Beschluss
S 6 ER 126/05
Sozialgericht Mainz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGMAINZ:2005:0907.S6ER126.05.0A
1mal zitiert
13Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf € 70.000,-- festgesetzt. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte im Regierungsbezirk K vom 19.04.2005 in Gestalt des Beschlusses des Antragsgegners vom 17.08.2005 erfolgte Entziehung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und die mit letzterem Beschluss ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung. Mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner hiergegen am 05.09.2005 erhobenen Klage, die bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen S 6 KA 258/05 anhängig ist. 2 Der Kläger war als Arzt für Allgemeinmedizin in B tätig. Laut der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen erkrankte er im Jahre 1997 an einer bipolaren affektiven Störung und war deshalb mehrmals in stationärer psychiatrischer Behandlung im E-Krankenhaus, L und im A-Krankenhaus, W. Ab dem Jahre 2000 traten im Rahmen der manischen Episoden zusätzlich vermehrter Alkoholkonsum und Verschwendungsverhalten auf. Wegen seiner Erkrankungen war der Antragsteller in den Zeiträumen vom 13.07. 1997 bis 30.11.1997, vom 29.10.1998 bis 22.02.1999 und vom 18.06.2004 bis 12.12. 2004 arbeitsunfähig. In der Zeit vom 27.07.2004 bis 21.09.2004 befand er sich zu einer stationären Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik T. Von dort wurde er laut Abschlussbericht vom 27.09.2004 als vollschichtig arbeits- und erwerbsfähig entlassen. Aufgrund des Therapieverlaufs hielten die behandelnden Ärzte die Prognose einer dauerhaft abstinenten Lebensführung des Antragstellers unter der Voraussetzung für eher günstig, dass er die Möglichkeiten ambulanter Nachsorge und psychotherapeutischer Unterstützung nutze, um seine Abstinenzfähigkeit zu stabilisieren und die nach wie vor vorhandenen gravierenden privaten und beruflichen Probleme zu bewältigen. 3 Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hatte aufgrund der Alkoholerkrankung und der psychischen Erkrankung des Antragstellers mit Bescheid vom 24.06.2004 das Ruhen der Approbation des Antragstellers angeordnet. Mit Bescheid vom 10.12.2004 wurde das Ruhen der Approbation unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Dr. L vom E-Krankenhauses, L vom 03.12.2004 wieder aufgehoben. Dr. L hatte mitgeteilt, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der durchgeführten stationären Therapiemaßnahmen sowie der fortlaufend durchgeführten ambulanten Behandlungen in ausreichendem Maße stabilisiert erscheine. Das somato-psychische Zustandsbild biete derzeit die Gewähr für die verantwortungsvolle Ausübung der hausärztlichen Tätigkeit. Zur Absicherung werde jedoch die Fortführung der eingeleiteten Therapiemaßnahmen (ambulante Psychotherapie, Selbsthilfegruppe und nervenärztliche Konsultationen) für unbedingt erforderlich gehalten. 4 Seit dem 12.12.2004 hat der Antragsteller daraufhin seine vertragsärztliche Tätigkeit wieder ausgeübt, ohne dass es - soweit ersichtlich - zu weiteren Zwischenfällen gekommen ist. 5 Im Hinblick auf eine Mitteilung der Bezirksärztekammer, der Antragsteller sei von einem Kollegen in völlig alkoholisiertem und desolatem Zustand in seiner Praxis aufgefunden worden und den daraufhin in Erfahrung gebrachten, oben skizzierten Sachverhalt, holte der Zulassungsausschuss für Ärzte im Regierungsbezirk K. - Zulassungsausschuss - dem Antragsteller ein psychiatrisches Fachgutachten bei dem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutische Medizin Dr. B ein, das unter dem 16.03.2005 vorgelegt wurde: 6 Beim Antragsteller liege - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Relevanz - eine bipolare affektive Störung, zuletzt manische Episode und psychotische Phänomene, gegenwärtig vollumfänglich remittiert (ICD.10 F 31.7), ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, nach entsprechender Therapie vollumfänglich remittiert, sowie ein Zustand nach Benzodiazepinabusus (ICD-10 F 13.1) vor. Die vorliegende bipolare affektive Störung zeichne sich dadurch aus, dass sie mit massiven Stimmungsauslenkungen entweder zum