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Urteil

S 14 KR 35/18

SG Mainz 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAINZ:2019:1030.S14KR35.18.00
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Leitsätze
1. Die Abwahl eines MDK-Geschäftsführers kann in der Satzung des MDK geregelt werden und erfolgt in der Rechtsform eines Verwaltungsakts, gegen den der Widerspruch möglich ist. Die Abwahlentscheidung des beim MDK Rheinland-Pfalz dazu berufenen Verwaltungsrats, die Bekanntgabe an den Amtswalter sowie nachträgliche Erweiterungen der Begründung und deren Bekanntgabe bilden rechtlich eine Einheit. (Rn.74) 2. Für die Überprüfung des Abwahl-Verwaltungsakts ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und für die Kündigung des mit dem Amt korrespondierenden Dienstvertragsverhältnisses ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten umfasst nicht die Überprüfung, ob Beschlüsse des Verwaltungsrats betreffend die Kündigung nichtig sind. (Rn.69) 3. Zu den Anforderungen an eine Klage nach § 55 Abs 1 Nr 4 SGG auf Feststellung der Nichtigkeit der Abwahl. (Rn.79) 4. Werden als Klägerbegehren eine Nichtigkeitsfeststellungsklage im Hauptantrag, eine isolierte Anfechtungsklage im Hilfsantrag und eine Untätigkeitsklage im Hilfshilfsantrag zum gleichen Verwaltungsakt kombiniert, entspricht es prozessual dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auf der Ebene des Hilfsantrags das Verfahren nicht wegen eines nicht abgeschlossenen Vorverfahrens auszusetzen sondern die isolierte Anfechtungsklage abzuweisen um auf der Ebene des Hilfshilfsantrags die Untätigkeitsklage zu entscheiden. Ein Teilurteil betreffend des Hauptantrags kommt wegen des unteilbaren Streitgegenstandes nicht in Betracht. (Rn.109) 5. Eine Untätigkeit nach § 88 Abs 2 SGG liegt auch vor, wenn der Widerspruchsführer im Laufe von fünf Jahren eine angekündigte umfangreiche Begründung seines Widerspruchs nicht einreicht. (Rn.113)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils über den Widerspruch des Klägers vom 23. Oktober 2013 und über den Widerspruch des Klägers vom 30. Oktober 2015 zu entscheiden. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 2. Der Beklagte hat 25% und der Kläger hat 75% der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abwahl eines MDK-Geschäftsführers kann in der Satzung des MDK geregelt werden und erfolgt in der Rechtsform eines Verwaltungsakts, gegen den der Widerspruch möglich ist. Die Abwahlentscheidung des beim MDK Rheinland-Pfalz dazu berufenen Verwaltungsrats, die Bekanntgabe an den Amtswalter sowie nachträgliche Erweiterungen der Begründung und deren Bekanntgabe bilden rechtlich eine Einheit. (Rn.74) 2. Für die Überprüfung des Abwahl-Verwaltungsakts ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und für die Kündigung des mit dem Amt korrespondierenden Dienstvertragsverhältnisses ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten umfasst nicht die Überprüfung, ob Beschlüsse des Verwaltungsrats betreffend die Kündigung nichtig sind. (Rn.69) 3. Zu den Anforderungen an eine Klage nach § 55 Abs 1 Nr 4 SGG auf Feststellung der Nichtigkeit der Abwahl. (Rn.79) 4. Werden als Klägerbegehren eine Nichtigkeitsfeststellungsklage im Hauptantrag, eine isolierte Anfechtungsklage im Hilfsantrag und eine Untätigkeitsklage im Hilfshilfsantrag zum gleichen Verwaltungsakt kombiniert, entspricht es prozessual dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auf der Ebene des Hilfsantrags das Verfahren nicht wegen eines nicht abgeschlossenen Vorverfahrens auszusetzen sondern die isolierte Anfechtungsklage abzuweisen um auf der Ebene des Hilfshilfsantrags die Untätigkeitsklage zu entscheiden. Ein Teilurteil betreffend des Hauptantrags kommt wegen des unteilbaren Streitgegenstandes nicht in Betracht. (Rn.109) 5. Eine Untätigkeit nach § 88 Abs 2 SGG liegt auch vor, wenn der Widerspruchsführer im Laufe von fünf Jahren eine angekündigte umfangreiche Begründung seines Widerspruchs nicht einreicht. (Rn.113) 1. Der Beklagte wird verurteilt, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils über den Widerspruch des Klägers vom 23. Oktober 2013 und über den Widerspruch des Klägers vom 30. Oktober 2015 zu entscheiden. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 2. Der Beklagte hat 25% und der Kläger hat 75% der Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Klage hat im Hauptantrag zu 1 auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides und Beschlusses vom 16. Oktober 2013 einschließlich der ergänzenden Beschlüsse keinen Erfolg. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Vorliegend streiten die Beteiligten über die Wirksamkeit von Beschlüssen des Verwaltungsrats des Beklagten. Diese Streitigkeiten stellen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung dar, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten. Der Beklagte ist gemäß § 278 SGB V eine von den Krankenkassen getragene Arbeitsgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist somit ein Teil des Krankenversicherungssystems, der seine Rolle und Ausgestaltung materiell im Krankenversicherungsrecht des SGB V gefunden hat (dort §§ 275-283 SGB V). Die Zuständigkeiten des Beklagten, seine Organe und Verfahren finden somit ihre Grundlage im Sozialrecht des SGB V und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Das Sozialgericht Mainz ist auch örtlich zuständig, da der Beschäftigungsort des Klägers, der Sitz des Beklagten Alzey, im Gerichtsbezirk gelegen ist (§ 57 Abs. 1 S. 1 2. HS SGG). Der Kläger hat insoweit sein Wahlrecht ausgeübt. Der Beklagte ist aktuell als Behörde beteiligtenfähig (§ 70 Nr. 3 SGG i.V.m. § 2 AGSGG RLP. Er ist derzeit noch eine Körperschaft des öffentlichen Recht, da sein diesbezüglicher Status durch Art. 73 Abs. 4 S. 3 Gesundheits-Reformgesetz noch nicht entfallen ist. Nach dieser Norm entfällt dieser Status, wenn die Notwendigkeit für die Dienstherrnfähigkeit nicht mehr besteht. Derzeit sind noch Beamte beim Beklagten tätig. Es handelt sich trotz des Status als Arbeitsgemeinschaft verschiedener Krankenkassen im Sinne des § 278 SGB V prozessrechtlich (noch) nicht um eine nichtrechtsfähige Vereinigung nach § 70 Nr 2 SGG. Hier gilt ein „entweder oder“, die Beklagte kann nicht zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts und nichtrechtsfähige Personenvereinigung sein (a.A. noch SG Mainz, Urteil v. 29. April 1998 – S 8 K 28/98). Soweit der Antrag den Begriff Amtsenthebung verwendet geht das Gericht davon aus, dass die nach der Satzung des Beklagten mögliche Abwahl des Geschäftsführers gemeint ist. Bezüglich der Abwahl am 16. Oktober 2013 selbst ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr 4 SGG statthaft. Mit dieser Klage kann die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Es entspricht dem Willen des Klägers, sowohl die