Gerichtsbescheid
S 14 U 105/15
SG Mainz 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAINZ:2015:1207.S14U105.15.0A
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Leitsätze
Kommt eine Supraspinatussehnenruptur als Folge eines Arbeitsunfalls möglicherweise in Betracht, muss die Berufsgenossenschaft im Wege der Amtsermittlung konkurrierende Ursachen ermitteln, den Unfallhergang unter Berücksichtigung in Betracht kommender Bewegungsabläufe aufhellen und dann die Stellungnahme eines auf diesem Gebiet erfahrenen Arztes einholen. Die Einschätzung eines BG-Mitarbeiters ohne ärztliche Zulassung ist nicht ausreichende Grundlage für einen Bescheid. (Rn.25)
Tenor
1. Der Bescheid vom 14. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Beklagte zurückverwiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommt eine Supraspinatussehnenruptur als Folge eines Arbeitsunfalls möglicherweise in Betracht, muss die Berufsgenossenschaft im Wege der Amtsermittlung konkurrierende Ursachen ermitteln, den Unfallhergang unter Berücksichtigung in Betracht kommender Bewegungsabläufe aufhellen und dann die Stellungnahme eines auf diesem Gebiet erfahrenen Arztes einholen. Die Einschätzung eines BG-Mitarbeiters ohne ärztliche Zulassung ist nicht ausreichende Grundlage für einen Bescheid. (Rn.25) 1. Der Bescheid vom 14. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Beklagte zurückverwiesen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte nach Anhörung gemäß § 105 Abs. 1 SGG im Wege des Gerichtsbescheides ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt zumindest im Sinne unzureichender Ermittlungen (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Januar 2006 – L 6 SB 197/05) geklärt ist. Die Beteiligten wurden dazu gehört. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Der streitgegenständliche Bescheid war aufzuheben und an die Beklagte zu weiteren Ermittlungen zurückzuverweisen. Nach § 131 Abs. 5 SGG kann das Gericht den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, hält, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Eine solche Entscheidung kann gemäß § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es ist eine weitere Sachaufklärung in erheblichen Umfang notwendig, die von der Beklagte im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht aus §§ 20, 21 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches zu leisten ist. Es besteht zunächst Ermittlungsbedarf betreffend unfallbedingte Gesundheitsschäden. § 8 Abs. 1 SGB VII verlangt u.a., dass mit einem Arbeitsunfall alle kausalen Gesundheitsschäden anzuerkennen sind. Die Gesundheitsstörung muss voll bewiesen sein (BSGE 61, 127, 130; 63, 270, 271). Sie muss rechtlich-wesentlich durch das äußere Ereignis verursacht worden sein; hier gilt der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 11/04 R). Wesentlich verursacht sind die Gesundheitsstörungen, wenn der Unfall gegenüber sonstigen schädigungsfremden Faktoren wie z.B. Vorerkrankungen nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung von überragender Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung war oder zumindest von annähernd gleichwertiger Bedeutung (wesentliche Mitursache). Eine wesentliche Mitursache liegt dann nicht vor, wenn beim Versicherten eine Anlage so stark und leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Die für die Bejahung des Zusammenhangs der Gesundheitsstörungen mit dem Arbeitsunfall notwendige Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung zu Ätiologie und Pathogenese den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. März 2015 – L 2 U 394/13, juris Rn. 30). Die Beurteilung des Gesundheitsschadens und die Beurteilung der Voraussetzungen der Kausalität liegen in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Die Beurteilung der Kausalität im Ergebnis ist eine Rechtsfrage. Die Beurteilung der Kausalität weist einen hohen Schwierigkeitsgrad auf. Dieser ist besonders hoch bei der Beurteilung der unfallbedingten Schädigung der Supraspinatussehne. Die Rechtsprechung zur unfallbedingten Verletzung der Supraspinatussehne hat sich in den letzten Jahren sehr ausdifferenziert. Bestimmte Bewegungsabläufe werden als geeignet oder ungeeignet angesehen, eine unfallbedingte Verletzung dieser durch Knochen in der Regel gut geschützten Sehne zu verursachen. Es sind vor der Beurteilung zunächst konkurrierende Ursachen zu ermitteln. Sodann ist der Unfallhergang