maniformen oder zum depressiven Pol ausschlage, was dann zu typischen Symptomen führe, im Falle von depressiven Symptomen zu einem stimmungsmäßigen Tief, auch zu einer Suizidalität mit Suizidabsichten und suizidalen Handlungen. Die manische Episode führe beim Antragsteller dagegen zu einer optimistischen Stimmung, Schlafstörungen, Umtriebigkeit, Vernachlässigung sozialer Pflichten und einem daraus resultierenden Alkoholkonsum. Während der manischen Phase sei der Antragsteller zu keinerlei Risikoabschätzung mehr in der Lage, so habe er zuletzt auch vor der Einweisung in das E-Krankenhaus in alkoholisiertem Zustand Patienten behandelt. Von der Entwöhnungsbehandlung in T habe der Antragsteller sehr viel profitiert, so dass von dort auch eine überwiegend positive Prognose habe gestellt werden können. Der Antragsteller sei bereit, entsprechende Auflagen zu akzeptieren. Die psychiatrische Erkrankung habe den Antragsteller schwerwiegend und schicksalhaft getroffen. Die Alkoholabhängigkeit und der frühere Benzodiazepinabusus seien nicht als klassisches Suchtverhalten zu werten, sondern sie seien wiederum Folge der schweren psychiatrischen Erkrankung. Der Antragsteller sei sich mittlerweile im Klaren, dass er dauerhaft ein abstinentes Leben führen müsse. Es sei aber bei Zugrundelegung der Basisdaten ein relativ hohes Risiko für Rückfälligkeit bei bipolar-affektiven Störungen bei komplexer Problematik durchaus im Bereich von 20 % gegeben. Daher sei die hohe Kooperationsbereitschaft des Antragstellers hier sehr wichtig. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei es eine bekannte Tatsache, dass, je mehr ein Proband bereit sei, sich einer engmaschigen Überprüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen, um so geringer das Restrisiko sei, welches natürlich immer gegeben sei, denn ein Krankheitsrückfall des Antragstellers sei sicher nicht auszuschließen, nur solle er eben kurzfristig erkannt werden. 7 Dr. B führt sodann verschiedene Maßnahmen auf, mit denen der Gesundheitszustand und das Verhalten des Antragstellers überwacht werden könnten, um ein schnelles Einschreiten im Fall eines Rückfalls zu ermöglichen: 8 wöchentliche Vorstellung beim behandelnden Psychiater Herrn P, 9 14-tägliche Überprüfung der Gamma-GT und CDT-Werte, 10 regelmäßiger Besuch einer Selbsthilfegruppe, 11 vierteljährliche Vorstellung beim Gesundheitsamt einschließlich Laborkontrollen, 12 regelmäßige Intervision der ärztlichen Tätigkeit des Antragstellers durch eine Facharzt für Allgemeinmedizin, z. B. Herrn Dr. M. 13 Mit Beschluss vom 19.04.2005 entzog der Zulassungsausschuss dem Antragsteller die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Voraussetzungen der Entziehung einer Zulassung gemäß §§ 27, 21 Ärzte-ZV in Verbindung mit § 95 Abs. 6 SGB V seien erfüllt. Der Antragsteller leide an einer bipolaren affektiven Störung mit massiven Stimmungsauslenkungen. Das festgestellte Alkoholabhängigkeitssyndrom und der frühere Benzodiazepinabusus seien eine Folge der psychiatrischen Erkrankung. Während einer manischen Phase sei der Antragsteller zu keinerlei Risikoabschätzung in der Lage. Da auch unter den Bedingungen der vorgeschlagenen Kontrollmechanismen das Restrisiko für den Eintritt einer erneuten Phase einer bipolaren Störung und möglicherweise damit verbundenen Alkoholrückfalls nicht auszuschließen sei, müsse die Zulassung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entzogen werden. 14 Den hiergegen seitens des Antragstellers unter Vorlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. G von der Psychiatrischen Klinik der Universität M vom 04.07.2005 erhobenen Widerspruch hat der Antragsgegner mit Beschluss vom 17.08.2005 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Zulassung sei gemäß § 95 Abs. 6 SGB V in Verbindung mit § 21 Ärzte-ZV unter anderem zu entziehen, wenn der Arzt innerhalb der letzten 5 Jahre trunksüchtig gewesen sei. Den Zulassungsgremien stehe hierbei kein Ermessensspielraum zu, so dass auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen habe. § 21 Ärzte-ZV gelte nicht nur für den Fall der Zulassungserteilung, sondern auch für den Fall der Zulassungsentziehung, wie das BSG mit Urteil vom 28.05.1968 