Gerichtsbescheid
S 14 AS 57/16
SG Mainz 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAINZ:2016:0614.S14AS57.16.0A
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Leitsätze
Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs 2 S 2 SGB X gilt nicht bei einem per Fax übermittelten Verwaltungsakt. Es handelt sich hierbei nicht um eine elektronische Bekanntgabe sondern um eine schriftliche Bekanntgabe auf sonstige Weise. Dies ist bei der Berechnung der Klagefrist (§ 87 Abs 2 SGG) zu beachten. Da die Frage derzeit durchaus noch unterschiedlich beurteilt wird, entspricht es anwaltlicher Vorsicht, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch Fax zu erheben. (Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs 2 S 2 SGB X gilt nicht bei einem per Fax übermittelten Verwaltungsakt. Es handelt sich hierbei nicht um eine elektronische Bekanntgabe sondern um eine schriftliche Bekanntgabe auf sonstige Weise. Dies ist bei der Berechnung der Klagefrist (§ 87 Abs 2 SGG) zu beachten. Da die Frage derzeit durchaus noch unterschiedlich beurteilt wird, entspricht es anwaltlicher Vorsicht, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch Fax zu erheben. (Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Kammer entscheidet nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Klage ist unzulässig. Zunächst legt die erkennende Kammer den Antrag des Klägers so aus, dass er eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage und nicht eine Verpflichtungsklage erheben wollte. Er begehrt höhere Leistungen. Die Klage ist verfristet erhoben. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist eine Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beginnt, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat, mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (vgl. § 87 Abs. 2 SGG). Der in Streit stehende Widerspruchsbescheid wurde am 21. Dezember 2015 zur Bürozeit gefaxt. Aufgrund der gesetzlichen Zugangsfiktion in § 37 Abs. 2 S. 2 SGB X gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dritter Tag im Sinne dieser Regelung wäre hier der 24. Dezember 2015. Der Beklagtenvertreter hat in seinem Schriftsatz vom 28. April 2016 zur Frage, ob die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X auf einen per Fax übermittelten Bescheid anzuwenden ist, auf das insoweit überzeugende Urteil des Sozialgerichts Berlin hingewiesen (SG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2016 – S 26 AS 26429/14 – juris). Es begründet, in Anlehnung an einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 18.03.2015 – XII ZB 424/14, juris Rn. 9), die Auffassung, dass es sich bei der Übermittlung eines Bescheids per Fax nicht um eine solche elektronischer Art sondern um eine schriftliche Bekanntgabe in sonstiger Weise handelt. Im Ergebnis ist somit nicht die Zustellungsfiktion anzuwenden. Die erkennende Kammer schließt sich diesem Rechtsverständnis nach eigener Prüfung an. Dem Klägervertreter wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, diese hat er nicht genutzt. Nach Maßgabe von § 64 SGG beginnet damit die einmonatige Klagefrist am 22. Dezember 2015, einem Dienstag, und endete mit Ablauf des 21. Januars 2016, einem Donnerstag. Die Klage wurde am 22. Januar 2016 und damit verfristet erhoben. Die einmonatige Klagefrist war auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zutreffend, so dass kein Fall des § 66 Abs. 1 SGG vorliegt. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist dann, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen, die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Es sind – unabhängig von einer nicht erfolgten Antragstellung - keine Gründe für das Versäumen der Klagefrist erkennbar. Ohne Verschulden ist eine gesetzliche Frist nur dann versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist; das Versäumen der Frist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 67 SGG Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt war die Säumnis vermeidbar. Eine gefestigte Rechtsprechung zur Frage, ob ein Fax die Zustellfiktion auslöst, existiert nicht. Im gebräuchlichen juris-Kommentar zu § 37 SGB X wird in der gleichen Randnummer vertreten, es handele sich bei einem per Fax bekannt gegebenen Verwaltungsakt je nach Empfangsgerät um einen schriftlichen oder einen in anderer Weise erlassenen Verwaltungsakt und wenige Sätze weiter, es handele sich um einen elektronisch übermittelten Verwaltungsakt (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 37 SGB X, Rn. 37) Bereits aus anwaltlicher Vorsicht wäre vor diesem Hintergrund eine frühere Klageerhebung geboten gewesen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die erkennende Kammer weist abschließend darauf hin, dass bei der Einkommensanrechnung aus unselbständiger Arbeit - entgegen der Auffassung des Klägervertreters - nicht Jahresdurchschnittswerte sondern der Monatszufluss an Einkommen zu berücksichtigen ist. Die erkennende Kammer hat die Berechnungsbögen nachvollzogen und konnte keinen Fehler erkennen. Die Kostenentscheidung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2, 193 SGG folgt dem Ausgang des Verfahrens. Streitig ist die Aufhebung und Neubewilligung von SGB II-Leistungen für den Kläger in den Monaten August und September 2015. Der Kläger bezieht mit seiner Partnerin und drei Kindern vom Beklagten aufstockend SGB II-Leistungen. Die Familie bewohnt eine Mietwohnung in W. mit in dieser Zeit monatlicher Bruttowarmmiete von 696,70 Euro. Die Partnerin des Klägers bezieht Elterngeld in Höhe von monatlich 150 Euro (Bl. 10 d. VA). Für das Kind O. und das Kind L. werden monatlich je 172 Euro Unterhalt (Bl. 8 d. VA) und 184 Euro Kindergeld gezahlt. Für das Kind R. werden 190 Euro Kindergeld gezahlt (Bl. 6 d. VA). Mit Bescheid vom 15. Mai 2015 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, der der Kläger angehört, u.a. Leistungen für August und September 2015. Im August 2015 flossen dem Kläger 1.050,75 Euro Einkommen von der ZAB gGmbH zu (Bl. 103 d. VA). Brutto-Einkommen war 1.416,80 Euro (Bl. 103 d. VA). Am 11. September 2015 flossen dem Kläger 979,10 Euro Einkommen von der ZAB gGmbH zu (Bl. 105 d. VA). Brutto-Einkommen war 1,293,60 Euro (Bl. 103 Rü d. VA). Mit Änderungsbescheid vom 12. Oktober 2015 (Bl. 110 d. VA) rechnete der Beklagte das Einkommen, bereinigt nach § 11b SGB II, in den Monaten August und September 2015 an. Dabei berücksichtigte er bei der Partnerin des Klägers nicht die Versicherungspauschale. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch vom 20. Oktober 2015 (Bl. 199 d. VA). Es sei ein Jahreswert aus einer Abrechnung von Oktober 2015 zu entnehmen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2015 zurück (Bl. 210 d. VA). Laut Sendebericht faxte der Beklagte den Widerspruchsbescheid am 21. Dezember 2015, 8:06 Uhr an den Klägervertreter. Der Kläger hat am 22. Januar 2016 Klage erhoben. Er trägt vor, es sei der Jahresdurchschnittswert des Einkommens zu betrachten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom20. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klageerhebung sei verfristet erfolgt. Das Gericht hat die Beteiligten am 15. April 2016 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte war hiermit einverstanden. Der Kläger hat sich dazu nicht geäußert. Ihm ging die Anhörung am 20. April 2016 zu. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.