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Beschluss

S 14 AS 582/19 ER

SG Mainz 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAINZ:2019:1007.S14AS582.19ER.00
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Leitsätze
1. Schüler im SGB II-Bezug haben bei Besuch der Berufsfachschule I für Informationsverarbeitung und Mediengestaltung aufgrund der starken PC-bezogenen Unterrichtsinhalte und der damit verbundenen Hausaufgaben einen Mehrbedarf für die Ausstattung mit einem PC und der notwendigen Software, sofern die Familie nicht hierüber verfügt. Das Jobcenter hat einen Zuschuss und kein Darlehen zu leisten. Es darf nicht auf die Ausleihe eines PCs von Verwandten verweisen. (Rn.25) (Rn.35) (Rn.42) 2. Der Anspruch ist auf einen gebrauchten und nicht auf einen neuen PC gerichtet. (Rn.31)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die Kosten für den Ankauf eines funktionsfähigen gebrauchten PCs (inkl. Monitor) oder Laptops in Höhe von bis zu 150 Euro sowie die notwendigen Kosten für den Kauf der preiswertesten Microsoft Office-Lizenz mit Word, Excel PowerPoint auf Nachweis zu erstatten. Im Übrigen wird der Antrag auf eine einstweilige Anordnung abgelehnt. 2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schüler im SGB II-Bezug haben bei Besuch der Berufsfachschule I für Informationsverarbeitung und Mediengestaltung aufgrund der starken PC-bezogenen Unterrichtsinhalte und der damit verbundenen Hausaufgaben einen Mehrbedarf für die Ausstattung mit einem PC und der notwendigen Software, sofern die Familie nicht hierüber verfügt. Das Jobcenter hat einen Zuschuss und kein Darlehen zu leisten. Es darf nicht auf die Ausleihe eines PCs von Verwandten verweisen. (Rn.25) (Rn.35) (Rn.42) 2. Der Anspruch ist auf einen gebrauchten und nicht auf einen neuen PC gerichtet. (Rn.31) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die Kosten für den Ankauf eines funktionsfähigen gebrauchten PCs (inkl. Monitor) oder Laptops in Höhe von bis zu 150 Euro sowie die notwendigen Kosten für den Kauf der preiswertesten Microsoft Office-Lizenz mit Word, Excel PowerPoint auf Nachweis zu erstatten. Im Übrigen wird der Antrag auf eine einstweilige Anordnung abgelehnt. 2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Der Antragsteller (* 2004) steht bei der Antragsgegnerin im laufenden Grundsicherungsbezug. Er ist aktuell Schüler an der Berufsbildenden Schule Bingen - Berufsfachschule für Informationsverarbeitung und Mediengestaltung. Die zum 1.8.2004 in Rheinland-Pfalz eingeführte Berufsfachschule I bietet Schülern mit Abschluss der Berufsreife, die keinen betrieblichen Ausbildungsplatz gefunden haben, die Möglichkeit, in einem einjährigen Bildungsgang sowohl berufliche Grundkenntnisse in bestimmten Fachrichtungen zu erwerben als auch ihre allgemeinbildenden Kenntnisse zu erweitern. Der Bildungsgang hat das frühere vollzeitschulische Berufsgrundbildungsjahr abgelöst. Er fördert berufsbezogene und allgemeine Kompetenzen und unterstützt die Schülerinnen und Schüler beim Erkennen und Stärken individueller Fähigkeiten und Fertigkeiten (vgl. hierzu: Profit, in: Grumbach/Bickenbach/Seckelmann, Schulgesetz Rheinland-Pfalz, § 11, Nr. 4.3). Er setzt einen Hauptschulabschluss (Berufsreife) voraus und ermöglicht den Übergang in die Berufsfachschule II, die den Realschulabschluss (Qualifizierter Sekundarabschluss I). Fachmodule dieses schulischen Bildungsgangs sind: Nach Angabe der Schule müssen Schüler im Rahmen des Unterrichts eigenständig Arbeiten auch zu Hause erstellen, insbesondere mit Textverarbeitung, Excel, Power Point und einfachen Zeichenprogrammen. Der Antragsteller hat einen Grad der Behinderung von 30 Prozent aufgrund einer Teilleistungsschwäche. Bei ihm besteht die Diagnose einer Dyskalkulie. Die Schule empfiehlt, dass der Antragsteller ergänzend zu Unterricht und Nachhilfe Mathetrainer im Internet nutzt, damit ein erfolgreicher Abschluss an der Schule möglich wird. Sie empfiehlt die Anschaffung eines häuslichen PCs. Am 17. Februar 2019 beantragte der Vater des Antragstellers beim Antragsgegner für diesen die Übernahme der Kosten für einen PC im Wert von 459 Euro. Mit Bescheid vom 27. März 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Es handle sich um einen einmaligen und nicht um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Die Schule müsse sicherstellen, dass der Antragsteller den Computerraum nutzen könne. Hiergegen richtete der Antragsteller seinen Widerspruch vom 1. April 2019. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2019 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Dieser wurde dem Antragsteller mit Postzustellurkunde vom 2. Juli 2019 zugestellt. Am 24. Juli 2019 hatte der Antragsteller – vertreten durch seine dortige Bevollmächtigte - Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Diesen Antrag hat das Sozialgericht Mainz mit Beschluss vom 13. August 2019 abgelehnt, Der Antragsteller stellte am 5. September 2019 einen Überprüfungsantrag. Mit Bescheid vom 23. September 2019 hat die Antragsgegnerin den Überprüfungsantrag abgelehnt. Mit seinem Antrag auf Eilrechtsschutz vom 24. September 2019 begehrt der Antragsteller erneut die Kostenübernahme für einen internetfähigen PC zum Preis von 459 Euro. Er verweist auf sein Vorbringen im vorangegangenen Verfahren. Er reicht seinen Widerspruch vom 26 September 2019 gegen den Bescheid vom 23. September 2019 ein. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen einmaligen Mehrbedarf für die Anschaffung eines Computers in Höhe von 459 Euro zu gewähren und den Antrag vom 5. September 2019 zu bewilligen Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Sie verweist darauf, dass der PC der Tante des Antragstellers genutzt werden könne. II. Das Gericht hatte die Regelungsanordnung zur vorläufigen Kostentragung für einen PC zu erlassen, aber dabei den Antragsteller auf die Möglichkeit eines gebrauchten PC zu verweisen. Der Antrag ist zulässig. Die erkennende Kammer legt den Vortrag des Antragstellers so aus, dass dieser auch die Anschaffung einer Office-Software (Word, Excel und PowerPoint) beantragt. Er hat hierzu mit dem Schreiben der Schule vorgetragen. Der Antrag ist begründet. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist dem Gericht gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag, der gemäß § 86b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis möglich, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 3, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Die mit einer einstweiligen Anordnung auf die Durchführung einer Maßnahme in der Regel verbundene Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfordert darüber hinaus erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes. Da der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtssuchenden nicht zu einer Vorverlagerung der Entscheidung des Hauptsacheverfahrens führen darf, ist für eine gerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, erforderlich. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, wird bejaht, wenn dem Antragsteller bei Versagen des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Verletzung seiner Rechte, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht. Es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe dem entgegenstehen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.05.1995, 1 BVR 10 87/91). Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dürfen grundsätzlich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache oder auf eine Folgenabwägung gestützt werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6.8.2014, 1 BvR 1453/12, und vom 6. 2.2013, 1 BvR 2366/12; LSG NRW, Beschluss vom 14.09.2017; L 21 AS 1459/17 B ER, L 21 AS 1460/17 B, juris, Rn. 32 ff.). Soweit existenzsichernde Leistungen infrage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch hierbei weniger streng zu beurteilen. Die Folgenabwägung hat unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragstellerinnen zu erfolgen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.1.2005, 1 BvR 569/05). Ferner kann sich die summarische Prüfung, insbesondere bei schwierigen Fragen, sich auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Aufl. 2017, § 86 b Rn. 16), wobei dann die Interessen und die Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt. Hierbei ist dem Gewicht der infrage stehenden gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeiten zu verhindern (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.04.2010, 1 BvR 116/07). Nach diesem Maßstab war die im Tenor formulierte einstweilige Anordnung zu treffen. Das Gericht stützt sich dabei auf eine Folgenabwägung. Bei der Folgenabwägung sind unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Positionen die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Als grundrechtliche Position steht dem Antragsteller sein von der erkennenden Kammer anerkannter, schulisch begründeter Bedarf zur Seite, der aufgrund des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) durch den Staat zu decken ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, BVerfGE 137, 34-103). Vorliegend ist ein zwingender schulischer Bedarf glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat einen Berufsfachschulbildungsgang mit dem Schwerpunkt Informationsverarbeitung und Mediengestaltung belegt. Die Nutzung eines PC ist hierfür Handwerkszeug, auch bei der Eigenübung und bei Hausaufgaben. Die erkennende Kammer stützt sich bei dieser Annahme auf das Schreiben der Schule. Bei dem vorhandenen regelmäßigen Bedarf der Erledigung von PC-basierten Hausaufgaben aufgrund eines spezifisch auf PC-Anwendungen gerichteten Bildungsgangs kann der Antragsteller nicht auf einen von Öffnungszeiten und nicht zu beeinflussender Softwareausstattung geprägten PC-Zugang in einer Bibliothek oder in einem Computerraum verwiesen werden. Dies ist ohne weiteres denkbar, wenn in einem allgemein bildenden schulischen Bildungsgang lediglich ab und an eine Internetrecherche oder Anfertigung einer Präsentation notwendig ist, nicht aber wenn sich der Bildungsgang hierum dreht. Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, sich einen PC bei Verwandten auszuleihen, da er es nicht in der Hand hat, ob dies immer gelingt. Der schulische Erfolg kann nicht vom Wohlwollen Dritter abhängig gemacht werden. Der Bedarf ist mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 entstanden, also dem Monat August 2019 zuzuordnen. Da er noch nicht erfüllt ist, besteht er noch. Der Antragsteller kann sich zusätzlich nicht auf das Grundrecht aus Art 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG berufen. Dieses gibt nur in extremen Ausnahmesituationen, bei drohendem Tod und fehlenden evidenzmedizinischen Behandlungsmethoden einen Anspruch auf eine bestimmte Behandlungsmethode, der sich ohnehin nicht gegen die Antragsgegnerin sondern gegen die Krankenkasse richten würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98). Ein zusätzlicher Bedarf aufgrund der Dyskalkulie (bei dem fraglich ist, ob dieser die Antragsgegnerin beträfe) ist auch nicht glaubhaft gemacht. Es steht nicht zweifelsfrei fest, ob der Antragsteller sich leitliniengerecht in einzeltherapeutischer Behandlung befindet und im Rahmen des Behandlungskonzept wirksame Softwareprogramme zur Eigenübung nutzt (vgl. zu diesem Problem: Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V., S3-Leitlinie: Diagnostik und Behandlung der Rechenstörung, S. 33). Zwar empfiehlt die S-3 Leitlinie die Einbindung von störungsspezifischen, standardisierten sowie evidenzbasierten Förderprogrammen in die Therapie von Dyskalkulie, aber nur verknüpft mit fundierter Einzelbehandlung. Der Bundesverband Legasthenie & Dyskalkulie führt in seinem „Ratgeber zum Thema Dyskalkulie – Erkennen und Verstehen“ aus: „Computerbasierte Förderprogramme sind eine gute Ergänzung zum Mathematikunterricht oder einer Therapie, sollten allerdings den individuellen Schwierigkeiten des Kindes angepasst sein.“ Hierzu ist dem Gericht nicht bekannt. Es musste in einem grundsicherungsrechtlichen Verfahren hierzu auch nicht ermitteln. Es kann offen bleiben, ob sich der Antragsteller zusätzlich auf ein im Grundgesetz verankertes Recht auf Bildung berufen kann; dieses ist umstritten und wurde vom BVerfG bislang offen gelassen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. November 2017 – 1 BvR 1555/14 – juris). Diese Frage muss auch hier nicht entschieden werden, da ein anderer verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt besteht. Die Folgenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Sofern eine einstweilige Anordnung ergeht und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren verliert, muss er der Antragsgegnerin die Kosten für den PC und die Software (ggf. in Raten) zurückzahlen, konnte diese aber für die Schule nutzen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht und gewönne der Antragsteller das Hauptsacheverfahren, erhielte der Antragsteller den PC später, könnte er ihn bis dahin nicht für schulische Zwecke nutzen, was seinen Bildungserfolg beeinträchtigen würde. Diese Beeinträchtigung kann nicht rückwirkend beseitigt werden. Diese Folge wirkt schwerer als die Gefahr, Geld zurückzahlen zu müssen. Die Folgenabwägung führt aber nicht dazu, dass der Antragsteller den begehrten PC anschaffen kann. Dem steht entgegen, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lediglich einfache und bescheidene Lebensverhältnisse ermöglichen sollen, wie sie Geringverdiener realisieren können. Es ist daher angezeigt, dass ein gebrauchtes Gerät angeschafft wird, das nach den Plattformen Ebay-Kleinanzeigen und Quoka in der Region für bis zu 150 Euro erhältlich ist. Der Antrag war daher insoweit abzulehnen als er auf einen höheren Betrag gerichtet ist. Der Vollzug der Entscheidung hat – sofern die Antragsgegnerin nicht ohnehin abhelfen möchte - mit Umsetzungsbescheid zu erfolgen, der die Entscheidung in der Hauptsache nicht berührt. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch die summarische Prüfung zu keinem anderen Ergebnis führte. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Die Frage, ob Schüler im SGB II-Bezug einen Anspruch auf Finanzierung eines PC haben, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Es spricht nach summarischer Prüfung und unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Schulbüchern (BSG, Urteil vom 08. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R) vieles dafür, dass die Grundsicherung auch in Fällen einzustehen hat, in denen der schulische Bildungsgang auch die häusliche Arbeit mit einem PC zwingend voraussetzt - sei es aufgrund einer „Laptop-Klasse“ oder aufgrund der IT-fokussierten fachlichen Prägung des Bildungsgangs. Letzteres ist vorliegend glaubhaft gemacht (siehe oben). Wenn der Bedarf - wie hier - vorhanden ist die grundsicherungsrechtliche Verortung der Bedarfsdeckung umstritten. Der Antragsteller kann jedenfalls nicht auf einen Anspruch aus § 73 SGB XII verweisen. Eine dafür nötige atypische Bedarfslage im Sinne des § 73 SGB XII liegt bei einem schulischen Bedarf nicht vor; dieser ist dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuzuordnen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 13/10 R) Die Deckung des Bedarfs hat auch nicht als Wohnungserstausstattung nach § 21 Abs. 3 SGB II zu erfolgen, da er nicht dem Bedürfnis Wohnen dient. Ein Anspruch besteht im SGB II nicht aus § 28 SGB II. Nach § 28 SGB II werden Bedarfe bei Kindern und Jugendlichen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zusätzlich gewährt. Die Bedarfe umfassen nach § 28 Abs. 2 SGB II auch die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II). Diese Regelung umfasst weder die Kosten für die Schulbücher noch für einen PC (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 104). Die Pauschale dient vielmehr dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule, beispielsweise Schulranzen, Schulmaterialen und Sportsachen, und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialen, beispielsweise Füller, Tintenpatronen, Bleistifte, Malstifte, Hefte, Blöcke, Papier, Lineal, Buchhüllen, Taschenrechner und Geodreieck (vgl. BT-Drs. 17/3404 und 16/10809). Die Kosten für einen schulisch benötigten PC sind auch nicht aus dem Regelbedarf finanzierbar. Zwar hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Pauschale des Regelbedarfs in der Abteilung Freizeit, Unterhaltung, Kultur auch die Position " 51 0913 000 Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware (einschl. Downloads und Apps)“ umfasst, die für den Antragsteller als Volljährigen anwendbar ist und monatlich 2,52 Euro zum Regelbedarf beiträgt. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass bei langlebigen Wirtschaftsgütern schnell eine Unterdeckung entstehen kann, die durch die Verwaltung und die Sozialgerichte zu vermeiden ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09. Eine solche Unterdeckung besteht hier. Ein neuwertiger PC kostet bis zu 450 Euro. Ein gebrauchter PC, auf den sich der Antragsteller verweisen lassen muss, kann für 150 Euro erworben werden. Hierin sind noch nicht die Softwarekosten für das nach Angaben der Schule ebenfalls benötigte MS Office-Paket (Word, Excel. PowerPoint) in Höhe von mindestens 69 Euro enthalten. Der Antragsteller müsste den Regelbedarfsanteil für Datenverarbeitungsgeräte und Software 87 Monate, als 7 Jahre und zwei Monate ansparen, um einen solchen gebrauchten PC ankaufen zu können. Damit konnte er vor dem 18. Geburtstag im März 2019 nicht anfangen, da dieser Regelbedarfsanteil für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren nicht berücksichtigt wird (Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Drucksache 18/9984, S. 77). Fehlt es – wie hier - aufgrund der vorliegend zugrunde gelegten Berechnung des Regelbedarfs an einer Deckung der existenzsichernden Bedarfe, haben die Sozialgerichte nach einer ausdrücklichen Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts Regelungen wie § 24 SGB II über gesondert neben dem Regelbedarf zu erbringende einmalige, als Zuschuss gewährte Leistungen verfassungskonform auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 – juris Rn. 116). Dies würde dazu führen, dass vorliegend der Antragsgegner dem Antragsteller ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II auszureichen hätte und das Gericht zugleich die Verpflichtung aussprechen müsste, dass die Schuld nach gewisser Zeit im Übrigen zu erlassen ist. Dieser in verfassungskonformer Rechtsanwendung mögliche, verwaltungsintensive Weg ist hier aber verschlossen. Das Bundessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass nur dann auf den Regelbedarf nach § 20 SGB II und die mit ihm verbundene Ansparkonzeption oder auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II verwiesen werden kann, wenn der bestehende Bedarf bei der Ermittlung des Regelbedarfs in strukturell realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst worden ist und nicht bloß ein individuell vom Regelbedarf abweichender Bedarf im Streit steht. So liegt der Fall hier. Die Zuordnung eines aus schulischen und ggf. aus gesundheitlichen Gründen zwingend benötigten Computers zur Abteilung „Freizeit, Unterhaltung, Kultur“ ist schon nicht sachgerecht. Hier sind fakultative Ausgaben für die eigene Unterhaltung angesiedelt. Die zwingende Notwendigkeit eines PC aus schulischen Gründen ist hier nicht abgebildet. Dies ist folgerichtig, da die Berechnung des Regelbedarfs auf fortgeschriebene Zahlen aus 2013 zurückgreift und sich Digitalisierung von Schulen und schulischen Bildungsgängen in den letzten Jahren sprunghaft entwickelt und verbreitert hat. Jedenfalls kann der Regelbedarfsanteil hier als nicht mehr realistisch angesehen werden. Dies unterscheidet die vorliegende Situation nicht von der bereits durch das Bundessozialgericht entschiedenen Situation, dass aufgrund der Lernmittelfreiheit in vielen Ländern der Bedarf an Schulbüchern in Ländern ohne Lernmittelfreiheit mit einem zu geringen Betrag im Regelbedarf abgebildet ist (BSG, Urteil vom 08. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R – juris Rn. 20). Der Unterschied ist, dass bei Schulbüchern eine statistische Verzerrung vorlieget, bei schulisch zwingend notwendigen PCs eine neuere Entwicklung eingesetzt hat, die hier notwendige Ausgaben zeitlich verspätet erst bei einer der nächsten Einkommens- und Verbraucherstichproben zur Geltung bringen wird. Das Bundessozialgericht nimmt in solchen Situationen eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II vor (BSG, Urteile vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 6/18 R; B 14 AS 13/18 R). Hier ist die Anspruchsgrundlage gegeben. Nach § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht, der nicht anders gedeckt werden kann. Der Bedarf ist unabweisbar, da er durch die fachliche Ausrichtung des Bildungsgangs indiziert wird. Ob der Bedarf, also der Ankauf eines schulisch benötigten PC und der schulisch benötigten Software, ein prognostisch laufender Bedarf ist, weil er während des gesamten Schulbesuchs anfällt (zu dieser Konstruktion: (BSG, Urteil vom 08. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R – Rn. 29), ob die „laufende Benutzung“ maßgeblich ist, ein Vergleich zum Leasen des PC und der Software gezogen wird, oder eine einmalige Ausgabe und es teleologischen Reduktion des Merkmals „laufend“ bedarf, muss vorliegend nicht entschieden werden, da es sich im Ergebnis gleichkommt und die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz summarisch erfolgt. Eine Bedarfsdeckungsmöglichkeit aus anderen Quellen ist nicht ersichtlich. Ein Anordnungsgrund ist aufgrund des fortschreitenden Schuljahres gegeben. Ein Eilbedarf besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05Rn 23 - Breith 2005, 803; BVerfG Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91Rn 28 - BVerfGE 93, 1). Nach Auskunft der Schule benötigt der Antragsteller einen häuslichen PC für den gewählten Bildungsgang. Es ist dem Antragsteller zeitlich nicht zumutbar, eine Klärung seines Anliegens im Widerspruchsverfahren und Hauptsacheverfahren vor Gericht abzuwarten. Bis dahin dürfte nach den Erfahrungswerten seine Schulzeit in der Berufsfachschule I beendet sein und sich die hier zu klärenden Fragen erledigt haben. Die Kostenentscheidung erfolgt entsprechend § 193 SGG. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung ist unanfechtbar, da in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) SGG). Der Beschwerdegegenstand in der Hauptsache läge für beide Seiten unter 750 Euro und die Sache betrifft nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 SGG).