entschieden habe - 6 RKa 22/67. Er habe nach seiner Zielsetzung den Sinn, mit Rücksicht auf die Eigenart der genannten Suchterkrankungen, zu verhindern, dass Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Behandlung ernsthaften Gefahren ausgesetzt würden. Erst nach dieser Frist könne nach Auffassung des Gesetzgebers endgültig beurteilt werden, ob der süchtig gewesene Arzt ohne Gefahr eines baldigen Rezidivs als von dieser Sucht geheilt angesehen werden könne. Die Regelung sei auch nicht verfassungswidrig, wie das BSG a. a. O. entschieden habe. Eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers, die als Trunksucht im Sinne des § 21 Ärzte-ZV zu werten sei, sei durch das Gutachten des Dr. B vom 16.03.2005 nachgewiesen. Auch aus dem Gutachten von Dr. G folge nichts anderes. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Zulassung lägen daher vor. Für die vorliegende Entscheidung sei indes nicht von Belang, ob die Gefährdung der Patienten durch die vorgeschlagenen Überwachungsmaßnahmen reduziert werden könne, oder dass das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung das Ruhen der Approbation aufgehoben habe. 15 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet der Antragsgegner weiter wie folgt: dies sei im öffentlichen Interesse zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich. Hierzu gehöre auch, dass von den Leistungserbringern keine vermeidbare gesteigerte Gefährdung der Patienten ausgehe. Gerade im Falle eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol - wie hier - sei es von besonderer Wichtigkeit, dass die Entziehung der Zulassung möglichst umgehend Wirksamkeit erlange. Es sei nicht zu verantworten, bei einem Alkoholsyndrom die aufschiebende Wirkung für mehrere Jahre eines Rechtsmittelweges hinauszuziehen und die dadurch bedingte weitere erhöhte Gefährdung der Patienten aufrecht zu erhalten, die gerade in den ersten Jahren nach Abklingen der Sucht als besonders gravierend einzustufen sei. Andernfalls würde der Gesetzeszweck in aller Regel nicht erreicht. Es komme daher nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Arzt im Einzelfall durch entsprechendes Verhalten und seinerseits getroffene Vorsorgemaßnahmen die aus seiner Suchterkrankung hervorgehende latente Gefährdung der betreuten Patienten erheblich zu reduzieren vermöge. Die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die Fälle einer gröblichen Pflichtverletzung aufgestellt habe, seien daher auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. 16 Hiergegen hat der Antragsteller mit am 05.09.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben, die bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen S 6 KA 258/05 anhängig ist. Im vorliegenden Verfahren begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage und trägt zur Begründung unter anderem wie folgt vor: 17 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stelle sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Verletzung der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG als unverhältnismäßig und rechtswidrig dar. Sie sei als Eingriff in die durch Art. 12 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und -wahl zu qualifizieren. Sie stelle durch die Umkehrung des grundsätzlich vorgesehenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses einen eigenständigen Eingriff dar. Die hieran durch das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - u. a. im Beschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 gestellten strengen Anforderungen seien nicht erfüllt. Eine Rechtfertigung des Eingriffs komme danach nur aus Gründen in Betracht, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stünden und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschlössen. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, hänge von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ab. Bei vorzeitiger Zulassungsentziehung entstünden irreparable Folgen, da seine, des Antragstellers, wirtschaftliche Existenz durch die sofortige Schließung seiner Praxis vernichtet würde. Auf der anderen Seite bestünden keine konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, die ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen könnten. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Zulassungsentziehung bei bestehender Alkoholproblematik von Vertragsärzten nicht der gängigen Verwaltungspraxis des Zulassungsausschusses entspreche. Außerdem sei er, der Antragsteller, bereits wieder seit Dezember 2004 ohne jegliche Auffälligkeit vertragsärztlich tätig. Die in der Vergangenheit festgestellte Alkoholproblematik sei nicht als klassisches Suchtverhalten zu werten, sondern Folge seiner psychiatrischen Grunderkrankung. Diese Grunderkrankung sei wiederum seit dem Aufenthalt in der Fachklinik T aufgrund optimaler Einstellung auf die Medikation mit Valproinsäure und Seroquel, die dem neuesten Stand der Forschung in Bezug auf die Behandlung der bipolaren Störung entspreche, nach dem Ergebnis sämtlicher vorliegender gutachtlicher Stellungnahmen vollständig remittiert. Seit Erlass des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 19.04.2005 unterziehe er sich freiwillig und regelmäßig den von Dr. B vorgeschlagenen Auflagen und übe seine vertragsärztliche Tätigkeit verantwortungsvoll aus. Die vorgeschlagenen Auflagen seien somit geeignet, ein etwaiges Rezidiv frühzeitig zu erkennen und somit eine Gefährdung der Patienten auszuschließen. 18 Der Antragsteller beantragt, 19 die aufschiebende Wirkung der gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 17.08.2005 erhobenen Klage anzuordnen. 20 Der Antragsgegner beantragt, 21 den Antrag abzulehnen. 22 Der Antragsgegner hält an seiner Auffassung fest. 23 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners, die Gerichtsakte des Verfahrens S 6 KA 258/05 und die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe 24 Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 25 Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich im vorliegenden Verfahren nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. In Fällen - wie dem vorliegenden - in denen die Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, die Behörde die sofortige Vollziehung aber nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet hat, beschränkt sich die Befugnis des Gerichts nicht auf die Kassation der behördlichen Vollzugsanordnung; es ist vielmehr davon losgelöst die Frage zu beurteilen, ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. 26 Hierbei sind zunächst die Erfolgsaussichten der Hauptsache, wie sie sich nach der im Eilverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage darstellen, zu berücksichtigen. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung genügt insoweit, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest offen sind und keine gewichtigen Gründe die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse für geboten erscheinen lassen. Insoweit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die auch die betroffenen Rechtspositionen und Grundrechte des Adressaten des Verwaltungsaktes berücksichtigt. 27 Für die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots genügt indes nicht schon die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum gleichen Ergebnis führen wird, für die Hauptsache mithin nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten bestehen; vielmehr setzt sie gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot die zusätzliche Feststellung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (so BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 13.08.2003 - 1 BvR 1594/03; stattgebender Kammerbeschluss vom 24.10.2004 - 1 BvR 1594/04; Einstweilige Anordnung vom 12.03.2004 - 1 BvR 540/04). Diese vom BVerfG für das Ruhen bzw. die Entziehung der Approbation entwickelten Grundsätze sind auf den Fall der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu übertragen, da diese in ihren Wirkungen einem gänzlichen Berufsverbot nahe kommt. 