Urteil
S 17 AS 450/12
SG Mainz 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAINZ:2012:0817.S17AS450.12.0A
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Leitsätze
1. Nach § 309 Abs 3 S 3 SGB 3 wirkt sich die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt. Gem § 59 SGB 2, welcher ohne Einschränkung auf § 309 SGB 3 verweist, ist auch diese Regelung im Geltungsbereich des SGB 2 anzuwenden, wobei das Jobcenter an die Stelle der Agentur für Arbeit tritt. Das Jobcenter wird hiermit ermächtigt, die Meldeaufforderung auf den ersten Werktag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit fortwirken zu lassen. (Rn.23)
2. Hierbei handelt es sich nach wie vor um eine Meldeaufforderung iS der §§ 39 SGB 2, 309 SGB 3, so dass diese nur zu den in § 309 Abs 2 SGB 3 genannten Zwecken erfolgen darf. Der mit dem Fortwirken der Meldeaufforderung verfolgte Zweck ist mindestens stichwortartig zu benennen. Dies ist nicht dadurch getan, dass für den ursprünglichen Termin eine Zweckbestimmung und -benennung erfolgte. (Rn.24)
3. Zu den Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung bei Fortwirken der Meldeaufforderung nach § 309 Abs 3 S 3 SGB 3. (Rn.29)
Tenor
1. Der Bescheid vom 4.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.4.2012 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte erstattet dem Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 309 Abs 3 S 3 SGB 3 wirkt sich die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt. Gem § 59 SGB 2, welcher ohne Einschränkung auf § 309 SGB 3 verweist, ist auch diese Regelung im Geltungsbereich des SGB 2 anzuwenden, wobei das Jobcenter an die Stelle der Agentur für Arbeit tritt. Das Jobcenter wird hiermit ermächtigt, die Meldeaufforderung auf den ersten Werktag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit fortwirken zu lassen. (Rn.23) 2. Hierbei handelt es sich nach wie vor um eine Meldeaufforderung iS der §§ 39 SGB 2, 309 SGB 3, so dass diese nur zu den in § 309 Abs 2 SGB 3 genannten Zwecken erfolgen darf. Der mit dem Fortwirken der Meldeaufforderung verfolgte Zweck ist mindestens stichwortartig zu benennen. Dies ist nicht dadurch getan, dass für den ursprünglichen Termin eine Zweckbestimmung und -benennung erfolgte. (Rn.24) 3. Zu den Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung bei Fortwirken der Meldeaufforderung nach § 309 Abs 3 S 3 SGB 3. (Rn.29) 1. Der Bescheid vom 4.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.4.2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte erstattet dem Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 4.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.4.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuheben. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs, wenn der Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt. Nach § 32 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt dies nicht, wenn der Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist. Gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 31b S. 1 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung feststellt. Nach § 32 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 31b S. 3 SGB II beträgt der Minderungszeitraum drei Monate. Die Voraussetzungen für eine Minderung nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II sind vorliegend nicht gegeben, da es an einer wirksamen Meldeaufforderung fehlt. Die Minderung nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II setzt eine wirksame Meldeaufforderung gemäß § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) voraus, auf den § 59 SGB II verweist.Die Meldeaufforderung muss sich aus den in § 309 Abs. 2 SGB III aufgeführten Gründen ergeben (Berlit in LPK-SGB II, § 32 Rn. 6, 4. Aufl. 2012, m.w.N.). Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung; aus anderen Gründen darf die Aufforderung nicht erfolgen.Die Aufforderung zur Meldung kann nach § 309 Abs. 2 SGB III zum Zwecke der Berufsberatung (Nr. 1), der Vermittlung (Nr. 2), zur Vorbereitung der Teilnahme an aktiven Arbeitsförderungsleistungen (Nr. 3), zur Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren (Nr. 4) und zur Prüfung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (Nr. 5) erfolgen.Die Aufforderung muss den Zweck, den Zeitpunkt und den Ort der Meldung konkret bezeichnen. Der Meldezweck ist zumindest stichwortartig zu benennen, teilweise werden in der Rechtsprechung höhere Anforderungen gestellt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 32 Rn. 6, 4. Aufl. 2012; Meyerhoff in jurisPK-SGB II, § 59 Rn. 33, 3. Aufl. 2012; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.9.2002 - Az. L 8 AL 855/02 -juris).In dem Aufforderungsschreiben muss der Ort, der Tag, die Tageszeit der Meldung hinreichend bestimmt sein (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.7.2011 - Az. L 14 AS 999/11 B ER -juris). Die an den Kläger gesandte Meldeaufforderung vom 11.1.2012 entspricht zunächst diesen Voraussetzungen. Der Kläger wurde für den 17.1.2012 um 10.15 Uhr in die Räumlichkeiten des Beklagten bestellt. Als Meldezweck wurde ein Gespräch über das Bewerberangebot und die berufliche Situation des Klägers genannt. Hiermit sind nach § 309 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB III zulässige Zwecke der Meldeaufforderung - Berufsberatung bzw. