Urteil
S 17 AS 1069/12
SG Mainz 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAINZ:2013:1018.S17AS1069.12.0A
10mal zitiert
41Zitate
47Normen
Zitationsnetzwerk
51 Entscheidungen · 47 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB 10 ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 iVm Abs 4 SGG statthaft. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der der Beklagte verpflichtet werden soll, seine früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheide selbst aufzuheben, bedarf es nicht (Anschluss an BSG vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R = BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18; entgegen BSG vom 28.6.1995 - 7 RAr 20/94 = BSGE 76, 156 = SozR 3-4100 § 249e Nr 7; vgl BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 5/07 R = SozR 4-3520 § 9 Nr 1; vgl BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R = NZS 2013, 518; vgl BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R = SozR 4-4300 § 122 Nr 8; vgl BSG vom 25.1.1994 - 4 RA 20/92 = SozR 3-1300 § 44 Nr 8). (Rn.24)
2. Die Regelung des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 ist nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass die Beschränkung auf den bisherigen Bedarf nach nicht erforderlichem Umzug lediglich für zum Zeitpunkt des Umzugs bereits ergangene Bewilligungsentscheidungen gilt. Für alle nach dem Umzug beschiedenen Bewilligungszeiträume greift die allgemeine Regelung des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, nach der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Eine zeitlich unbegrenzte und nicht anderweitig kompensierte Unterdeckung des Unterkunftsbedarfs verstieße gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG, wie es im Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 zur Geltung gebracht worden ist. (Rn.53)
3. Zur Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 (Fortführung von SG Mainz vom 8.6.2012 - S 17 AS 1452/09 = ZFSH/SGB 2012, 478; entgegen LSG Stuttgart vom 21.6.2013 - L 1 AS 19/13; vgl SG Dresden vom 10.9.2013 - S 49 AS 8234/10). (Rn.43)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2012 unter Abänderung des Bescheides vom 26.10.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.11.2010, 29.11.2010, 16.12.2010 und 25.03.2011 und unter Abänderung des Bescheides vom 19.04.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.06.2011 und 08.11.2011 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 92,25 € monatlich für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2011 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB 10 ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 iVm Abs 4 SGG statthaft. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der der Beklagte verpflichtet werden soll, seine früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheide selbst aufzuheben, bedarf es nicht (Anschluss an BSG vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R = BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18; entgegen BSG vom 28.6.1995 - 7 RAr 20/94 = BSGE 76, 156 = SozR 3-4100 § 249e Nr 7; vgl BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 5/07 R = SozR 4-3520 § 9 Nr 1; vgl BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R = NZS 2013, 518; vgl BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R = SozR 4-4300 § 122 Nr 8; vgl BSG vom 25.1.1994 - 4 RA 20/92 = SozR 3-1300 § 44 Nr 8). (Rn.24) 2. Die Regelung des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 ist nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass die Beschränkung auf den bisherigen Bedarf nach nicht erforderlichem Umzug lediglich für zum Zeitpunkt des Umzugs bereits ergangene Bewilligungsentscheidungen gilt. Für alle nach dem Umzug beschiedenen Bewilligungszeiträume greift die allgemeine Regelung des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, nach der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Eine zeitlich unbegrenzte und nicht anderweitig kompensierte Unterdeckung des Unterkunftsbedarfs verstieße gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG, wie es im Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 zur Geltung gebracht worden ist. (Rn.53) 3. Zur Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 (Fortführung von SG Mainz vom 8.6.2012 - S 17 AS 1452/09 = ZFSH/SGB 2012, 478; entgegen LSG Stuttgart vom 21.6.2013 - L 1 AS 19/13; vgl SG Dresden vom 10.9.2013 - S 49 AS 8234/10). (Rn.43) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2012 unter Abänderung des Bescheides vom 26.10.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.11.2010, 29.11.2010, 16.12.2010 und 25.03.2011 und unter Abänderung des Bescheides vom 19.04.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.06.2011 und 08.11.2011 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 92,25 € monatlich für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2011 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der der Beklagte verpflichtet werden soll, seine früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheide selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht (so auch BSG, Urt. v. 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.03.2008 - L 1 U 2511/07; Reyels, jurisPR-SozR 6/2007 Anm. 5; a.A.: BSG, Urt. v. 28.06.1995 - 7 RAr 20/94; BSG, Urt. v. 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R, BSG, Urt. v. 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R; BSG, Urt. v. 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R; BSG, Urt. v. 25.01.1994 - 4 RA 20/92). Dies ergibt sich aus dem Recht des Klägers auf § 54 Abs. 4 SGG, neben der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangen zu können, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Mit den am 04.10.2011 gestellten Überprüfungsanträgen begehrt der Kläger höhere Leistungen für die in den zu überprüfenden Bewilligungsbescheiden geregelten Zeiträume. Die Ablehnung der Überprüfungsanträge durch den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 23.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2012 betrifft demzufolge eine Leistung, auf die (nach dem vorliegenden Urteil) ein Rechtsanspruch besteht. Daher kann der Kläger gemäß § 54 Abs. 4 SGG neben der Aufhebung des Verwaltungsakts zugleich im Wege der Klagehäufung (§ 56 SGG) die Leistung im Wege der Leistungsklage verlangen. Wenn das Gericht jedoch nach § 54 Abs. 4 SGG bereits dazu berechtigt und verpflichtet ist, den Beklagten dem Grunde (§ 130 SGG) oder der Höhe nach zur Leistung zu verurteilen, ergibt es keinen Sinn, den Beklagten gleichzeitig im Wege der Verpflichtungsklage zu verpflichten, hierüber erst bzw. zusätzlich eine eigene (an die Rechtsauffassung des Gerichts gebundene) Entscheidung zu treffen. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage ein Gericht einen Leistungsträger unmittelbar zur Leistung verpflichten können soll, ohne die entgegenstehenden Bescheide selbst entsprechend abändern zu können. Eine Kombination aus Verpflichtungs- und Leistungsurteil hätte überdies zur Folge, dass die Art und Weise der Vollstreckung unklar wäre. Offen wäre, ob zunächst eine Vollstreckung nach § 201 SGG geboten wäre, um den Leistungsträger zum Erlass des Verwaltungsaktes anzuhalten, oder ob direkt nach den Regeln der Zivilprozessordnung aus dem Leistungstenor vollstreckt werden könnte. Dass ein Verwaltungsakt nach Eintritt der Bindungswirkung nicht mehr vor Gericht angefochten, sondern nur noch im Zugunstenverfahren zurückgenommen werden kann und dass hierüber nach § 44 Abs 3 SGB X die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, rechtfertigt demgegenüber nicht den Schluss, dass auch im Prozess über die Ablehnung des Zugunstenantrags die Rücknahmeentscheidung nicht vom Gericht ersetzt werden kann (BSG, Urt. v. 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R). Dies folgt auch nicht daraus, dass aus dem § 44 SGB X selbst nicht hervorgeht, dass die gesetzlich vorgesehene und vom Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch das Gericht ersetzt werden darf (so aber: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn. 20c, 10. Aufl. 2012). Dass und in welchem Umfang Verwaltungsentscheidungen durch das Gericht ersetzt werden können, ergibt sich nicht aus den einzelnen Leistungs- und Verfahrensgesetzen, sondern aus der Prozessordnung (hier insbesondere §§ 54, 130, 131 SGG). Insoweit liegt bei § 44 SGB X keine Besonderheit vor. Einer Abänderung der nach § 44 SGB X zu überprüfenden Bescheide unmittelbar durch das Gericht steht auch die Bindungswirkung nach § 77 SGG nicht entgegen. Nach § 77 SGG ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X stellt - ebenso wie §§ 45, 48 SGB X - eine Ausnahmeregelung von der Bindungswirkung des § 77 SGG dar (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 78 Rn. 6, 10. Aufl. 2012). Wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X vorliegen, entfällt somit die Bestandskraft der zu überprüfenden Verwaltungsakte im Sinne des § 77 SGG. Die Bindungswirkung steht demzufolge auch einer Aufhebung oder Abänderung unmittelbar durch das Gericht nicht mehr im Wege. Durch die (erneute) Prüfung der Rechtmäßigkeit der für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume ergangenen Bewilligungsbescheide im Widerspruchsbescheid zum Überprüfungsverfahren ist auch die Voraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 SGG) gewahrt. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen den Bescheid vom 23.07.2012 in der Fassung des in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2012 und die in diesen Bescheiden überprüften Bescheide vom 26.10.2010 und vom 19.04.2011 in der Fassung der jeweils ergangenen Änderungsbescheide. Der Kläger hat am 04.10.2011 die Überprüfung der genannten Bescheide nach § 44 Abs. 1 SGB X beantragt. Der Beklagte hat die verfristet eingelegten Widersprüche zu recht als Überprüfungsanträge ausgelegt bzw. zum Anlass einer Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X genommen. Im Widerspruchsschreiben hat der Kläger die Bescheide vom 26.10.2010 und vom 19.04.2011 benannt, d.h. die ursprünglichen Bewilligungsbescheide für die Bewilligungszeiträume vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011 einerseits sowie vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2011 andererseits. Die bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Änderungsbescheide zu beiden Bescheiden hat der Kläger nicht bezeichnet. Der Antrag des Klägers ist jedoch so auszulegen, dass die Bewilligungsbescheide in der jeweiligen Fassung der Änderungsbescheide zu überprüfen sind. Dem Kläger ist es bei Widerspruchseinlegung bzw. Antragstellung auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung in den durch die benannten Bewilligungsbescheide geregelten Bewilligungszeiträume angekommen. Der Beklagte hat den Antrag auch entsprechend aufgefasst, was sich so auch in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2012 zeigt. Dort heißt es wörtlich: "Es wurden daher mit den zu überprüfenden Bescheiden, welche die Bewilligungszeiträume vom 01.12.2010 bis 30.11.2011 betreffen, unter anderem nur noch die Kosten der Grundmiete in Höhe der für die vorherige Wohnung … in … angefallene Grundmiete von 222,75 Euro anerkannt". Der Beklagte hat mit seinem Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2012 somit sämtliche Bewilligungs- und Änderungsbescheide, die den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2011 betreffen, einer Überprüfung unterzogen. Diese sind in Folge dessen auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger hat den Streitgegenstand erkennbar und zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II beschränkt. Bei der Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - Rn. 17; BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R). Auch soweit die Änderungsbescheide vom 29.11.2010, 16.12.2010, 25.03.2011 und 20.06.2011 im Hinblick auf die unverändert bewilligten Bedarfe für Unterkunft und Heizung keine Verwaltungsakte mit eigener Regelungswirkung, sondern lediglich wiederholende Verfügungen darstellen sollten, sind sie vom Überprüfungsbegehren umfasst und im Entscheidungstenor zur Klarstellung zu berücksichtigen. Andernfalls blieben dem Entscheidungstenor des Urteils widersprechende Verfügungssätze in Kraft, die selbst wenn sie nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren wären, für den Kläger nachteilige Rechtsscheinswirkung entfalten könnten. II. 1. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2011 einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, so dass die vertraglich geschuldete Grundmiete in Höhe von 315 € zuzüglich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung zu berücksichtigen ist und dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 92,25 € monatlich zustehen. Der Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2012, mit dem die Abänderung des Bescheides vom 26.10.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.11.2010, 29.11.2010, 16.12.2010 und 25.03.2011 und die Abänderung des Bescheides vom 19.04.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.06.2011 und 08.11.2011 und die Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2011 abgelehnt wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 2. Anspruchsgrundlage für eine (teilweise) Rücknahme der für den genannten Zeitraum ergangenen Bewilligungsbescheide ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X. Die teilweise Rücknahme der Bescheide ist erforderlich, um die dem Begehren des Klägers auf höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2011 entgegenstehende Bestandskraft der zu überprüfenden Bescheide zu überwinden, mit denen die Bewilligung höherer Leistungen konkludent abgelehnt wurde. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 S. 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 S. 3 SGB X). Nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt bei Leistungen nach dem SGB II § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger begehrt Sozialleistungen für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2011. Er hat den Überprüfungsantrag am 04.10.2011 gestellt, so dass nach § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II der gesamte geltend gemachte Zeitraum der Überprüfung nach § 44 SGB X unterliegt. Bei Erlass der Verwaltungsakte vom 26.10.2010 und vom 19.04.2011 und der hierzu jeweils ergangenen Änderungsbescheide hat der Beklagte das Recht unrichtig angewandt. Die Bescheide sind rechtswidrig, soweit mit ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht in tatsächlicher Höhe, sondern nur unter Berücksichtigung eines Teils der vom Kläger zu entrichtenden Grundmiete bewilligt worden sind. 3. Der Kläger hat im zu überprüfenden Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2011 dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19 SGB II (Arbeitslosengeld II). Hiernach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige (ab 01.01.2011: erwerbsfähige Leistungsberechtigte) Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelbedarf, Mehrbedarfen und Bedarfen für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen mindert. Der Kläger ist erwerbsfähiger Hilfebedürftiger bzw. Leistungsberechtigter in diesem Sinne, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II), älter als 15 Jahre ist und die Altersgrenze noch nicht erreicht hat s (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II) und Erwerbsfähigkeit vorliegt (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II), d.h. es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Die Kläger ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, was gemäß § 9 Abs. 1 SGB II der Fall ist, wenn jemand seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), sichern kann und die nötige Hilfe auch nicht von anderen erhält. Dies trifft vorliegend zu, weil dem Bedarf des Klägers zum Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen oder Vermögen gegenüberstand, welches den Bedarf hätte vollständig decken können. 3.1 Die Aufwendungen des Klägers für seine Unterkunft sind angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 28.02.2011 erkennt der Beklagte grundsätzlich eine Kaltmiete (ohne Betriebskosten) in Höhe von 309 € monatlich als angemessen an, ab dem 01.03.2011 eine Kaltmiete in Höhe von 369 €. Ab dem 01.03.2011 liegt die vom Kläger zu entrichtende Kaltmiete in Höhe von 315 € demnach unter der vom Beklagten zu Grunde gelegten Angemessenheitsgrenze. Die Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft waren jedoch auch in der Zeit vom 01.12.2010 bis zum 28.02.2011 angemessen. a) Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II abweichend von der Rechtsprechung des BSG zum "schlüssigen Konzept" (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R; BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R m.w.N.) nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbarer Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen (SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 und Urteil vom 19.04.2013 - S 17 AS 518/12 ; ähnlich SG Leipzig, Urteil vom 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12; SG Dresden, Urteil vom 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11; zustimmend auch Stölting, SGb 2013, S. 546). Diese Auslegung ist geboten, weil es für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenzen an einer den prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a.) an die Gestaltung der existenzsichernden Leistungen genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage fehlt (SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09). Eine verfassungskonforme Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs setzt voraus, dass sie mit Wortlaut und Systematik des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vereinbar ist. Dazu muss berücksichtigt werden, dass der Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber zur Bestimmung des Umfangs des Anspruchs auf das unterkunftsbezogene Existenzminimums nicht unterlaufen wird. Demzufolge muss der Angemessenheitsbegriff so konkretisiert werden, dass er eine andere Funktion einnimmt, als die der Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums. Im semantischen und systematischen Kontext hat der Angemessenheitsbegriff des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II dennoch eine Begrenzungsfunktion "nach oben". Diese Begrenzung muss jenseits des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums für die Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums, d.h. evident oberhalb dessen liegen, was das "nach den gesellschaftlichen Anschauungen für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche" (vgl. BVerfG Urt. v. 