aufzuhellen oder zumindest die möglichen Unfallverläufe zu beschreiben. Weiterhin sind die notwendigen medizinischen Unterlagen, insbesondere der Operationsbericht und Ergebnisse bildgebender Verfahren zu ermitteln. Erst auf dieser Grundlage kann ein auf diesem Gebiet erfahrener Arzt eine Stellungnahme abgeben, die Grundlage der juristischen Bewertung der Kausalität ist. Nach diesem Maßstab ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte überhaupt keine Gesundheitsfolgen des Arbeitsunfalls in ihrem Bescheid anerkannt hat. Diese sind rechtlich zwingend – nach Einholung einer medizinischen Stellungnahme –festzustellen und in den Bescheid aufzunehmen. Die Beurteilung der Unfallbedingtheit der Supraspinatussehnenschädigung hat sich auf die Sichtung medizinischer Befunde beschränkt. Vorbefunde und Unfallhergang sind ungeklärt. Das durchgeführte Gespräch mit dem Kläger, der sich an seinen Fall nicht erinnern kann, hat rein spekulative Ergebnisse hervorgebracht. Die fachgerechte Ermittlung ist nachzuholen. Nachdem die Beklagte im Bescheid undifferenziert alle Leistungen der Unfallversicherung über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus abgelehnt hat, besteht auch Ermittlungsbedarf im Hinblick auf die Anspruchsmerkmale weiterer Heilbehandlung, des Verletztengeldes und der Verletztenrente. Es muss bei einem solchen Ausschluss geklärt sein, für welche Gesundheitsstörungen noch Behandlungsbedürftigkeit bestand, aufgrund welcher Gesundheitsstörungen seit wann Arbeitsunfähigkeit bestand und welche unfallbedingten dauerhaften Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen. Betreffend die Arbeitsunfähigkeit weist die Kammer darauf hin, dass hierzu widersprüchliche Informationen in der Akte vorliegen. Die erkennende Kammer hält die durchzuführenden Ermittlungen für entscheidungserheblich. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall nicht nur einen kleinen Teilbereich der erforderlichen Ermittlungen nicht, sondern umgekehrt nur einen kleinen Teil der erforderlichen Ermittlungen vorgenommen. Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte, die Tätigkeiten der Behörde zu übernehmen sondern diese zu überprüfen. Überwiegende Belange der Beteiligten stehen der Zurückverweisung nicht entgegen. Die Beklagte kann durch die Zurückverweisung wieder Herrin der Amtsermittlung. Sie kann vermeiden, dass die Kosten, die das Gericht für seine Ermittlungen aufwenden müsste, ihr nach § 192 Abs. 2 SGG auferlegt werden. Der Kläger kann mit einer schnelleren Entscheidung rechnen. Das Gericht hat keine hinreichenden personellen Ressourcen, um eine umfangreiche Ermittlungen in angemessener Zeit zu erledigen. Die Beklagte verfügt hingegen über einen dafür ausgestatteten Behördenapparat. Letztlich kann die Beklagte, anders als das Gericht, z. B. auch informell auf Beratungsärzte zugreifen, die immer wieder punktuell an der Ermittlungstätigkeit beteiligt werden können. So kann eine flexible Gestaltung der Ermittlung betrieben werden in einem wechselseitigen Austausch zwischen Sachbearbeitern und Medizinern. Die Entscheidung ist gemäß § 131 Abs. 5 Satz 4 SGG binnen sechs Monaten nach Eingang der Akten bei Gericht am 24.07.2015 ergangen. Sofern davon ausgegangen wird, dass dem Gericht tatbestandlich für die Zurückverweisung ein Ermessen zusteht (so Hauck in Hennig „SGG“, § 131 Rn. 191; aA. Keller in Meyer-Ladewig, § 131, Rn. 18 b), übt das Gericht dieses im Sinne der Zurückverweisung aus. Es möchte eine sachwidrige Verlagerung von eigentlich der Behörde obliegenden zeit- und kostenintensiven Sachverhaltsaufklärungen vermeiden, wie es laut der Begründung des Gesetzentwurfs Sinn und Zweck des § 131 Abs. 5 SGG ist (vgl. BT-Drucksache 15/1508, S. 29). Durch die Zurückverweisung wird das Gericht entlastet, die Beklagte ihrer Funktion als Verwaltung gestärkt und der Kläger kann durch die Zurückverweisung im Ergebnis eine schnellere Prüfung und Erledigung erwarten. Weiterhin verbindet das Gericht mit der Zurückverweisung die Annahme, dass bei einer fundierten und verständlich dargestellten Entscheidung ein Gerichtsverfahren häufig vermieden werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 183, 193 SGG. Hier ist im Wesentlichen zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch ihr Unterlassen der erforderlichen Ermittlungen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, so dass es dem Gericht billig erscheint, der Beklagten