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Urteil

S 14 AS 720/14

SG Mainz 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAINZ:2015:0609.S14AS720.14.0A
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Leitsätze
1. Werden als Medikamente zugelassene Wirkstoffe ausschließlich in Form von laktosehaltigen Tabletten angeboten, kann dies bei Laktoseintoleranz nach § 21 Abs 6 SGB 2 einen unabweisbaren laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf an Laktasetabletten verursachen. Die Einnahme ist nicht ernährungsbedingt sondern beruht auf den Medikamenten. Ein Verweis auf das Krankenversicherungssystem ist dennoch nicht möglich, da Laktasetabletten Lebensmittel und keine Medikamente sind. (Rn.30) 2. Das Gericht hat in diesem Fall zu berechnen, ob überhaupt ein "Mehraufwand" anfällt. (Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden als Medikamente zugelassene Wirkstoffe ausschließlich in Form von laktosehaltigen Tabletten angeboten, kann dies bei Laktoseintoleranz nach § 21 Abs 6 SGB 2 einen unabweisbaren laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf an Laktasetabletten verursachen. Die Einnahme ist nicht ernährungsbedingt sondern beruht auf den Medikamenten. Ein Verweis auf das Krankenversicherungssystem ist dennoch nicht möglich, da Laktasetabletten Lebensmittel und keine Medikamente sind. (Rn.30) 2. Das Gericht hat in diesem Fall zu berechnen, ob überhaupt ein "Mehraufwand" anfällt. (Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu ersetzen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Die Abänderung des Ausgangsbescheids deutet darauf hin, dass der Beklagte den Antrag der Klägerin als Antrag nach § 44 SGB X für den Bewilligungszeitraum, in dem er gestellt wurde, ausgelegt hat. Dies war zutreffend, da die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht in zulässiger Weise zum isolierten Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bei der Beklagten gemacht werden kann (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R, juris Rn. 9). Der Beklagte hat dessen Notwendigkeit von Amtswegen bei jeder Bewilligung zu prüfen. Der Beklagte musste bei der Klägerin im Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. April 2014 keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II berücksichtigen. Nach § 21 Abs 5 SGB II erhalten Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher ("aufwändiger") sind als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist (vgl. BSG Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 48/12 R; BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R). Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder einer drohenden Erkrankung oder Behinderung und der Notwendigkeit einer besonderen Ernährung vorliegen und diese besondere "Krankenkost" muss gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung kostenaufwändiger sein (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R, juris Rn. 12). Diesem Maßstab, wie ihn das Bundessozialgericht entwickelt hat, schließt sich die erkennende Kammer an. Nach diesem Maßstab hat die Klägerin keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung im Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. April 2014. Die bei der Klägerin bereits vor dem streitgegenständlichen Zeitraum festgestellte Laktoseintoleranz (ICD-10-GM E73), die Darmverkürzung, der Reizdarm und der Reizmagen stellen Krankheiten dar, die im Sinne des § 21 Abs 5 SGB II aus medizinischen Gründen eine bestimmte Ernährung notwendig machen. Es ist – anders als vom Beklagten vertreten im Fall der Laktoseintoleranz unerheblich, wie viele Menschen diese Erkrankung haben. Es ist auch unerheblich, ob der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge die Laktoseintoleranz in seine Empfehlungen aufgenommen hat; diese können lediglich eine Orientierungshilfe ohne Normcharakter sein (ebenso: BSG vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R). Das Gericht ist aber nicht davon überzeugt, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum durch die genannten Krankheiten höhere Kosten für ihre Ernährung hatte als dies für Personen ohne die Erkrankungen der Fall ist. Es bedarf hierfür im Einzelfall einer fundierten ärztlichen Feststellung, die dem aktuellen Stand der Medizin entspricht (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R, juris Rn. 17). Das amtsärztliche Gutachten und die vorliegenden ärztlichen Atteste enthalten keinen Hinweis auf eine krankheitsbedingte Ernährung, die nicht im Rahmen der im Regelbedarf vorausgesetzten ausgewogenen Vollkost zu realisieren wären. Die Klägerin muss hierfür zwar vom Leitbild der kuhmilchgeprägten mitteleuropäischen Ernährungsweise abweichen. Dies verursacht aber