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Urteil

S 14 AS 956/14

SG Mainz 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAINZ:2015:1117.S14AS956.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Bescheid ist unbestimmt, wenn sich eine Behörde im Tenor mit einer Bitte an einen Bürger wendet. Eine Bitte ist ein an jemanden gerichteter Wunsch. Er kann, muss aber nicht erfüllt werden. Bitten und Wünsche sind einer hoheitlichen Regelung fremd. (Rn.25) 2. Eine Bitte ist auch keine Aufforderung im Sinne des § 12a SGB II. (Rn.27)
Tenor
1. Der Bescheid vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2014 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bescheid ist unbestimmt, wenn sich eine Behörde im Tenor mit einer Bitte an einen Bürger wendet. Eine Bitte ist ein an jemanden gerichteter Wunsch. Er kann, muss aber nicht erfüllt werden. Bitten und Wünsche sind einer hoheitlichen Regelung fremd. (Rn.25) 2. Eine Bitte ist auch keine Aufforderung im Sinne des § 12a SGB II. (Rn.27) 1. Der Bescheid vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2014 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Das Sozialgericht konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da es in der an sie fristgerecht zugestellten Ladung zum Termin darauf hingewiesen hatte, dass auch im Falle ihres Ausbleibens die Kammer verhandeln, Beweis erheben und entscheiden kann. Der Beklagte beantragte in der mündlichen Sitzung Verhandlung. Die Klage ist zulässig. Die erkennende Kammer legt das Klagebegehren der Klägerin als Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) aus, wobei diese begehrt, den Bescheid vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2014 aufzuheben Dies entspricht dem schriftlichen Vortrag. Bei dem Schreiben vom 6. August 2014 handelt es sich auch um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B, juris Rn 5; BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R). Die Aufforderung setzt die allgemein für Leistungsberechtigte geltende gesetzliche Verpflichtung nach § 12a Satz 1 SGB II, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, in eine konkrete Regelung im Einzelfall der Klägerin um. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten. Der Bescheid ist an der Rechtsgrundlage des § 12a Satz 1 und 2 Nr. 1 iVm § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II und § 13 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1 Unbilligkeitsverordnung zu messen. Der streitgegenständliche Bescheid ist bereits formell rechtswidrig, da die Klägerin nicht vor Erlass angehört wurde und die Anhörung auch nicht bis zur mündlichen Verhandlung nachgeholt wurde. Gemäß § 24 SGB X ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Aufforderung einen Antrag auf Rente zu stellen, ist ein Eingriff. Hiermit sind vorbereitend auf die ersatzweise Rentenantragstellung durch den Beklagten der Verlust der Leistungsberechtigung aus SGB II und lebenslange Einbußen bei der zu erwartenden Rentenhöhe verbunden. Somit ist eine Anhörung erforderlich. Anzuhören ist zu allen Tatsachen, die nach Sicht der Behörde für die Entscheidung wesentlich sind. Es wird uneinheitlich gesehen, ob im Widerspruchsverfahren eine Nachholung der Anhörung liegt. Dies ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn im Ausgangsbescheid nicht alle zugrunde gelegten Tatsachen und rechtlichen Wertungen enthalten waren (vgl. schon BSG v. 14.07.1994 - 7 RAr 104/93; v. 12.12.2001). In diesem Fall wird eine Empfängerin des Verwaltungsakts nicht in die Lage versetzt, umfassend und sachgerecht eine Stellungnahme abzugeben. Zwar müssen nicht alle Gründe, die für die Entscheidung maßgebend waren, angegeben werden. Es genügt vielmehr, die Grundzüge der behördlichen Abwägungsargumentation mitzuteilen. Ist wie hier ein Ermessen auszuüben, muss in der Begründung auch klar erkennbar sein, welche Gesichtspunkte für das Ermessen relevant sind und wie sie abgewogen wurden. Vorliegend ist die Anhörung nicht durchgeführt. Der Ausgangsbescheid enthält insbesondere formelhafte und nicht individualisierte Ausführungen. Es fehlt eine mit Zahlen unterlegte Darstellung, in welcher Weise durch die Antragstellung Hilfebedürftigkeit beseitigt oder vermindert wird. Sofern lediglich eine Verminderung erfolgen sollte, wäre dazustellen gewesen, in welcher Weise die Hilfebedürftigkeit sonst beseitigt werden kann. Angesichts der Tatsache, dass eine verminderte Rentenleistung im Vergleich zur Regelrente zu erwarten ist, wäre darzustellen gewesen, wie hoch diese konkret ausfallen wird. Sodann fehlen bei der Begründung des Ermessens Gesichtspunkte und Angaben zur Gewichtung. Diese sind nicht in dem formelhaften Abdruck von Textbausteinen zu erblicken. Das Gericht musste das Verfahren nicht nach § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG aussetzen, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, die Anhörung in einem mehr oder minder förmlichen Verfahren nachzuholen, da ein Antrag nicht gestellt wurde, obwohl auf das Problem im parallelen Eilrechtsverfahren hingewiesen wurde (vgl. SG Mainz, Beschluss vom 6. November 2014 – S 14 AS 955/14 ER) Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtswidrig. Die materielle Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der mangelnden Bestimmtheit des Bescheids. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Mit dem Verwaltungsakt setzt die Verwaltung das allgemeine Gesetz im jeweiligen Einzelfall nach außen gegenüber dem Bürger um, gestaltet für ihn eine Rechtssituation oder gibt ihm ein konkretes Handeln, Unterlassen oder Dulden auf. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss jeder Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Er muss im Verfügungssatz klar erkennen lassen, wer gegenüber wem was genau regelt (vgl. Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 10). Das bedeutet auch, dass der Adressat des Verweisungsaktes in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Dies kann sich auch aus dem Zusammenhang mit der Begründung ergeben. Hier hat sich der Beklagte im Verfügungssatz des Ausgangsbescheids lediglich mit einer Bitte an die Klägerin gewandt. Eine Bitte ist laut Duden ein „an jemanden gerichteter Wunsch“. Ein Wunsch kann erfüllt werden muss aber nicht erfüllt werden. Bitten und Wünsche sind daher einer hoheitlichen Regelung fremd. Die Bunde und der Wunsch sind dem Verwaltungsakt im Sinne des SGB X fremd. Der Staat wünscht sich in einem Verwaltungsakt nichts sondern regelt klar ein bestimmtes, durchführbares Verhalten. Die Aufforderung zu einem bestimmten Handeln ergibt sich auch nicht aus dem unvollständigen Zitat des Gesetzestextes des § 12a SGB II – hier nur Satz 1 –, da es sich hier um einen Konditionalsatz handelt. Auch hieraus kann die Klägerin nicht erkennen, was sie zu tun hat. Der Beklagte durfte der Klägerin auf Grundlage dieser Nichtaufforderung zu einem bestimmten Handeln auch nicht in der Begründung androhen, die Rentenantragsstellung gemäß § 5 SGB II selbst vorzunehmen. Da mangelnde Bestimmtheit ein materieller Fehler des Verwaltungsakts ist, kann sie – anders als etwa eine fehlende Begründung nicht durch Nachholung im Sinne von § 41 SGB X geheilt werden (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 25). Allerdings lässt die Rechtsprechung zu, dass dies durch den nachfolgenden Widerspruchsbescheid oder einen Änderungsbescheid noch ex nunc möglich sein kann (BSG v. 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - juris Rn. 28). Der Widerspruchsbescheid hat diese Problematik des Ausgangsbescheids nicht erkannt. Er ging vielmehr davon aus, dass der Ausgangsbescheid die Klägerin nicht um eine Rentenantragsstellung gebeten sondern sie dazu aufgefordert habe. Heilung kann nur unter bewusster Erörterung und Korrektur eines Fehlers erfolgen. Dies ist hier nicht erfolgt. Auch ein späterer Änderungsbescheid ist bis zur mündlichen Verhandlung nicht ergangen. Der Bescheid war daher aufzuheben. Der Beklagte wird im Falle einer evt. erneuten Aufforderung zur Rentenantragstellung Folgendes zu beachten haben. Die Anwendung des § 12a Satz1 und 2 Nr. 1 iVm § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II und § 13 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1 Unbilligkeitsverordnung erfolgt durch zwei Handlungen: Aufforderung nach § 12a SGB II und ersatzweise Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 3 SGB II. Der Gesamtvorgang setzt bei dem Beklagten die Ausübung von Ermessen in drei Stufen voraus. Auf der ersten Stufe ist zunächst zu prüfen, ob die Inanspruchnahme der Altersrente zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit möglich und erforderlich ist. Es bedarf daher im Falle der Altersrente vor Erlass eines Bescheides der Ermittlung, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Altersrente gegeben sind und inwieweit die Beantragung Hilfebedürftigkeit verringert. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Rentenauskunft. Auf der zweiten Stufe ist zu ermitteln, ob die Anwendbarkeit von § 12a SGB II wegen Unbilligkeit ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Das Jobcenter hat dabei wegen der mit § 12a SGB II ermöglichten Eingriffs in das auch die Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen schützende Grundrecht des Art. 14 GG alle Einzelfallgesichtspunkte zu ermitteln und in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Die Unbilligkeit kann sich auf dieser Stufe nur aus aus anderen Gesetzesnormen (z.B. § 65 Abs 4 Satz 3 SGB II iVm § 428 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) oder aus § 13 Abs. 2 SGB II i.V.m. der Unbilligkeitsverordnung ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R). Die Ermessensgesichtspunkte beider Stufen müssen im Aufforderungsbescheid i.S des § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X erkennbar sein (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R, juris Rn. 27). Härtefallgesichtspunkte, die nicht auf der zweiten Stufe des Ermessens zum Tragen kommen, da die Unbilligkeitsverordnung sie nicht berücksichtigt, sind aus verfassungsrechtlichen Gründen auf einer dritten Stufe des Ermessens zu erwägen, bevor der nach § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II mögliche ersatzweise Antrag gestellt wird. Auch diese