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit - stichwortartig benannt. Der Kläger hat den genannten Termin aber auf Grund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht wahrgenommen. Dies wurde vom Beklagten als wichtiger Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 2 SGB II anerkannt und dementsprechend nicht sanktioniert. Von dieser Aufforderung zur Wahrnehmung des Termins am 17.1.2012 ist die weitere Aufforderung zu unterscheiden, im Falle der Arbeitsunfähigkeit zum genannten Termin am ersten Werktag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit persönlich beim Beklagten vorzusprechen. Nach § 309 Abs. 3 S. 3 SGB III wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt. Gemäß § 59 SGB II, welcher ohne Einschränkung auf § 309 SGB III verweist, ist auch diese Regelung im Geltungsbereich des SGB II anzuwenden, wobei das Jobcenter an die Stelle der Agentur für Arbeit tritt. Das Jobcenter wird hiermit ermächtigt, die Meldeaufforderung auf den ersten Werktag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit fortwirken zu lassen. Hierbei handelt es sich nach wie vor um eine Meldeaufforderung im Sinne der §§ 59 SGB II, 309 SGB III, so dass diese nur zu den in § 309 Abs. 2 SGB III genannten Zwecken erfolgen darf. Der mit dem Fortwirken der Meldeaufforderung verfolgte Zweck ist mindestens stichwortartig zu benennen. Dies ist nicht dadurch getan, dass für den ursprünglichen Termin eine Zweckbestimmung und -benennung erfolgte. Denn es ist nicht selbstverständlich, dass die Meldung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit dem selben Zweck dienen soll, wie die ursprüngliche Meldeaufforderung. Mit der Anordnung des Fortwirkens der Meldeaufforderung kann auch der Zweck verfolgt werden, als Leistungsträger möglichst zeitnah über das Ende der Arbeitsunfähigkeit informiert zu werden, um ggf. Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit zu veranlassen. Die Fortwirkung mag auch dazu verwendet werden, um eine Vermeidung von Meldeterminen und der hierauf folgenden Sanktionen durch Vorlage von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen generell zu erschweren. Diese Zwecke mögen legitim sein; sie sind allerdings nicht ohne Weiteres von der Regelung des § 309 Abs. 2 SGB III umfasst. Auf die Voraussetzung des zulässigen Zwecks nach § 309 Abs. 2 SGB III sowie auf dessen Benennung kann nicht deshalb verzichtet werden, weil es sich um das Fortwirken einer an sich wirksamen Meldeaufforderung nach § 309 Abs. 3 S. 3 SGB III handelt. In bestimmten Konstellationen kann ein solches Fortwirken der Meldeaufforderung zwar ohne Änderung des Meldezwecks erfolgen, z. B. wenn es um die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch (§ 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III) geht und eine persönliche Auskunft des Betroffenen erforderlich ist, welche von jeder dienstbereiten Stelle im Jobcenter entgegengenommen werden kann. Im streitgegenständlichen Einladungsschreiben vom 11.1.2012 bleibt der Zweck des Fortwirkens der Meldeaufforderung jedoch unklar, da nicht ersichtlich ist, ob ein Gespräch über das Bewerberangebot und die berufliche Situation des Klägers an einem für die Behörde nicht vorhersehbaren Zeitpunkt (dem Ende der Arbeitsunfähigkeit) spontan und ohne Rücksprache nachgeholt werden soll und kann. Es bleibt auch unklar, mit welcher Handlung der Kläger der Meldeaufforderung genügt hätte. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit am eigentlichen Meldetermin wurde dem Klägerin im Einladungsschreiben lediglich aufgegeben, am ersten Werktag der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit beim Beklagten vorzusprechen, ohne das genauer spezifiziert wäre, bei wem und mit welcher Zielsetzung. Ob es auch zu einem Gespräch über die Bewerbungssituation hätte kommen sollen, lässt sich dem Einladungsschreiben nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang. Es fehlt somit an einem zulässigen und benannten Meldezweck nach § 309 Abs. 2 SGB II. Die Aufforderung an den Kläger, am ersten Werktag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit beim Beklagten vorzusprechen, kann demzufolge keine nach § 32 Abs. 2 S. 1 SGB II sanktionsbewehrte Meldeobliegenheit begründen. Der Bescheid vom 4.