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Urteil

S 14 KR 548/12

SG Mainz 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAINZ:2015:0908.S14KR548.12.0A
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Leitsätze
1. Tritt ein Lymphödem infolge einer Operation auf, ist als Nebendiagnose ICD-10-GM I97.8 zu kodieren. (Rn.34) 2. Die Prüfung, ob eine Nebendiagnose zutreffend kodiert ist, kann abschließend in vier Stufen erfolgen. (Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.334,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Dezember 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.334,26 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tritt ein Lymphödem infolge einer Operation auf, ist als Nebendiagnose ICD-10-GM I97.8 zu kodieren. (Rn.34) 2. Die Prüfung, ob eine Nebendiagnose zutreffend kodiert ist, kann abschließend in vier Stufen erfolgen. (Rn.24) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.334,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Dezember 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.334,26 Euro festgesetzt. Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Bei der auf Vergütung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage des Krankenhauses gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um einen sog. Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem ein Verwaltungsakt der Beklagten gegen den Kläger nicht zu ergehen hat und nicht ergangen ist. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die streitigen weiteren Krankenhausbehandlungskosten für die Behandlung der Patientin D. in Höhe von 1.334,26 Euro. Die Aufrechnung war nicht wirksam. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vergütung von Krankenhausbehandlungsleistungen für die Versicherte D. (Hauptforderung) erlosch nicht in der streitigen Höhe, da keine Gegenforderung aus einer Überzahlung bei der Behandlung der Versicherten B. bestand. Gemäß dem nach § 69 SGB V in dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter anwendbaren § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Nach § 387 BGB kann eine Forderung gegen eine andere Forderung aufgerechnet werden, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Teilweise wird in diesem Zusammenhang auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch angenommen. Die §§ 387 ff. BGB sind jedoch nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V mangels entgegenstehender Spezialregelungen im Verhältnis zwischen Krankenhausträgern und Krankenkassen anwendbar. Hierzu bedarf es weder eines Rückgriffes auf richterrechtliche Rechtsinstitute noch einer im methodischen Sinne analogen Anwendung des BGB. Im Ergebnis macht dies keinen Unterschied. Rechtsgrundlage sowohl für Hauptforderung als auch für Höhe der Krankenhausvergütung für die Behandlung der Versicherten B. ist § 109 Abs. 4 Satz 2, 3 SGB V i.V.m. §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) und § 17b KHG sowie der durch Schiedsspruch am 01.01.2000 in Kraft getretene Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen über die allgemeinem Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV). Gem. § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V sind zugelassene Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten verpflichtet. Satz 3 der Vorschrift verpflichtet die Krankenkassen, mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen und setzt damit die Vergütungspflicht als selbstverständlich voraus (BSG, Urt. v. 11.04.2002 - B 3 KR 24/01 R - juris Rn. 22). Die Behandlungspflicht löst einen Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem gesetzlichen Krankenversicherungsträger aus, der unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten entsteht, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt, die Behandlung i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist (vgl. etwa BSG, Urt. v. 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R) und die Abrechnung zutreffend nach den einschlägigen Regelwerken erfolgt ist. Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen und ist vom Gericht im Streitfall grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen. Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 KHEntgG sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Höhe der Vergütung für die Krankenhausbehandlung im Einzelfall ergibt sich aus einer multifaktoriellen Berechnung mittels eines zertifizierten Softwareprogramms, das Grouper genannt wird. Der zertifizierte Grouper wendet nach Eingabe der Daten das Abrechnungsrecht in Form einer Berechnung an. Der Grouper bildet im streitentscheidenden Jahr 2008 das komplexe Zusammenspiel der auf Grundlage der § 7 Abs. 2 KHEntgG in Verbindung insbesondere mit § 9 KHEntgG und § 17b Abs. 2 KHG auf Bundesebene vereinbarten Regelwerke Fallpauschalenvereinbarung 2008 und Deutsche Kodierrichtlinien Version 2008 einerseits sowie der von der Bundesanstalt Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) festgelegten Verzeichnisse ICD-10 GM Version 2008 (ICD-10) und Operations- und Prozedurenschlüssel (OPS) Version 2008 ab. Allein die Verwendung der zertifizierten Grouper mit ihrem jeweiligen Rechenprogramm ist verbindlich vereinbart und entfaltet normative Wirkung (vgl. hierzu und den nachfolgenden Ausführungen grundlegend: BSG, Urteil vom 08. November 2011 – B 1 KR 8/11 R, juris). Die einzugebenden Diagnosen und Prozeduren sowie die sonstigen benötigten Sachverhaltsangaben - etwa das Alter des Patienten sind als Tatsachen einem gerichtlichen Beweis zugänglich. Die automatisierte Subsumtion ist eine rechtliche Bewertung des Sachverhalts und damit Rechtsfrage. Die Gerichte sind auch für die Überprüfung der Kodierungspraxis zuständig, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art 19 Abs 4 GG). Die Verbindlichkeit der in dem jeweiligen Vertragswerk angesprochenen Klassifikationssysteme folgt aus dem Umstand, dass sie in die zertifizierten Grouper einbezogen sind. Es liegt auf der Hand, das ein solches System, das von einer großen Anzahl von Krankenhausbediensteten angewendet wird, auf eine hohe Genauigkeit der Kodierrichtlinien und eine ausgesprochen exakte Anwendungspraxis angewiesen ist. Es entspricht der Erfahrung, dass in komplexen Systemen, an denen eine Vielzahl mit Intelligenz und Findigkeit ausgestatteten Menschen beteiligt sind, immer wieder bei der Gestaltung des Normtextes unvorhersehbare Gestaltungsmöglichkeiten auftun, die für eine Seite vorteilhafter sind als für die andere Seite. Das Gericht muss somit, wenn der Streit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse bereits auf der Ebene der Kodierung besteht, zunächst prüfen, ob die Systematik des IC-10 und des OPS sowie die Kodierrichtlinien bei der Eingabe in den Grouper eingehalten wurden. Dies kann nach dem Verständnis der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung juristischer Auslegungsmethoden und der Eigengesetzlichkeiten der Deutschen Kodierrichtlinie auf vier Prüfstufen erfolgen. Diese vier Prüfstufen hat die erkennende Kammer als handhabbares Hilfsmittel entwickelt. Sie sind nicht im Sinne einer Rechtsfortbildung sondern als konsequente Anwendung der geltenden Rechtslage zu verstehen. Auf der ersten Stufe hat das Gericht festzustellen, ob ein Kode alternativlos ist. Dabei ist das Augenmerk zuerst darauf zu richten, welche Krankheiten oder Leiden tatsächlich abzubilden sind. Für Nebendiagnosen gilt dabei D003d der Kodierrichtlinien Version 2008. Danach ist eine Nebendiagnose eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose besteht oder sich während des Krankenhausaufenthaltes entwickelt und das Patientenmanagement in der Weise beeinflusst, dass therapeutische Maßnahmen, diagnostische Maßnahmen oder ein erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand notwendig ist. Der passende Kode für die Nebendiagnose ist sodann im ICD-10 aufzufinden. Ergeben sich im ICD-10 Alternativen, hat das Gericht über die nächsten drei Stufen zu versuchen, eine sachgerechte