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Urteil

S 10 U 239/09

SG Mainz 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAINZ:2012:0127.S10U239.09.0A
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Leitsätze
1. Die Teilnahme eines Studenten an den Hochschulmeisterschaften kann trotz des Wettbewerbscharakters unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. (Rn.35) 2. Die Grundsätze über den Versicherungsschutz beim Betriebssport sind nicht übertragbar. (Rn.43)
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 31.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2009 wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 27.06.2009 ein Arbeitsunfall war. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Teilnahme eines Studenten an den Hochschulmeisterschaften kann trotz des Wettbewerbscharakters unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. (Rn.35) 2. Die Grundsätze über den Versicherungsschutz beim Betriebssport sind nicht übertragbar. (Rn.43) 1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 31.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2009 wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 27.06.2009 ein Arbeitsunfall war. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger war während seiner Teilnahme an den Deutschen Hochschulmeisterschaften im Basketball in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und sein Unfall in der Endrunde vom 27.06.2009 folglich als Arbeitsunfall anzuerkennen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach S. 2 zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Zusammenstoß des Klägers mit einem anderen Mitspieler am 27.06.2009 erfüllt unproblematisch die Voraussetzungen eines Unfalls nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Kraft Gesetzes sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Ereignisses als Student der Universität M immatrikuliert. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist nach der Rechtsprechung erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. nur Urt. d. BSG v. 13.12.2005, B 2 U 29/04 R, Rn 11 m.w.N., zitiert nach juris). Der Besuch des allgemeinen Hochschulsports kann dabei ebenfalls den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen (Urt. d. BSG v. 28.08.1968, 2 RU 67/67, Rn 14 ff., zitiert nach juris). Für den Betriebssport ist anerkannt, dass auch dieser dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen kann. Denn dieser Sport, soweit er Ausgleichs- und keinen Wettkampfcharakter habe, stehe (auch) im Interesse des Unternehmens: er diene der Gesunderhaltung der Beschäftigten und der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Zur Abgrenzung des unter dem Schutz des SGB VII stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat das BSG folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (BSG a.a.O Rn 12 m.w.N.). Nach den Angaben der Zeugen Dr. S und Herrn J - an denen zu Zweifeln kein Grund besteht - hatte die Universität M auf die Organisation der konkreten Ausrichtung der Hochschulmeisterschaft im Basketball keinen direkten bzw. bestimmenden Einfluss. Ausgerichtet wurden die Meisterschaften vom ADH, die konkrete Organisation vor Ort hat die ausrichtende Hochschule K vorgenommen. Offensichtlich hat die Deutsche Hochschulmeisterschaft auch Wettbewerbscharakter, es werden Urkunden und Medaillen an die Bestplatzierten vergeben, der Sieger kann an den europäischen Hochschulmeisterschaften teilnehmen. Für das Studium des Klägers war die Teilnahme nicht verpflichtend, sie wurde auch nicht erwartet. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 13.12.2005 klargestellt, dass bei Wettkämpfen das Eigeninteresse des Teilnehmers regelmäßig überwiegt und somit der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit fehlt, so dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr greift (BSG a.a.O. Rn 15 ff.). Die Kammer ist bei wertender Betrachtung dennoch der Auffassung, dass der Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII greift, weil auch die Teilnahme an den Deutschen Hochschulmeisterschaften mit der versicherten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang besteht. Dies ergibt sich für die Kammer aus den Besonderheiten des Hochschulwesens und des Hochschulsports, die berücksichtigt werden müssen (Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27.04.2006, L 2 U 238/05, Rn 57 f., zitiert nach juris, Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Ergänzungslieferung 1/12, § 2 Rn 19.3). Auch das BSG hat in seiner Entscheidung vom 28.08.1968 ausgeführt, dass die Bewertung des Versicherungsschutzes von Hochschulsport nicht nach den Grundsätzen über den Betriebssport zu behandeln sei (a.a.O., Rn 14). So ist der Hochschulsport auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. In § 101 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz ist wie folgt geregelt: "An der J -Universität M ist der für den Sport zuständige Fachbereich für die Durchführung des sportwissenschaftlichen Auftrags in Forschung, Lehre und Studium verantwortlich. Er nimmt für die Hochschule alle Aufgaben der Sportförderung, insbesondere die Durchführung des allgemeinen Hochschulsports, wahr. Ihm obliegen auch die Ausbildung für andere Sportlehrerberufe sowie die Förderung des allgemeinen Breitensports und des Leistungssports, soweit dies eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß den Sätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt." Der Hochschulsport ist damit eine gesetzliche Aufgabe der Hochschule, inklusive der Förderung des allgemeinen Breitensports und des Leistungssports. Es ist nicht (nur) der Ausgleichscharakter des Sports Ziel, sondern seine Förderung allgemein. Der Hochschulsport ist eng mit dem studentischen Leben verknüpft, nach Ansicht der Kammer i.d.R. enger als der Betriebssport in einem Unternehmen, da er auf jeden Fall angeboten wird. Da die Hochschule Mitglied im ADH ist und sich um die Ausrichtung einer Meisterschaft bewerben kann, können die Hochschulmeisterschaften nicht als organisatorisch losgelöst von der Hochschule angesehen werden. Es wäre zudem nicht sachgerecht, Unfallversicherungsschutz nur den Studenten derjenigen Hochschule zukommen zu lassen, welche die Veranstaltung jeweils konkret organisiert. Außerdem war die Hochschule M insoweit noch organisatorisch involviert, als dass die Fahrt, Verpflegung und Unterkunft durch diese gewährleistet wurden, sowie die Teilnahme durch den Hochschulsport der Universität M gemeldet wurde. Entscheidend ist des Weiteren für die Kammer, dass die Teilnahme des Klägers ebenso im Interesse der Hochschule stand wie ggf. im eigenen Interesse des Klägers. Dies ergibt sich zum einen schon direkt aus dem gesetzlichen Rahmen des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes, aber auch aus den Angaben des Zeugen Dr. S . Es werden nach seiner Aussage - naheliegender Weise - die besten Studenten ausgesucht und zu den Hochschulmeisterschaften entsandt, um eine möglichst hohe Platzierung zu erreichen. Die Hochschule hat daher gerade deswegen den Kläger entsandt, weil sie die besten Spieler ihrer Hochschule zu diesen Meisterschaften entsenden will. In die Leistungsgruppe, aus der die Spieler für die Hochschulmeisterschaften rekrutiert werden, kommt auch nur, wer gut genug spielt. D.h. an den Meisterschaften kann gegen den Willen der Hochschule - verkörpert durch den Leiter des Hochschulsports der Universität M - nicht jeder teilnehmen, der dies möchte. Dies wiederum bedeutet, dass nicht das Eigeninteresse des Spielers allein über die Teilnahme entscheidet. Das Interesse der Hochschule ist immer mitentscheidend. Dass eine gute Platzierung der Hochschule in den Meisterschaften im Interesse der Hochschule ist, versteht sich von selbst, vermehrt dies doch das Ansehen und den Bekanntheitsgrad der Hochschule. Weiterhin vermag das Antreten für eine Universität die Identifikation der Studierenden mit ihrer Hochschule steigern, was ggf. eine Verbundenheit auch über das Studium hinaus mit sich bringen kann. Dass daneben auch Eigeninteressen der Spieler existieren - der Zeuge Dr. S verwies auf möglichen Stolz und die Möglichkeit Reisen zu unternehmen - lässt das Interesse der Hochschule nicht entfallen oder zurücktreten. Schließlich ist noch zu beachten, dass das