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger seinen Rechten. Der Bescheid ist darüber hinaus rechtswidrig, da dem Einladungsschreiben im Hinblick auf die Fortwirkung der Meldeaufforderung keine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war und auch nicht von Kenntnis der Rechtsfolgen bei dem Kläger ausgegangen werden kann. Eine Absenkung der Leistungen gem. § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II kann nur eintreten, wenn eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erfolgt ist oder die Rechtsfolgen dem Betroffenen bekannt sind. Die Belehrung muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen muss verdeutlicht werden, welche Folgen sein Nichterscheinen unter welchen Umständen haben kann. Sie muss auf den erkennbaren Empfänger- und Verständnishorizont abgestellt sein (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.3.2007 - Az. L 28 B 153/07 AS ER -juris). Die dem Einladungsschreiben beigefügte Rechtsfolgenbelehrung genügt diesen Anforderungen im Hinblick auf den Termin am 17.1.2012. Es wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass auch ein Versäumnis des noch zeitlich zunächst unbestimmten Vorsprachetermins nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu einer Sanktionsfolge führen soll. Das Einladungsschreiben ist mit "1. Einladung" überschrieben. Nach der Anrede folgt die Bitte, zum angegebenen Termin in das Jobcenter zu kommen, unter Angabe der Adresse, des Datums, der Uhrzeit und des Raumes. Nach Beschreibung des Meldezwecks und Auflistung der mitzubringenden Unterlagen folgt die Textpassage: "Sollten Sie am oben genannten Termin arbeitsunfähig erkrankt sein, erscheinen Sie bitte am ersten Tag, an dem Sie wieder arbeitsfähig sind. Ist dieser Tag ein Tag, an dem das Jobcenter nicht dienstbereit ist (z.B. Samstag, Sonntag, Feiertag), sprechen Sie bitte am folgenden Werktag persönlich beim Jobcenter vor." Die weiter unten angefügte Rechtsfolgenbelehrung lautet: "Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leisten, wird Ihr Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 Prozent des für Sie nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert". Aus dieser Rechtsfolgenbelehrung ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass die Sanktionsfolge auch dann eintreten soll, wenn der Betroffene den Vorsprachetermin nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit versäumt. Die benannte Sanktionsfolge für den Fall, dass dieser Einladung nicht Folge geleistet wird, bezieht sich zunächst auf den konkret benannten Termin am 17.1.2012. Es wird hingegen nicht deutlich, dass auch die vorgegebene Vorgehensweise für den Fall der Arbeitsunfähigkeit als "Einladung" im Sinne der Rechtsfolgenbelehrung anzusehen sein soll. Im Gegenteil liegt es nach allgemeinem Sprachverständnis näher, die Regelung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit am Tag der Einladung nicht als Aufrechterhaltung der Einladung zu verstehen, sondern als Ersatz für den Fall, dass der weiter oben konkret bestimmten Einladung aus dem wichtigen Grund der Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden kann. Wenn ein wichtiger Grund nach der Rechtsfolgenbelehrung die Sanktionsfolge gerade ausschließt, erschließt sich nicht, dass die Versäumnis der für den Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes vorgesehene Ersatzhandlung gleichfalls sanktionsbewehrt sein soll. Um dies zu verstehen, müsste ein Adressat zumindest Kenntnis der Regelung des § 309 Abs. 3 S. 3 SGB III haben und hieraus den Schluss ziehen können, dass das Fortwirken der Meldeaufforderung auch die Fortwirkung der Sanktionsfolge nach sich ziehen würde. Eine Klarstellung, dass die Sanktionsfolge auch eintreten soll, wenn der durch das Ende der Arbeitsunfähigkeit bestimmte Ersatztermin ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen wird, wäre für den Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen; ungeachtet dessen, dass weiterhin - wie oben ausgeführt - ein zulässiger Meldezweck verfolgt und benannt hätte werden müssen. Die an das Einladungsschreiben angehängte weitergehende Rechtsfolgenbelehrung enthält keine weiter Klarstellung in dieser Hinsicht. Der Bescheid vom 4.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.4.2012 ist daher auch mangels hinreichend verständlicher Rechtsfolgenbelehrung rechtswidrig. Der Klage war stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger wehrt sich gegen die Verhängung einer Sanktion. Der Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit Einladungsschreiben vom 11.1.2012 forderte der Beklage den Kläger auf, am Dienstag, den 17. Januar 2012 um 10:15 Uhr im Raum 1.09 zu erscheinen, um mit einer Sachbearbeiterin über das Bewerbungsangebot des Klägers und dessen berufliche Situation zu sprechen. Der Beklagte führte in dem Schreiben weiter aus, dass der Kläger, sollte er am genannten Termin arbeitsunfähig erkrankt sein, am ersten Tag erscheinen solle, an dem er wieder arbeitsfähig sei. In dem Falle, dass dies ein Tag sei, an dem das Jobcenter nicht