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Beschluss

S 12 KR 1131/19

SG Mainz 12. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Eingliederungshilfeträger verhält sich (aus Sicht des Leistungsberechtigten folgenlos) rechtswidrig, wenn er den Antrag eines an Diabetes erkrankten Kindes auf einen schulischen Integrationshelfer an dessen Krankenkasse (KK) weiterleitet, da der Eingliederungshilfeträger im Sinne des § 14 Abs 1 S 2 SGB IX für diese Leistung nicht "insgesamt" unzuständig ist. Die zweitangegangene Trägerin KK hat dann aber unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu entscheiden. Die Frage, in welchem Umfang die Träger für die Leistung zuständig sind, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahinstehen. Sie ist im Erstattungsstreit zu klären. (Rn.16) Die zuständigen Träger haben unter Außerachtlassung ihres Zuständigkeitsstreites gemeinsam eine Teilhabeplanung vorzunehmen. (Rn.18)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes befristet bis zum 28. Juni 2019 verpflichtet, für die Antragstellerin während deren schulischen Unterrichtszeit im Sinne der gesetzlichen Schulpflicht vorläufig die Sachleistung einer Integrationshilfe zu erbringen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 60 Prozent zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Eingliederungshilfeträger verhält sich (aus Sicht des Leistungsberechtigten folgenlos) rechtswidrig, wenn er den Antrag eines an Diabetes erkrankten Kindes auf einen schulischen Integrationshelfer an dessen Krankenkasse (KK) weiterleitet, da der Eingliederungshilfeträger im Sinne des § 14 Abs 1 S 2 SGB IX für diese Leistung nicht "insgesamt" unzuständig ist. Die zweitangegangene Trägerin KK hat dann aber unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu entscheiden. Die Frage, in welchem Umfang die Träger für die Leistung zuständig sind, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahinstehen. Sie ist im Erstattungsstreit zu klären. (Rn.16) Die zuständigen Träger haben unter Außerachtlassung ihres Zuständigkeitsstreites gemeinsam eine Teilhabeplanung vorzunehmen. (Rn.18) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes befristet bis zum 28. Juni 2019 verpflichtet, für die Antragstellerin während deren schulischen Unterrichtszeit im Sinne der gesetzlichen Schulpflicht vorläufig die Sachleistung einer Integrationshilfe zu erbringen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 60 Prozent zu tragen. Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Streitgegenstand ist nach dem Ergebnis der Erörterung die Bereitstellung eines Integrationshelfers während der Unterrichtszeit der Antragstellerin. Nach dem ausdrücklichen Vortrag im Erörterungstermin meinte der Antragstellerinvertreter laut auch der Besuch des freiwilligen Nachmittagsprogramms in additiver Form. Er hat seinen Antrag ausdrücklich in diesem Sinne erweitert, so dass sowohl über den Pflichtunterricht als auch über das freiwillige Nachmittagsangebot zu entscheiden ist. Die erfolgte Beiladung des Eingliederungshilfeträgers ist zwar im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zwingend, war hier aber wegen des absehbaren Erstattungsstreits zwischen den Beteiligten sachgerecht. Eine Beiladung des Schulträgers (Landeshauptstadt Mainz), der Schulbehörde (Land Rheinland-Pfalz) war nicht vorzunehmen. Eine Verpflichtung des Schulträgers in Bezug auf seine Verpflichtungen nach dem Schulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz ist im Rahmen des § 75 Abs. 5 SGG ausgeschlossen. Diese Regelung sieht eine Verpflichtung der Beigeladenen bzw. des Landes Rheinland-Pfalz nur in bestimmten Rollen als ein Träger der Sozialhilfe, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts vor, nicht jedoch in schulrechtlichen Angelegenheiten (ebenso: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2017 – L 8 SO 50/16 B ER –, Rn. 29, juris). Der Antrag der Antragstellerin war vorliegend nicht deswegen unzulässig, weil gegen den Ablehnungsbescheid vom 1. November 2018 kein Widerspruch eingelegt worden ist und er damit bestandskräftig geworden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86b, Rn. 7). Ein Antrag nach § 44 SGB X ändert die Bestandskraft eines Ursprungsbescheides zwar so lange nicht, wie ihm nicht ganz oder teilweise entsprochen worden ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.07.2011 – L 5 AS 226/11 B ER, Rn. 16, 20 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.03.2011 – L 13 AS 82/11 B ER, Rn. 8; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2011 – L 14 AL 373/10 B ER, Rn. 3; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.09.2010 – L 7 AS 651/10 B ER, Rn. 19; SG Dortmund, Beschluss vom 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ER, Rn 31; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.04.2011 – L 5 AS 342/10 B ER, Rn. 19 ff., alle juris). Hier hat die Antragsgegnerin den Bescheid jedoch am 25. Januar 2019 teilweise abgeändert, wogegen die Antragstellerin Widerspruch einlegte. Insoweit ist die Bestandskraft teilweise durchbrochen. Der Antrag ist teilweise begründet. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist dem Gericht möglich, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Sie dient insbesondere der vorläufigen Regelung von für einen Antragsteller unzumutbaren Zuständen. Das Gericht erlässt sie in der Regel, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund für die Unterrichtszeit glaubhaft gemacht. Anordnungsgrund meint die Eilbedürftigkeit. Anordnungsanspruch, meint den materiell-rechtlichen Anspruch, auf den sich das Begehren stützt. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d. h., es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Eine solche Notlage ist vor allem bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen. Eilbedürftigkeit besteht jedenfalls für die Unterrichtszeit im laufenden Schuljahr. Insoweit besteht Schulpflicht. Bei einem Zuwarten können gerade auch im ersten Schuljahr bei der Antragstellerin nicht wieder gutzumachende Beeinträchtigungen in ihrem Bildungsfortschritt entstehen. Die Existenzgefährdung ergibt sich daraus, dass die Kosten für die Integrationshilfe das Einkommen der Familie der Antragstellerin nahezu erreichen. Die für die Antragstellerin unterhaltspflichtige Mutter verdient 2.600 Euro. Hinzu kommen 206 Euro Unterhaltsvorschuss und 204 Euro Kindergeld. Dies sind 3.010 Euro. Die Vorfinanzierung würde mehr als 2.800 Euro monatlich kosten. Die Kosten betragen nach Angaben der Beigeladenen in einem anderen Fall aktuell etwas mehr als 35 Euro pro Stunde. Nach dem schriftsätzlichen Antragstellerinnenvortrag besucht sie täglich von 8 bis 12 Uhr den Unterricht. Somit wären pro Woche mehr als 700 Euro und in vier Wochen mehr als 2.800 Euro von der Mutter der Antragstellerin vorzufinanzieren. Dies wäre existenzgefährdend. Der Notwendigkeit der Vorfinanzierung kann nicht entgegengesetzt werden, dass die ebenfalls berufstätige Großmutter der Antragstellerin auch weiterhin nach ihrem Schichtdienst in der Schule Integrationshilfe zu leisten haben soll. Hier handelte es sich um ein Sonderopfer, dessen Fortsetzung nicht verlangt werden kann. Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht für die Nachmittagsangebote. Nach Angabe auf der Homepage der G. Schule handelt es sich bei dem Nachmittagsangebot um ein solches in Angebotsform. Ein solches ist nach § 14 Schulgesetz Rheinland-Pfalz fakultativ. Ob dieses zur Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der pädagogischen Arbeit dient (vgl. hierzu BSG, Terminbericht zur Sitzung des 8. Senats vom 6. Dezember 2018m, Az. B 8 SO 4/17 R), hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat überdies nicht glaubhaft gemacht, dass die Betreuung in dieser Zeit nicht weiterhin anderweitig sichergestellt werden kann. Dies ist derzeit offenbar der Fall. Soweit der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, ist auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf einen Integrationshelfer. Die Antragsgegnerin ist zuständig für die Erbringung der Leistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt der erstangegangene Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der erstangegangene Rehabilitationsträger der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger) (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Hieran hat die Änderung des § 14 SGB IX zum 1. Januar 2018 nichts geändert; im Gegenteil hat der Gesetzgeber durch das Wort „umfassend“ signalisiert, an der Rechtslage festhalten zu wollen. § 14 SGB IX greift auch, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern, wie hier im Verhältnis des Sozialhilfeträgers zur Krankenversicherung, ein Nachrangverhältnis (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) besteht (z.B. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R - juris Rn. 15; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – L 7 SO 3798/17 ER-B – juris Rn. 9). Stellt ein Rehabilitationsträger bei der Prüfung seiner Zuständigkeit fest, dass er für die beantragte Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Dieser hat dann nach Bedarfsermittlung gemäß § 13 SGB IX die Leistungen wie der erstangegangene Träger umfassend zu erbringen (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX). Neu ist die Möglichkeit der Teilweiterleitung in § 15 SGB IX. § 15 Abs. 1 SGB IX. Diese ermöglicht auch dem zweitangegangenen, leitenden Rehabilitationsträger, einen Teil des Antrags an den eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich weiterzuleiten bzw. zurückzuleiten, wenn er feststellt, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 SGB IX sein kann. Der andere Rehabilitationsträger entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Versäumt der leistende Rehabilitationsträger dies, und kommt die Leistung eines anderen Rehabilitationsträgers in Betracht, muss er nach § 15 Abs. 2 SGB IX für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs von dem anderen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich anfordern und diese nach § 19 trägerübergreifend beraten. Versäumt er auch dies, stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest und hat zu leisten. Diese Zuständigkeit erstreckt sich dann im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) auf alle Rechtsgrundlagen des Sozialgesetzbuchs, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Der Träger muss den Antrag also auch unter Beachtung der Leistungsgesetze anderer Rehabilitationsträger prüfen. Vorliegend hat die Antragstellerin bei der Beigeladenen einen Antrag auf Bewilligung eines Integrationshelfers zur Blutzuckermessung bei vorliegenden Diabetes mellitus Grad 1 mit schwankenden Blutzuckerwerten gestellt. Die Beigeladene hat nach Auffassung der erkennenden Kammer rechtswidrig den Antrag der Antragstellerin an die Antragsgegnerin weitergeleitet. Sie hat zunächst zutreffend erkannt, dass es sich vorliegend bei der beantragten Teilhabeleistung um eine Rehabilitationsleistung im Sinne des SGB IX handelt. Die Beigeladene ist als Eingliederungsleistungsträgerin Rehabilitationsträgerin u.a. für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie zur Teilhabe an Bildung, die Antragsgegnerin als gesetzliche Krankenkasse Rehabilitationsträgerin für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 SGB IX). Die Antragstellerin ist im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX ein behinderter Mensch, da ihr ihre körperliche Diabeteserkrankung in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindert. Dies ergibt sich auch bei regelgerechter Einstellung beispielsweise aus der regelmäßigen Unterbrechung des Alltags oder von Sport durch Messungen des Blutzuckerwertes (vgl. Ärztliche Bescheinigung der Dr. B., Bl. 7. D. Gerichtsakte). Nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX durfte die Beigeladene den Antrag nicht an die Antragsgegnerin weiterleiten, da sie im Sinne dieser Vorschrift nicht davon ausgehen durfte, dass sie für die Leistung „insgesamt nicht zuständig“ ist. Davon durfte sie nicht ausgehen, da das Sozialgericht Mainz (vgl. etwa S 11 SO 99/17 ER; S 14 KR 237/18 ER) und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (vgl. L 4 SO 158/17 B ER; L 5 KR 204/18 B ER) in ständiger Rechtsprechung sowohl in Sozialhilfe- als auch in Krankenversicherungssachen ausgesprochen haben, dass sowohl der Sozialhilfeträger als auch die Krankenkasse für die Unterstützung von an Diabetes erkrankten Kleinkinder in Bildungseinrichtungen zuständig sind. Der von der Antragstellerin beantragte Integrationshelfer ist eine Leistung zur Teilhabe an Bildung mit Aspekten krankenversicherungsrechtlicher Leistungen (häusliche Krankenpflege in Form von Behandlungspflege). Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin als zweitangegangene Trägerin ergibt sich aus der Weiterleitung und daraus, dass die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin krankenversichert ist. Die fristgerechte Weiterleitung hat unabhängig von einer Rechtswidrigkeit bewirkt, dass nun die Antragsgegnerin unter allen denkbaren Gesichtspunkten des Sozialrechts zuständig ist. Es liegt auch kein Fall der unverzüglichen Teilweiterleitung im Sinne des § 15 Abs. 1 u. 2 SGB IX durch die Antragsgegnerin zurück an die Beigeladene vor. Der Antragsgegnerin wäre dies nach § 15 Abs. 1 SGB IX möglich gewesen, da sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nicht Rehabilitationsträgerin für Leistungen zur Teilhabe an Bildung ist (§ 5 