Norm gibt dem Beklagten ein eigenes Ermessen. Dieses ermöglicht eine abschließende Abwägung im Einzelfall, ob der Nachrang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf diesem Weg durchgesetzt werden soll oder ob dies wegen eines unzumutbaren besonderen Härtefalles unzumutbar ist. Dabei lässt auch das Bundessozialgericht Gründe zu, die nicht in der Unbilligkeitsverordnung wurzeln (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R, juris Rn. 24 u. 26). Relevante Ermessensgesichtspunkte können dabei nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen, in dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen abzusehen ist. Soweit sich Umstände für solche Härten nicht aufdrängen, ist es am Leistungsberechtigten, atypische Umstände seines Einzelfalles vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R, juris Rn. 29). Ein solcher Härtefall kann bei der Klägerin als Pflegeperson zweier nach Pflegestufe II Pflegebedürftiger vorliegen. Als ehrenamtliche Pflegeperson befindet sie sich in einer vom Gesetzgeber zur erheblichen Entlastung der Sozialkassen gewollten besonderen Situation. Der Bundesgesetzgeber ermöglicht für diesen Fall bewusst den Bezug von SGB-II-Leistungen ohne Pflicht zur Arbeitsaufnahme (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) – hier vom Beklagten durch Integrationsvereinbarung umgesetzt – und honoriert diese Situation durch kostenfreie Unfallversicherung, die Möglichkeit zur Arbeitslosenversicherung und die Zahlung von Rentenbeiträgen durch die Pflegeversicherung der zu Pflegenden (§ 44 SGB X). Die Rentenerwartung steigt mit jedem Monat. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Klägerin eine vorzeitige Rente zu beantragen. Die Klägerin ist am … 1951 geboren. Sie bezieht als Pflegeperson ihrer Eltern, die nach Pflegestufe II pflegebedürftig sind, laufend Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Mit Eingliederungsvereinbarung vom 4. November 2008 haben die Klägerin und der Beklagte vereinbart, dass die Klägerin wegen ihrer Pflegetätigkeit sich nicht bewerben muss. Laut Rentenauskunft vom 12. August 2014 würde die Klägerin bei Eintritt in die Altersrente am 1. Juni 2017 bei gleichbleibender Beitragsentrichtung 774,47 Euro monatliche Rente erhalten. Ab 1. Januar 2017 könne die Klägerin Altersrente für Frauen abschlagsfrei beantragen. Am 6. August 2014 erließ der Beklagte einen Bescheid, dessen Tenor wie folgt lautet: „nach den mir vorliegenden Unterlagen können Sie einen Anspruch auf eine geminderte Altersrente haben. Bitte beantragen Sie daher nach Zugang dieses Schreibens eine geminderte Altersrente spätestens bis zum 23. August 2014 bei der Deutschen Rentenversicherung. Teilen Sie mir bitte mit dem beigefügten Vordruck spätestens bis zum 23. August 2014 Ihre Antragstellung mit. Sollten Sie die Voraussetzungen für eine geminderte Altersrente nicht beziehungsweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen, bitte ich Sie, eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Leistungsträgers vorzulegen.“ In der Begründung wird ausgeführt, bei Nichtantragstellung könne der Beklagte den Antrag gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II selbst beim Rentenversicherungsträger stellen. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sei der Beklagte zum Ergebnis gekommen, die Klägerin zur Beantragung vorrangiger Leistungen aufzufordern. Jobcenter seien gehalten wirtschaftlich zu handeln. Es seien keine maßgeblichen Gründe ersichtlich, welche gegen die Beantragung der maßgeblichen Leistung sprächen. In Abwägung ihrer Interessen mit dem Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen nach dem SGB II sei ihr die Beantragung vorrangiger Leistungen zumutbar, da Hilfebedürftigkeit in ihrem Fall beseitigt oder verringert werde. In der Ermessensentscheidung habe der Beklagte die Voraussetzungen der Unbilligkeitsverordnung geprüft. Deren Ausnahmen lägen nicht vor. Daher sei sie verpflichtet, ab Vollendung des 63. Lebensjahres auch eine geminderte Altersrente in Anspruch zu nehmen. Eine Anhörung hat der Beklagte nicht durchgeführt. Den hiergegen am 21. August 2014 eingelegte Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte am 8. Oktober 2014 zurück. Ergänzend zu den Gründen des Bescheids nimmt der Widerspruchsbescheid den Gesichtspunkt auf, dass es lediglich zu einer geringen Minderung der Altersrente komme. Mit Klage vom 17. Oktober 2014 wendet sich die Klägerin gegen den Bescheid. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe bei der Ermessensabwägung ihre besondere Situation als Pflegeperson nicht berücksichtigt. Die Klägerin stellte keinen Antrag. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, die Aufforderung zur Beantragung einer geminderten Rente sei rechtmäßig. Insbesondere sei das erforderliche Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Die Minderung bei der Altersrente sei gering. Sie betrage lediglich 8,7 Prozent. Das Sozialgericht Mainz hat mit Beschluss vom 6. November 2014 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2014 angeordnet (S 14 AS 955/14 ER). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.