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Beschluss

S 12 AS 717/12 ER

SG Mainz 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAINZ:2012:0801.S12AS717.12ER.0A
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Leitsätze
1. Leibrentenzahlungen, die als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks zu zahlen sind, sind im Regelfall nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen, weil ihre Übernahme zu einer Vermögensmehrung des Leistungsberechtigten führt (entgegen SG Mainz vom 20.3.2012 - S 10 AS 178/12 ER = ZFSH/SGB 2012, 304). (Rn.6) 2. Eine ausnahmsweise Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen setzt voraus, dass mit einem baldigen Ende der Leibrentenverpflichtung zu rechnen ist; hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Lebenserwartung der Leibrentenberechtigten noch 11 bzw 19 Jahre beträgt. (Rn.10)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leibrentenzahlungen, die als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks zu zahlen sind, sind im Regelfall nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen, weil ihre Übernahme zu einer Vermögensmehrung des Leistungsberechtigten führt (entgegen SG Mainz vom 20.3.2012 - S 10 AS 178/12 ER = ZFSH/SGB 2012, 304). (Rn.6) 2. Eine ausnahmsweise Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen setzt voraus, dass mit einem baldigen Ende der Leibrentenverpflichtung zu rechnen ist; hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Lebenserwartung der Leibrentenberechtigten noch 11 bzw 19 Jahre beträgt. (Rn.10) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller, mit dem diese begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen für die Zeit ab 01.08.2012 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] (Arbeitslosengeld II) unter Ansatz der von ihnen geschuldeten Leibrentenzahlungen in Höhe von 440 € sowie der Hausnebenkosten zu gewähren, hat keinen Erfolg. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im Rahmen der zur Feststellung dieser Voraussetzungen zu treffenden Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache insbesondere dann entscheidende Bedeutung zu, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung letztlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung ist zwar wegen des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG]) nicht von vornherein ausgeschlossen, muss jedoch die Ausnahme bleiben. Ein solches Begehren kann in der Regel nur dann zum Erfolg führen, wenn der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist und die für den Fall des Unterbleibens der Leistung drohenden Nachteile für den hiervon Betroffenen schlechthin unzumutbar sind (Anordnungsgrund). Dabei hat das Gericht die Sach- und Rechtslage grundsätzlich abschließend zu prüfen. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner hat den Antragstellern mit Bescheid vom 05.07.2012 für den Bewilligungszeitraum 01.08.2012 bis 31.01.2013 Arbeitslosengeld II bewilligt und die Leistungen für den Monat August 2012 auf insgesamt 894,15 €, für die Monate September, Oktober und Dezember 2012 sowie Januar 2013 auf monatlich 674 € und für den Monat November 2012 auf 789,21 € festgesetzt. Dabei hat er als Bedarf neben den Leistungen für den Regelbedarf von jeweils 337 € die von den Antragstellern im Bewilligungszeitraum zu zahlenden kommunalen Abgaben im Monat ihrer Fälligkeit (August 2012: 220,15 € und November 2012: 115,21 €) berücksichtigt; Einkommen wurde nicht angerechnet. Diese Bewilligungsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höherer Leistungsanspruch steht den Antragstellern nicht zu. Insbesondere haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen für die Unterkunft. Dass neben den vom Antragsgegner bereits berücksichtigten kommunalen Abgaben im Bewilligungszeitraum 01.08.2012 bis 31.01.2013 weitere Hausnebenkosten anfallen würden, haben die Antragsteller selbst nicht vorgetragen. Der Antragsgegner hat auch zurecht die von den Antragstellern geschuldete Leibrentenzahlung von 440 €/Monat nicht unterkunftskostenerhöhend berücksichtigt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R und 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R, jeweils m.w.N.), der sich die erkennende Kammer anschließt, sind Leistungen für die Unterkunft für wegen des Kaufs einer selbstbewohnten Immobilie geschuldete Tilgungsleistungen regelmäßig nicht als Unterkunftskostenbedarf anzusehen; die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen; von diesem Grundsatz kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist; im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann. Diese Grundsätze sind aus Sicht der erkennenden Kammer auch auf den vorliegenden Fall einer als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks zu zahlenden Leibrente anzuwenden. Der Rechtsauffassung der 10. Kammer des Sozialgerichts Mainz (Beschluss vom 20.03.2012 - S 10 AS 178/12 ER), wonach die Leibrentenzahlungen Tilgungsraten nicht gleichstünden, sondern eher Mietzahlungen vergleichbar und deshalb zu übernehmen seien, folgt die erkennende Kammer nicht. Das für diese Rechtsauffassung herangezogene zentrale Argument, dass die Leibrentenzahlung nicht der Vermögensbildung diene, weil der Vermögenserwerb schon vor Beginn des Leistungsbezugs im Jahr 2003 durch die Eigentumsübertragung abgeschlossen worden sei und die Antragsteller durch die Zahlung der Leibrenten bis zum Erlöschen der Verbindlichkeit daher letztlich nicht besser als bereits jetzt stünden, geht aus Sicht der erkennenden Kammer fehl. Dass bei einer Immobilienübertragung das Eigentum am Grundstück bzw. der Eigentumswohnung schon vor der endgültigen Begleichung der für die Eigentumsübertragung