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Urteil

S 14 U 135/15

SG Mainz 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAINZ:2016:0419.S14U135.15.0A
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Leitsätze
Der nach § 136 SGB VII für ein Unternehmen zuständige Unfallversicherungsträger darf den Unfallversicherungsschutz nicht davon abhängig machen, ob sich die unfallträchtige Tätigkeit in dem ihm vom Unternehmen gemeldeten Gewerbezweck bewegt oder nicht. (Rn.28) Berufung zum Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückgenommen (L 2 U 109/16).
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2015 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Unfall vom 24. Oktober 2014 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der nach § 136 SGB VII für ein Unternehmen zuständige Unfallversicherungsträger darf den Unfallversicherungsschutz nicht davon abhängig machen, ob sich die unfallträchtige Tätigkeit in dem ihm vom Unternehmen gemeldeten Gewerbezweck bewegt oder nicht. (Rn.28) Berufung zum Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückgenommen (L 2 U 109/16). 1. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2015 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Unfall vom 24. Oktober 2014 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Klage ist unzulässig, soweit die Erbringung von Leistungen begehrt wird. Darüber hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid nicht entschieden sondern lediglich in der Begründung dargelegt, dass keine Leistungen erbracht werden, da es sich um keinen Arbeitsunfall handele. Insoweit war die Klage abzuweisen. Im Übrigen ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten, soweit er es ablehnte, das Ereignis vom 24. Oktober 2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R, juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang), ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob die Tätigkeit innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht. Bei Unternehmern ist dabei entscheidend, ob die zum Unfall führende Tätigkeit im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegt oder anderen Zwecken dient (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 2002 – B 2 U 24/01 R – juris Rn. 13). Diese Betrachtung hat sich an dem vom Unternehmer selbst als verfolgt angegebenen Zweck seines Handelns zu orientieren. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 2/07 R, juris Rn. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R-, juris Rn. 14). Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge im Übrigen gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R - juris Rn. 16). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSG, BSGE 45, 285; 60, 58). Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg (d.h. der Gesundheitsschädigung) zu dessen Eintritt (d.h. dem Auftreten der Gesundheitsschädigung) wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BSG Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R juris Rn. 14). Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen (BSG Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R juris Rn. 17). Nach diesen Maßstäben lag ein Arbeitsunfall bei dem Kläger vor. Es ist unstreitig, dass der Kläger bei der Beklagten gegen Arbeitsunfälle versichert ist und sich beim Sägen eines Bretts für eine Kundin eine Sägeschnittverletzung am rechten Unterarm mit Durchtrennung des Unterarm- und Fingerbeugers, des nervus ulnaris, des nervus medianus und der Beugesehne zugezogen hat, nachdem ein Kleidungsstück in das Sägeblatt geraten ist. Das Unfallereignis war für den Gesundheitserstschaden kausal. Die Tätigkeit, während der es zum Unfallereignis kam, war auch bei der Beklagten versichert. Der Kläger wollte bei der Auftragserfüllung unternehmerisch handeln und handelte damit für sein Unternehmen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Tätigkeit des Klägers außerhalb des ihr gemeldeten Gewerbezwecks lag. Zum einen ist schon der Begriff der Senioren ein nicht fest definierter Begriff, unter den nach allgemeiner gesellschaftlicher Anschauung auch 55-Jährige fallen können. Legt man zum Beispiel die Altersgrenzen der Europäischen Kommission zugrunde, so gilt eine Person als älterer Arbeitnehmer beziehungsweise als ältere Arbeitnehmerin, die das 55. Lebensjahr überschritten hat. Dies kommt vor allem im so genannten beschäftigungsstrategischen Ziel der Europäischen Union vom Stockholmer Gipfel 2001 zum Ausdruck. Die Altersgrenze von 55 Jahren findet sich auch in den Statistiken der Europäischen Kommission (zu alledem vgl. Bundesregierung, Sechster Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland - Altersbilder in der Gesellschaft, S 168). Zum anderen verkennt die Beklagte, dass sie ihre Zuständigkeit gemäß § 136 SGB VII für das Unternehmen des Klägers und nicht für seine Unternehmenszwecke festgestellt hat. Die Unternehmenszwecke sind nur dafür relevant die eigene Zuständigkeit in Abgrenzung zu anderen Berufsgenossenschaften (was eine Abgabe an eine andere Berufsgenossenschaft zur Folge haben kann) und um die Zuordnung innerhalb des Gefahrtarifs prüfen zu können. Das Gesetz erhält dagegen keine Ermächtigung für eine Berufsgenossenschaft, die