Beschlussfassung im Verwaltungsrat als auch die Bekanntgabe und damit die Abwahl durch Verwaltungsakt umfassend prüfend zu lassen. Die Abwahlentscheidung im dazu berufenen Organ Verwaltungsrat, die Bekanntgabe an den Kläger, die zweimal erfolgte nachträgliche Erweiterung der Begründung und deren Bekanntgabe bilden – wie zutreffend beantragt – rechtlich eine vom Gericht zu prüfende Einheit. Die Abwahl stellt einen Verwaltungsakt dar. Der mit der Abwahl verbundene Entzug der Befugnis, weiterhin als Organwalter einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts tätig zu sein, ist eine Entscheidung, die nur hoheitlich in Anwendung des öffentlichen Rechts erfolgen kann. Bei einem solchen Streit sind regelmäßig nicht nur Positionen des Innenrechts betroffen, sondern die Abberufung hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die persönliche Rechtsstellung des bisherigen Amtsinhabers, weswegen es sich bei einer solchen Entscheidung um einen Verwaltungsakt handelt (ebenso: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 2009 – 8 LC 58/08 – juris Rn. 42). Da die Abwahl die hauptamtlich ausgeübte Organwaltertätigkeit eines MDK-Geschäftsführers beendete, ihm also die mit dem Amt verbundene Rechtsstellung und das Recht auf Ausübung des Amts nimmt, kommt der Entscheidung vielmehr Außenwirkung zu. Der Verwaltungsakt liegt im Beschluss des dazu berufenen Organs, unabhängig ob wie hier ein ausformierter Bescheidentwurf um Gegenstand des Beschlusses gemacht wird. Der Vorgang der Bekanntgabe durch ein Schreiben stellt zwar selbst keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1979 – 8b RK 4/79 – juris Rn. 16). Die Bekanntgabe ist aber gemäß § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu prüfen. In die Prüfung einzubeziehen sind auch die zwei ergänzenden Beschlüssen des Verwaltungsrats des Beklagten im Sinne einer ergänzenden Begründung entsprechend § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats unter TOP 5 „Sachstand Amtsenthebung/Kündigung Dr. Dr. Z und weitere damit in Verbindung stehende Fragen“ bei der Verwaltungsratssitzung am 16. Oktober 2015 (Bl. 39 Ordner Kl) sowie unter TOP 5a „Kündigung Dr. Dr. Z. – weitere Kündigungsgründe“ bei der Verwaltungsratssitzung am 16. Oktober 2015 (Bl. 39 Ordner Kl) und TOP 3 „Amtsenthebung/Kündigung Dr. Dr. Z – weitere damit in Verbindung stehende Belange“ bei der Verwaltungsratssitzung am 15. April 2016 (Bl. 184, 191 Ordner Kl) sind als Ergänzungen der Begründung des Verwaltungsakts vom 15. Oktober 2013 anzusehen. Der Statthaftigkeit der Klage steht auch nicht das Fehlen eines vorherigen Antrags an die Behörde gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 40 Abs. 4 SGB X entgegen. Ein solcher ist bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht erforderlich (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 55 Nr 35 und SozR 4-2600 § 118 Nr 4). Auch aus der hilfsweise erhobenen Untätigkeitsklage folgt keine Unzulässigkeit. Da sich eine solche schon nicht aus dem gleichzeitigen hilfsweisen Erhebung der (hier noch unzulässigen) Anfechtungsklage ergäbe (vgl. BSGE 12, 185; BSG, Urteil vom 23. Februar 1989 – 11/7 RAr 103/87 – juris Rn. 16), gilt dies erst recht für die Untätigkeitsklage. Es ist auch ein Feststellungsinteresse gegeben. Bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage muss - über ein normales Rechtsschutzinteresse hinaus - noch ein zusätzliches berechtigtes Interesse des Klägers gerade an der baldigen Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes i.S. des § 55 Abs. 1 Nr 4 SGG, etwa wegen möglicher Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. BSGE 97, 94) oder des Rechtsscheins eines unwirksamen Verwaltungsaktes (vgl. BSG Urteil vom 23.2.1989 - 11/7 RAr 103/87), bestehen. Vorliegend hat der Kläger aufgrund der rechtlich unklaren Situation, ob er in sein Amt zurückkehren kann und im Hinblick auf die bis dahin niedrigere Vergütung, ein besonderes Interesse an der Klärung der schwierigen Frage, ob der erlassene Bescheid unwirksam ist. Klagegegner ist nicht der Verwaltungsrat des Beklagten, sondern der Beklagte selbst. Es handelt sich insoweit nicht um einen Innenrechtsstreit. Der Beklagte ist vor dem Gericht auch prozessfähig im Sinne des § 71 Abs. 3 SGG, da er von der stv. Geschäftsführerin wirksam vertreten werden kann. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist unbegründet. Nach § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig (§ 40 Abs. 2 SGB X), 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassene Behörde aber nicht erkennen lässt, 2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, 3. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, 4. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, 5. der gegen die guten Sitten verstößt. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig (§ 40 Abs. 3 SGB X), weil 1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, 2. eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 SGB X ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, 3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, 4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. Ein Fall des § 40 Abs. 1 S. 2 SGB X liegt hier nicht vor. Der Bescheid ist schriftlich erlassen worden und lässt die erlassende Behörde erkennen. Eine Rechtsvorschrift, wonach die Amtsenthebung aus dem Amt des MDK-Geschäftsführers nur durch Urkunde erfolgen könnte, existiert nicht. Die Notwendigkeit dieser Form ergibt sich auch nicht möglicherweise daraus, dass die Amtseinweisung durch Urkunde erfolgt wäre. Dies war nach dem Ergebnis der Amtsermittlung nicht der Fall. Der Verwaltungsakt der Abwahl ist auch tatsächlich ausführbar. Er verwirklicht auch nicht eine rechtswidrige Tat, einen Straftat- oder Bußgeldtatbestand. Die Abwahl verstößt auch nicht gegen die guten Sitten. Es liegen auch keine Nichtigkeitsgründe nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB X vor. Nach § 40 Abs. 1 SGB X ist ein VA nichtig, „soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist“. Die Offenkundigkeit richtet sich nach dem Horizont eines „verständigen Durchschnittsadressaten“ (BSGE 97, 94, 100; BSGE 115, 256). Verbreitet ist die Formel, dass dem Verwaltungsakt die Nichtigkeit „auf der Stirn geschrieben steht“. Insbesondere ist der Bescheid nicht völlig unbestimmt und unverständlich (vgl. BSGE 25, 251, 256) oder vom Stellen eines Antrags abhängig (Littmann in Hauck/Noftz § 40 SGB X Rn. 14) oder an eine nicht existente Person gerichtet (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs § 44 VwVfG Rn. 111). Es stellt sich hier keine zu einer Nichtigkeit führende Frage der Organunzuständigkeit des Verwaltungsrats des Beklagten. Die in § 40 Abs. 3 Nr 1 SGB X enthaltene Regelung, dass eine nur örtliche Unzuständigkeit nicht schon zur Nichtigkeit führt, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, eine möglicherweise bestehende Organunzuständigkeit begründe ohne weiteres die Nichtigkeit. Dies lässt sich dem Gesetz so nicht entnehmen. In Fällen sachlicher, instanzieller und/oder funktioneller Unzuständigkeit ist vielmehr auf die Grundregel des § 40 Abs. 1 SGB X zurückzugreifen und die Frage der Nichtigkeit an den Kriterien des Gewichts und der Offenkundigkeit des Fehlers auszurichten. Danach kommt eine Nichtigkeit nur im Falle sogenannter absoluter Unzuständigkeit in Betracht; die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit darf keinen sachlichen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde haben, und dies muss zudem offenkundig sein (allg. Meinung, vgl. z.B. BFHE 176, 181, 192; SächsOVG SächsVBl 1997, 59; BSG, Urteil vom 09. Juni 1999 - B 6 KA 76/97 R). Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen, bedarf keiner vertiefenden Begründung, da ein Organ, das eine Wahl vornimmt, stets einen sachlichen Bezug zu einer Abwahlentscheidung hat. Lediglich ergänzend ist anzumerken: In einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat ein Organ aufgrund der Kompetenz, die "Wahl" und "Amtsführung" zu regeln, ohne weiteres die Befugnis, in der Satzung die Möglichkeit der Abwahl vorzusehen und davon Gebrauch zu machen (vgl. für eine Kassenärztliche Vereinigung: BSG, Beschluss vom 28. Januar 1998 – B 6 KA 71/96 B – juris Rn. 13). Der Beklagte hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Recht und die Pflicht im Rahmen der Gesetze seine Angelegenheiten durch Satzung zu regeln (§ 280 Abs. 1 Nr. 1, S. 2 SGB V i.V.m. § 210 Abs. 1 SGB V u. § 34a Abs. 6a SGB IV). Die Wahl und Abwahl eines MDK-Geschäftsführers ist dem Verwaltungsrat des Beklagten in nicht zu beanstandender Weise funktional als Organkompetenz überantwortet, was im Fall der Wahl als Pflichtzuständigkeit des Verwaltungsrats nach dem Wortlaut und im Falle der Abwahl nach verständiger Auslegung als zulässige Gestaltung des Körperschaftsrechts seine Stütze in § 280 Abs. 1 Nr. 6, S. 2 SGB V i.V.m. § 210 Abs. 1 S. 1 SGB V findet. § 210 Abs. 1 SGB V enthält lediglich Mindestinhalte der Satzung. Diese sind nicht abschließend, sondern ergänzungsfähig. Sofern solche Regelungen nicht gegen gesetzliche Zuweisung von Zuständigkeiten an das andere Organ des MDK verstoßen und sachgerecht getroffen werden, darf die Satzung des MDK die Mindestzuständigkeiten des Verwaltungsrats in § 280 Abs. 1 SGB V ergänzen. Dass die funktionale Zuordnung der Abwahlzuständigkeit an das Organ, das für die Wahl zuständig ist, sachgerecht ist, liegt auf der Hand. Für ein Verbot, eine Abwahl durch Satzung zu ermöglichen, hätte es bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einer ausdrücklichen Verbotsregelung bedurft, weil sie ihre Angelegenheiten typischerweise durch Innenrecht ausgestalten darf. Der Gesetzgeber hat hier kein Abwahlverbot normiert. Aus der Kompetenz des Verwaltungsrats zur Abwahl des Geschäftsführers erwächst eine besondere Kompetenz zum Erlass des dazu nötigen Verwaltungsakts, die unabhängig von der Zuordnung der allgemeinen Verwaltungsaktkompetenz in der Behörde anzunehmen ist. Keiner der vom Kläger gerügten Form- und Verfahrensfehler führt zur Annahme einer Nichtigkeit. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, kann auch nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er (möglicherweise) unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 42 Satz 1 SGB X). Es soll nicht nur wegen eines Verfahrensfehlers die Aufhebung eines Verwaltungsaktes beansprucht werden können, der materiell-rechtlich genauso nochmals zu erlassen wäre (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB IV, § 42 Rn. 2). Ein Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256, 270; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2018 – 2 C 14/17 –juris Rn. 32). Eine Verletzung der Öffentlichkeit hätte keine Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt. Gäste hätten in einer öffentlichen Sitzung nicht das Wort ergreifen oder abstimmen dürfen. Auch das Landessozialgericht Hamburg ging in einem Urteil vom 20. Juli 2017 (L 1 KR 24/15) nicht von einer Nichtigkeit, sondern von der Rechtswidrigkeit einer in nichtöffentlicher Sitzung erfolgten Abwahlentscheidung aus. Aus Sicht der erkennenden Kammer ist die Wertung des LSG Hamburg, dass es sich bei der Abwahl eines Vorstandsmitglieds einer Krankenkasse nicht um eine personelle Angelegenheit, sondern um einen Akt des Verfassungssystems des Versicherungsträgers handelt, nicht zwingend. Das Gesetz ordnet in § 279 Abs. 6 SGB V i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB IV die nichtöffentliche Beratung u.a. für die Befassung mit personelle Angelegenheiten an, wobei für weitere Beratungspunkte in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben. Das Gesetz unterscheidet mit seinem Wortlaut „befassen“ nicht zwischen Beratung und Beschlussfassung, so dass beides in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen hat. Über die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der personellen Angelegenheiten hat die erkennende Kammer in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Es erscheint der erkennenden Kammer aber gut vertretbar, nicht nur die Beratung und Beschlussfassung über eine außerordentliche Kündigung, die – da privatrechtlich – klar dem Bereich der personellen Angelegenheiten unterfallen wird, sondern auch die Abwahl als personelle Angelegenheit anzusehen. Hätte der Gesetzgeber eine Regelung zur zwingenden Öffentlichkeit schaffen wollen, hätte er dies getan. Dies wäre auch notwendig, da nur er einen Ausgleich zwischen den grundrechtsrelevanten Interessen der Öffentlichkeit und der Medien an Information und des Betroffenen daran, dass Pflichtverletzungen mit in der Regel aus der ex ante Sicht strafrechtliche Relevanz erst dann in der Öffentlichkeit detailliert behandelt werden, wenn eine abschließende Prüfung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt ist, erfolgen kann. Diese Situation ist bei Abwahlen nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall. Auch nicht zu einer Nichtigkeit führt die vom Verwaltungsrat genutzte Möglichkeit, durch Beschluss die Teilnahme von Rechtsberatern, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zu ermöglichen (ähnlich Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. Juni 2014 – 1 EO 106/14 – juris Rn. 57). Fragen der Anhörung hatten keine Auswirkung auf die Entscheidung. Der Verwaltungsrat hätte in der ex ante-Sicht aufgrund der vom LPD angenommenen und aus Sicht eines objektiven Dritten gravierend erscheinenden Pflichtverletzungen von einer Anhörung absehen dürfen, da eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse an der Integrität der Geschäftsführung des MDK notwendig war (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Der