28 Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Im Hinblick auf die Eingriffsintensität der erfolgten Zulassungsentziehung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung in die durch Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Berufsfreiheit des Antragstellers, stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, soweit dies im vorliegenden Eilverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich ist. Nach dieser Prüfung können Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht erkannt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang naturgemäß, dass der Zulassungsausschuss angeblich eine abweichende - rechtswidrige - Verwaltungspraxis üben soll. 29 Rechtsgrundlage für die Zulassungsentziehung ist § 95 Abs. 6 SGB V in Verbindung mit § 95 Abs. 1 und 2 SGB V, §§ 27, 20, 21 Ärzte-ZV. Danach ist die Zulassung zur vertragsärztlichen Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt (§ 95 Abs. 6 SGB V). Die Zulassung setzt insbesondere die Eignung des Arztes zur vertragsärztlichen Tätigkeit voraus, wobei die §§ 20, 21 Ärzte-ZV die Fälle regeln, in denen die Eignung des Arztes fehlt. Laut § 21 Ärzte-ZV ist ein Arzt mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln für die Ausübung der Kassenpraxis ungeeignet, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war. Wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 95 Abs. 6 SGB V ergibt, richtet sich die Entziehung der Zulassung nach denselben Kriterien wie deren Erteilung (st. Rspr., vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28.05.1968 - 6 RKa 22/67; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.03.1994 - L 4 Sb/Ka 2/94; Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 24.01.2003 - S 11 KA 6314/03 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2004 - L 5 KA 46663/03 ER-B). 30 Der Begriff der „Trunksucht", wie ihn § 21 Ärzte-ZV verwendet, ist heute unüblich geworden. Insoweit ist zu bedenken, dass die Vorschrift aus dem Jahre 1957 stammt, also einer Zeit, in der die medizinische Wissenschaft in der Auseinandersetzung mit der Medikamenten-, Drogen und Alkoholsucht noch nicht den Stand erreicht hatte wie heute. Dies ist aber unschädlich. Zum einen verliert eine Rechtsnorm ihre Geltung nicht dadurch, dass sich im Laufe der geschichtlichen Entwicklung hinsichtlich der geregelten Materie neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben; zum anderen kann der Inhalt des verwandten Begriffs durch Auslegung ermitteln werden. Er lässt sich mit den heute gebräuchlichen Begriffen Alkoholkrankheit, Alkoholabhängigkeit oder Alkoholabhängigkeits-Syndrom identifizieren. Desweiteren ist der Begriff Teil einer Aufzählung („rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig"), die, wie das Wort „insbesondere" zeigt, nur beispielhaft zu verstehen ist. Ausgehend von Sinn und Zweck der Regelung des § 21 Ärzte-ZV soll als maßgebliches Kriterium für die Ungeeignetheit des Arztes die Suchterkrankung als solche gelten, und zwar in den Fällen, in denen sie zum Verlust der Selbstkontrolle und nicht unerheblichen körperlichen und psychischen Schäden führt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2004 - L 5 KA 4663/03 ER-B; BSG, Urteil vom 28.05.1968 - 6 RKa 22/67). 31 Der Kläger litt zumindest bis zum Antritt der Entwöhnungsbehandlung in T am 27.07.2004 - wie sich aus allen vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ergibt und wie dies auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - an einer Alkoholabhängigkeit, so dass ihm die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs. 6 SGB V in Verbindung mit § 21 Ärzte-ZV zu entziehen ist. In diesem Zusammenhang bleibt abschließend darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung beim Kläger zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Denn die Regelung des § 21 Ärzte-ZV differenziert nicht danach, aus welchen Gründen die Alkoholabhängigkeit oder mit welchen sonstigen Begleiterkrankungen sie aufgetreten ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf die bipolare Störung eine geringeres Rückfallrisiko besteht. Dies lässt sich jedenfalls aus den vorliegenden gutachtlichen Äußerungen nicht ableiten. 