keine Mehrkosten. Aus der Notwendigkeit zur Einnahme der Tabletten ergibt sich für den Mehraufwand nichts anderes. Diese dienen nicht der Ernährung. Es ist möglich, dass sich ein ernährungsbedingter Mehraufwand aufgrund des am 21. Mai 2015 festgestellten Vitamin D-Mangels mitgeteilt, der eine besondere Kost notwendig mache. Das Gericht hat nicht die Bescheide zu überprüfen, mit denen der Beklagte der Klägerin ab 21. Mai 2015 Arbeitslosengeld II bewilligt hat. Da durch das Klageverfahren jedoch der Beklagte auf einen möglichen Grund für einen Mehrbedarf hingewiesen wurde, wird er dies in eigener Zuständigkeit nach § 44 SGB II auf Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu prüfen haben. Er wird zu berücksichtigen haben, dass der Mehrbedarf gegeben ist, wenn die Klägerin zur Bekämpfung des Vitamin D-Mangels entweder Kuhmilchprodukte in Kombination mit Lactasetabletten oder Schafs- und Ziegenmilchprodukte zu sich nehmen muss. Im erstgenannten Fall sind die in einem medizinischen Attest nachvollziehbar berechneten Mehrkosten für Lactasetabletten zu übernehmen. Lactasetabletten gehören nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer im Krankenversicherungsrecht zu den Lebensmitteln im Sinne des Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nicht zu den Arzneimittel gemäß § 2 Arzneimittelgesetz (vgl. für Lactrase: SG Mainz, Urteil vom 10. Februar 2015 – S 14 KR 549/13 –, Rn. 29, juris). Damit können sie ebenso Teil der Ernährung sein wie Gewürze oder Zucker. Die Klägerin kann auch nicht auf das einzige nichtverschreibungspflichtige Medikament bei Laktoseintoleranz, TilactaMed mit dem Wirkstoff Tilactase verwiesen werden. Dieses enthält im Gegensatz zu dem von der Klägerin gewählten Nahrungsergänzungsmittel Glucose und Saccharose, gegen die bei der Klägerin ebenfalls eine Unverträglichkeit besteht. Im zweiten Fall ist ärztlich zu attestieren welche Mengen an und welche Form von Schafs- oder Ziegenmilchprodukten täglich einzunehmen sind; hieraus hat die Beklagte durch Vergleich mit Kuhmilchprodukten in einem für die Klägerin wohnortnahen Einzelhandelsgeschäft den Mehrbedarf zu berechnen. Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines besonderen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Ein solcher Mehrbedarf kann sich grundsätzlich aus der Einnahme von ärztlich verordneten Tabletten ergeben. Wenn ärztlich verordnete Tabletten im für den Körper spürbaren Maß Laktose enthalten und keine laktosefreien Alternativprodukte zur Verfügung stehen, müssen laktoseintolerante Leistungsempfänger zur Vermeidung von Nebenwirkungen begleitend Laktase-Tabletten einnehmen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind ein unabweisbarer laufender Bedarf (s.o.). Die Unabweisbarkeit ergibt sich daraus, dass die Krankenversicherung diese Mehrkosten nicht trägt, da es sich bei Laktasetabletten um Lebensmittel handelt und die Klägerin nicht auf TilactaMed mit dem Wirkstoff Tilactase verwiesen werden kann. Das Gericht folgt dem behandelnden Arzt nicht, dass die Klägerin aufgrund der Tabletteneinnahme am Tag 14 Tabletten Biolabor Laktase einnehmen muss.1 Tablette Biolabor Laktase (1.000 FC) baut 5 Gramm Laktose ab (Quelle: http://www.biolabor.de/downloads/milchzuckertabelle_2010.pdf). 14 Tabletten bauen somit 70 Gramm ab. Die Beweiserhebung hat erbracht, dass ausschließlich die tägliche Tablette Lyrica 150 mg Hartkapseln 70 mg Lactose-Monohydrat enthält. Dies sind 0,07 g Lactose pro Tag und 2,1 Gramm im Monat. Die Klägerin benötigt somit im Monat eine halbe Tablette Biolabor-Laktase. Diese kostet rechnerisch 6,5 Cent im Monat, die nach § 41 Abs. Abs. 2 SGB II auf 0,07 Euro im Monat zu erhöhen sind. Hier kann nicht von einem Mehraufwand gesprochen werden. Dieser Betrag kann nicht als „Mehraufwand“ bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Das Urteil ist gemäß § 144 SGG unanfechtbar, da die Klage die Rückerstattung einer Geldleistung von weniger als 750 Euro betrifft und die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Das Gericht geht davon aus, dass nach dem Vortrag der Klägerin streitgegenständlich ein Mehrbedarf für 14 Biolabor Laktase-Tabletten pro Tag für 6 Monate ist. Bei 30 Tagen entspricht dies im Monat 420 Laktasetabletten und in den 6 Monaten 2.520 Laktasetabletten. Wenn jede der Tabletten 0,13 Euro kostet, geht es insgesamt um eine Geldleistung in Höhe von 329,70 Euro. Die Beteiligten streiten im Recht der Grundsicherung über die Erhöhung des Arbeitslosengeldes II durch einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Die Klägerin bezieht laufend Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Sie bildet alleine eine Bedarfsgemeinschaft. Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 beantragte der Klägervertreter für die Klägerin einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Dem Antrag ist ein Schreiben der Klägerin beigefügt, wonach ihr Körper einen Dickdarmteilverlust, einem Reizmagen und einen Reizdarm habe sowie unter Laktoseintoleranz sowie Zuckerunverträglichkeit leide. Sie schreibt u.a., dass sie schlimme Schmerzen bei der Verdauung habe und ihr verschiedene Ärzte unterschiedliche Diäten empfohlen hätten. Wichtig sei es, Kaffee und Zucker weg zu lassen. Sie solle sich leicht, mediterran und vollwertig ernähren. Fertiggerichte könne sie nicht essen. Der Beklagte bat das Gesundheitsamt der K B. um eine amtsärztliche Stellungnahme. Dieses kam aufgrund einer Untersuchung der Klägerin am 6. März 2014 im Gutachten vom 24. März 2014 zum Ergebnis, dass die der Klägerin empfohlenen Diäten in einer ausgewogenen Vollkost umgesetzt werden könnten. Derzeit bestehe keine Indikation für einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2014 die Gewährung eines Mehrbedarfs ab. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 9. Mai 2014. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2014 hat der Beklagte den Ausgangsbescheid insoweit abgeändert als dieser nunmehr für den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2013 bis 30. April 2014 beschränkt ist und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge habe die Krankheiten festgestellt, bei denen ein Mehrbedarf notwendig sei. Hierunter falle Laktoseintoleranz nicht. Die Aufzählung sei zwar nicht abschließend. Laktoseunverträglichkeit sei eine weit verbreitete Erkrankung. Die Mehrkosten seien nicht konkretisiert. Die Vermeidung von Produkten ohne Laktose sei möglich. Die Gewährung eines Mehrbedarfs sei erst angezeigt, wenn ohne teure Ersatzprodukte gesundheitliche Einschränkungen drohten oder keine ausreichende Auswahl an Alternativprodukten zur Verfügung stehe. Auch für die weiteren Erkrankungen seien die ärztlich empfohlenen Diäten in einer ausgewogenen Vollkost umzusetzen. Die Klägerin erhob dagegen am 5. August 2014 Klage. Sie vertieft den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass in den von ihr einzunehmenden Antidepressiva-Tabletten Laktose enthalten sei, das sie nicht vermeiden könne. Sie legte einen Medikamentenplan des Dr. K. vom 19. September 2014 vor, aus dem hervorgeht, dass sie folgende laktosehaltigen Medikamente einnehmen muss: 1 Tablette Sertralin (100 mg), 1 Tablette Lyrica (150 mg), 1 Tablette Opipramol (100 mg), 2 Tabletten Stangyl (25 mg). Aus einem am 17. November 2014 zu den Akten gereichten Attest ergibt sich, dass die Klägerin begleitend zu diesen Medikamenten 14 Laktasetabletten (Laktase 1.500 FCC-Einheiten) pro Tag einnehmen müsse. Zu den täglichen Milchprodukten müsse sie weitere 10 Laktase-Tabletten schlucken. Die Klägerin hat weiterhin mitgeteilt, dass sie monatlich zwei Packungen Laktase von Biolabor für zusammen 19,60 Euro kaufe. Am 27. Mai 2015 teilte sie mit, ihr Hausarzt habe am 21. Mai 2015 einen Vitamin D-Mangel mitgeteilt, der eine besondere Kost notwendig mache. Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftlich, den Bescheid vom 16. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin im Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. April 2014 einen Mehrbedarf für Ernährung zu bewilligen und auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Sie ist der Auffassung, dass Laktasetabletten von der Gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren sind. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommen kann. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Internet-Recherche zu den Inhaltsstoffen der einzunehmenden Antidepressiva. Diese ergab, dass Sertralin HEXAL® 100 mg Filmtabletten (https://www.ohne-milchzucker.de/produkte/medikamente /hexal/15) und Opipramol HEXAL® 100 mg Filmtabletten laktosefrei (https://www.ohne-milchzucker.de/produkte/medikamente/hexal/15) angeboten werden. Für Stangyl 25 mg ist keine Laktose im Beipackzettel angegeben (https://mein.sanofi.de/~/media/Import/MySanofi/DE/GralsResources/0900972f80189098.ashx?d=true). Der Wirkstoff des Stangyl 25 mg, das Trimipramin, kann ersetzt werden durch das laktosefreie Medikamente, wie z.B. Trimipramin-ratiopharm® Tabletten. Eine Tablette Lyrica 150 mg Hartkapseln enthält 70 mg Laktose-Monohydrat (Quelle: http://www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-_Product_Information/human/000546/WC500046602.pdf, S. 16). Beim Nahrungsergänzungsmittel Biolabor Laktase kann eine Tablette mit 1.000 FCC etwa 5 g Laktose abbauen (http://www.biolabor.de/milch/laktase/index.html). Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der mündlichen Verhandlung und Entscheidung vorgelegen haben.