Verwaltungsrat des Beklagten hat den Kläger dennoch vor der Abwahl ausdrücklich zweimal eingeladen, Stellung zu beziehen und die schriftliche Stellungnahme des Klägers zum LPD-Bericht ausdrücklich zum Gegenstand seiner Beratungen gemacht. Der Teilnahmemöglichkeit kam er unter Hinweis auf gesundheitliche Aspekte nicht nach. Wollte man von einer Anhörungspflicht ausgehen, ist diese Frage der Rechtswidrigkeitsprüfung und nicht der Nichtigkeitsprüfung zuzuordnen, da auch sonst im Rahmen des Sozialverwaltungsrechts regelmäßig Heilung eines Anhörungsmangels im Laufe des Vorverfahrens möglich ist (vgl. BSG vom 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R; BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R; BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R) Auch die Teilnahme der stv. MDK-Geschäftsführerin an der Abwahl des Klägers führt unter der vom Kläger angenommenen Gesichtspunkt einer Befangenheit nicht zur Nichtigkeit. Zu prüfen sind hier die innenrechtliche Befangenheitsnorm des Beklagten in § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats sowie §§ 16, 17 SGB X. Zwar erfasst der Negativkatalog des § 40 Abs. 3 Nr. 2 SGB X lediglich Fälle § 16 Abs., 1 Nr. 2 bis 6 SGB X, die nicht einschlägig sind. Das Bundessozialgericht hat hier aber grundsätzlich eine Gleichstellung mit den Befangenheitssituationen aus § 17 SGB X vorgenommen, da die Besorgnis der Befangenheit - jedenfalls für sich allein - keineswegs immer den Schluss rechtfertige, dass der von dem befangenen Beamten erlassene Verwaltungsakt auch dem materiellen Recht widerspreche (BSG, Urteil vom 28. September 1993 – 1 RR 3/92 – juris Rn. 24). Diese Wertung ist auf § 16 Abs. 2 SGB X und auf § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats zu übertragen. Eine Befangenheit aus § 7 Abs. 2 S. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift darf ein Mitglied des Verwaltungsrats bei einer Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahestehenden Person ([…]) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Zum einen ist die stv. Geschäftsführerin des Beklagten nach § 279 Abs. 2 SGB V und § 6 Abs. 1 der Satzung des Beklagten kein Mitglied des Verwaltungsrats. Die Mitglieder werden gewählt. An den Sitzungen des Verwaltungsrats des Beklagten nimmt nach § 6 Abs. 5 der Satzung u.a. der MDK-Geschäftsführer mit beratender Stimme teil. Die Satzung macht ihn dadurch noch nicht zum „geborenen“, beratenden Mitglied des Verwaltungsrats. Die Teilnahme ist eher im Sinne einer Kooperation der beiden Organe des Beklagten zu verstehen. Im Verhinderungsfall nimmt sein Vertreter teil. Nach der Aktenlage war ein Verhinderungsfall gegeben, da der Kläger sich mit Krankheit entschuldigt hatte. Die stv. Geschäftsführerin war daher nicht nur teilnahmeberechtigt, sondern auch teilnahmeverpflichtet. Zum anderen fehlt es an einem unmittelbaren Vorteil der stv. Geschäftsführerin durch die Abwahl. Unmittelbarkeit liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit oder Entscheidung einerseits und der Vor- oder Nachteil andererseits die beiden einzigen Glieder der möglichen Kausalkette sind (Hissnauer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 16 SGB X, Rn. 28, zum insoweit gleichen Wortlaut in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB X). Die Abwahl des Klägers bedeutete nicht im gleichen Zug das Aufrücken der stv. Geschäftsführerin in die Position des Klägers. Hierzu bedürfte eines Wahlaktes, der nach Kenntnis des Gerichts bis heute nicht erfolgt ist. Die stv. Geschäftsführerin wurde vielmehr mit zeitlicher Zäsur in einem weiteren Beschluss mit der kommissarischen Ausübung des Amtes beauftragt. Hierin liegt allenfalls ein mittelbarer Vorteil. Aus dem gleichen Grund ist eine Befangenheit nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB X nicht gegeben. § 17 SGB X ist nicht auf die Teilnahme der stv. Geschäftsführerin anwendbar. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 SGB X muss für eine Befangenheit zunächst ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen oder ein solcher Grund von einem Beteiligten behauptet werden. Die Besorgnis der Befangenheit verlangt einen gegenständlichen vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich entscheiden werde. Auch hier fehlt es an der Eigenschaft der stv. Geschäftsführerin als Amtswalterin, da sie nicht mitentscheiden zu hatte. Und auch für § 17 SGB X gilt, dass eine mögliche Befangenheit nach dieser Norm nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen würde (BSG, Urteil vom 28. September 1993 – 1 RR 3/92 – juris Rn. 39). Die Frage, ob für das verhinderte Verwaltungsratsmitglied Vertreter nachgeladen wurden ist nicht aufklärbar, würde aber selbst bei Annahme einer Beschlussunfähigkeit nicht zur Nichtigkeit führen (vgl. § 40 Abs. 3 Nr. 3 SGB X). Die Frage wäre vom damals noch funktional zuständigen Kläger zu beantworten, da in der Einladung zur Sitzung am 16. Oktober 2013 lediglich “auch“ um Nachricht zur Teilnahme an der Sitzung an die alternierenden Vorsitzenden gebeten wurde. Das Verfahren zur Mitteilung von Verhinderung und Nachladung von Stellvertretern in § 1 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats wurde hierdurch nicht suspendiert. Der Kläger kann sich insoweit zumindest nicht auf ein Fehlverhalten berufen, dass er möglicherweise selbst verursacht hat. Auch die fehlende vorherige Befassung des Pflegebeirats führt gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 3 SGB X nicht zur Nichtigkeit. Der Pflegebeirat wurde nachträglich umfassend befasst, was bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 SGB X zu beurteilen sein wird. Schließlich führt auch nicht der vom Kläger behauptete Ermessensausfall zu einer Nichtigkeit. Sofern Ermessen auszuüben gewesen wäre, würde ein Ermessensausfall nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Rechtswidrigkeit führen. § 8 Nr. 6 der Satzung des Beklagten lässt sich aber nicht entnehmen, dass bei der Abwahl ein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben gewesen wäre. Der Wortlaut enthält weder ein „kann“, „darf“ oder soll“ noch sonst irgendeine Wahl zwischen verschiedenen Verhaltensmöglichkeiten, wenn ein bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Anzuknüpfen ist daher nach dem Wortlaut allein an die Rechtmäßigkeit der Handlung des Verwaltungsrats als solche und an ihre Bekanntgabe an den von ihr Betroffenen. Ob der Verwaltungsrat eine Abwahl vornimmt oder nicht, ist nach der aktuellen Satzungsregelung weniger eine Frage des diese regelnden Rechts, sondern dürfte eher von (sekundären) Rechtsfragen der Haftung der Organmitglieder für rechtswidriges Verhalten unter Berücksichtigung der dienstvertraglichen Konsequenzen bzw. bei Kenntnis von Pflichtverstößen sein. Auch wenn man aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts aufgrund anderslautender Amtsenthebungsnormen, wonach die Amtsenthebung in körperschaftlichen Satzungen ein Rechtsakt ist, der die erfolgte Amtseinsetzung wieder rückgängig macht, um die Selbstverwaltung vor groben Pflichtverletzungen zu bewahren (BSGE 48, 243, 247; BSG, Beschluss vom 28. Januar 1998 – B 6 KA 71/96 B – juris Rn. 12), ungeschriebene Tatbestandsmerkmale für die Abwahlentscheidung des Klägers entnehmen wollte, führte dies zwar zu unbestimmten Rechtsbegriffen und Folgen für die Begründung des Verwaltungsakts aber nicht zur Notwendigkeit einer Ermessensausübung. Der Hauptantrag war daher abzuweisen. Der Hilfsantrag (Antrag zu 2) ist unzulässig. Der Kläger begehrt mit dem zweiteiligen Hilfsantrag zunächst die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrats vom 16. Oktober 2013, 16. Oktober 2015 und 15. April 2016 zur Kündigung, was deren Ausführung und Vollziehung angeht. Für die Überprüfung dieses Beschlusses des Verwaltungsrats ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz die ordentlichen Gerichte zuständig. Nach § 17 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Aktuell beim Oberlandesgericht Koblenz ist die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags des Klägers mit dem Beklagten rechtshängig. Es handelt sich dabei um eine privatrechtliche, also bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Die Wirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse betrifft allein den Dienstvertrag und ist daher rechtlich von diesem Gericht zu prüfen. Soweit der Kläger weiterhin im Hilfsantrag begehrt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2013 aufzuheben, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Diese Klage ist als (isolierte) Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft, da gemäß § 54 Abs. 1 SGG die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die Durchführung des Vorverfahrens mit abschließender Entscheidung ist eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 78 Rn. 2). Es bedurfte vorliegend vor Erhebung der Anfechtungsklage eines Widerspruchsverfahrens nach § 78 SGG, da das SGB IV und das SGB V das Vorverfahren für den Fall einer Abwahl eines MDK-Geschäftsführers nicht ausschließen und der MDK keine oberste Landesbehörde ist und auch sonst kein Ausnahmefall vorliegt. Dieser Auffassung steht nicht das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 1994 (4 RA 67/93) entgegen, in dem bei Eingriff in eine bestandkräftige Rechtsposition durch Änderungsbescheid nach sehr langer Untätigkeit trotz Möglichkeit der Untätigkeitsklage die isolierte Anfechtungsklage als zulässig angesehen wurde. Diese Einzelentscheidung hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt. Es gibt nach der Reform des Rechts der einstweiligen Entscheidungen auch kein Bedürfnis mehr für eine solche Ausnahmerechtsprechung. Effektiver Rechtsschutz kann über eine entsprechende Anwendung von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG (Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs) erreicht werden kann (Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 88 SGG, Rn. 10). Das Verfahren war trotz Erhebung der Anfechtungsklage auch nicht auszusetzen. Die Abweisung einer Klage als unzulässig kommt beim Fehlen eines Vorverfahrens zwar grundsätzlich nicht in Betracht (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 78 Rn. 3 und 3 a). Hiervon ist vorliegend eine Ausnahme zu machen. Das Gericht hat daher dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes die Sache nicht auszusetzen, sondern an dieser Stelle abzuweisen, um die Untätigkeitsklage entscheiden zu können. Aufgrund der besonderen Antragsgestaltung von Antrag, Hilfsantrag und Hilfs-hilfsantrag ist eine Lösung zu finden, die eine dem effektiven Rechtsschutz widersprechende Situation vermeidet. Die Aussetzung wäre dem Gericht erst nach Teilurteil über den Hauptantrag und den ersten Teil des Hilfsantrags möglich. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO i.V.m. §§ 202 SGG liegen indes nicht vor. Die Vorschrift des § 301 ZPO über den Erlass von Teilurteilen ist grundsätzlich über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar. Ein Teilurteil darf nach § 301 ZPO nur über einen Teil des Streitgegenstandes ergehen, der selbständig geltend gemacht werden kann, also abtrennbar und größenmäßig bestimmbar ist (BSGE 107, 1, 2; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 125 Rn. 3a). Mehrere Ansprüche oder ein in mehrere Teilansprüche zerlegbarer Anspruch – sind nicht gegeben, wenn, wie hier im Hauptantrag, mit der Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes und hilfsweise dessen Aufhebung begehrt wird; denn beiden Anträgen liegt nicht eine Mehrheit von Klageansprüchen, sondern ein einziger unteilbarer Anspruch im Sinne des § 301 ZPO zugrunde (vgl. zu alledem: BSG, Urteil vom 21. Juni 1960 – 3 RK 72/55 – juris Rn. 8). Die Aussetzung wäre zum anderen nicht interessensgerecht, da der Kläger hilfshilfsweise zugleich eine Untätigkeitsklage erhoben hat, um den Beklagten zu zwingen, nach einem Zuwarten von mehr als fünf Jahren seinen Widerspruch zu bescheiden. Die Klage war daher im Hilfsantrag abzuweisen. Die Klage hatte im Hilfshilfsantrag (Antrag zu 3) Erfolg. Die hilfshilfsweise erhobene Klage, den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch des Klägers vom 23. Oktober 2013 und den Widerspruch vom 30. Oktober 2015 zu bescheiden, ist zulässig und begründet. Die Untätigkeitsklagen im Sinne des § 88 Abs. 1 und 2 SGG sind zulässig, da seit den beiden Widersprüchen mehr als drei Monate vergangen sind. Die Untätigkeitsklagen sind begründet. § 88 SGG lautet: (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt. Abs. 1 und 2 SGG setzt für eine sog. Untätigkeitsklage voraus, dass über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in einer Frist von drei Monaten nicht entschieden worden ist. Einen sachlichen Grund für die zeitliche Verzögerung des Erlass der Widerspruchsbescheide über den dritten Monat nach Einlegung hinaus vermochte der Beklagte nicht zu nennen. Der Hinweis, dass der Kläger noch umfangreich vortragen wolle, ist kein zureichender Grund und führt nicht dazu, dass der Verwaltungsrat des Beklagten (§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGG) nicht über den Widerspruch zu entscheiden gehabt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt durch gesonderten Beschluss. Die Beteiligten streiten um die Abwahlentscheidung des Verwaltungsrats des Klägers aus dem Amt des MDK-Geschäftsführers sowie hilfsweise um die Wirksamkeit weiterer drei Beschlüsse zur Kündigung des Dienstvertrages zwischen Beklagtem und Kläger bzw. Untätigkeit. Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Recht im SGB V geregelt ist. Der Kläger ist Kaufmann. Er fungierte als Geschäftsführer des Beklagten. Am 2. Juni 1998 wählte der Verwaltungsrat des Beklagten den Kläger zunächst zum kommissarischen Geschäftsführer des Beklagten. Hintergrund war ein vor dem Sozialgericht Mainz ausgetragener Streit über die Abwahl und Kündigung des bisherigen Geschäftsführers. Eine Bestellungsurkunde gab der Beklagte an den Kläger nicht aus. In der Sitzung des Verwaltungsrates am 16. September 1998 änderte der Verwaltungsrat im Nachgang zu dem Verfahren vor dem Sozialgericht Mainz die Satzung des Beklagten dahingehend, dass er neben der Wahl auch für die Abwahl des Geschäftsführers des Beklagten zuständig ist. § 8 der Satzung des Beklagten (Stand 30.11.2012, genehmigt durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit vom 5. Oktober 1999 (Bl. 405 d. VA) weist dem Verwaltungsrat des Beklagten seither in Nr. 6 die Aufgabe „Wahl und Abwahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters sowie Abschluss der erforderlichen Anstellungsverträge und deren Beendigung“ und in Nr. 7 die Aufgabe „Aufstellen der Richtlinien für die Führung der Geschäfte“ zu. Der Verwaltungsrat beschloss in der gleichen Sitzung später einen auf sechs Jahre befristeten Anstellungsvertrag mit dem Kläger als kommissarischer Geschäftsführer ab 1. Oktober 1998 und beauftragte den Vorsitzenden, diesen abzuschließen (Bl.3849 d. GA). Eine Bestellungsurkunde wurde dem Kläger nicht ausgegeben. Der Verwaltungsrat des Beklagten bestellte in der 19. Sitzung (13. Juni 2000) den Kläger zum Geschäftsführer und beschloss einen Änderungsvertrag zum bisherigen Anstellungsvertrag. Die Einstellung erfolgte nunmehr unbefristet. In einer Fußnote zu § 2 des Vertrages heißt es: zu c) Der MDK kann das Arbeitsverhältnis nur aus einem in der Person oder im Verhalten des Geschäftsführers liegenden wichtigen Grunde kündigen. Die Kündigung bedarf unter Angaben von Gründen der Schriftform. Die Kündigung durch den Geschäftsführer kann ebenfalls mit einer Frist von einem Jahr zum 30. Juni oder zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Eine Kündigung durch den Geschäftsführer bedarf ebenfalls der Schriftform. (1) Eine Kündigung des Anstellungsvertrages durch den MDK gilt zugleich als Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer. Davon nicht berührt sind die Pflichten einer Amtsentbindung oder Amtsenthebung. (2) Nach einer Kündigung des Vertrages ist der MDK berechtigt, den Geschäftsführer von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleitung freizustellen. In § 4 wird dem Kläger ein Jahreseinkommen in Höhe von 182.000 DM zuzüglich einer Anhebung um die jeweils vorangegangene durchschnittliche lineare Anhebung des MDK-Vergütungstarifvertrages gewährt. Hinzu kam eine monatliche Aufwandsentschädigung in der vom Verwaltungsrat beschlossenen Höhe (§ 4 Abs. 2), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für 26 Wochen (§ 5), ein Dienstfahrzeug zur unentgeltlichen Privatnutzung bis zu 25.000 km und Unfallversicherungsschutz für Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort (§ 8), Finanzierung der Altersversorgungsbeiträge mit monatlich pauschal 1.060 DM (§ 9) und eine subsidiäre Anwendung des MDK-Tarifvergütungsvertrages, soweit nicht anders im Vertrag geregelt. Am 11. März 2013 änderten der Kläger und der Beklagte ohne Beteiligung des Verwaltungsrats den Anstellungsvertrag und schlossen eine "Vereinbarung über die Nutzung eines Dienstwagens/Handys". Für den Beklagten zeichneten die ehemaligen alternierenden Verwaltungsratsvorsitzenden G… K… und L… S…. In dem Vertrag heißt es in einer Fußnote zu § 2: zu c) aa) Kündigung des Anstellungsvertrages seitens des MDK Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages durch den MDK wird hierdurch ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Die Kündigung bedarf unter Angaben von Gründen der Schriftform. bb) Kündigung des Anstellungsvertrages seitens des Geschäftsführers Der Geschäftsführer kann den Anstellungsvertrag ordentlich unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf ebenfalls der Schriftform. (1) Eine Kündigung des Anstellungsvertrages durch den MDK gilt zugleich als Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer. Davon nicht berührt sind die Pflichten einer Amtsentbindung oder Amtsenthebung. (2) Nach einer Kündigung des Vertrages ist der MDK berechtigt, den Geschäftsführer von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleitung freizustellen. (3) […] (4) Soweit zwischen den Parteien Streit über den Fortbestand dieses Anstellungsverhältnisses besteht (z.B. bei einer Kündigung des Vertrages seitens des MDK und ein gerichtliches/rechtsförmliches Verfahren zur Feststellung des Fortbestehens des Anstellungsverhältnisses anhängig ist, so wird der MDK bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss dem Geschäftsführer die Vergütung gemäß § 4 dieses Vertrages in einem Umfang von 75 % fortzahlen. […]…] Der unterzeichnete neue Arbeitsvertrag wurde vom fachlich zuständigen Landesministerium beanstandet und eine Überarbeitung gefordert. In einer anonymen E-Mail vom Juni 2013 in Richtung Verwaltungsrat wurden diverse Vorwürfe gegen den Kläger erhoben, die auch ein Presse-Echo fanden. Darauf folgte eine außerordentliche Verwaltungsratssitzung, in der neue Verwaltungsratsvorsitzende gewählt wurden und beschlossen wurde, den Landesprüfdienst (LPD) mit der Prüfung der anonymen Vorwürfe zu beauftragen. Der LPD führte darauf bei dem Beklagten eine Sonderprüfung durch und erstellte unter dem Datum des 11. September 2013 einen Sonderprüfbericht (Bl. 67 ff. d.A.). Vor der Übermittlung des Sonderprüfberichts erhielten die alternierenden Vorsitzendes des Verwaltungsrats seitens des LPD bereits einen mit "Entwurf" überschriebenen "Vorläufigen Zwischensachstandsbericht über die Prüfung des MDK" mit dem Stand vom 26.08.2013 (Bl. 598 ff. d.A.). Nach Erhalt des Sonderprüfberichts im September luden die Vorsitzenden mit Schreiben vom 30. September 2013 die Mitglieder des Verwaltungsrates zu einer außerordentlichen Sitzung für den 16. Oktober 2013 ein. Der Kläger verließ die Sitzung des Verwaltungsrats am 16. Oktober 2013, nachdem dieser beschlossen hatte, die Anwesenheit eines Rechtsanwalts zuzulassen. Der Vorsitzende und die stv. Geschäftsführerin überbrachten dem Kläger in dessen Büro den Beschluss zur Tagesordnung und baten um Teilnahme. Der Kläger ließ mitteilen, er nehme nicht weiter an der Sitzung teil. Er sei krank und gehe zum Arzt. Am 16. Oktober 2013 beschloss der Verwaltungsrat des Beklagten nach ausführlicher Erörterung der Prüfergebnisse des Landesprüfdienstes in geheimer Abstimmung unter Tagesordnungspunkt 4 b) den Kläger des Amtes zu entheben und die sofortige Vollziehung anzuordnen. Der Beschluss hat folgenden Wortlaut: Der Verwaltungsrat beschließt die Enthebung von Herrn Dr. Dr. Z vom Amt des Geschäftsführers und Anordnung der sofortigen Vollziehung der Amtsenthebung