Studium des Klägers sportbezogen ist. Auch wenn die Teilnahme an der Hochschulmeisterschaften keinen direkten Einfluss auf sein Studium hatte, so ist beim Kläger dennoch ein weiterer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nach § 2 SGB VII vorhanden. Der Kläger hat am Hochschulsport bzw. den Hochschulmeisterschaften als eingeschriebener Student und Vertreter der Hochschule M teilgenommen. Aus den Angaben des Klägers und des Zeugen Dr. S ist schließlich auch für die Kammer zu erkennen, dass die Hochschulmeisterschaften keinen Spitzensport darstellen. Aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die Hochschulen in Rheinland-Pfalz, dem eigenen Interesse der entsendenden Hochschule an der Teilnahme von besonders qualifizierten eigenen Studenten und der Verbindung des Studiengangs des Klägers mit dem Fach Sport, sieht die Kammer somit einen ausreichenden inneren Zusammenhang zwischen der Teilnahme an den Hochschulmeisterschaften und der versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII. Den anderslautenden Entscheidungen des SG Detmold vom 21.10.2010 sowie des SG Speyer bzw. LSG Rheinland-Pfalz, auf die sich die Beklagte beruft, folgt die Kammer aus den vorgenannten Gründen nicht. Die Entscheidung des BSG zum Betriebssport ist auf die Grundsätze des Hochschulsports, einschließlich Wettkämpfe, aufgrund der verschiedenen Interessenlagen nicht übertragbar. Im Übrigen erscheint der Sachverhalt in der Entscheidung des SG Detmolds nicht unbedingt vergleichbar mit dem hiesigen. Dort handelte es sich um Fußballturnier des Allgemeinen Studentenausschusses innerhalb einer Fachhochschule, zwischen verschiedenen Abteilungen. Hier hat die Fachhochschule sich nicht dem Vergleich mit anderen Hochschulen gestellt mit dem erwähnten Werbeeffekt, so dass es durchaus möglich ist, dass dort das Interesse der Fachhochschule an diesen Veranstaltungen deutlich geringer war als im hier zu beurteilenden Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung eines Unfalls während der Deutschen Hochschulmeisterschaften im Basketball als Arbeitsunfall. Der 1980 geborene Kläger war im Fachbereich Wirtschaftspädagogik an der Universität M eingeschrieben, mit dem Doppelwahlpflichtfach "Sport". Im Sommer 2009 nahm er an den Deutschen Hochschulmeisterschaften im Basketball in K als Teil der Mannschaft der Universität M teil. Ausgerichtet und finanziert wurde die Meisterschaft vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsport (ADH), deren Mitglied auch die Universität M ist. Es nahmen die Mannschaften der Universitäten K, M, M, B, T, G, G und B teil. Die Fahrkosten und die Verpflegung sowie Unterbringung des Klägers während der Meisterschaft wurden von der Universität M getragen. Die Meldung der Teilnahme der M Mannschaft erfolgte über den Allgemeinen Hochschulsport der Universität M . In der Endrunde am 27.06.2009 prallte ein gegnerischer Spieler mit seinem Knie gegen das linke Knie des Klägers. Am 02.07.2009 stellte sich der Kläger beim Durchgangsarzt vor. Dieser stellte als Erstdiagnose ein schweres Anpralltrauma / Distorsionstrauma linkes Kniegelenk fest. Ein Bericht von Dr. R vom 09.07.2009 hält darüber hinaus eine vordere Kreuzbandruptur und Verdacht auf Teilruptur des Innenbandes, sowie Bone bruise lateraler Femur und Tibia fest. Am 16.07.2009 reichte die Universität M - Institut für Sportwissenschaften - ein Unfallanzeige bei der Beklagten ein. Weitere Zwischenberichte vom 27.07.2009, 12.08.2009 und 18.08.2009 (Bl. 4, 17 und 18 der Verwaltungsakte (VA)) bestätigten die zuvor genannten Diagnosen und eine VKB-Plastik wurde für erforderlich angesehen. Die Beklagte ließ sich vom Kläger Angaben zur Veranstaltung und dem Unfallhergang machen. Dabei gab er u.a. an, dass er seit ca. 1992 Basketball spiele, dies auch regelmäßig an der Universität getan habe, der Sport, bei dem sich der Unfall ereignete einem Wettkampf diente und dass ein besonderes betriebliches Interesse an dieser Veranstaltung bestand, wegen der "Zusammenstellung der leistungsfähigsten Basketballspieler die an der Uni M immatrikuliert sind". Es habe für alle Studenten die Möglichkeit zur Teilnahme an der Veranstaltung bestanden. Der Leiter des Hochschulsports M habe sich vor Ort befunden. Mit Bescheid vom 31.08.