Versicherungsleistung für einen Arbeitsunfall in einem versicherten Unternehmen davon abhängig zu machen, ob sich das Unternehmen bei dem Auftrag, der einer Tätigkeit zu Grunde lag, an den der Berufsgenossenschaft gemeldeten Unternehmenszweck hielt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Arbeitsunfalls sind gegeben. Über Leistungen wird die Beklagte von Amtswegen zu entscheiden haben. Die Klage war somit wie aus dem Tenor ersichtlich erfolgreich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses am 24. Oktober 2014 als Arbeitsunfall. Der Kläger führt ein Unternehmen mit dem Zweck Rundumservice im Alter und bei Krankheit. Die Gewerbemitteilung lautet auf „Betreuung älterer Menschen“. Er ist bei der Beklagten seit dem 13. August 2008 gegen das Risiko eines Arbeitsunfalls versichert. Er gab bei der Aufnahme bei der Beklagten an, er führe Seniorenbetreuung aus - keine Pflege, aber alles was darüber hinausgehe. Die Beklagte teilte ihm mit Bescheid vom 13. August 2008 mit, dass der Versicherungsschutz auf Tätigkeiten beschränkt sei, die einen inneren Zusammenhang mit der gemeldeten Tätigkeit hätten. Änderungen im Tätigkeitsfeld müsse er innerhalb von 4 Wochen melden. Er wurde im Gefahrtarif der Beklagten in Tarifstelle 14 veranlagt. Diese lautet: „Beratungs- und Betreuungsstellen, Tageseinrichtungen für Menschen in besonderen sozialen Situationen, Familienbildungsstätten, mobile soziale Dienste z. B. Beratungs- und Betreuungsstellen für Ehe-, Erziehungs- und Lebensfragen (Beratungsstellen für sozialpädagogische Familienhilfe, für Familienplanung und Schwangerschaftskonflikte, für Wohnungslose, Aussiedler, Flüchtlinge, Bahnhofsmissionen, Schuldnerberatungsstellen, Vermittlungsstellen, Kleider-/Nähstuben, Möbellager, Sozialkaufhäuser etc.), Tageseinrichtungen für Jugendliche, alte Menschen, behinderte Menschen, Suchtkranke und für Personen in anderen besonderen sozialen Situationen (Haus der offenen Tür, Einrichtungen der örtlichen Erholungshilfe, Altenclubs, Tagesstätten für behinderte Menschen, Sonderkindergärten etc.), Familienbildungsstätten, Mütterschulen, Mütterzentren, Familientreffs, Arbeitsassistenz, mobile/ambulante soziale Dienste (Familienhilfe, Seniorenhilfe, sozialpädagogische Arbeiten, Einzelfallhilfe, Erziehungsbeistand, Bewährungshilfe, Eingliederungs-/Integrationshilfe, „Street-Worker“, persönliche Betreuung etc.), Berufsbetreuer, Betreuungsvereine“ Eine Kundin des Klägers, die an Borreliose leidet und vollschichtig arbeitet, zog um. Ihre Einbauküche passte nunmehr nicht mehr in die neue Wohnung. Bei Sägearbeiten an einem Brett in seiner Werkstatt am 24. Oktober 2014 verletzte sich der Kläger. Er kam mit dem rechten langen Ärmel seines Arbeitshemdes in das Sägeblatt, das den Arm anzog. Er erlitt eine Sägeschnittverletzung am rechten Unterarm mit Durchtrennung des Unterarm- und Fingerbeugers, des nervus ulnaris, des nervus medianus und der Beugesehne. Er verlor 2 bis 2,5 Liter Blut. Er wurde in der Universitätsmedizin Mainz zweimal operiert bis er am 6. November 2014 entlassen wurde. Er wird seinen Arm nicht mehr im gewohnten Umfang einsetzen können. Die Beklagte ermittelte, ob die unfallträchtige Tätigkeit der Ausübung der Wohlfahrtspflege diente. Der Kläger teilte mit, er verrichte außer Seniorenbetreuung auch kleinere Arbeiten und Tätigkeiten im Haushalt auch handwerklicher Art. Seit er eine Erwerbsminderungsrente erhalte, verdiene er sich dadurch bis zu 450 Euro hinzu. Die Kundin teilte mit, sie sei auf das Angebot des Klägers in einer Apotheke aufmerksam geworden. Sie sei noch keine Rentnerin, aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes habe sie die Hilfe des Klägers gut gebrauchen können (Bl. 59 d. VA). Die Beklagte lehnte am 18. Dezember 2014 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Kläger habe beim Unfallereignis keine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 22. Dezember 2014.Die 55-jährige und an Borreliose leidende Kundin sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer Seniorin gleichgestellt. Man könne die Kundin als Seniorin bezeichnen. Der Begriff sei weder eindeutig bestimmt noch geschützt. Die Beklagte telefonierte mit der Kundin. Diese teilte mit, dass sie vollschichtig im Krankenhaus arbeite. Der Auftrag habe nichts mit ihrer Borreliose-Erkrankung zu tun. Wenn sie den Kläger nicht beauftragt hätte, hätte sie einen Handwerksbetrieb beauftragt. Sie sei am Tag der Ausführung auch nicht arbeitsunfähig gewesen sondern habe Urlaub gehabt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2015 zurück. Sie ist der Auffassung, das Unfallereignis sei bei ihr nicht versichert gewesen. Der Kläger hat am 25. August 2015 Klage erhoben. Sie vertieft ihre Argumente aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 24. Oktober 2014 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen und die Unfallfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB VII zu entschädigen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den Inhalt der Verwaltungsakte und ihres Widerspruchsbescheids. Mit Schriftsätzen vom 14. Dezember 2015 und 21. Dezember 2015 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der mündlichen Verhandlung und Entscheidung vorgelegen haben.