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - Rn. 138) im Bereich des Wohnens ist. Die dem Gesetzgeber in diesem Bereich ob seines weiten Gestaltungsspielraums zustehenden Wertungen (beispielsweise anhand der Frage, welches Maß an Gleichheit in den Lebensverhältnissen angestrebt wird) dürfen jedenfalls nicht ohne gesetzliche Ermächtigung durch die Verwaltung (oder durch Gerichte) ersetzt werden. Die Angemessenheitsgrenze muss daher so bestimmt werden, dass die Frage der Sicherung des Existenzminimums nicht berührt wird. Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung kann daher nicht lediglich ein einfacher, grundlegender Wohnstandard sein (SG Mainz, Urteil vom 19.04.2013 - S 17 AS 518/12). Eine sinnvolle und verfassungsrechtlich unbedenkliche Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze kann hingegen eine Orientierung an den allgemein üblichen Wohnverhältnissen bieten. Hierin kommt zum Ausdruck, dass das Ziel der Sicherung des Existenzminimums über das physische Überleben hinaus die Möglichkeit der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist. Dies zu Grunde gelegt könnte von einer gesetzgeberischen Gestaltung des Existenzminimums im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG jedenfalls nicht mehr gesprochen werden, wenn die zu gewährenden Leistungen deutlich über einen allgemein üblichen Lebensstandard hinausgingen. Eine Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze, die dies berücksichtigt, wäre demnach nicht verfassungswidrig - immer vorausgesetzt, dass die Anmietung von Wohnraum unter üblichen Bedingungen tatsächlich möglich ist, so dass der Leistungsberechtigte zur Deckung seines Unterkunftsbedarfs auf diesen verwiesen werden kann. Die Anerkennung des Unterkunftsbedarfs wäre demnach nur in solchen Einzelfällen zu begrenzen, in denen Leistungsberechtigte hinsichtlich ihrer Unterkunft deutlich erkennbar über den (orts-)üblichen Verhältnissen leben (ähnlich SG Leipzig, Urteil vom 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12: "auffälliges Missverhältnis zu sonstigen Lebensumständen; Luxus-Wohnung"). Dass eine solche Interpretation mit Wortlaut und Systematik des Normtextes vereinbar ist, zeigt sich auch daran, dass das BSG im gleichen semantischen Kontext die Angemessenheit der Heizungskosten ähnlich definiert (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R: "Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere dadurch ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant übersteigen."). b) Die Kritik an der hier vertretenen Rechtsauffassung der Kammer, dass gerade die Auslegung des BSG des Angemessenheitsbegriffs mit dem hierzu entwickelten schlüssigen Konzept das vom BVerfG geforderte transparente und sachgerechte Verfahren biete (Link in jurisPK-SGB XII, § 35 Rn. 65.3; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 19/13; Luik in jurisPR-SozR 22/2013, Anm. 1), übersieht, dass das BVerfG hiermit Anforderungen ausdrücklich an das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren gestellt hat (vgl. hierzu schon SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - insbesondere Rn. 72 ff). Die Verwendung lediglich eines unbestimmten Rechtsbegriffs als Anknüpfungspunkt für regionale Bestimmungen durch Verwaltung und Sozialgerichte ohne weitere gesetzliche Vorgaben und ohne klare Kompetenzzuweisung wird dem nicht gerecht. Wenn die 49. Kammer des SG Dresden (Urteil vom 10.09.2013 - S 49 AS 8234/10 - Rn. 57) herausstellt, dass die Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht einem Parlamentsgesetz vorbehalten sei, steht dies hierzu - anders als dort nahegelegt wird - nicht im Widerspruch. Andernfalls wäre eine verfassungskonforme Auslegung des Angemessenheitsbegriffs, wie hier vorgenommen, nicht möglich. Die folgende Aussage, § 22 SGB II gehe über das Existenzminimum deutlich hinaus (SG Dresden, a.a.O. Rn. 57), ergibt hingegen keinen Sinn, da dies wiederum von der Auslegung des Begriffs der Angemessenheit abhängig ist. Gerade im Urteil der erkennenden Kammer vom 08.06.2012 (S 17 AS 1452/09 - Rn. 84 ff.) wird der Versuch unternommen, den Begriff der Angemessenheit jenseits der Bestimmung des Existenzminimums zu konkretisieren, um eine verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu ermöglichen. Die Bemühungen des BSG (und eindrucksvoll auch des SG Dresden in der genannten Entscheidung) zeigen hingegen, wie engagiert um eine sorgfältige und nachvollziehbare Konkretisierung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II gerungen wird, gerade weil sich die Gerichte der Bedeutung ihrer Entscheidungen für die Wahrung des Existenzminimums bewusst sind. Aus dem bisherigen Schweigen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bzw. dessen Auslegung durch das BSG lässt sich nichts ableiten (so aber SG Dresden, a.a.O. Rn. 57 und Luik in jurisPR-SozR 22/2013, Anm. 1). Das BVerfG hatte sich mit dieser Frage, soweit dies den veröffentlichten Entscheidungen entnommen werden kann, konkret noch nicht zu befassen. Soweit die Art und Weise der Prüfung der ortsüblichen Unterkunftskosten anhand des örtlichen Mietspiegels in dem genannten Urteil kritisiert wird (Link a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 19/13), wird dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass nach Maßgabe der durch die Kammer vertretenen Auffassung eine exakte Bestimmung einer Unangemessenheitsgrenze jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn sich anhand von empirischen Erkenntnissen bereits feststellen lässt, dass sich die konkret streitgegenständliche Wohnung hinsichtlich der aufzuwendenden Kosten bezogen auf die Anzahl der Haushaltsmitglieder im ortsüblichen Bereich befindet (SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - insbesondere Rn. 94 ff.; zur Annäherung an die Evidenzgrenze unabhängig von einer regionalen Datengrundlage: SG Mainz, Urteil vom 19.04.2013 - S 17 AS 518/12- Rn. 72 ff.). Diese Vorgehensweise erhebt nicht den Anspruch, eine den Vorgaben des BVerfG genügende Verfahrensweise zu ersetzen, und ist insofern auch nicht mit der vom BSG entwickelten Theorie des "schlüssigen Konzepts" vergleichbar. c) Für das vorliegende Verfahren ist die exakte Bezifferung einer solchen Unangemessenheitsgrenze nicht erforderlich, da sich die Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft nach dem oben erarbeiteten Maßstab im Rahmen der ortsüblichen Verhältnisse befinden und daher in voller Höhe in die Bedarfsberechnung einzubeziehen sind (vgl. für denselben Zeitraum im Zuständigkeitsbereich des Beklagten: SG Mainz, Urteil vom 26.02.2013 - S 17 AS 1397/10). Dies zeigt sich zur Überzeugung der Kammer bereits darin, dass die vom Kläger zu zahlende Kaltmiete, welche nach wie vor Ausgangspunkt für das Konzept des Beklagten ist, ab dem 01.03.2011 vom Beklagten grundsätzlich als angemessen anerkannt wird. Für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 28.02.2011 lag die Kaltmiete des Klägers lediglich um 6 € über dem vom Beklagten anhand seines Konzepts als angemessen angesehenen Betrag. d) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 49 € unangemessen sein könnte. Die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung sind somit angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. 3.2 Die dem Kläger zu leistenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auf die Höhe des vor dem Umzug bestehenden Unterkunftsbedarfs beschränkt. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung lautet: "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht." In der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung heißt es geringfügig verändert: "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt." Mit der Änderung des Gesetzestextes war keine Änderung in der Rechtslage beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 98: "Die Sätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Recht."). Diese Formulierungen legen zunächst nahe, dass es bei einem nicht erforderlichen und die Unterkunftskosten erhöhenden Umzug zu einer dauerhaften Beschränkung des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die vor dem Umzug berücksichtigte Höhe kommen soll. Eine ausdrückliche zeitliche Beschränkung ist im Normtext nicht enthalten. Eine zeitlich unbegrenzte und nicht anderweitig kompensierte Unterdeckung des Unterkunftsbedarfs verstieße jedoch gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, wie es im Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) zur Geltung gebracht worden ist (a). Die Kammer konkretisiert die Regelung des § 22 Abs. 1. 2 SGB II nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung deshalb dahingehend, dass die Beschränkung auf den bisherigen Bedarf nach nicht erforderlichem Umzug lediglich für zum Zeitpunkt des Umzugs bereits ergangene Bewilligungsentscheidungen gilt. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist somit lediglich als Regelung zu verstehen, die verhindert, dass trotz Eintritts einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass des Bewilligungsbescheids eine Änderung der Bewilligungsentscheidung zu Gunsten des Betroffenen zu erfolgen hat. Die Anwendung des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X wird somit ausgeschlossen. Für alle nach dem Umzug beschiedenen Bewilligungszeiträume greift die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, nach der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (b). a) Mit dem Urteil vom 09.02.2010 hat das BVerfG die auf Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) gestützte staatliche Pflicht zur Existenzsicherung subjektivrechtlich fundiert und ein Recht auf parlamentsgesetzliche Konkretisierung in strikten einfachgesetzlichen Anspruchspositionen konstituiert (Rixen SGb 2010, S. 240). Der Bundesgesetzgeber steht demnach in der Verantwortung, das Sozialstaatsprinzip selbst durch ein Gesetz hinreichend zu konkretisieren und zu gewährleisten, dass auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen auch ein entsprechender Rechtsanspruch besteht (Berlit in LPK-SGB II § 22a Rn. 6, 4. Aufl. 2011). Soweit der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht verfassungswidrig (BVerfG a.a.O. Rn. 137). Dies betrifft nicht nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die in Regelbedarfen zusammengefasst sind, sondern auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Auch diese gehören, wie das BVerfG ausdrücklich festhält, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG a.a.O. Rn. 135; vgl. auch: Berlit in LPK-SGB II §22a Rn. 6, 4. Aufl. 2011; Piepenstock in jurisPK-SGB II § 22 Rn. 31, 3. Aufl. 2012; Mutschler NZS 2011, S. 481; Kofner WuM 2011, S. 72; Knickrehm SozSich 2010, S. 191; dies. NZM 2013, S. 602 f.; Putz SozSich 2011, S. 233, Klerks info also 2011, S. 196). Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt. Die gesetzlich vorgesehenen Leistungen müssen zu jeder Zeit und für jeden Hilfebedürftigen das gesamte Existenzminimum einschließlich Unterkunft und Heizung abdecken, darüber hinaus ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ermöglichen (Aubel in Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erörtert von den wissenschaftlichen Mitarbeitern, Band 2, Berlin/Boston 2011, S. 291). Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Gewährleistung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums ausgestaltet, indem er mit den §§ 19 Abs.1 S. 3, 22 Abs. 1 S. 1 SGB II einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Leistungen für die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind, geschaffen hat (vgl. zum Ganzen: SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 und Urteil vom 19.04.2013 - S 17 AS 518/12 und oben unter 3.1). In § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II wird der Anspruch dergestalt eingeschränkt, dass nur der bisherige Bedarf anerkannt wird, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Für welchen Zeitraum nur der "bisherige Bedarf" anerkannt wird, ist dem § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II selbst nicht ohne Weiteres zu entnehmen, so dass zunächst des Schluss naheliegt, dass diese Leistungsbeschränkung unbefristet gilt. Durch eine zeitlich unbegrenzte Unterdeckung des Unterkunftsbedarfs wäre der existenznotwendige Bedarf des Grundrechtsträgers jedoch nicht gedeckt (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 - Rn. 27: "Leistungserbringung ggf. unterhalb des Existenzminimums im Bereich des Wohnens"). Die in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II vorgesehene "Deckelung" ist auch nicht der Höhe nach begrenzt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterdeckung des Unterkunftsbedarfs in jedem Fall mit Hilfe von zumutbaren Einsparungen durch Verwendung von Mitteln aus dem Regelbedarf kompensiert werden kann. Eine dauerhafte Bedarfsunterdeckung kann im Falle des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auch nicht deshalb hingenommen werden, weil der Leistungsberechtigte sich eine neue, günstigere Wohnung suchen könnte. Im Einzelfall mag es möglich sein, dass ein Leistungsberechtigter, der auf seine früheren Unterkunftsbedarfe verwiesen wird, tatsächlich eine Wohnung findet, die höchstens die gleiche Kostenbelastung aufweist, wie die vor dem die Rechtsfolgen des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nach sich ziehenden Umzug bewohnte Wohnung. Die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II enthält aber keinen Mechanismus, der dies garantiert. Insbesondere gibt es keine Regelung, die ein Minimum an Unterkunftskosten gewährleistet, mit dem in jedem Fall die Anmietung einer (angemessenen) Wohnung ermöglicht wird. Sollte der Leistungsberechtigte ursprünglich, gemessen am örtlichen Wohnungsmarkt, besonders günstig gewohnt haben, hat er einerseits tendenziell einen höheren Grad der Bedarfsunterdeckung durch die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II, andererseits kaum eine Chance, die Bedarfsunterdeckung durch einen Umzug wieder (vollständig) zu beseitigen. Dass ein weiterer Umzug die Deckelung beenden soll, wenn wegen der Deckelung die bezogene Wohnung wieder aufgegeben werden muss und zu den Ursprungsaufwendungen, also zum Deckelungsbetrag, keine angemessene Unterkunft angemietet werden kann, lässt sich anhand des Wortlauts der Regelung nicht begründen (so aber Thüringer LSG, Urteil vom 06.06.2013 - L 9 AS 1301/11 - Rn. 38, unter - unzutreffender - Berufung auf Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II, Rn. 46, z.B. zuletzt in 41. EL 2011, inzwischen wortgleich unter § 22 Rn. 87, 50. EL 2013, der tatsächlich konstatiert, dass es auch in diesem Fall bei der ursprünglichen Begrenzung der Kosten bleiben soll). Eine dauerhafte Bedarfsunterdeckung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Erhöhung des Bedarfs "ohne Not" bzw. "eigenverschuldet" erfolgt (so Thüringer LSG, Urteil vom 06.06.2013 - L 9 AS 1301/11). Auch derartige "Pflichtverletzungen" des Leistungsberechtigten dürfen nach dem durch das BVerfG im Urteil vom 09.02.2010 klar formulierten Gebot, dass Existenzminimum jedes Grundrechtsträgers stets zu gewährleisten, nicht zu einer zeitlich unbegrenzten Unterdeckung des Bedarfs führen. Auch die verfassungsrechtlich zumindest teilweise bedenklichen Sanktionsregeln der §§ 31a bis 32 SGB II (vgl. Aubel a.a.O., S. 297) sehen Leistungsminderungen grundsätzlich für lediglich drei Monate vor. Erschwerend kommt hinzu, dass im Unterschied zu Leistungsminderungen auf Grund von Sanktionen eine vorherige Aufklärung über die Rechtsfolgen nicht Voraussetzung für die Begrenzungswirkung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist. Das SGB II enthält des Weiteren keine Anspruchsgrundlage, die die dauerhafte Unterdeckung eines Unterkunftsbedarfs ausgleichen könnte. Nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II können zwar Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Sie sollen nach § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II sollen die hierfür erbrachten Geldleistungen als Darlehen erbracht werden. Letzteres hat gem. § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II zwingend zur Folge, dass die Darlehensschulden durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs getilgt werden. Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens ist gem. § 42a Abs. 1 S. 1 SGB II, dass der Bedarf nicht aus dem Vermögen, auch nicht aus dem Schonvermögen, gedeckt werden kann. Die dauerhafte Bedarfsunterdeckung im Bereich der Unterkunftskosten könnte mit Hilfe der Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II daher regelmäßig nur um den Preis der dauerhaften Bedarfsunterdeckung im Bereich des Regelbedarfs erfolgen. Mag eine effektive Kürzung des Regelbedarfs um 10 % für einen begrenzten Zeitraum verfassungsrechtlich vertretbar sein, insbesondere wenn es um Darlehen für Bedarfe geht, die in die Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber eingeflossen sind, kann dies für eine zeitlich unbegrenzte Bedarfsunterdeckung nicht gelten. Die in der bisher zum § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ergangenen Rechtsprechung vorgenommenen Beschränkungen des Anwendungsbereichs oder der Rechtsfolgen der Regelung überzeugen methodisch nicht und/oder helfen nur in bestimmten Konstellationen über die verfassungsrechtliche Problematik hinweg. aa) Die Begrenzung der Beschränkung der Unterkunftskosten auf den bisherigen Bedarf auf einen Zeitraum von zwei Jahren (so SG Berlin, Urteil vom 12.09.2008 - S 82 AS 20480/08 und Urteil vom 16.07.2010 - S 82 AS 7352/09) überzeugt nicht, weil hierfür weder ein Ansatzpunkt im Normtext noch in der Gesetzessystematik zu erkennen ist (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 06.06.2013 - L 9 AS 1301/11). Die Schaffung einer solchen Grenze durch das Gericht ohne Bezugspunkt im Gesetzeswortlaut ist mit dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung nicht vereinbar. bb) Nach verbreiteter Auffassung ist der vor dem Umzug anerkannte angemessene Betrag entsprechend der zeit- und realitätsgerechten Fortschreibung der Angemessenheitsgrenze zu dynamisieren (SG Dresden, Urteil vom 06.08.2013 - S 38 AS 1793/13; SG Berlin, Urteil vom 11.11.2011 - S 37 AS 14345/11; Lauterbach in Gagel SGB II/SGB III, § 22 SGB II Rn. 86, Stand März 2013; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 69, 4. Aufl. 2011). Die Dynamisierung der Unterkunftskosten ist jedoch nicht dazu geeignet, die dauerhafte Bedarfsunterdeckung zu kompensieren. Sie entbehrt im Übrigen ebenfalls eines Anknüpfungspunktes in Normtext (so auch Thüringer LSG, Urteil vom 06.06.2013 - L 9 AS 1301/11) und/oder Systematik und entspringt wohl eher dem - verständlichen - Anliegen, den Leistungsberechtigten nicht noch schlechter zu stellen, als er stünde, wenn er in der alten Wohnung verblieben wäre. Dies sei unverhältnismäßig (Lauterbach a.a.O.). Denkbar wäre allenfalls die Argumentation, dass die marktübliche Steigerung der Unterkunftskosten ohnehin eingetreten wäre und § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II eine strenge Kausalität zwischen Umzug und erhöhten Kosten voraussetze. Dagegen spricht aber der Wortlaut der Regelung, mit dem eine Erhöhung der Unterkunftskosten "nach" Umzug und nicht etwa "durch" Umzug vorausgesetzt wird. Dass mit dem Begriff der "Höhe" in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ein "dynamisches Leistungsniveau" bezeichnet sein soll (so Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 69, 4. Aufl. 2011) mag zwar stimmen; Bezugspunkt für die Beschränkung der Leistungshöhe nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist aber der bisherige Bedarf (bzw. sind es in der alten Fassung "die bis dahin zu tragenden Aufwendungen"). Hiermit ist eine konkrete Leistungshöhe zu einem bestimmten Zeitpunkt bezeichnet. Semantisch ergibt es keinen Sinn, von einer Veränderung eines "bisherigen Bedarfs" in der Zukunft zu sprechen. Allerdings kommt in den genannten Entscheidungen der zutreffende Gedanke zum Ausdruck, dass Unterkunftsbedarfe sich auch ohne Wohnungswechsel verändern können und die Bezugnahme auf einen "bisherigen Bedarf" nicht nur den Kontext einer bestimmten Wohnung, sondern auch den eines bestimmten Zeitraums voraussetzt. In aller Regel kann aber eine Dynamisierung der Unterkunftskosten anhand allgemeiner Kriterien der Marktentwicklung eine zeitlich unbegrenzte Beschränkung auf den "dynamisierten" "bisherigen" Bedarf nicht vollständig kompensieren. cc) Die weitere Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Umzüge innerhalb des Vergleichsraums zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete (BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R) ist ebenfalls nicht dazu geeignet, in jedem Fall das unterkunftsbezogene Existenzminimum zu sichern, unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung ohne Anknüpfungspunkt im Wortlaut (das BSG führt selbst aus, dass sich diese Begrenzung nicht zwingend aus dem Wortlaut erschließen mag, a.a.O. Rn. 19), überzeugend ist. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, Leistungsberechtigte, die innerhalb eines "Vergleichsraums" umziehen, gegenüber denjenigen, die über "Vergleichsraumgrenzen" hinwegziehen, zu benachteiligen. Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) rechtfertigt eine Differenzierung jedenfalls nicht, weil es für beide Personengruppen gleichermaßen gilt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00 - Rn. 33; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 70, 4. Aufl. 2011). Gegen diese Rechtsprechung spricht auch, dass die Regelung zur Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II (§ 22 Abs. 2 a.F.), die mit § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II korrespondiert, eher von einem überörtlichen Umzug als Regelfall ausgeht. dd) Die Nichtanwendung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in Fällen, in denen der Leistungsbezug mindestens einen Monat unterbrochen wird und die Hilfebedürftigkeit in diesem Zeitraum aus eigener Kraft überwunden wird (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2013 - L 5 AS 369/09; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.01.2010 - L 8 B 211/08), hilft in Fällen ununterbrochenen Leistungsbezugs nicht über die verfassungsrechtliche Problematik hinweg. Überdies ist auch in diesem Fall die Anknüpfung an Gesetzestext und/oder Systematik unklar. Zwar kann die Voraussetzung des ununterbrochenen Leistungsbezugs für die fortbestehende Kostendeckelung aus dem Begriff "weiterhin" in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. abgleitet werden (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.02.2013 - L 5 AS 369/09). Die Erfordernisse einer zeitlichen Zäsur von mindestens einem Monat Unterbrechung des Leistungsbezugs und die "Überwindung der Hilfebedürftigkeit aus eigener Kraft" finden im Gesetz jedoch keine Stütze. Sofern damit argumentiert wird, dass wegen der Unterbrechung des Leistungsbezugs eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen ist, gilt dies auch für jeden ohne Unterbrechung des Leistungsbezugs gestellten Weiterbewilligungsantrag. ee) Dass bei nachträglichem Eintritt eines wichtigen Grundes die Begrenzung der Unterkunftskosten enden soll (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 71, 4. Aufl. 2011; Lauterbach in Gagel SGB II/SGB III, § 22 SGB II Rn. 87, Stand März 2013), lässt sich zwar unter Achtung des Wortlauts der Regelung eventuell noch begründen, da sich ein Umzug auch im Nachhinein als erforderlich herausstellen kann. Auch mit dieser Einschränkung lassen sich aber nur Ausnahmefälle zu einer verfassungskonformen Lösung bringen. b) Die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist jedoch der verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Das Gebot verfassungskonformer Auslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz im Einklang steht (BVerfG, Urteil vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 92). Die verfassungskonforme Auslegung ist demzufolge keine Auslegungsmethode im engeren Sinne, sondern eine Vorzugsregel, nach welcher bestimmte nach methodisch korrekter Konkretisierungsarbeit gefundene Ergebnisse gegenüber anderen zu bevorzugen sind (vgl. SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - juris, Rn. 86; SG Mainz, Urteil vom 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12 - juris, Rn. 42). Die Kammer konkretisiert die Regelung des § 22 Abs. 1. 2 SGB II dahingehend, dass die Beschränkung auf den bisherigen Bedarf nach nicht erforderlichem Umzug lediglich für zum Zeitpunkt des Umzugs bereits ergangene Bewilligungsentscheidungen gilt. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist systematisch als Vorbehalt gegenüber § 48 Abs. S. 1, S. 2 Nr. 2 SGB X zu verstehen. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Gäbe es die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht (was dem Rechtszustand bis zum 31.07.2006 entspricht), würde im Falle eines Umzugs des Leistungsberechtigten in eine teurere Wohnung während eines laufenden Bewilligungszeitraums die Regelung des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X greifen. Bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der für die Dauer der Bewilligung gilt (Conradis in LPK-SGB II, § 41 Rn. 8, 4. Aufl. 2011). Die höheren tatsächlichen Kosten der Unterkunft würden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu einem höheren Leistungsanspruch führen, wodurch eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Gunsten des Leistungsberechtigten bestünde. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid müsste nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X zu Gunsten des Leistungsberechtigten für die Zeit ab Änderung der Verhältnisse (Umzugszeitpunkt bzw. Beginn der höheren Kostenverpflichtung) geändert werden. Demgegenüber sieht § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II vor, dass bei einer Erhöhung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug nur der bisherige Bedarf anerkannt wird. In der (hier für den Monat Dezember 2010 maßgeblichen) alten Fassung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II heißt es ähnlich: "werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht". Abweichend von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X führt also die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Erhöhung des tatsächlichen unterkunftsbezogenen Bedarfs zur Folge hat, nicht zu einem entsprechend höheren Leistungsanspruch nach §§ 19 Abs. 1 S. 3, 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Für alle nach dem Umzug beschiedenen Bewilligungszeiträume greift die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, nach der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Diese Konkretisierung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II führt dazu, dass eine Unterdeckung des Unterkunftsbedarfs in der Regel maximal für sechs Monate (§ 41 Abs. S. 4 SGB II), im Ausnahmefall maximal für zwölf Monate (§ 41 Abs. 1 S. 5 SGB II) eintreten kann. Für den Fall, dass hierdurch Mietschulden entstehen und Wohnungslosigkeit droht, bietet § 22 Abs. 8 SGB II hinreichende Möglichkeiten, Letzteres im Einzelfall durch Darlehensgewährung zu verhindern. Das unterkunftsbezogene Existenzminimum ist damit gesichert. Die derart vorgenommene Konkretisierung ist mit dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II vereinbar (aa). Sie fügt sich in die engere (bb) und weitere (cc) Gesetzessystematik in mehrfacher Hinsicht kohärent ein. Sie widerspricht den in den Gesetzgebungsmaterialien niedergelegten Zielsetzungen des Gesetzgebers nicht, auch wenn sie den erwünschten Effekt möglicherweise deutlich reduziert (dd). Sie ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten verfassungsrechtlich unbedenklich (ee) und gegenüber der Alternative einer verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs. 8 SGB II vorzugswürdig (ff). aa) Anknüpfungspunkt für die Auslegung anhand des Wortlautes ist das Begriffspaar "bisheriger Bedarf" in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II. Hiermit knüpft die Regelung an die Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II an. Der Begriff ist daher bereits durch die Rechtsystematik des SGB II geprägt und steht nicht einfach für die "tatsächlichen Unterkunftskosten". Bedarfe (Regelbedarf, Mehrbedarf oder Unterkunftsbedarf, § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II) werden jeweils im Rahmen der neuen Bewilligungsentscheidung neu geprüft und berücksichtigt. Die Höhe des Bedarfs wird mit jeder neuen Bewilligungsentscheidung geprüft und festgesetzt. Die "Anerkennung" eines Unterkunfts- und Heizungsbedarfs nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II erfolgt also jeweils für einen Bewilligungszeitraum, dessen Länge nach § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II grundsätzlich bei sechs Monaten, nach § 41 Abs. 1 S. 5 SGB II maximal bei zwölf Monaten liegt. Wenn also zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Bewilligungsbescheid für einen bestimmten Bewilligungszeitraum erlassen wird, erfolgt hiermit nur eine Anerkennung und Festsetzung des Unterkunftsbedarfs für diesen Zeitraum. Als "bisheriger Bedarf" im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist somit immer der zum Zeitpunkt des Umzugs aktuell anerkannte Bedarf anzusehen, d.h. der für den laufenden Bewilligungszeitraum festgesetzte Unterkunfts- und Heizungsbedarf. Für zukünftige, d.h. zum Zeitpunkt des Umzugs noch nicht verbeschiedene (Bewilligungs-)Zeiträume, ist ein Bedarf noch nicht anerkannt. Für diese Zeiträume findet § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II keine Anwendung, weil es an einem Bezugspunkt in Form eines "bisherigen Bedarfs" fehlt. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verändern sich typischerweise im Laufe der Zeit (in der Mehrheit der Fälle dürften sie ansteigen), auch wenn die Wohnung nicht gewechselt wird, so dass im Laufe eines längere Zeit andauernden Leistungsbezugs auch häufig unterschiedliche Unterkunfts- und Heizungsbedarfe anerkannt bzw. bewilligt werden. Diesem Umstand versuchen einige Sozialgerichte Rechnung zu tragen, in dem sie die ihrer Auffassung nach gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zeitlich unbegrenzt beschränkten Unterkunftsbedarfe analog der allgemeinen Entwicklung des Mietenniveaus dynamisieren wollen (SG Dresden, Urteil vom 06.08.2013 - S 38 AS 1793/13; SG Berlin, Urteil vom 11.11.2011 - S 37 AS 14345/11). Auch die Verwendung des Begriffs "weiterhin" in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. ermöglicht die Interpretation, dass lediglich eine bestehende Entscheidung nicht geändert werden soll. Das Adverb "weiterhin" lässt sich im Kontext des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. einerseits in der Bedeutung von "auch in Zukunft" verstehen, andererseits auch im Sinne von "immer noch". Während erstere Deutung zur Folge hat, dass die Höhe der "bis dahin zu tragenden Aufwendungen" auch in Zukunft der Leistungsbewilligung zu Grunde zu legen sind, hat letztere Deutung lediglich zur Folge, dass der bisher bewilligten Leistungen trotz der mit dem Umzug einhergehenden Änderung der Verhältnisse nicht erhöht werden. Aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. ergibt sich somit nicht zwingend, dass die Begrenzungswirkung der Regelung über den zum Umzugszeitpunkt laufenden Bewilligungszeitraum hinausreicht. In der neuen Fassung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II, welche erklärtermaßen keine Rechtsänderung herbeiführen sollte (BT-Drucks. 17/3404, S. 98), kommt der Begriff "weiterhin" nicht mehr vor. Damit verschwindet zugleich eine mögliche Lesart für die Ausdehnung der Begrenzungswirkung der Regelung auf zukünftige Bewilligungszeiträume. Der jeweilige Wortlaut der alten und neuen Fassung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II steht der durch die erkennende Kammer vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung somit nicht entgegen. bb) Diese Auslegung ist auch vereinbar mit dem engeren systematischen Zusammenhang. Im Verhältnis zur Grundregel des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II stellt nach der hier vertretenen Auffassung § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II eine auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum bezogene Änderungssperre dar, die eine an sich anspruchserhöhende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gegenüber der nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II getroffenen Ausgangsentscheidung unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt. Durch einen Vergleich mit dem Wortlaut der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II wird diese Auslegung bestätigt. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II weist im Gegensatz zu § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus. Die in diesem Satz enthaltene Formulierung "sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen" bezieht sich auf eine unbekannte Anzahl von Bewilligungsentscheidungen in der Zukunft, in der Regel jedoch begrenzt auf sechs Monate. Hierbei ist auch nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der Übergangsfrist weitere Kostensteigerungen mit zu übernehmen sind, da die Regelung im Rahmen der vorgesehenen zeitlichen Begrenzung grundsätzlich alle Kosten erfasst, die über die angemessenen Kosten hinausgehen. Die Formulierung aus § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II n.F. "wird nur der bisherige Bedarf anerkannt" hebt demgegenüber semantisch auf einen ein einziges Mal festgestellten und somit statischen Bedarf ab. Eine Änderung der ursprünglichen Anerkennung hat nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II trotz Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Gunsten des Berechtigten (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X) zu unterbleiben. Auch in der früheren (für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.12.2010 maßgeblichen) Fassung ist eine entsprechende Differenz in den Formulierungen des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F einerseits und § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II a. F. andererseits zu finden. Im Falle des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. "werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht", während in den Fällen des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II a.F. Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung "als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen" sind, wie die Kostensenkung nicht möglich ist, "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate". cc) Die hier vorgenommene Konkretisierung harmoniert darüber hinaus mit der Gesetzessystematik des SGB II, indem sie eine zeitliche Begrenzung anhand der im selben Gesetz in § 41 Abs. 1 SGB II geregelten Bewilligungszeiträume vornimmt. Hierin unterscheidet sie sich von den in der Rechtsprechung bisher unternommenen Versuchen, andere zeitliche Begrenzungen einzuführen (mindestens einen Monat Leistungsunterbrechung: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2013 - L 5 AS 369/09; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.01.2010 - L 8 B 211/08; zwei Jahre: SG Berlin, Urteil vom 12.09.2008 - S 82 AS 20480/08 und Urteil vom 16.07.2010 - S 82 AS 7352/09). Es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gemäß § 41 Abs. 1 SGB II für bestimmte Bewilligungszeiträume bewilligt werden und nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums die Leistungsvoraussetzungen erneut zu prüfen sind. Des Weiteren fügt sich diese Konkretisierung mit der Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X widerspruchsfrei in die gesetzesübergreifende Regelungssystematik des Sozialverfahrensrecht ein. Mit Hilfe der hier favorisierten Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II lassen sich auch (unter Abweichung von der diese Fälle generell ausschließenden Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R) Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Trägern bei einem überörtlichen Umzug dergestalt regeln, dass es weder zu rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlungen zu Lasten von innerhalb einer Kommune (bzw. eines "Vergleichsraums") Umziehenden, noch zu erheblichen Einschränkungen der Freizügigkeit kommt. dd) Die Auslegung lässt sich noch mit der Entstehungsgeschichte der Regelung vereinbaren. In der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II heißt es: "Mit der Regelung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen. Diese Begrenzung gilt insbesondere nicht, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist." (BT-Drucks. 16/1410, S. 23). Soweit die Begründung nicht lediglich den Normtext paraphrasiert, kommt hierin zum Ausdruck, dass einer Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenzen durch Umzug entgegengewirkt werden soll. Mit der hier vorgenommene Auslegung wird der gewünschte Effekt nur bedingt erreicht, da die Leistungseinschränkung zeitlich eng begrenzt ist. Bei geschickter Wahl des Umzugszeitpunkts kann sie ganz vermieden werden. Als Nichtnormtext hat die Gesetzesbegründung für die Normkonkretisierung jedoch keine absolut begrenzende Funktion. Der Verfassungskonformität ist gegenüber dem entstehungsgeschichtlichen Argument der Vorzug zu geben, da nur der Normtext selbst ein für die Rechtsprechung im Sinne der Gesetzesbindung verbindliches Eingangsdatum im Entscheidungsprozess darstellt (vgl. SG Mainz, Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09, a.a.O.). Im Übrigen wird dem gesetzgeberischen Zweck bei restriktiver, verfassungskonformer Auslegung immer noch eher entsprochen, als wenn die Norm insgesamt für verfassungswidrig und nichtig erklärt würde. ee) Die durch die verfassungskonforme Auslegung hervorgerufene Ungleichbehandlung bezüglich der Dauer der Leistungsbegrenzung, abhängig vom zum Umzugszeitpunkt noch bestehenden Rest-Bewilligungszeitraum, lässt sich damit rechtfertigen, dass ein Bewilligungsbescheid gegenüber dem Adressaten verbindlich (unbeschadet der §§ 45, 48 SGB X) regelt, mit welcher Leistungshöhe für den Bewilligungszeitraum gerechnet werden kann. Bei einer nicht erforderlichen Erhöhung der Unterkunftskosten in Folge eines Umzugs besteht - ohne vorherige Zusicherung des Leistungsträgers gemäß § 22 Abs. 4 SGB II - kein schutzwürdiges Vertrauen auf höhere Leistungen. Die unterschiedliche Dauer der Begrenzungswirkung unterliegt auf Grund der jeweiligen Bescheidlage somit einem gewissen Gestaltungsspielraum und ist für den Betroffenen vorhersehbar. ff) Eine andere Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung des §§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II könnte allenfalls die Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II bieten. Denkbar erscheint eine verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II dahingehend, dass eine durch § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bedingte dauerhafte Unterdeckung des Unterkunftsbedarfs als atypischer Fall zu betrachten wäre und die hierdurch verursachten Rückstände an Unterkunftskosten auf Grundlage des § 22 Abs. 8 S. 1, 2 SGB II als Zuschuss zu erbringen wären. Die durch die Kammer vorgenommene Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II erscheint demgegenüber jedoch in mehrerer Hinsicht vorzugswürdig. Sie ermöglicht eine Deckung des Unterkunftsbedarfs im Rahmen der regulären Bewilligungsentscheidung, ohne das immer wieder erneut neben der eigentlichen Bewilligungsentscheidung über die Zuschussgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II entschieden werden müsste. Zudem setzt § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II stets eine Notlage und damit jeden Einsatz von Schonvermögen oder anrechnungsfrei belassenem Einkommen voraus. Die hiervon betroffenen Leistungsberechtigten würden auf diese Weise dauerhaft schlechter gestellt als andere Leistungsberechtigte, die einen gleich hohen oder höheren, noch angemessenen Unterkunftsbedarf haben. Des Weiteren setzte eine solche Auslegung die Interpretation des durch § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II geschaffenen Zustands als atypischen Fall voraus. Eine durch das Gesetz regelmäßig vorgesehene Rechtsfolge lässt sich aber nur schwerlich als atypischer Fall bezeichnen, der eine Abweichung von einer Sollvorschrift rechtfertigen könnte (deshalb in dieser Hinsicht bedenklich: SG Berlin, Urt. v. 22.02.2013 - S 37 AS 25006/12). c) Im vorliegenden Fall ist der Kläger zum 16.10.2010 umgezogen. Die für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011 maßgebliche Bewilligungsentscheidung erfolgte mit Bescheid vom 26.10.2010. Für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011 war also zum Zeitpunkt des Umzugs noch kein ("bisheriger") Bedarf anerkannt. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung aus §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist demzufolge nicht auf einen "bisherigen Bedarf" beschränkt. d) Da der Kläger im vorliegenden Verfahren nur Leistungen für Bewilligungszeiträume begehrt, über die erst nach seinem Umzug entschieden wurde, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob der Umzug erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II war. Der Klage war mithin stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Der … geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit mehreren Jahren Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Er wohnte zunächst in der H in M zu einer Grundmiete von 222,75 € monatlich, zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 105 € und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 49 €. d.h. zu einer Gesamtmiete von 376,75 €. Mit Bescheid vom 10.05.2010 in der Fassung von Änderungsbescheiden vom 18.05.2010, 16.06.2010 und 15.09.2010 hatte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 30.11.2010 in Höhe von zuletzt monatlich 529,75 € bewilligt und hierbei unter Anrechnung von Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung eine Regelleistung in Höhe von 199 € und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 330,75 € berücksichtigt. Mitte Oktober 2010 ist der Kläger in eine neue Wohnung in der … umgezogen. Den Mietvertrag hierzu hatte er am 07.10.2010 geschlossen. Grund für den Umzug waren vom Kläger als massiv empfundene Störungen des Hausfriedens und der Hausordnung, einschließlich zweier Wohnungseinbrüche in seiner Wohnung. Eine vom Kläger zuvor beim Beklagten beantragte Zusicherung der Übernahme der neuen Unterkunftskosten hatte der Beklagte mit Bescheid vom 09.