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 27.06.2009 als Arbeitsunfall nach § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab. Bei den Deutschen Hochschulmeisterschaften im Basketball handele es sich um eine Wettkampfveranstaltung. Die Teilnahme an Wettkämpfen im Bereich des Spitzen- und Leistungssports falle nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er gehe davon aus, dass es sich um einen Versicherungsfall handele, da er im Namen und unter Aufsicht der Universität M an der Meisterschaft teilgenommen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII seien Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen gesetzlich unfallversichert. Versicherungsschutz bestehe grundsätzlich auch bei der fakultativen Teilnahme am Allgemeinen Hochschulsport. Voraussetzung hierfür sei, dass das Sportangebot der Hochschule den Charakter einer offiziellen Hochschulveranstaltung habe, d.h. der Allgemeine Hochschulsport müsse von der Hochschule selbst oder eine hochschulbezogenen Institution durchgeführt werden. Außerdem müsse der Sport innerhalb des organisierten Übungsbetriebes, also während festgesetzter Zeiten und unter der Leitung eines bestellten Übungsleiters stattfinden bzw. ausgeübt werden. Nicht unter den Versicherungsschutz fielen die frei sportliche Betätigung außerhalb des organisierten Übungsbetriebes auf den Hochschulsportanlagen, das Betreiben von Leistungssport in Universitäts- und anderen Sportvereinen sowie die Teilnahme an Sportfreizeiten und Wettkämpfen. Da es sich bei den Deutschen Basketball-Hochschulmeisterschaften 2009 um eine Wettkampfveranstaltung gehandelt habe, falle die Teilnahme daran nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Unabhängig davon habe die Veranstaltung nicht im erforderlichen organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität M stattgefunden. Organisiert und finanziert habe die Meisterschaft der ADH. Hiergegen richtet sich die am 18.11.2009 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger trägt u. a. vor, bei den Deutschen Basketball-Hochschulmeisterschaften 2009 habe es sich um keine Veranstaltung im Bereich des Leistungssportes gehandelt. Im Vordergrund stehe der Antritt für die gemeldete Universität, es handele sich nicht um eine mit dem Betriebssport vergleichbare Veranstaltung. Vielmehr nehme die Universität mit der Ermöglichung der Teilnahme an solchen Veranstaltungen auch ihren gesetzlichen Auftrag zur Ermöglichung der Teilnahme am Allgemeinen Hochschulsport und Ausrichtung diesbezüglicher Veranstaltungen nach § 101 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz (HochSchG) wahr. Einen vergleichbaren Bildungsauftrag gebe es beim Betriebssport nicht. Eher bestünde eine Vergleichbarkeit zum Schulsportbereich, bei dem die Teilnahme an z.B. den Bundesjugendspielen und Jugend trainiert für Olympia sowie länderweiten Wettkämpfen sehr wohl versichert sei. Nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz - Beschluss vom 09.11.1990 - erfülle der Hochschulsport wichtige gesundheitliche, soziale und persönlichkeitsbildende Aufgaben erfüllen. Er solle einen gesundheitlichen Ausgleich zur einseitigen Belastung bieten, einer sinnvollen Freizeitgestaltung und der Erholung dienen. Durch eine Wettkampfveranstaltung des Hochschulsports werde keine Plattform für wettkampforientierten Sport oder gar Spitzensport geboten. Mit seiner Teilnahme an den Meisterschaften sei mehrheitlich die Zielsetzung wie von der Kultusministerkonferenz ausgedrückt umgesetzt worden, insbesondere sei seine Identifikation mit der Universität M gestärkt worden. Ausweislich der Satzung des ADH trage dieser mit seinen Mitgliedshochschulen zur Entfaltung des Sports und seiner kulturellen, sozialen, persönlichkeitsbildenden und gesundheitsfördernden Möglichkeiten bei. Auf der Grundlage des gesetzlichen Auftrages der Hochschulen setze sich der ADH für die umfassende Verwirklichung eines Sports für alle Hochschulangehörigen ein, der neben dem Breiten- und Freizeitsport einen humanen Wettkampf- und Leistungssport