Urteil
S 15 AL 161/22
SG Mainz 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAINZ:2025:0327.S15AL161.22.00
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Leitsätze
Der Anspruch auf Mutterschutzlohn während eines ärztlich attestierten Beschäftigungsverbots stellt Arbeitsentgelt iS des § 165 Abs 1 SGB III dar. (Rn.20)
Tenor
1. Der Bescheid vom 21.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2022 wird aufgehoben und die Beklagte dazu verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.04.2022 bis zum 30.06.2022 Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
2. Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Mutterschutzlohn während eines ärztlich attestierten Beschäftigungsverbots stellt Arbeitsentgelt iS des § 165 Abs 1 SGB III dar. (Rn.20) 1. Der Bescheid vom 21.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2022 wird aufgehoben und die Beklagte dazu verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.04.2022 bis zum 30.06.2022 Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen. 2. Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten. Die zulässige Klage ist begründet. A. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 21.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.12.2022, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Insolvenzgeld für die Zeit vom 1.4.2022 bis zum 30.6.2022 abgelehnt hat. Mit ihrer zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1, Abs 4 SGG) begehrt die Klägerin die Aufhebung dieses Bescheids und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Insolvenzgelds. B. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl § 54 Abs 2 SGG). Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben (dazu unter 1) steht der Klägerin hat für den streitbefangenen Zeitraum ein Anspruch auf Insolvenzgeld zu (dazu unter 2). 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (§ 165 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 ). 2. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin war während des streitbefangenen Zeitraums im Inland beschäftigt. Dass das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Eintritt des Insolvenzereignisses (dazu unter a) geendet hat, ist unerheblich (dazu unter b). Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt der Anspruch der Klägerin auf Mutterschutzlohn als Anspruch auf Arbeitsentgelt iS des § 165 Abs 1 SGB III (dazu unter c). a) Als Insolvenzereignis gilt nach § 165 Abs 1 Satz 2 SGB III neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (Nr 1) und der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland (Nr 3) auch die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (Nr 2). Letzteres war vorliegend im Dezember 2022 der Fall (AG Bingen am Rhein Beschluss vom 27.12.2022). b) Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die dem Insolvenzereignis vorausgehen. Da das Gesetz ohne zeitliche Begrenzung auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses abgestellt, kann der Insolvenzgeld-Zeitraum - wie hier - auch längere Zeit vor dem Eintritt des Insolvenzereignisses liegen (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 165 RdNr 84a; Schneider in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl, § 165 RdNr 67). c) Der Klägerin stand aufgrund des ärztlich erteilten Beschäftigungsverbots während des streitbefangenen Zeitraums Mutterschutzlohn iS des § 18 MuSchG (idF des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017 ) zu (AG Mainz Urteile vom 8.6.2022 und 30.9.2022). Bei diesem handelt es sich um einen Entgeltfortzahlungsanspruch (dazu unter bb), der als solcher der Begriff des Arbeitsentgelts iS des § 165 Abs 1 Satz 1 SGB V unterfällt (dazu unter aa). Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die fachlichen Weisungen der Beklagten diesem Ergebnis nicht entgegenstehen (dazu unter cc). aa) Der Begriff des Arbeitsentgelts iS des § 165 Abs 1 Satz 1 SGB III ist umfassend zu verstehen. Er erfasst zunächst alle Ansprüche des Arbeitnehmers auf „Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis“, die als Gegenwert für geleistete Arbeit oder für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers angesehen werden können (stRspr, vgl zB BSG Urteil vom 2.11.2000 - B 11 AL 23/00 R - SozR 3-4100 § 141b Nr 22 RdNr 24 mwN). Ihm unterfallen aber auch Entgeltfortzahlungsansprüche im weiteren Sinne, die darauf beruhen, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aus bestimmten Gründen (zB Urlaub, Krankheit, Feiertage, Freistellung) nicht erbringen konnte (Voelzke in Hauck/Noftz SGB III, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 165 RdNr 98; siehe auch Fachliche Weisungen – Insolvenzgeld, Stand: 20.12.2018, Ziffer 165.51). bb) Um einen solchen Entgeltfortzahlungsanspruch handelt es sich beim Mutterschutzlohn iS des § 18 MuSchG. Der Vorgängervorschrift dieser Norm - § 11 MuSchG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung – ließ sich dies nicht nur ihrer Überschrift ("Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten"), sondern auch unmittelbar ihrem Wortlaut entnehmen. Danach war "unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen […], soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 […] teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen". Auch nach der