nach § 279 Abs. 4 SGB V, § 59 Abs. 3 SGB V, gemäß dem beiliegenden Bescheidentwurf. Das als Bescheidentwurf in Bezug genommene Schreiben ist ein Brief an den Kläger, in dem ihm mitgeteilt wird, dass der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2013 beschlossen habe, ihn gemäß § 279 Abs. 6 SGB V in Verbindung mit § 59 Abs. 3 SGB IV des Amtes zu entheben. Es sei weiter die sofortige Vollziehung der Amtsenthebung beschlossen worden. Die Amtsenthebung werde gestützt auf Feststellungen des LPD. Eine Kopie des Berichtes war dem Bescheid beigefügt. Das Schreiben endet nach weiterer Begründung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Möglichkeit des Widerspruches bzw. des Antrags auf Aufhebung des Sofortvollzugs beim Sozialgericht. Er war unterzeichnet von den beiden alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats. In der Verwaltungsratssitzung wurde getrennt die außerordentliche fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages beschlossen. Die Kündigung wurde als Tatkündigung auf bestimmte, dem Kläger im Sonderprüfbericht vorgeworfene Sachverhalte (Teile I 2. und 3.; II; III 2. und 3. sowie IV) gestützt. Die Vorwürfe bezogen sich danach auf eine ab dem 01.01.2012 bezogenen Gehaltszulage in Höhe von 10 % des Grundgehalts (Teil I 2.), eine auf Kosten des Beklagten erfolgten Überlassung von Laptops und Smartphones an die ehemaligen alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats (Teil I 3.), Vorgänge bei der Ausübung der Amtsgeschäfte zum Jahresrechnungsergebnis 2010 und insbesondere der Hochrechnung für das Geschäftsjahr 2011 (Teil II), eine (von Kläger bestrittene) Abrechnung von Kraftstoffkosten von Privatfahrten in Österreich (Teil III 2.), den Erwerb von 50 Exemplaren eines von dem Kläger als Co-Autor verfassten Buches über das Gleitschirmfliegen für 930,-- € und deren Verteilung an die Verwaltungsratsmitglieder (Teil III 3.), die u.a. zum Erwerb zweier Immobilien erfolgte Verwendung der nach § 9 der Anstellungsverträge zur Altersvorsorge erhaltenen Beträge durch den Kläger und die Nichtvorlage von diesbezüglichen Unterlagen an den LPD (Teil IV). Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sonderprüfberichts sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Die alternierenden Verwaltungsratsvorsitzenden wurden mit der Unterzeichnung des Bescheids und der außerordentlichen Kündigungserklärung und Aushändigung bzw. Bekanntgabe an den Geschäftsführer beauftragt. Am gleichen Tag erhielt der Kläger die Schreiben. Gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2013 wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 23. Oktober 2013. Am 16.10.2015 fasste der Verwaltungsrat des Beklagten einen Beschluss, nach dem der Kündigung vom 16.10.2013 weitere Kündigungsgründe nachgeschoben werden sollen und diese zeitgleich Grundlage einer erneuten außerordentlichen Tatkündigung sein sollen, die von dem alternierenden Verwaltungsratsvorsitzenden an den Kläger übermittelt werden sollen. Die weiteren Gründe sollten auch zum Gegenstand der Begründung der Abwahl gemacht werden (Bl. 25 d. Ordners Kl). Mit Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 645 ff. d.A.) wurde dies dem Kläger so übermittelt. Die maßgeblichen Kündigungsgründe betrafen streitige Vorgänge in Bezug auf eine dem Kläger ab dem 01.08.2008 gewährte Gehaltszulage von 10%, Äußerungen gegenüber dem ehemaligen stellvertretenden Geschäftsführer und weiteren Mitarbeitern des Beklagten, wobei der Beklagte hierzu maßgeblich Inhalte der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Mainz, Az. 3112…., anführte. Ein weiterer Kündigungsgrund betraf die Beschaffung eines Allradschleppers für den Beklagten. Gegen das Schreiben vom 16. Oktober 2015 wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 30. Oktober 2015 (Eingang beim Beklagten am 5. November 2015. Der Pflegebeirat des Beklagten befasste sich in seiner Sitzung am 12. April 2016 mit dem Tagesordnungspunkt „Amtsenthebung/Kündigung Dr. Dr. Z. und weitere damit in Verbindung stehende Belange“. Ihm wurde u.a. eine Chronologie der Ereignisse vorgetragen und Gelegenheit zur Diskussion gegeben. Er beschloss, dass der Verwaltungsrat votieren solle, weitere außerordentliche Kündigungsgründe nachzuschieben. Der Verwaltungsrat des Beklagten fasste am 15. April 2016 einen weiteren Beschluss über das Nachschieben von Kündigungsgründen sowie über eine auf diesen Gründen beruhende erneute außerordentliche Tatkündigung. Die Kündigung wurde gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 916 ff. d.A.) ausgesprochen und bezog sich auf die zwischen den Jahren 2007 und 2013 erfolgte Zahlung von Leistungsprämien an Beamte des Beklagten, deren Beanstandungen durch den LPD in den Jahren 2007 und 2012 sowie den Umgang mit den Beanstandungen bzw. die Fortführung dieser Praxis trotz Beanstandungen. Der Kläger hat am 26. Januar 2018 vor dem Sozialgericht Mainz Klage erhoben. Er vertritt die Position, das Gesetz ermögliche die Abwahl eines MDK-Geschäftsführers nicht, da ansonsten die Unabhängigkeit der Institution in Gefahr sei. Der Gesetzgeber habe eine solche Möglichkeit bewusst in § 210 SGB V nicht vorgesehen. Die Wahl sei ein Verwaltungsinternum. Die Abwahl habe Verwaltungsaktqualität. Der Verwaltungsakt sei nichtig. Es liege ein besonders schwerwiegender Fehler vor, weil nach einer Gesamtschau sämtliche Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden seien. Er ist der Auffassung, der Beschluss vom 16. Oktober 2016 sei eine reine interne Willensbildung und hätte von der stv. Geschäftsführerin und nicht von den Verwaltungsratsvorsitzenden in einem Verwaltungsakt umgesetzt werden müssen. Die stellvertretende Geschäftsführerin habe wegen Befangenheit an den maßgeblichen Beratungen nicht teilnehmen dürfen. Es stehe nicht fest, ob eine Nachladung der Ersatzmitglieder für das entschuldigte Verwaltungsratsmitglied Herr S. erfolgt sei. Der Kläger sei vor Erlass des Verwaltungsakts nicht angehört worden. Ihm seien die maßgeblichen Gründe nicht vorab mitgeteilt worden. Die Heilung der Anhörung sei ausgeschlossen. Es liege ein Ermessensausfall vor. Der Beschluss habe in öffentlicher Sitzung erfolgen müssen. Dies habe auch das LSG Hamburg in einer Entscheidung vom 20. Juli 2017 betreffend den Vorstand einer Krankenkasse festgestellt. Der Pflegebeirat sei nicht vorab beteiligt gewesen. Mit Vollziehung sei die Übergabe des Bescheids und der Kündigung gemeint. Die ganz überwiegende Anzahl der zehn Vorwürfe gegen den Kläger im staatsanwaltschaftlichen Prüfverfahren sei eingestellt worden. Es laufe derzeit nur noch das Ermittlungsverfahren zu den Zulagen, begonnen in 2016. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Amtsenthebung durch den Verwaltungsrat vom 16. Oktober 2013 einschließlich der ergänzenden Beschlüsse zur Amtsenthebung vom 16. Oktober 2015 und 15. April 2016 nichtig ist, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beschlüsse des Verwaltungsrats vom 16. Oktober 2013, 16. Oktober 2015 und 15. April 2016 zur Kündigung nichtig sind, was deren Ausführung und Vollziehung angeht und den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2013 aufzuheben, 3. hilfshilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch des Klägers vom 23. Oktober 2013 und den Widerspruch des Klägers vom 30.10.2015 zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Klage mit Ausnahme des Hilfsantrags zu 3 unzulässig sei. Zulässig sei die Untätigkeitsklage gerichtet auf Erlass eines Widerspruchsbescheids. Dies folge unmittelbar aus § 88 Abs. 2 SGG. Es könne im Rahmen der sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage gerade nicht beantragt werden, einen angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben oder einen beantragten Verwaltungsakt zu erlassen; die Klage gehe vielmehr lediglich auf Bescheidung schlechthin. Er trägt vorsorglich vor, der Verwaltungsrat des Beklagten dürfe einen MDK-Geschäftsführer abwählen. § 280 SGB V sei nicht abschließend. Es handele sich um den actus contrarius zur Wahl. Dieser habe durch Verwaltungsakt erfolgen müssen. Er sieht die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht als zutreffend an. Selbst wenn aber Verfahrensfehler vorhanden wären, wären diese nicht so gravierend, dass sie § 40 Abs. 1 SGB X erfüllen würden. Der Kläger habe Gelegenheit zur Anhörung gehabt. Der Bescheid leide weder an einem Begründungsmangel noch an einem Ermessensausfall. Die Öffentlichkeit sei in der Verwaltungsratssitzung nicht herzustellen gewesen, da es sich nicht um eine Personalangelegenheit im Sinne des § 11 der Satzung gehandelt habe. Auch das LSG Hamburg verkenne nicht, dass selbst beim Beschluss über die Amtsenthebung eines Krankenkassenvorstands dann eine Personalangelegenheit vorliegen könne, wenn „besondere Umstände hinzutreten, deren öffentliche Beratung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers selbst eingedenk der überragenden Bedeutung des Öffentlichkeitsgebots verletzt hätte“. So liege der Fall hier. Die besonderen Umstände seien darin zu suchen, dass zu dem Zeitpunkt der Sitzungen Verfehlungen des Klägers mit strafrechtlichem Bezug es sachgerecht und erforderlich machten, die Angelegenheit als personelle Angelegenheit und damit als nicht öffentlich einzuordnen. Der Stand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sei ihm unbekannt. Dem Kläger seien eine Vielzahl gravierender Pflichtverletzungen vorgeworfen worden, nämlich, - eine ab dem 01.01.2012 vom Kläger sachgrundlos erhaltene Gehaltserhöhung in Höhe von 10% des Grundgehalts, welche durch die damaligen alternierenden Verwaltungsratsvorsitzenden ohne Beteiligung des Verwaltungsrats mit dem Kläger verhandelt worden sei, - eine auf Kosten des Beklagten erfolgte, ebenfalls sachgrundlose Überlassung von Smartphones und Laptops an die ehemaligen alternierenden Verwaltungsratsvorsitzenden im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer für den Kläger erheblich günstigen Änderung seines Anstellungsvertrags, - eklatante Verfehlungen des Klägers im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresrechnungsergebnisses für das Haushaltsjahr 2010 und der Hochrechnung für das Jahr 2011, - die unberechtigte Abrechnung von privaten Betankungsvorgängen in Österreich gegenüber dem Beklagten, - der Erwerb von 50 Exemplaren eines vom Kläger mitverfassten Buches „Unterwegs mit dem Gleitschirm“ für insgesamt 930,00 € aus Mitteln des Beklagten und deren teilweise Verteilung an die Verwaltungsratsmitglieder sowie die Verwendung der übrigen Exemplare zu eigenen Zwecken, - die unter Anderem zum Erwerb von Immobilien erfolgte vertragswidrige Verwendung von zu Zwecken der Altersvorsorge von dem Beklagten bezogenen Beträgen und die Nichtvorlage von diesbezüglichen Unterlagen an den Landesprüfdienst. Später seien weitere gravierende Vorwürfe hinzugetreten, nämlich: - eine dem Kläger ab dem 01.01.2008 gewährte Gehaltszulage in Höhe von 10%, welche an die Erledigung zusätzlicher Aufgaben geknüpft gewesen sei, denen der Kläger in der Folgezeit jedoch tatsächlich nicht nachgekommen sei, - massive Drohäußerungen des Klägers, gerichtet gegen den ehemaligen stellvertretenden Geschäftsführer des Beklagten, sowie die spätere Wiederholung der Äußerungen im Beisein zweier Mitarbeiter, - die durch den Kläger verursachte vergaberechtswidrige und unter Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgte Anschaffung eines Allradschleppers im Wert von 38.000,00 € bei dem Beklagten, - die in den Jahren von 2007 bis 2013 durch den Kläger veranlasste Zahlung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an beamtete Mitarbeiter des Beklagten weit über dem zulässigen Höchstrahmen, wobei diese durch eine dem Beamtenrecht nicht entsprechende Bezeichnung („Leistungszulagen“, obwohl es sich als leistungsbezogene jährliche Einmalzahlungen um Leistungsprämien im Sinne des § 6 LeiZulVO handelte, sowie „Variable Vergütung“, obwohl es sich als monatliche Zahlungen um Leistungszulagen im Sinne des § 7 LeiZulVO handelte) und – im Falle der (echten) Leistungszulagen – Erfassung im Haushalt als Personalkostenaufwand Arbeitnehmer verschleiert gewesen seien, - den Umgang des Klägers mit den Beanstandungen des Landesprüfdienstes hinsichtlich dieser Praxis und die Täuschung des Verwaltungsrats hierüber, - die Fortführung der Praxis der Zahlung von Leistungsprämien trotz der Beanstandungen des Landesprüfdienstes, die letztlich in der Summe allein in den Jahren 2012, 2013 und 2014 bis zu deren Aufdeckung und Einstellung zu beamtenrechtswidrigen Zuwendungen in Höhe von rund 48.900 € geführt habe, sowie - die Neueinführung von als „variable Vergütung“ unter dem Haushaltstitel Personalkostenaufwand Arbeitnehmer verschleierten Leistungszulagen trotz der Beanstandungen des Landesprüfdienstes, die letztlich allein in den Jahren 2012, 2013 und 2014 bis zu deren Aufdeckung und Einstellung zu beamtenrechtswidrigen Zuwendungen in Höhe von mindestens rund 57.000 € geführt habe. Er übersendet ein Gutachten zu der Leistungszulagenpraxis beim Beklagten, das im Auftrag des Oberlandesgerichts Koblenz in einem dort rechtshängigen Berufungsverfahren zur außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages erstellt wurde. Der Pflegebeirat sei 2016 mit dem gesamten Komplex befasst worden. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung sei damit erfolgt. Der Widerspruch des Klägers vom 30.10.2015 sei unzulässig. Das Gericht hat im Wege der Beweiserhebung die Akten des Oberlandesgerichts Koblenz im zivilrechtlichen Parallelverfahren und der Staatsanwaltschaft Mainz in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beigezogen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.