Auslegung vorzunehmen. Das Gericht hat auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob eine Lösung durch striktere Beachtung der Systematik des ICD-10 und der Kodierrichtlinien zu erreichen ist. Hier sind die klassischen juristischen Auslegungsmethoden zur Anwendung zu bringen. Ergibt dies kein Auslegungsergebnis, erfolgt die Prüfung auf der dritten Stufe. Auf der dritten Stufe, ist die Alternative zu wählen, die die kodierte Erkrankung am genausten abbildet, d.h. den höheren Informationswert für den Leser des Kodes erbringt. Das Streben nach Kodiergenauigkeit entnimmt die erkennende Kammer den Deutschen Kodierrichtlinien 2008, insb. D002f (Anmerkung 1), D003 (dritter Absatz und Unterpunkt „Reihenfolge der Nebendiagnosen), D005d. Die hier enthaltenen Regeln steuern den kodierenden Arzt hin zu einer für den Rechnungsempfänger aussagekräftigen Kodierung. Erbringt auch diese Regel kein eindeutiges Ergebnis, gilt nach fester Überzeugung der erkennenden Kammer auf der vierten Stufe der erste Satz der Allgemeinen Kodierrichtlinien für Krankheiten 2008, wonach die Auflistung der Diagnosen bzw. Prozeduren in der alleinigen Verantwortung des behandelnden Arztes liegt (Punkt D001a). Dies ist dann auch von der Krankenkasse zu akzeptieren. Die Vertragspartner bzw. das DIMDI haben nämlich für das Folgejahr immer die Möglichkeit, bei Neuerlass des Regelwerks diese Zweifelsfragen im Sinne eines lernenden Systems zu entscheiden (vgl. dazu. BSG, Urteil vom 08. November 2011 – B 1 KR 8/11 R, juris Rn. 27). Nachdem die zutreffende Kodierung feststeht, hat das Gericht sodann den sachlichen Entscheidungsprozess nachzuvollziehen, der im Rechnerprogramm abläuft, um zu einer Fallpauschale zu gelangen. Für das Gericht muss überprüfbar gemacht werden, welche Eingabe zu welchem Ergebnis führt. In diesem Sinne muss es in den Entscheidungsgründen verdeutlichen, welche Gabelungen mit welchem Ergebnis der Grouper in dem Entscheidungsbaum "ansteuert", der dem Programm zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 08. November 2011 – B 1 KR 8/11 R, juris n. 22). Bei Anwendung dieses Maßstabs ergibt sich für den vorliegenden Fall das Folgende: Bezüglich des (unstreitigen) Bestehens der Hauptforderung für die Behandlung der Versicherten E.D. bedarf es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen, da es keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit gibt (BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 21/03 R - Rn. 13; BSG, Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R - Rn. 10). Die Gegenforderung ist nicht gegeben, da die Klägerin der Beklagten für die Behandlung der Versicherten B. zu Recht auch die streitgegenständlichen weiteren 1.334,26 Euro in Rechnung gestellt hat. Der Umfang der Behandlung ist unstreitig notwendig gewesen. Die Vergütungsforderung war auch in der Höhe zutreffend. Umstritten ist hier allein aufgrund unterschiedlichen Verständnisses der Anwendung der Kodierregelwerke die Kodierung der Nebendiagnose I97.8 „Sonstige Kreislaufkomplikationen nach medizinischen Maßnahmen, anderenorts nicht klassifiziert“. Erst durch die Ersetzung dieser Nebendiagnose durch die Nebendiagnose I89.0 „Lymphödem, anderenorts nicht klassifiziert“ die sinkt der Abrechnungsbetrag für die Behandlung des Versicherten wegen Absinkens des Relativgewichts um die streitgegenständliche Summe. Die umstrittene Nebendiagnose war nach dem Verständnis der erkennenden Kammer nicht auszutauschen. Auf der ersten Stufe ist festzustellen, dass als Beschwerde hier ausschließlich Diagnosen zu berücksichtigen sind, die während der abgerechneten Behandlung gestellt wurden. Dies ist das Lymphödem, das vor der Operation nicht vorhanden war und sich in Folge der Operation entwickelt hat. Es hat auch Diagnoseaufwand ausgelöst und ist daher als Nebendiagnose zu kodieren. Das Gericht folgt dem Sachverständigen nicht darin, dass die Operationsfolgen im Bereich der Niere und die Lymphozele bei der Kodierung zu berücksichtigen sind. Diese