zu erbringenden Gegenleistung auf den Erwerber übergeht, dürfte nahezu ausnahmslos gelten und war auch in den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen der Fall: Den beiden zitierten Urteilen lagen jeweils Grundstückskaufverträge zugrunde, in denen der bereits erfolgten Eigentumsübertragung die (dinglich gesicherte) Gegenleistung eines ratenweise an den Verkäufer (unmittelbar, ohne eine finanzierende Bank) zu zahlenden Kaufpreises gegenüberstand. Dennoch hätte die Übernahme der Kaufpreisraten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Mehrung des Vermögens der Erwerber geführt, weil hiermit in gleicher Höhe die Kaufpreisverpflichtung erfüllt worden und der Verkäufer bei vollständiger Erfüllung verpflichtet wäre, die Löschung der zur Sicherung der Kaufpreisforderung eingetragenen Hypothek oder Grundschuld zu bewilligen, wodurch das Hausgrundstück insoweit lastenfrei würde (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 16.02.2012, a.a.O.). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unterscheidet sich die im vorliegenden Verfahren gewählte rechtliche Konstruktion, bei der als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums am Hausgrundstück eine Leibrentenzahlung vereinbart wurde, nicht wesentlich von einem Grundstückskaufvertrag mit vereinbarter Ratenzahlung. Allerdings steht hier (anders als bei einem Kaufvertrag) die Höhe der für die Eigentumsübertragung zu erbringenden Gegenleistung nicht fest, da die Leibrente bis zum Tod der früheren Eigentümerin bzw. ihres Ehemannes zu zahlen ist, die Rentendauer also von einem ungewissen Ereignis abhängt. Im Übrigen ergeben sich bei einem Vergleich mit einem Ratenkauf aber keine erheblichen wirtschaftlichen Unterschiede. Auch bei der vereinbarten Leibrente führt die vollständige Erfüllung der vertraglich vereinbarten Gegenleistung (Zahlung der vereinbarten Leibrente bis zum Tod der Gesamtberechtigten) zu einer Vermögensbildung, da dann sowohl die zur Sicherung der Leibrentenforderung im Grundbuch eingetragene Reallast als auch die eingetragenen Rückübertragungsvormerkungen zu löschen sind (zur Reallast vgl. den im Grundbuch eingetragenen Löschungserleichterungsvermerk; zu den Rückübertragungsvormerkungen vgl. Ziffer II des Nachtrags zum Übergabevertrag vom 20.02.2004). Das Erreichen der Lastenfreiheit des Hausgrundstücks ist (wie beim Ratenkauf) als Vermögensmehrung anzusehen, die über die bloße Existenzsicherung hinausgeht und daher grundsätzlich nicht aus Steuermitteln zu finanzieren ist. Auch im Übrigen unterscheidet sich die von den Antragstellern gewählte Vertragsgestaltung einer Leibrentenverpflichtung wirtschaftlich nicht wesentlich von einem Ratenkaufvertrag. Zwar haben die Antragsteller zurecht darauf hingewiesen, dass nach Ziffer III.2 des notariellen Übertragungsvertrags vom 16.06.2003 die Leibrentenberechtigten bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten, und dass die Antragsteller in diesem Fall verpflichtet sind, den Grundbesitz an die Veräußerer zurückzuübertragen, aber keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Leibrentenbeträge von 440 €/Monat haben. Sie würden im Ergebnis aber wirtschaftlich auch nicht besser dastehen, wenn sie einen Grundstückskaufvertrag mit Kaufpreisraten von 440 €/Monat abgeschlossen hätten. Denn dann stünde den Antragstellern im Falle eines Rücktritts des Verkäufers vom Kaufvertrag zwar ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Kaupreisraten zu; sie wären aber nach § 346 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] ihrerseits nicht nur zur Rückübertragung des Eigentums an den Verkäufer sondern darüber hinaus zur Herausgabe der aus dem Besitz am Hausgrundstück gezogenen Nutzungen verpflichtet. Der Wert der Nutzungen wäre dabei auf der Basis eines fiktiven Mietzinses festzulegen (vgl. Faust in: jurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 346 BGB, Rn. 104). Dass der fiktive Mietzins für das von den Antragstellern bewohnte Haus unter 440 €/Monat liegen würde, ist kaum anzunehmen. Auch bei einem Ratenkauf könnten die Antragsteller daher mit einer Rückzahlung von Kaufpreisraten kaum rechnen. Bei Anwendung der für Tilgungsraten aus Grundstückskaufverträgen aufgestellten Grundsätze kann ein Anspruch der Antragsteller auf Übernahme der Leibrentenzahlungen als Unterkunftskosten nicht bejaht werden. Die Übernahme von Tilgungsraten aus Grundstückskaufverträgen kann nur dann - ausnahmsweise - verlangt werden, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen, also nur noch eine - gegenüber den bereits zur Begleichung der Kaufpreisforderung erbrachten Tilgungsleistungen - geringfügige Restschuld besteht. Bezogen auf die bis zum Tod der Veräußerer zu zahlende Leibrente kann ein derartiger Ausnahmefall aus Sicht der Kammer nur dann anerkannt werden, wenn aufgrund des Alters der Veräußerer mit dem baldigen Ende der Leibrentenverpflichtung gerechnet werden kann. Hiervon kann aber vorliegend keine Rede sein. Die leibrentenberechtigte Veräußerin des Hausgrundstücks ist erst 66 Jahre alt; die durchschnittliche (Rest-)Lebenserwartung beträgt nach der aktuellen Sterbetafel (https://www.destatis.de/DE/ ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/Sterbefaelle/Tabellen/Sterbetafel Deutschland.xls;jsessionid=D7B99EB1544AFFEE20E486441CA283BC.cae1?__blob=publicationFile) noch mehr als 19 Jahre. Die (Rest-)Lebenserwartung für ihren gleichfalls leibrentenberechtigten 73-jährigen Ehemann beträgt mehr als 11 Jahre. Angesichts dessen kann ein Ausnahmefall, der eine Vermögensmehrung der Antragsteller aus Mitteln der Grundsicherung rechtfertigen würde, nicht anerkannt werden. Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.