Beschluss
S 6 ER 207/06 AS
Sozialgericht Mainz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGMAINZ:2006:0918.S6ER207.06AS.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum regulären Abschluss seiner Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II unter Anrechnung der Ausbildungsvergütung als Darlehen zu gewähren. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) über den 31.07.2006 hinaus im Wege der einstweiligen Anordnung, hilfsweise als Darlehen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. 2 Der Antragsteller befindet sich seit dem 01.08.2005 in der R-Fachklinik in Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger und erhält hierfür laut Einkommensbescheinigung der R-Fachklinik vom 04.08.2005 ein monatliches Nettoarbeitsentgelt von € 575,29. Für seine Tochter hat er einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von € 241 zu zahlen. Auf seinen Antrag erhielt er vom Antragsgegner gemäß Bescheid vom 14.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (ALG II) in Höhe von monatlich € 441,81 für die Zeit vom 01.08.2005 bis 30.09.2005 und € 475,47 für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.01.2006. Unter dem 05.01.2006 erteilte die R-Fachklinik eine Einkommensbescheinigung über ein monatliches Nettoarbeitsentgelt von € 647, 53. Mit Bescheid vom 13.01.2006 bewilligten der Antragsgegner dem Antragsteller ALG II für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.07.2006 in Höhe von monatlich € 475,47. Nachdem der Antragsgegner die Bewilligung mit Bescheid vom 14.03. 2006 mit Wirkung zum 01.04.2006 wieder aufgehoben hatte, hatte der Antragsteller hiergegen Widerspruch erhoben und bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Dem gab die Kammer mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.04.2006 - S 6 ER 70/06 AS statt. Über den Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden. Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller die strittigen Leistungen - entsprechend der ursprünglichen Bewilligung - weiter bis zum 31.07.2006. Den Folgeantrag (ALG II ab dem 01.08.2006) lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.08.2006 ab. Über den hiergegen seitens des Antragstellers erhobenen Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. 3 Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz und beantragt, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab dem 01.08.2006 die bisherigen Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. 5 hilfsweise, 6 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab dem 01.08.2006 die bisherigen Leistungen nach dem SGB II darlehensweise auszuzahlen. 7 Der Antragsgegner beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Er hält an seiner Entscheidung fest und führt zur Begründung aus, dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu. Die - staatliche anerkannte - Berufsausbildung des Antragsteller zum Gesundheits- und Krankenpfleger sei dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG, so dass dem Antragsteller gemäß § 7 Abs. 5 SGB II kein Anspruch auf ALG II zustehe. Durch die Formulierung „dem Grunde nach“ werde klargestellt, dass alleine die abstrakte Förderungsfähigkeit maßgeblich sei und es für den Leistungsausschluss nach dem SGB II nicht auf einen tatsächlichen Bezug zu vorrangigen Leistungen ankomme. Insbesondere sei unerheblich, wenn der Antragsteller aufgrund individueller Ausschluss- oder Versagensgründe hinsichtlich der konkreten Ausbildungsbiografie nicht gefördert werden könne (Hinweis auf SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2006 - S 23 AS 1002 /06 ER). Durch den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II solle verhindert werden, dass über das SGB II eine (versteckte) Ausbildungsförderung geleistet werde. Der Antragsteller sei inzwischen 44 Jahre und könne daher keine Ausbildungsförderung mehr erhalten. 10 Es liege auch kein Fall einer „besonderen Härte“ nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, der zu einer darlehensweisen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts führen könnte. Ein besonderer Härtefall sei nur gegeben, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände vorlägen, die einen zügigen Ausbildungsverlauf verhinderten oder die sonstige Notlage hervorgerufen hätten. Die Bestimmung sei eng auszulegen, was schon der Wortlaut „besonderer Härtfall“ gebiete (Hinweis auf LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2005 - L 5 B 185/05 ER AS). Die Folgen des Anspruchsausschlusses müssten deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden sei und es müsse mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die nachrangigen Fürsorgeleistungen von finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen, vom Auszubildenden zu erwarten, von der Ausbildung teilweise, vorübergehend oder ganz Abstand zu nehmen (Hinweis auf SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2006 - S 23 AS 1002/06 ER). Beim Antragsteller seien keine außergewöhnlichen, schwerwiegenden oder atypischen unverschuldeten Umstände ersichtlich, die es absolut unzumutbar erscheinen ließen, dass der Antragsteller seine Ausbildung nötigenfalls sogar abbreche. Er sei nicht über das normale Maß der Arbeitslosigkeit betroffen. Der Antragsteller habe nach § 2 Abs. 1 SGB II alle Möglichkeiten einer Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dabei sei es nicht erheblich, ob er eine Arbeitsstelle in dem von ihm zunächst erlernten Beruf als Groß- und Außenhandelskaufmann, in dem zwischendurch ausgeübten Beruf als Betreiber eines Fitnessstudios oder eine sonstige Arbeitsstelle annehme. Auf Nachfrage bei der Arbeitsvermittlung bestünden für den Antragsteller gute Aussichten auf Vermittlung in eine Arbeit gleich welcher Berufsqualifikation innerhalb der nächsten 2 Jahre, die geeignet sei, seine Hilfebedürftigkeit ganz zu beseitigen. Von seinem jetzigen Arbeitgeber habe der Antragsteller hingegen keine Übernahmeerklärung; In Pflegeberufen bestünden derzeit auch lediglich in der ambulanten Pflege gute Aussichten. 11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners und die Gerichtsakte verwiesen. II. 12 Der Antrag hat teilweise Erfolg. 13 Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu muss der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich sei (Anordnungsanspruch) und ein Abwarten der Entscheidung darf dem Betroffenen nicht zumutbar sein (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. 14 Allerdings darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden ( Meyer-Ladewig, SGG 7. Auflage, § 86b, Rn. 31). Deswegen ist es in der Regel nicht zulässig, die Behörde zum Erlass eines im Hauptsacheverfahren beantragten Verwaltungsaktes zu verpflichten. Nur ausnahmsweise kann es im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und dies dem Antragsteller unzumutbar wäre ( a.a.O., mit weiteren Nachweisen). So kann bei Leistungsklagen auf Zahlung unter engen Voraussetzungen vorläufige Befriedigung zur Verhinderung unzumutbarer Nachteile geboten sein, wenn ein Fall lebensnotwendiger Bedarfsdeckung vorliegt ( LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.1978 - L 1 Sb 32/78). 15 Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich der Gewährung des begehrten ALG II als Darlehen sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Gewährung von ALG II für die reguläre Dauer der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger als Darlehen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu. 16 Nach dieser Vorschrift können Auszubildenden, deren Ausbildung zwar im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aber eine besondere Härte bedeuten würde, diese Leistungen als Darlehen gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu der früheren Regelung des § 26 Abs. 1 BSHG, der auch für die nunmehr geltende Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu folgen ist, besteht eine besondere Härte in diesem Sinne nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Ein besonderer Härtefall liegt demnach erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224; LSG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2006 - L 5 B 396/05 ER AS - EuG 2006, 275; FEVS 57, 429; juris). Sinn und Zweck dieser Härtefallregelung ist es unter anderem, den Abbruch sinnvoller Ausbildungen zu vermeiden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.09.1995 - 4 M 5332/95 - FEVS 46, 422; juris). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einem qualifizierten Ausbildungsabschluss für die Arbeitsmarktintegration in der heutigen Zeit eine besondere Bedeutung zukommt. Ein besonderer Härtefall liegt nach diesen Grundsätzen u. a. dann vor, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, wieder zu einem Einkommen zu gelangen, mit dem er seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten kann, und deshalb der Träger der Sozialhilfe bzw. der Leistungen nach dem SGB II nur zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage einspringen muss (OVG Lüneburg, a. a. O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.04.2005 - L 8 AS 36/05 - FEVS 56, 511; juris; LSG Hamburg, a. a. O.). 