin begehrt die Anerkennung der Lungenkrebserkrankung Ihres verstorbenen Ehemannes (Im Folgenden: Versicherter) als Berufskrankheit nach Nr. 4103 (Asbeststaublungenerkrankung - Asbestose - oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen. Die Klägerin ist die Witwe des am ... 1960 geborenen und am 7. August 1998 verstorbenen Versicherten, H1, der von September 1976 bis Juli 1978 den Beruf des Elektromonteurs erlernt hat und im Anschluss bis Ende 1980 als solcher tätig war. Von März 1981 bis Ende April 1985 sowie November 1986 bis November 1990 arbeitete der Versicherte im VEB Kombinat M bzw. im Nachfolgebetrieb als Kranelektriker. Im Anschluss war er bis September 1991 als Versicherungsangestellter beschäftigt und betrieb sodann eine eigene Verlags- und Werbeagentur. Seit 10. Oktober 1994 war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Am 26. Oktober 1994 ging bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) eine ärztliche Verdachtsanzeige über eine Berufskrankheit der Ärztin N vom 20. Oktober 1994 ein, welche den Verdacht des Vorliegens einer asbestinduzierten Berufskrankheit äußerte. Es bestünde ein Bronchialkarzinom, welches durch die Arbeit mit asbesthaltigen Bremsbelägen während seiner Tätigkeit im VEB Kombinat M hervorgerufen worden sein könnte. Nach Einholung diverser medizinischen Berichte - insbesondere einem pathologischen Gutachten des M vom 7. April 1995, einer gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 27. Oktober 1995 sowie einer Stellungnahme ihres Präventionsdienstes vom 20. März 1995 - lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Januar 1996 und nach Einholung eines Zusatzgutachtens des M vom 1. August 1996, eines arbeitsmedizinischen Gutachtens des W vom 5. August 1997 sowie einer ergänzenden Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 27. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1998 die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 bzw. einer Wie-Berufskrankheit ab. Die hiergegen am 8. Mai 1998 zum Sozialgericht (SG) Magdeburg noch durch den Versicherten erhobene Klage - S 3 U 81/98 - hat die Klägerin nach dessen Tod als Sonderrechtsnachfolgerin fortgeführt. Das SG hat die Klage nach Einholung eines internistischen Gutachtens des D nach § 106 SGG vom 29. März 2000 sowie eines pathologischen Gutachtens des H2 nach § 109 SGG vom 5. August 2002 mit Urteil vom 10. Oktober 2002 als unbegründet abgewiesen, wogegen die Klägerin am 12. Dezember 2002 Berufung zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) - L 6 U 163/02 - eingelegt hat. Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen - insbesondere des Autopsieberichtes des R1 vom 11. August 1998, ergänzender Stellungnahmen des D vom 29. Februar und 15. April 2004, eines Gutachtens des W nach § 109 SGG vom 15. August 2005, eines Gutachtens des S1 nach § 106 SGG vom 16. März 2010 sowie eines Gutachtens der T nach § 106 SGG vom 2. September 2010 - wies das LSG die Berufung mit Urteil vom 29. September 2001 als unbegründet zurück. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wies das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2012 - B 2 U 335/11 B - zurück. Am 17. August 1998 beantragten die Klägerin und ihre Tochter bei der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des M vom 20. Mai 1999 und eines pathologischen Gutachtens des R2 vom 4. Juni 1999 lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 28. Oktober 2002 gegenüber der Klägerin und ihrer Tochter die Erbringung von Hinterbliebenenleistungen ab, da der Tod des Versicherten nicht Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2002 als unbegründet zurück. Hiergegen erhoben die Klägerin und ihre Tochter am 15. Januar 2003 vor dem SG Klage - S 3 U 9/03, welche das SG mit Beschluss vom 6. Mai 2004 im Hinblick auf die Berufungssache L 6 U 163/02 zunächst ruhend stellte hat und sodann mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2015 - S 3 U 212/11 WA - abwies. Hiergegen legte die Klägerin Berufung beim LSG - L 6 U 96/15 - ein. Mit Bescheid vom 22. September 2015 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 zugunsten des Versicherten ab. Der Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen ihn Widerspruch erhoben werden könnte. Den hiergegen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2016 als unbegründet zurück. Am 10. März 2016 erhob die Klägerin hiergegen zum SG Klage. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, unter Abänderung des Bescheides vom 22. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2016 die Beklagte zu verurteilen, den Lungenkrebs ihres Ehemannes nach beruflicher Asbesteinwirkung als Asbeststaublungenerkrankung anzuerkennen, Nr. 4103 der BK-Liste 1. Alternative, und zu entschädigen in Form der Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtene Entscheidung verteidigt und auf den Inhalt der Verwaltungsakte verwiesen. Das LSG hat im Berufungsverfahren - L 6 U 96/15 - nach Einholung eines arbeitsmedizinisch-internistischen Gutachtens des S2 nach § 109 SGG vom 22. Februar 2017 und eines pathologischen Gutachtens nach § 109 SGG des B1 vom 22. Juni 2018 mit Urteil vom 21. Februar 2019 den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2016 aufgehoben und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass der Bescheid vom 22. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2016 nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Er sei aufzuheben gewesen, weil der Beklagten die Befugnis zu einer eigenständigen Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 gefehlt habe. Im Übrigen sei die Berufung zurückzuweisen, weil die Klägerin und ihre Tochter keine Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen hätten. Der Tod des Versicherten sei nicht mit Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen durch eine Berufskrankheit nach Nr. 4104 oder eine Wie-Berufskrankheit oder eine Berufskrankheit nach Nr. 4103 mitverursacht worden. Die Klägerin hat sodann im hiesigen Verfahren erklärt, dass sie ihre Klage weiter aufrechterhalte und hierzu auf ein Gutachten von B2 aus Parallelverfahren Bezug genommen, in welchem ausgeführt werde, dass neue Erkenntnisse vorlägen, dass bereits weniger als 25 Asbestfaserjahre geeignet seien, ein Lungenkrebsleiden asbestbedinger Art auszulösen. Die Vorsitzende hat mit Verfügung vom 22. Mai 2019 auf die Ausführungen des LSG im Urteil vom 21. Februar 2019 verwiesen, wonach die hiesige Klage unzulässig sei. Die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 22. August 2019 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei per Gerichtsbescheid zu entscheiden. Ihnen wurde hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. September 2019 gegeben. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.