32 Die im vorliegenden Fall maßgebliche Vorschrift des § 21 Ärzte-ZV verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wie in ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte angenommen wird (vgl. die obigen Nachweise). Die Regelung, nach der einem Arzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre u. a. an einer Alkoholabhängigkeit erkrankt war, die Zulassung zu entziehen ist, stellt einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit (folgt man der sog. Dreistufentheorie aus BVerfGE 7, 377, auf der Stufe der subjektiven Zulassungsschranke) dar, die aber durch die Verfolgung der legitimen Zwecke der Funktionsfähigkeit des vertragsärztlichen Gesundheitswesens und die Grundrechte der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gerechtfertigt ist. Die Regelung des § 21 Ärzte-ZV erfolgt als Rechtsverordnung der Bundesregierung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund eines Gesetzes, nämlich § 95 Abs. 6 SGB V, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung ausreichend bestimmt, und hält sich auch innerhalb des vorgegebenen Rahmens (vgl. Art. 80 GG). Es handelt sich auch um eine geeignete, erforderlich und angemessene Regelung zur Verfolgung der genannten Zwecke. Suchterkrankungen wie die Alkoholabhängigkeit gefährden im Hinblick auf ihre körperlich-seelischen Folgeerscheinungen das verantwortungsbewusste ärztliche Handeln in einem Maße, das mit einem funktionsfähigen Gesundheitswesen und dem Schutz der Grundrechte der Patienten auf körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren ist. Angesichts der häufigen Rückfälle und der Schwierigkeit von deren zeitnaher Feststellung erscheint im Rahmen einer Rechtsnorm als abstrakt-genereller Regelung die Festlegung einer auf fünf Jahre bemessenen Zeitspanne, innerhalb derer die Zulassung nicht bestehen soll, sachgerecht. Es ist nicht ersichtlich, dass die von Suchterkrankungen ausgehenden Gefahren heute geringer wiegen als zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelung. Dagegen spricht auch nicht, dass heute bessere Interventions- und Behandlungsmöglichkeiten bestehen; die grundsätzliche Gefahr von Rückfällen wird man auch mit den heutigen Methoden nicht ausschließen können, wobei die Gefahr von Rückfällen mit zunehmend andauernder Abstinenz sinkt, wie sich dies für den vorliegenden Fall auch aus dem vorliegenden Gutachten des Dr. B ergibt. Desweiteren ist auch kein milderes Mittel ersichtlich, mit dem der verfolgte Zweck gleichgut erreicht werden könnte; die Erteilung von Auflagen mag eine schnellere Feststellung eines Rückfalls ermöglichen, kann aber an dem bestehenden Risiko nichts ändern, wie wiederum Dr. B - bezogen auf den vorliegenden Fall - dargelegt hat. Vor diesem Hintergrund ist die in § 21 Ärzte-ZV getroffene 5-Jahres-Regelung gerechtfertigt, da nach dieser Zeit damit gerechnet werden darf, dass der betroffene Arzt soweit stabilisiert ist, dass nur noch ein geringes und damit vertretbares Rückfallrisiko besteht. 33 Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist für den Entzug der vertragsärztlichen Zulassung § 97 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Danach kann der Berufungsausschuss im öffentlichen Interesse mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung anordnen. Die Vollziehungsanordnung ist daher grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht lediglich formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu versehen. Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter verdeutlichen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels rechtfertigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00). Eines Eingehens auf den Einzelfall bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall ausnahmsweise bereits aus der Art der getroffenen Verwaltungsmaßnahme ergibt. In offenkundigen Fällen, in denen erhebliche Gefahren von der Allgemeinheit abgewehrt werden sollen, liefe eine auf den Einzelfall bezogene Begründung der sofortigen Vollziehung auf eine zwecklose Wiederholung bereits Gesagten hinaus. Dem Begründungserfordernis ist in solchen Fällen genüge getan, wenn die Begründung auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug nimmt, aus der die Dringlichkeit der Vollziehung hinreichend deutlich wird und im übrigen die von der Behörde zu treffende Interessenabwägung klar erkennbar wird (vgl. z. B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.02.1999 - 24 CS 98.3198; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.1990 - 2 B 12027/90). 