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2010 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht Mainz (Az. S 15 AS 1390/10) hat der Kläger nach vollzogenem Umzug auf richterlichen Hinweis zurückgenommen. Die ab dem 16.10.2010 vom Kläger bewohnte Wohnung hat eine Wohnfläche von 50,97 m² und besteht aus zwei Zimmern, Küche und Bad. Hierfür hat der Kläger laut Mietvertrag vom 07.10.2010 eine Grundmiete von 315 €, Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 105 € und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 49 €, d.h. eine Gesamtmiete in Höhe von 469 € monatlich zu entrichten. Der Kläger hatte dem Beklagten mit Schreiben vom 18.10.2010 mitgeteilt, dass er umgezogen sei und am 21.10.2010 einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.12.2010 gestellt. Mit Bescheid vom 26.10.2010 hatte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 575,75 € monatlich für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011 bewilligt. Hierbei hatte er eine monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung) in Höhe von 199 € und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 376,75 € berücksichtigt. Hierbei berücksichtigte der Beklagte die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen in tatsächlicher Höhe von zusammen 154 €, bei der Grundmiete jedoch lediglich den für die zuvor angemietete Wohnung zu entrichtenden Betrag von 222,75 €. Von der Regelleistung wurde zunächst ein bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 160 € monatlich abgesetzt. Mit einem Änderungsbescheid vom 17.11.2010 hatte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 31.12.2010 lediglich 217,56 € an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bewilligt. Hierbei berücksichtigte der Beklagte ein Guthaben aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2009. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 29.11.2010 hatte der Beklagte auf Grund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011 die Regelleistung in Höhe von 359 € ohne Anrechnung von Einkommen bewilligt und zugleich einen Vorläufigkeitsvorbehalt erteilt. Mit Änderungsbescheid vom 25.03.2011 hatte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011 den Regelbedarf für den Kläger auf 364 € monatlich erhöht. Die Kosten der Unterkunft und Heizung wurden in diesem Zeitraum weiterhin in Höhe von 376,75 € gewährt. Mit Bescheid vom 19.04.2011 hatte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2011 in Höhe von monatlich 740,75 € bewilligt. Hierbei berücksichtigte der Beklagte nunmehr kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr. Die Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Beklagte weiterhin in Höhe von monatlich 376,75 €. Mit Änderungsbescheid vom 20.06.2011 hatte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 30.11.2011 nur noch einen Regelbedarf in Höhe von 300 € bewilligt und die Leistungsbewilligung unter Vorläufigkeitsvorbehalt gestellt. Hintergrund war die Anrechnung von Einkommen aus einer neuen geringfügigen Beschäftigung des Klägers. Die Kosten der Unterkunft und Heizung wurden in diesem Zeitraum weiterhin in Höhe von 376,75 € gewährt. Der Kläger hatte am 04.10.2011 gegen die Bewilligungsbescheide vom 26.10.2010 und vom 19.04.2011 Widerspruch eingelegt, welcher mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 13.10.2011 wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen wurde. Der Beklagte erklärte jeweils, dass er den Widerspruch als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) werte, und hierüber ein gesonderter Bescheid ergehen werde. Die gegen die Widerspruchsbescheide am 21.10.2011 zum Sozialgericht Mainz erhobenen Klagen (Aktenzeichen S 5 AS 1143/11 und S 5 AS 1144/11) hatte der Kläger nach richterlichen Hinweisen auf die Fristversäumnis und die noch offenen Überprüfungsverfahren für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 08.11.2011 hatte der Beklagte dem Kläger anlässlich der vom Kläger vorgelegten Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 einen weiteren Betrag an Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 172,98 € bewilligt. Mit Bescheid vom 23.07.2012 lehnte der Beklagte die Überprüfungsanträge ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger keine Tatsachen vorgebracht habe. die für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könnten. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II sei nur der bisherige Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung anzuerkennen, wenn sich die bisher angemessenen Kosten der Unterkunft nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhten. Nach § 22 Abs. 4 SGB II solle vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers für die neue Unterkunft eingeholt werden. Der kommunale Träger sei zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Die vom Kläger genannten Gründe (ungünstige Atmosphäre im Haus, ungünstige Hausordnung, mangelnde Hygiene und Pflege) seien keine Gründe, die einen Umzug erforderlich machten. Da der Kläger dennoch die Wohnung ohne Zustimmung angemietet habe, hätten nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nur die bisherigen Kosten der Unterkunft als Bedarf anerkannt werden können. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass sein Umzug am 15.10.2010 im äußersten Sinne erforderlich gewesen sei. Es sei bei ihm eingebrochen worden. Es habe massive Belästigungen und Störungen in der Hausgemeinschaft gegeben. Im Innen- und Außenbereich der Wohnanlage habe es starke Verschmutzung gegeben. Die Wohnung bedürfe einer aufwendigen Wartung. Die Wohnung sei kalt vermietet worden, da Heizgeräte vom Vormieter eingebaut waren und nicht im Eigentum des Vermieters gestanden hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass ein Wohnungseinbruch in jeder Wohnung passieren könne und noch keinen Umzug erforderlich mache. Gegebenenfalls seien die Sicherheitsvorkehrungen zu verbessern. Es sei zumindest nicht bekannt, dass sich der Einbruch gezielt gegen die Person des Klägers gerichtet habe und daher ein Wegzug in die Anonymität erforderlich gewesen wäre. Störungen in der Hausgemeinschaft und unsaubere Zustände seien vornehmlich mit dem Vermieter abzuklären. Dieser habe darauf hinzuwirken, dass die Hausordnung, wie z.B. Ruhezeiten oder Treppenputzen, eingehalten werde. Offensichtlich habe sich der Kläger mit seinem Vermieter diesbezüglich nicht auseinandergesetzt. Auch bestehe die Möglichkeit, die Ordnungsbehörden einzubeziehen. Ein Umzug könne erst erforderlich werden, wenn der Vermieter eine ihm obliegende Mängelbeseitigung endgültig, auch nach Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten, wie z.B. einer Mietminderung, ablehne oder die Beseitigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch die vom Vormieter übernommenen Heizgeräte seien kein Umzugsgrund. Die Wohnung sei beheizbar gewesen und die Heizkosten seien durch den Beklagten übernommen worden. Die Wohnung sei zudem im Wissen um diesen Umstand angemietet worden. Der Kläger hat am 02.10.2012 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt der Kläger zunächst Bezug auf sein Vorbringen in den Verfahren S 15 AS 1390/10 und S 5 AS 1143/11. Auf Frage des Gerichts hat der Kläger weiter ausgeführt, dass die Lärmbelästigung durch extrem laute Musik, ständigen Streit, Getrampel und Geschrei ausgelöst worden sei. Unbeschreibbar sei die laute und elende Verneinung aber auch das Stöhnen der Freundin des Herrn K , Mieter im ersten Stock rechts, als ob sie immer eine Zwangsforderung hätte ablehnen wollen. Darüber hinaus habe Herr K mehrfach unmittelbar gestört, indem der Kläger immer mitten in der Nacht den Hauseingang habe öffnen sollen. Ansonsten hätte Herr K den Finger nicht von der Klingel gelassen. Angeblich habe er die Schlüssel der Wohnung vergessen gehabt. Die Lärmbelästigung sei gleichermaßen von den Mitarbeiten eines Restaurants veranlasst worden, welche von ihrem Chef in der Wohnung im dritten Stock rechts untergebracht gewesen seien. In dem Zeitraum August 2008 bis Dezember 2009 habe der Kläger die Belästigung unzählbar sowohl bei der Polizei als auch beim Ordnungsamt telefonisch angezeigt. Dies könne sicherlich durch die genannten Behörden bestätigt werden. Eine schriftliche Reaktion liege nicht vor. Nach mehrfacher Anzeige habe er von den Behörden telefonisch gesagt bekommen, dass nun der Vermieter für die Lösung sorgen solle. Allerdings habe der Vermieter, die W M , die heutige Wohnung angeboten. Am Dienstag, den 16.12.2008, sei in der Wohnung eingebrochen worden. Er habe am gleichen Tag eine Anzeige erstattet und dafür liege eine Bestätigung vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 26.10.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.11.2010, 29.11.2010, 16.12.2010 und 25.03.2011 und unter Abänderung des Bescheids vom 19.04.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.06.2011 und 08.11.2011 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf Frage des Gerichts hat der Beklagte mitgeteilt, dass für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 28.02.2011 grundsätzlich 309 € monatlich und ab dem 01.03.2011 369 € monatlich als angemessene Kaltmiete für einen Einpersonenhaushalt anerkannt worden seien. Der Kläger legte eine Bestätigung über eine Strafanzeige vor. Demnach hat der Kläger am 16.12.2008 um 23.35 h einen Wohnungseinbruch zur Anzeige gebracht. Die Wohnungstür sei aufgebrochen gewesen und das Holztürblatt leicht beschädigt. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die beigezogenen Prozessakten aus den Verfahren S 15 AS 1390/10 und S 5 AS 1143/11 verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.