dienstbereit sei (z.B. Samstag, Sonntag, Feiertag), solle der Kläger am folgenden Werktag persönlich beim Jobcenter vorsprechen. Der Beklagte wies weiter darauf hin, dass, wenn der Kläger ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht folge leisten würde, sein Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld in Höhe von 10 Prozent des für ihn nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde. Vom 6.1.2012 bis zum 2.3.2012 war der Kläger arbeitsunfähig. Er erschien nicht zum Termin am 17.1.2012 und sprach auch nicht nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit beim Beklagten vor. Mit Schreiben vom 9.3.2012 hörte der Beklagte den Kläger an und teilte ihm mit, dass er zu einem Meldetermin am 17.1.2012 eingeladen worden sei. Er sei außerdem darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass im Falle einer Arbeitsunfähigkeit die Einladung auf den ersten Tag nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit fortwirke. Auf Grund einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit vom 6.1.2012 bis zum 2.3.2012 habe der Kläger zum Meldetermin am 17.1.2012 nicht erscheinen können. Er habe sich aber am 5.3.2012 (erster Werktag nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit) unaufgefordert persönlich melden müssen. Trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen sei der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen. Nach bisherigem Stand seien keine Gründe erkennbar, die das Nichterscheinen rechtfertigen könnten. Mit Bewilligungsbescheid vom 5.4.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seinen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.4.2012 bis zum 30.9.2012. Auf den Kläger entfielen für den Zeitraum vom 1.5.2012 bis zum 31.7.2012 Leistungen in Höhe von insgesamt 470,52 € (322,52 € Regelbedarf und 148 € Kosten für Unterkunft und Heizung) monatlich. Mit Bescheid vom 4.4.2012 stellte der Beklagte für die Zeit vom 1.5.2012 bis zum 31.7.2012 eine Minderung seines Arbeitslosengeldes II um monatlich 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs fest. Daraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 33,70 € monatlich. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 5.3.2012 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Er habe trotz Aufforderung keine Gründe angegeben, die sein Verhalten erklären und als wichtige Gründe im Sinne der Vorschriften des SGB II anerkannt werden könnten. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14.4.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er sich ungerecht behandelt fühle. Auch wenn es sich vorerst nur um eine geringe Summe handle, könne er die Sanktion nicht akzeptieren. Im Mai 2011 habe er einen Abszess der Rachenmandel gehabt, der operativ habe behandelt werden müssen. Trotz Antibiotika-Therapie habe sich hieraus eine rheumatische Erkrankung entwickelt, die ab September 2011 zu fortlaufender Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Zwischenzeitlich habe noch ein Tumor an der Zunge entfernt werden müssen. Die Therapie mit Antirheumatika und Cortison habe ihn sehr angestrengt. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe bis zum Freitag, den 2.3.2012 gereicht. Da der Kläger dazu verpflichtet gewesen sei, sich über das BBT zu bewerben, sei er am 5.3.2012 oder am 6.3.2012 dorthin gegangen. Er habe einen Zettel an der Tür gefunden, wonach das BBT bis zum 8.3.2012 geschlossen hätte. Er sei dann in der nächsten Woche erneut hingegangen und habe einen Termin für den 23.3.2012 um 10.00 Uhr erhalten, den er wahrgenommen habe. Da er in der Maßnahme angemeldet gewesen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich in der ARGE hätte melden müssen. Die Krankmeldungen habe er ja auch bei BBT abgeben sollen. Es sei für den Kläger nicht klar ersichtlich gewesen, wo er sich nach der Arbeitsunfähigkeit hätte melden sollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.4.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger in der Zeit vom 6.1.2012 bis zum 2.3.2012 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei beim Beklagten eingegangen. Bei der Aufforderung zum Meldetermin am 17.1.2012 handele es sich um eine Dauereinladung, worauf der Kläger im Einladungsschreiben vom 11.1.2012 auch hingewiesen worden sei. Der Kläger habe folglich am ersten Tag seiner Arbeitsfähigkeit vorsprechen müssen. Der Beklagte sei am Montag, den 5.3.2012 dienstbereit gewesen, so dass eine persönliche Vorsprache am 5.3.2012 zu erfolgen gehabt hätte. Ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen sei nicht nachgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 30.4.2012 erhobene Klage. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 4.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.4.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Prozessakte verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.