17 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Antragsteller absolviert seit dem 01.08.2005 in der R-Fachklinik eine - grundsätzlich nach dem BAföG bzw. dem SGB III förderungsfähige - Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger; die voraussichtliche Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre, also bis etwa August 2008. Die finanzielle Grundlage für diese Ausbildung war zunächst gesichert, da ihm seitens der zuständigen Behörden - zuletzt der Antragsgegnerin - zur Deckung seines Lebensunterhalts ausreichende (ergänzende) Sozialleistungen nach dem SGB II (ALG II) gewährt wurden. Diese finanzielle Grundlage ist nunmehr aufgrund der Ablehnung des Folgeantrages durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.08.2006 entfallen. Dies ist vom Antragsteller nicht zu vertreten. Hierbei ist unerheblich, dass die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den vergangenen Zeitraum möglicherweise rechtswidrig erfolgte; der Antragsteller durfte als rechtsunkundiger Adressat der früheren Leistungsbescheide auf deren inhaltliche Richtigkeit vertrauen und war vor Aufnahme seiner Ausbildung nicht gehalten, die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide durch Inanspruchnahme von (kostenträchtiger) rechtlicher Beratung in Frage zu stellen. Die Ausbildung ist auch schon soweit fortgeschritten, dass es ihm nicht mehr zuzumuten ist, sie aus finanziellen Gründen wieder abzubrechen. Hierzu ist ausreichend, dass die Ausbildung bereits zu einem Drittel absolviert ist (LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O.). Der Antragsteller hat schließlich auch die begründete Aussicht, nach Abschluss seiner Ausbildung wieder eine Berufstätigkeit aufnehmen zu können aufgrund derer er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Es ist aufgrund des derzeitigen Sach- und Streites nicht ersichtlich, dass die Chancen des Antragstellers, nach Abschluss seiner Ausbildung übernommen zu werden, oder eine Arbeitsstelle bei einem anderen Arbeitgeber zu finden, unterdurchschnittlich schlecht sind. 18 Im Ergebnis würde es daher der Zielvorstellung des Gesetzgebers, Hilfebedürftige bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen damit sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten können (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II) zuwiderlaufen, wenn der Antragsteller seine Ausbildung nach mehr als einem Drittel der Ausbildungszeit wieder abbrechen müsste. Gegen diese Wertung spricht aus Sicht des Gericht nicht das Lebensalter des Antragstellers (44 Jahre) und die Tatsache, dass der Antragsteller bereits früher eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann absolviert hat. Nachdem der Antragsteller in diesem Beruf seit über zwanzig Jahren nicht mehr gearbeitet hat, bewertet das Gericht die Aussichten, in diesem Beruf in absehbarer Zeit wieder eine Anstellung zu finden, nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als gering. Hierfür spricht auch, dass dem Antragsteller auch von Seiten der Arbeitsvermittlung bislang keine diesbezüglichen Vermittlungsvorschläge gemacht wurden. Auch die Tatsache, dass dem Kläger das ALG II über den 31.03.2006 hinaus nur aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 28.04.2006 gezahlt wurde, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Maßgeblich für die Entscheidung im vorliegenden Fall ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung. 19 Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II im vorliegenden Fall nach summarischer Überprüfung des Sach- und Rechtslage erfüllt, so dass ein diesbezüglicher Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht ist. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II „können“ zwar die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles erbracht werden; hiervon darf indes nur abgewichen werden, wenn hierfür ein besonderer Grund vorliegt. Ein solcher ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. 20 Auch ein Anordnungsgrund ist im vorliegenden Verfahren ausreichend glaubhaft gemacht, da der Antragsteller im Fall einer - auch nur vorläufigen - Versagung des erstrebten ALG II seine Ausbildung mangels anderer finanzieller Quellen abbrechen müsste und daher die Durchsetzung des Anordnungsanspruchs durch eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren vereitelt würde. Es liegt mithin Eilbedürftigkeit vor. 21 Ein Anspruch auf Gewährung des ALG II nach § 7 Abs. 1 SGB II, d. h. nicht als Darlehen, scheidet hingegen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II aus, da sich der Antragsteller in einer Ausbildung befindet, die dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG bzw. den §§ 60 bis 62 SGB III ist (vgl. hierzu z. B. LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O.; LSG Hamburg, a. a. O.). Insoweit war der Antrag daher abzulehnen. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.