einschließe. Das leistungssportliche Niveau insbesondere in den Mannschaftswettbewerben richte sich nach den teilnehmenden Mannschaften aus. Selten sei es in einzelnen Sportarten möglich, dass Kaderathleten an den Hochschulwettkämpfen teilnähmen. Die große Mehrzahl der Aktiven betreibe den Sport auf einem ambitionierten Breitensportniveau. Es habe auch ein innerer Zusammenhang zwischen seiner Ausbildung an der Universität und seiner Tätigkeit als Studierender bestanden. Im Vordergrund habe kein Freizeitinteresse gestanden, sondern neben dem Antritt für die Universität M sei es auch darum gegangen seine Kenntnisse und Fähigkeiten als Studierender des Fachs Sportwissenschaften zu vervollständigen. Eine eigene Wettkampferfahrung in einem solchen Studienfach sei nicht nur üblich, sondern auch als erforderlich im Rahmen der Ausbildung anzusehen. Insofern bestehe Vergleichbarkeit mit der Durchführung von Exkursionen, die auch nicht immer zwingend seien, aber dennoch unter dem Schutz der Unfallversicherung stünden. Zudem habe er sich auf das Schreiben der Beklagten vom 20.10.2000 verlassen, in welchem sie erklärte, der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erstrecke sich auch auf die Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen. Auch die Unfallkassen aus Bayern, Baden-Württemberg und Saarland gingen davon aus, dass die Teilnahme an Deutschen Hochschulmeisterschaften dem Versicherungsschutz unterfielen und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Betriebssport nicht vergleichend herangezogen werden könnten. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass nach einem Merkblatt der Beklagten vom Januar 2010 der Versicherungsschutz auch beim Betriebssport der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greife, wenn der Arbeitgeber ein ganz besonderes Interesse an der Teilnahme des Betriebes an Veranstaltungen habe und so die Teilnahme einzelner Beschäftigter ermögliche bzw. unterstütze. Dann müsse dies auch für die Entsendung zu Wettkämpfen der Universität gelten. In der mündlichen Verhandlung hat er u. a. weiter ausgeführt, sein Studiengang Wirtschaftspädagogik biete neben einer rein wirtschaftlichen Ausrichtung auch die Möglichkeit ein Doppelwahlpflichtfach zu wählen. Für seine Wahl "Sport" habe er ca. 24 Scheine machen müssen sowie schriftliche und mündliche Prüfungen am Ende ablegen müssen. Die sportliche Ausbildung sei nicht auf Basketball fixiert gewesen. Seine Teamkollegen seien aus verschiedenen Fachbereichen gekommen, etwa die Hälfte Sport, aber auch Soziologen und Juristen. Der Kläger hat eine Kopie der Satzung des ADH, sowie der Schreiben der Bayrischen Unfallkasse vom 21.01.2010, der Unfallkasse Baden-Württemberg vom 11.12.2006 und der Unfallkasse Saarland vom 30.11.2006 vorgelegt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 31.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 04.11.2009 aufzuheben und festzustellen, dass sein Unfall vom 27.06.2009 ein Arbeitsunfall war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das BSG habe in seinem Urteil vom 13.12.2005 (B 2 U 29/04) eine Grenze des Versicherungsschutzes für die Teilnahme an Wettkämpfen gezogen und diese Rechtsprechung sei auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Die Teilnahme an Wettkämpfen diene nicht mehr dem körperlichen Ausgleich. Nicht der Bildungsauftrag der Hochschule begründe den Versicherungsschutz, sondern der Zusammenhang mit der tatsächlich ausgeführten und im Gesetz bezeichneten versicherten Tätigkeit. Dieser sei bei Wettkämpfen nicht mehr gegeben. Sie beruft sich zudem auf den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Speyer vom 07.09.2009 (S 9 U 365/08) und des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 26.11.2009 (L 2 U 296/09 B), sowie das Urteil des SG Detmold vom 21.10.2010 (S 14 U 152/08). Die Kammer hat den Kläger persönlich in der Verhandlung angehört, sowie die präsenten Zeugen Herrn Dr. S (Leiter des Hochschulsports M ) und Herrn J (Vorstandsmitglied im ADH) vernommen. Auf die Niederschrift und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen. Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.