Neuregelung des Mutterschutzrechts ist anerkannt, dass es sich beim Mutterschutzlohn weiterhin um "privatrechtlichen Lohnersatz" (BT-Drucks 18/8963 S 88) handelt, der folgerichtig in Bezug auf Abrechnung und Auszahlung (dazu LAG Düsseldorf Urteil vom 27.5.2020 -12 Sa 716/19 – juris RdNr 77) sowie Steuern und Sozialabgaben wie Arbeitslohn behandelt wird (dazu BSG Urteil vom 9.3.2023 - B 10 EG 1/22 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 6 RdNr 25; BFH Beschluss vom 27.5.2009 - VI B 69/08 - BFHE 225, 137 - juris RdNr 3). cc) Eine hiervon abweichende Auffassung lässt sich den fachlichen Weisungen der Beklagten nicht entnehmen. Dort wird ausgeführt, dass sich der Insolvenzzeitraum nicht "auf Zeiten [beziehe], in denen kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand, weil die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhten". Beispielhaft wird das "Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz" genannt – allerdings ausdrücklich nur dann, "wenn kein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht" (Fachliche Weisungen – Insolvenzgeld, Stand: 20.12.2018, Ziffer 165.33). Dieses Beispiel kann sich bei verständiger Würdigung indes nicht auf sämtliche Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz, sondern nur auf das gesetzliche Beschäftigungsverbot für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung beziehen. Denn nur für diesen Zeitraum besteht überhaupt ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, zu dem ggf ein Arbeitgeberzuschuss zu zahlen ist (vgl §§ 3, 19, 20 MuSchG idF des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017 <BGBl I 1228). Darüber hinaus entspricht es auch dem Schutzzweck der Norm des Insolvenzgelds, Zeiten eines ärztlichen Beschäftigungsverbots mit Anspruch auf Mutterschutzlohn in den Insolvenzgeldzeitraum einzubeziehen. Denn diesen Anspruch muss zunächst der Arbeitsgeber erfüllen und wird erst im Nachgang von der Krankenkasse erstattet (vgl § 1 Abs 2 Nr 2 AAG). Wird der Arbeitgeber insolvent, wird er seiner Vorleistungspflicht regelmäßig nicht nachkommen, sodass die Arbeitnehmerin – wie auch im vorliegenden Fall – keinerlei Zahlungen erhält. Demgegenüber ist es nachvollziehbar und systematisch konsequent, dass Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld grundsätzlich nicht in den Insolvenzgeldzeitraum fallen. Denn dieser wird direkt von den Krankenkassen geleistet, sodass kein Verdienstausfall entsteht, den das Insolvenzgeld auffangen müsste. Schließlich wäre die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung auch verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt (Art 6 Abs 4 GG iVm Art 3 Abs 1 GG). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Insolvenzgeld für die Zeit vom 1.4.2022 bis zum 30.6.2022. Die Klägerin ist Köchin. Mit ihrem früheren Arbeitgeber schloss sie einen auf den 1.9.2020 datierten unbefristeten Arbeitsvertrag. Infolge ihrer Schwangerschaft wurde am 25.1.2022 ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Ab diesem Zeitpunkt stellte der Arbeitgeber jegliche Zahlungen ein. Daraufhin kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis (Schreiben vom 27.6.2022). Auf die von der Klägerin erhobenen arbeitsgerichtlichen Klagen auf Lohnfortzahlung (ua für den streitbefangenen Zeitraum) ergingen zusprechende Versäumnisurteile (AG Mainz Urteile vom 8.6.2022 und 30.9.2022). Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers wurde mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen (AG Bingen am Rhein Beschluss vom 27.12.2022). Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin (Antrag vom 27.9.2022) auf Insolvenzgeld für die Kalendermonate April bis Juni 2022 ab (Bescheid vom 21.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.12.2022). Der Bezug von Insolvenzgeld komme nach ihren fachlichen Weisungen im Fall eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz nur in Betracht, wenn zugleich ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehe (Fachliche Weisungen – Insolvenzgeld, Stand: 20.12.2018, Ziffer 165.33). Die dagegen gerichtete Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass der Widerspruchsbescheid bereits mangels hinreichender Begründung formal rechtswidrig sei. Dessen ungeachtet stehe der Klägerin der Anspruch auf Insolvenzgeld zu. Während des Klageverfahrens hat die Klägerin bei ihrer Krankenkasse einen Überprüfungsantrag in Bezug auf die Gewährung von Mutterschaftsgeld gestellt. Dieses wurde ihr daraufhin für die Zeit vom 22.10.2023 bis zum 28.1.2024 gewährt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 21.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.12.2022 aufzuheben und ihr für die Zeit vom 1.4.2022 bis zum 30.6.2022 Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der angegriffene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden sei. Ansprüche auf Arbeitsentgelt iS des § 165 Abs 1 SGB III kämen für Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis geruhte habe, nicht in Betracht. Dies sei im streitbefangenen Zeitraum aufgrund des Beschäftigungsverbots der Fall gewesen. Der von der Klägerin bezogene Mutterschutzlohn sei nicht insolvenzgeldfähig, weil in dieser Zeit - wie von der Krankenkasse festgestellt - kein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden habe.