sind erst später entstanden. Die Anwendung des ICD 10-GM 2008 auf das Lymphödem führt ausschließlich zu den beiden streitigen Kodes. Da Alternativen bestehen, ist auf Stufe 2 weiter zu prüfen. Auf Stufe 2 kann festgestellt werden, dass eine strikte Anwendung der Systematik eine eindeutige Zuordnung erbringt. Die Kodes I89.0 „Sonstige nichtinfektiöse Krankheiten der Lymphgefäße und Lymphknoten: Lymphödem, anderenorts nicht klassifiziert“ und I97.8 „Kreislaufkomplikationen nach medizinischen Maßnahmen, anderenorts nicht klassifiziert: Sonstige Kreislaufkomplikationen nach medizinischen Maßnahmen, anderenorts nicht klassifiziert“ sind beide im Kapitel „Krankheiten des Kreislaufsystems“ angesiedelt. Der erstgenannte Kode gehört der Gruppe „Krankheiten der Venen, der Lymphgefäße und der Lymphknoten, anderenorts nicht klassifiziert“ und der Zweitgenannte der Gruppe „Sonstige und nicht näher bezeichnete Krankheiten des Kreislaufsystems“. Hieraus ergibt sich noch kein eindeutiger Vorzug für einen der beiden Kodes. Beide Kodes sind durch den Zusatz „andernorts nicht klassifiziert“ Auffangkodes. Laut D013 der Kodierrichtlinien Version 2008 gilt dies als Warnung, dass die aufgeführten Krankheitszustände möglicherweise anderen Teilen der Klassifikation zuzuordnen ist. Beim Kode I89.0 handelt es sich wegen des Wortes „Sonstige“ nach D009a der Kodierrichtlinien Version 2008 zudem um eine Resteklasse, die zur Anwendung kommt, wenn eine genaue Erkrankung vorliegt, für die es in der ICD-10 keine eigene Klasse gibt. Für die Zuordnung des postoperativen Lymphödem zu I89.0 spricht angesichts dieser Systematik, dass es sich um ein Lymphödem handelt. I89.0 verwendet dieses Wort. Da es sich bei I89.0 aber um eine Restekategorie handelt, ist aber eine Zuordnung andernorts zwingend, wenn es einen genaueren Kode gibt. Für die Zuordnung zu I97.8 spricht, dass es sich beim Lymphödem um eine Kreislaufkomplikation nach medizinischen Maßnahmen handelt. Das Lymphsystem gehört zum Kreislaufsystem. Das Lymphödem ist eine Komplikation im Lymphsystem. Der Kode I97.8 ist aus Sicht der erkennenden Kammer die genauere Zuordnung, da das Lymphödem nicht vorbestand sondern erst als Komplikation nach einer Operation, also einer medizinischen Maßnahme, entstanden ist. Dieses Auslegungsergebnis entspricht den Kodierrichtlinien. Punkt D002 der Deutschen Kodierrichtlinien 2008 unterscheidet zwischen Komplikationen medizinischer Maßnahmen und unabhängig davon bestehenden Erkrankungen; sie nennt ausdrücklich die Gruppe I97. Daher ist systematisch eine postoperativ aufgetretene Symptomatik mit einem Kode für die spezifische Verschlüsselung von Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen zu verschlüsseln. Die Untersuchung der Weiterverarbeitung im Grouper ergibt, dass bei der Kodierung der Nebendiagnose I97.8 das Relativgewicht der zutreffenden DRG auf dem Stand der gestellten Rechnung verbleibt, so dass es beim Grouping-Ergebnis der gestellten Schlussrechnung verbleibt. Die Klage hatte somit Erfolg. Der Zinsanspruch beruht auf § 9 Abs. 7 KBV. Danach kann das Krankenhaus bei Überschreitung des Zahlungsziels Verzugszinsen i.H.v. 2 Prozent über den Basiszinssatz bzw. dem jeweils geltenden Referenzzinssatz ab Fälligkeitstag (Abs. 6 Satz 1) berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf (Zinstage jährlich 360, monatlich 30 Tage). Nach § 9 Abs. 6 KBV-RLP hat die Krankenkasse die Rechnung innerhalb 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Nach Satz 2 gilt als Tag der Zahlung der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht und Differenzbeträge verrechnet werden Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist. Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf weitere Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 1.334,26 Euro nebst Zinsen durch Änderung einer Nebendiagnose. Die Klägerin ist ein rechtlich verselbständigtes U. (nachfolgend: Klinik). Die Beklagte ist die gesetzliche Krankenversicherung der Patientin A.B., geb. 1939, (nachfolgend: Versicherte). Die Versicherte wurde vom 26. August 2008 bis 11. September 2008 stationär in der Klinik behandelt. Die Aufnahme erfolgte wegen Gebärmutterhalskrebses. Sie wurde mit einer radikalen Hysterektomie nach Wertheim-Meigs und beidseitiger Adnexektomie behandelt. Die Operation wurde am 27. August 2008 durchgeführt. Bei leichter Beinschwellung links wurde zweimal ein Ausschluss einer Thrombose vorgenommen. Bis zur Entlassung zeigte sich postoperativ ein Lymphödem am linken Bein. Bei einer MRT-Untersuchung kurz nach Entlassung erklärte sich das Lymphödem als konsekutiv zu einer operationsbedingten Lymphozele im Bereich der linken Beckenwand mit konsekutivem Lymphödem am linken Bein. Weiterhin sah man einen Harnstau der linken Niere sowie eine herabgesetzte Durchblutung der linken Niere. Am 12. Oktober 2008 stellte die Klägerin der Beklagten auf Grundlage der DRG N01B und u.a. mit der Nebendiagnose I97.8 „Sonstige Kreislaufkomplikationen nach medizinischen Maßnahmen, anderenorts nicht klassifiziert“ 8.967,86 Euro in Rechnung. Die Rechnung wurde zunächst bezahlt. Die Beklagte leitete am 14. November 2008 ein Prüfverfahren beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ein. Die Beteiligten stritten seit 27. April 2009 schriftlich über die Vorlage der Patientenakte. Am 15. Dezember 2009 nahm die Beklagte eine Verrechnung von 1.334,26 Euro mit einer unstreitig bestehenden Forderung aus der Behandlung der Patientin E.D. vor. Aus einer in der Verwaltungsakte befindlichen Berechnung der Beklagten geht hervor, dass der Kürzungsbetrag auf der Streichung der die Nebendiagnose I197.8 beruht; hierdurch sank das Relativgewicht der DRG von 3,143 auf 2,677 und damit der Rechnungsbetrag um den streitgegenständlichen Betrag. Erst am 15. September 2011 kam es zu einer Begutachtung durch den MDK. Dieser war ebenfalls der Auffassung, dass statt der Nebendiagnose „Sonstige Kreislaufkomplikationen nach medizinischen Maßnahmen, anderenorts nicht klassifiziert“ die Nebendiagnose I89.0 „Lymphödem, anderenorts nicht klassifiziert“ zu verwenden sei. Die Nebendiagnose I97.8 ergäbe sich zwar für Lymphödeme nach operativem Eingriff aus dem Thesaurus des DIMDI. Dieser sei aber nicht verbindlich. Am 27. Dezember 2012 erhob die Klägerin Klage. Sie trägt vor, die Zuordnung der Operationsfolgen zur Nebendiagnose I89.0 greife zu kurz, da sie ein einfaches Lymphödem betreffe. Hier handele es sich um ein schweres Lymphödem, das zudem nach einer Operation aufgetreten sei. Die ICD-10 I97.2 betreffe auch ein Lymphödem, so dass die Zuordnung zu der Gruppe I89… nicht zwingend sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.334,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15. Dezember 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf das Ergebnis des MDK-Gutachtens. Sie hält die ICD-10 I89.0 für spezieller, da diese das Lymphödem ausdrücklich bezeichne. Das Gericht hat Beweis erhoben durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. (U.B.) vom 17. November 2014. Dieser kommt zum Ergebnis, dass aufgrund des großen Aufwandes in der Diagnostik die Diagnose I197.8 abzurechnen sei. Die Diagnose I89.0 „Lymphödem, anderenorts nicht klassifiziert“ bilde die Operationsfolgen (Lymphozele im Bereich der linken Beckenwand mit konsekutivem Lymphödem am linken Bein, ein Harnstau der linken Niere sowie eine herabgesetzte Durchblutung der linken Niere) ab. Diese Leiden zählten zu den bekannten Folgen dieser Operation, wenngleich nicht zu ihrem regelhaften Verlauf. Für diese Nebendiagnose spräche auch der diagnostisch betriebene Aufwand. Die Beklagte wendet sich gegen das Sachverständigengutachten, gestützt auf ein MDK-Gutachten vom 16. Dezember 2014. Die trägt vor, die Diagnose I97.8 sei für das Lymphödem weniger spezifischer als die Diagnose I89.0. Der Harnstau stelle keine Kreislauferkrankung dar. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Patientenakte, die bei der mündlichen Verhandlung und Entscheidung vorgelegen haben.