die Kosten vollständig aufzuerlegen. Die Beteiligten streiten um Heilbehandlung, Verletztengeld und Verletztenrente aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls vom 13. November 2014. Der 1961 geborene Kläger war am Donnerstag, den 13. November 2014 als KFZ-Schlosser bei der Beklagten gegen das Risiko eines Arbeitsunfalls versichert. An diesem Tag rutschte er im Betrieb beim Überschreiten einer Montagegrube ab und fiel in die Grube. Er hat keine aktive Erinnerung mehr an den Verlauf des Falls. Sein Auszubildender half ihm aus der Grube. Der Kläger arbeitete an diesem Tag nicht mehr weiter. Der D-Arzt Dr. M. hielt am Samstag, dem 15. November 2014 als Erstdiagnose eine Prellung der Schulter und des Oberarms (ICD-10 S40.0 G R) und eine Verletzung der Muskeln und der Sehnen der Rotatorenmanschette (ICD-10 GM S 46.0 V R) fest. Äußere Verletzungen bestünden nicht. Ellenbogen seien frei. Die rechte Schulter sei schmerzhaft bewegungseingeschränkt. Er hatte keine Zweifel an der Annahme eines Arbeitsunfalls. Er hielt den Kläger für arbeitsfähig. Er empfahl besondere ambulante Heilbehandlung. Ein MRT am 24. November 2014 zeigte eine ausgedehnte inkomplette Ruptur des Musc supraspinatus und vereinzelte Faszienrupturen in der Sehne des Musc. Infraspinatus, Ruptur des Ligam. glenohumorale superius, erhebliche peri- und intraarticuläre Blutung, keine knöcherne Läsion und keine Labrumverletzung. Bei der Nachuntersuchung am 25. November 2014 diagnostizierte der D-Arzt Dr. G. eine Supraspinatussehnenruptur rechts (ohne ICD-10 GM-Angabe). Dieser hielt als Unfallverlauf für wahrscheinlich, dass der Kläger beim Fall mit dem rechten Ellenbogen hängengeblieben sei und beim Fallen die rechte Schulter angespannt habe. Der Kläger sei weiter arbeitsfähig. Der Kläger wurde am 3. Dezember 2014 in der U. M. operiert und bis 9. Dezember 2014 stationär behandelt. Am 15. Dezember 2014 führte ein Beklagtenmitarbeiter ein Gespräch mit dem Kläger. Der Beklagtenmitarbeiter hielt fest: „Am Unfalltag sei er in die Grube gefallen und mit den Füßen gelandet. Er sei nicht auf die Schulter gefallen und sei auch nicht an der Grubenkante hängen geblieben. Er kann sich an den Hergang nicht genau erinnern, nimmt aber an, dass er im Fallen gegen die Grubenwand (Höhe 1,5 m) gefallen ist. Äußere Verletzungsanzeichen bestanden nicht. Der Oberarm habe direkt geschmerzt und die Schulter sei in der Beweglichkeit eingeschränkt gewesen.“ Er habe seine Arbeit am 25. November 2014 eingestellt. Die Beklagte nahm daraufhin Arbeitsunfähigkeit seit diesem Datum an. Die Beklagte führte keine über die schriftliche Befragung des Klägers und Entgegennahme der D-Arzt- und Operations-Berichte hinausgehende Amtsermittlung durch. Die Verwaltungsakte enthält kein Verzeichnis der Vorerkrankungen, keine Befragung des Auszubildenden und keinerlei zusammenfassende medizinische Bewertung der Befunde und des Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden. Die Akte enthält auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 14. Januar 2015 einen Arbeitsunfall an ohne einen unfallbedingten Gesundheitsschaden positiv festzustellen. Sie lehnte die Anerkennung einer unfallbedingten Schädigung der Supraspinatussehne ab. Sie lehnte weiterhin eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit über den 2. Dezember 2014 hinaus ab. Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 12. Februar 2015. Der Kläger moniert, dass keine Stellungnahme von einem beratenden Arzt eingeholt wurde. Der Bescheid sei verfrüht ergangen. Er regte die Einholung eines Zusammenhanggutachtens an. Die Beklagte wies den Widerspruch wiederum ohne Einholung einer medizinischen Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2015 zurück. Hiergegen richtet sich die Klage vom 6. Juli 2015. Der Kläger ist der Auffassung, sein Anspruch sei gegeben. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund seines Arbeitsunfalls über den 13. November 2014 hinaus, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheids. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 hat das Gericht den Beteiligten unter Hinweis auf die in § 131 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) enthaltene Entscheidungsmöglichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gegeben. Der Kläger hat mit diesem Vorgehen Einverständnis erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die am 24.07.2015 bei Gericht einging, Bezug genommen.