34 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 13.08.2003 - 1 BvR 1594/03; 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03; 12.03.2004 - 1 BvR 540/04) ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Falle eines Eingriffs in die Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit statthaft. Denn dadurch wird der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Klage durchbrochen, der als adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und als fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses gilt (BVerfG, Beschluss vom 28.03.1985 - 1 BvR 1254/84 - BVerfGE 69, 233 ff.). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung muss daher über das hinausgehen, das die Entziehung der Zulassung begründet. Besondere Feststellungen über dieses Interesse können aber dann entbehrlich sein, wenn bereits die Art und Weise der Pflichtwidrigkeit die Notwendigkeit indiziert, alsbald konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsträger abwehren zu müssen (BVerfG, a. a. O.) 35 Im vorliegenden Fall entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat sie mit der gesteigerten Gefährdung der Patienten durch eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit des Antragstellers begründet. Er hat dabei zu Recht darauf abgestellt, dass bereits die erhebliche Rückfallgefahr nach Abklingen der Sucht unabhängig davon zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der behandelten Patienten, mithin eines wichtigen Gemeinschaftsgutes, führt, ob der Antragsteller einem Rückfall durch die ergriffenen Maßnahmen nach Kräften entgegenwirkt. Denn die konkrete Gefährdung besteht schon darin, dass das Auftreten von Rezidiven während der Praxistätigkeit nicht mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Auch die durch den Gutachter Dr. B vorgeschlagenen Überwachungsmaßnahmen können nach der Einschätzung des Gutachters die Wahrscheinlichkeit von Rezidiven nicht verringern, sondern lediglich sicherstellen, dass sie schnellstmöglich erkannt werden. Eine zwischenzeitlich erfolgte Praxistätigkeit und damit verbundene Gefährdung der Patienten und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, etwa in Form der Stellung unrichtiger Diagnosen, kann hierdurch mithin nicht verhindert werden. Auch unter Beachtung der Berufsfreiheit des Antragstellers und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht der Sofortvollzug der Zulassungsentziehung mit seiner gesteigerten Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Schutz der wichtigen Gemeinschaftsgüter der körperlichen Unversehrtheit der Patienten und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens. Im Hinblick auf die dargelegten Gefahren im Falle eines Rückfalls scheidet ein Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aus. 36 Folgt damit im vorliegenden Fall das besondere öffentliche Interesse damit bereits aus Art und Inhalt der getroffenen Verwaltungsmaßnahme - Zulassungsentziehung wegen Alkoholabhängigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre -, so konnte der Antragsgegner vorliegend auf eine näher auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung verzichten. Aus der gegebenen Begründung lässt sich die getroffene Interessenabwägung zwar knapp, aber doch mit der notwendigen Deutlichkeit entnehmen. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 193, 197a SGG. 38 Die Festsetzung des Gegenstandswertes richtet sich nach § 197a SGG in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1, 25 GKG. Danach ist auf das sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung abzustellen. In vertragsärztlichen Zulassungsverfahren ist der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Arzt im Falle der Zulassung innerhalb der nächsten drei Jahre hätte erzielen können, wobei die erzielbaren Einkünfte wegen der in den einzelnen Arztgruppen stark differenzierenden Kosten um die durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Arztgruppe zu vermindern sind. Dieser Wert hat sich an den Einnahmen des Arztes in den letzten drei Jahren zu orientieren, den dieser auf € 200.000,-- geschätzt mitgeteilt hat. Für das vorliegende Eilverfahren hält das Gericht daher einen Streitwert von € 70.000,-- für angemessen.