Nr. 4 SGB IX). Dies hat sie nicht unverzüglich getan. Sie ist somit umfassend zuständig. Die Antragstellerin hätte unter Nutzung der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX binnen zwei Wochen nach Eingang eines MDK-Gutachtens, zu deren Einholung die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren verpflichtet war (vgl. § 14 Abs. 2 ‚S. 4 i.V.m. S. 3 SGB IX), zu entscheiden gehabt. Vorliegend bestand jedoch die Besonderheit, dass § 15 Abs. 2 SGB IX (nicht § 15 Abs. 1 SGB IX!) für die gleiche Leistung ein koordiniertes Vorgehen in Form der Teilhabeplanung (§ 19 SGB IX) vorsieht. Eine solche ist aufgrund der Weigerung der Beigeladenen zur Mitwirkung – wie im Erörterungstermin mitgeteilt wurde – noch nicht durchgeführt. Als materielle Anspruchsgrundlage kommen einerseits §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) und andererseits §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung in Betracht. Eine krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht für Blutzuckermessungen besteht grundsätzlich aufgrund der Regelung zur häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V). Hier liegt eine Bewilligung der Antragsgegnerin aufgrund der Verordnung vor. Die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht geht nicht über das Bewilligte hinaus. Nach Nr. 11 der Anlage zur HKP-Richtlinie festgeschriebenen Voraussetzungen kommt die Leistung von Blutzuckermessungen in Betracht, wenn ein Versicherter entwicklungsbedingt noch nicht fähig ist, die Leistung zu erlernen oder selbständig durchzuführen. Dies ist bei einer Erstklässlerin der Fall. Eine ärztliche Feststellung, was daraus für die Frequenz der Messung folgt, hat der verordnende Vertragsarzt in der Erstverordnung vom 11. Januar 2019 mit 2 mal täglich, 5 x die Woche vorgenommen. Dies entspricht dem in der Bewilligung vorgesehenen Umfang. Nur ergänzend weist die erkennende Kammer darauf hin, dass die Voraussetzungen der in Nr. 24 der Anlage zur HKP-Richtlinie geregelte spezielle Krankenbeobachtung nicht vorliegen. Die Auffassung des Thüringer Landessozialgerichts (Beschluss vom 16. Mai 2017 – L 6 KR 1571/15 B ER – juris Rn. 25), dass sich ein Anspruch auf Krankenbeobachtung bei Kindern mit Diabetes direkt aus § 37 Abs. 2 SGB V ergebe, überzeugt die erkennende Kammer nicht. Es ist zwar richtig, dass die HKP-Richtlinien als niedrigrangiges Recht dem formellen Gesetz nicht widersprechen dürfen und dass § 37 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SGB V nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch die ständige Beobachtung eines Patienten umfasst, wenn diese notwendig ist, um jederzeit medizinisch-pflegerisch eingreifen zu können, wenn es zu Verschlechterungen der Atmungsfunktion und zu Krampfanfällen kommt (BSG, Urteil vom 10. November 2005 – B 3 KR 38/04 R – juris Rn. 16). Vorliegend geht es im Schwerpunkt darum, durch Gabe von Traubenzucker oder anderen Nahrungsmitteln den Blutzucker auf einem Niveau zu halten, das ein Lernen und eine Teilhabe am Sportunterricht sowie Pausenaktivitäten weiterhin ermöglicht. Dies entspricht dem in § 54 Abs.1 Nr. 1 SGB XII beschriebenen Zweck der Eingliederungshilfe, Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung zu geben. Ohne gleichbleibendes Konzentrationsniveau ist eine solche Schulbildung nicht möglich. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich jedoch nach Auffassung der erkennenden Kammer teilweise aus sozialhilferechtlichen Vorschriften. Im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 und §§ 1ff. der auf der Grundlage von § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO) Hilfen zu erbringen, um die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen. Die Antragstellerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe im Rahmen einer gebundenen Entscheidung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 1ff. Eingliederungshilfe-VO. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Antragstellerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der besonders geregelten Beispiele der körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behinderten Menschen im Sinne der §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-VO. Die Antragsteller ist nicht geistig behindert im Sinne des § 2 Eingliederungs-VO. Sie hat auch keine seelische Behinderung im Sinne der § 3 Eingliederungshilfe-VO. Von den in § 1 Eingliederungshilfe-VO geregelten Beispielen kommt nur die körperlich wesentliche Behinderung im Sinne des der Nr. 3 in Betracht, nach der Personen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind, deren körperliche Leistungsfähigkeit infolge einer Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. Diabetes Typ 1 ist, so ist es dem Gericht aus früheren Verfahren bekannt, eine Stoffwechselkrankheit, bei der die Zerstörung der Betazellen der Langerhans-Inseln der Pankreas zu Insulinmangel führt. Bei regelgerechter Einstellung, die dauernder Messung und einer auf den Blutzucker eingestellter Ernährung bedarf, ist die wesentliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht für eine Dauer von mehr als sechs Monaten bejahen. Leistungseinschränkungen entstehen erst, wenn die Antragstellerin nicht richtig eingestellt ist. Dem Arztbrief der Dr. Sch. vom 24. September 2018 (Bl. 28 d. Verwaltungsakte) lassen sich Anhaltspunkte für eine solche erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bei zutreffender Einstellung nicht entnehmen. Eine drohende wesentliche Behinderung (§ 53 Abs. 2 SGB XII) ist hier nicht erkennbar, da es sich bei einer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 nicht um eine regelmäßig progrediente Erkrankung handelt, die eine Verschlechterung von Beeinträchtigungen als wahrscheinlich erwarten lässt. Allerdings ist der Integrationshelfer nach § 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII als Ermessensleistung zu bewilligen. Soweit nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung gewährt werden können, steht insoweit die Leistungsgewährung dem Grunde nach im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Dieses ist hier vom leistenden Rehabilitationsträger, also von der Antragsgegnerin, auszuüben. Dabei hat er die Ziele der Eingliederungshilfe zu berücksichtigen. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Für die Leistungen zur Teilhabe gelten gemäß § 53 Abs. 4 SGB XII die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 Abs.1 Nr. 1 SGB XII neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung durch das Gericht setzt eine Ermessensreduzierung auf null voraus. Diese liegt nach summarischer Prüfung vor. Auch für eine Leistungsgewährung auf der Grundlage von § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist eine Einschränkung der Teilhabefähigkeit - gegenüber den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 in abgeschwächter Form - erforderlich (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 13. November 1996 - 6 S 1350/94 -, juris). Die erkennende Kammer sieht die Antragstellerin aktuell als wesentlich in ihrer Teilhabe eingeschränkt. Es besteht die akute Gefahr, dass sie dauerhaft nicht an der Schulbildung teilhaben kann. Es bedarf der Beobachtung, Korrektur und Übung durch einen Erwachsenen im Schulalltag, um das für den Schulunterricht notwendige Konzentrationsniveau zu erhalten. Die erkennende Kammer stützt diese Auffassung darauf, dass Dr. B. in ihrer ärztlichen Bescheinigung schildert, dass es bei der Antragstellerin trotz regelgerechter Insulintherapie bei der Antragstellerin in der Schule jederzeit zu Ausnahmesituationen mit erniedrigtem oder erhöhtem Blutzucker kommen kann (Bl. 7 d. Gerichtsakte). In Ausnahmesituationen müsse jederzeit die Möglichkeit der Blutzuckermessung und die Gabe von Traubenzucker, Saft oder anderen Kleinigkeiten geben. Da die Antragstellerin altersbedingt noch keine selbständige Insulinanpassung vornehmen könne, müsse sie jederzeit in Diabetesbehandlung geschulte Personen kontaktieren können. Eine anderweitige Hilfe für den Schulunterricht ist nicht zu erwarten. Aus dem Bericht der G. Schule (Bl. 20 d. GA) lässt sich entnehmen, dass hierfür der Schule kein geeignetes Personal zur Verfügung steht. Die bisherige Lösung, dass die Großmutter der Antragstellerin mit in die Schule geht, um dort überhaupt das Recht auf Bildung der Antragstellerin zu verwirklichen. Dies ist – nicht nur im Hinblick auf deren Vollzeitberufstätigkeit – auf Dauer nicht zumutbar. Die Dauer der einstweiligen Anordnung erfolgt nach verständiger Auslegung antragsgemäß und ist ausreichend, um den Beteiligten und der Schule die notwendige Teilhabeplanung orientiert an den Fähigkeiten und zu behebenden Defiziten der Antragstellerin zu ermöglichen Der Zeitraum ist auch ausreichend bemessen, dass auch über den Widerspruch entschieden werden kann. Der Antrag hatte daher im Umfang des Tenors Erfolg. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Die Quote entspricht dem leicht überwiegenden Erfolg (20 Stunden statt 37 Stunden).