OffeneUrteileSuche
Urteil

S 11 AL 862/19

SG Mannheim 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2019:0814.S11AL862.19.00
2mal zitiert
5Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 50 Abs. 4 SGB 10 regelt, wann ein Erstattungsbescheid des Sozialleistungsträgers verjährt. Gemäß S. 1 ist dies in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Fall, in dem der Verwaltungsakt nach Abs. 3 unanfechtbar geworden ist.(Rn.23) 2. Eine neue 30-jährige Verjährungsfrist bei Unanfechtbarkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides beginnt nicht. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB 10 verdrängt nicht vollständig die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 S. 3 SGB 10. Über die Regelung in § 50 Abs. 4 S. 3 SGB 10 ist der Behörde gerade auch für Erstattungsansprüche die Möglichkeit eingeräumt, sich selbständig zu einer längeren Verjährungsfrist zu verhelfen, indem sie einen für die Verjährung hemmenden Verwaltungsakt i. S. des § 52 Abs. 1 SGB 10 erlässt. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, so verbleibt es bei der vierjährigen Verjährungsfrist.(Rn.24)
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 09.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2019 und des Bescheids vom 19.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2019 wird festgestellt, dass die mit den Erstattungsbescheiden der Beklagten vom 19.08.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.11.2011 geltend gemachten Forderungen wegen Verjährung erloschen sind. Im Übrigen sind die Klagen abzuweisen. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu drei Viertel zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 50 Abs. 4 SGB 10 regelt, wann ein Erstattungsbescheid des Sozialleistungsträgers verjährt. Gemäß S. 1 ist dies in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Fall, in dem der Verwaltungsakt nach Abs. 3 unanfechtbar geworden ist.(Rn.23) 2. Eine neue 30-jährige Verjährungsfrist bei Unanfechtbarkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides beginnt nicht. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB 10 verdrängt nicht vollständig die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 S. 3 SGB 10. Über die Regelung in § 50 Abs. 4 S. 3 SGB 10 ist der Behörde gerade auch für Erstattungsansprüche die Möglichkeit eingeräumt, sich selbständig zu einer längeren Verjährungsfrist zu verhelfen, indem sie einen für die Verjährung hemmenden Verwaltungsakt i. S. des § 52 Abs. 1 SGB 10 erlässt. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, so verbleibt es bei der vierjährigen Verjährungsfrist.(Rn.24) Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 09.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2019 und des Bescheids vom 19.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2019 wird festgestellt, dass die mit den Erstattungsbescheiden der Beklagten vom 19.08.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.11.2011 geltend gemachten Forderungen wegen Verjährung erloschen sind. Im Übrigen sind die Klagen abzuweisen. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu drei Viertel zu erstatten. Die Klagen sind als Feststellungsklagen zulässig und im weitesten Umfang begründet. Die Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Erstattungsansprüche, welche mit Erstattungsbescheiden vom 19.08.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.11.2011 als Bescheide vollstreckbar sind. Denn die Erstattungsansprüche sind verjährt. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Gemäß § 50 Abs. 3 SGB X ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung aufgrund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden werden. Eben dies hat die Beklagte vorliegend mit ihren Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 19.08.2011 getan. Weiter wird in § 50 Abs. 4 SGB X geregelt, wann der Erstattungsanspruch verjährt. Dies ist gemäß Satz 1 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Abs. 3 unanfechtbar geworden ist, der Fall. Vorliegend sind mithin die im Jahr 2011 bestandskräftig festgesetzten Erstattungsansprüche mit Ablauf des Jahres 2015 verjährt. Soweit hingegen die Beklagte meint, eine Verjährung trete erst nach 30 Jahren ein, kann die Kammer dieser Rechtsansicht nicht folgen. Zwar heißt es in dem die Verjährung von Erstattungsansprüchen regelnden § 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X, dass § 52 SGB X unberührt bleibt, und es wird in dieser Vorschrift bestimmt, dass die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt, wenn ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unanfechtbar geworden ist. Einen entsprechenden Verwaltungsakt hat die Beklagte jedoch nicht erlassen. Der Auffassung der Beklagten, dass eine neue 30-jährige Verjährungsfrist bei Unanfechtbarkeit der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide beginne und die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 Satz 1 vollständig verdränge, kann nicht gefolgt werden. Träfe die Auffassung der Beklagten zu, verbliebe für die Regelung in § 50 Abs. 4 SGB X kein Anwendungsbereich mehr. Dass dies auf einem Redaktionsversehen beruhen könnte, ist zur Überzeugung der Kammer auszuschließen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber den Behörden über die Regelung in § 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X gerade auch für Erstattungsansprüche die Möglichkeit eingeräumt, sich selbständig zu einer längeren Verjährungsfrist zu verhelfen, in dem sie einen für die Verjährung hemmenden Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X erlassen. Diese Möglichkeit hat die Beklagte vorliegend jedoch offensichtlich nicht genutzt, so dass es bei der vierjährigen Verjährungsfrist verbleibt. Auch wenn auf den ersten Blick das Verhältnis zwischen § 50 Abs. 4 SGB X und § 52 SGB X nicht verständlich ist, weil der Erstattungsbescheid den Anspruch des Hoheitsträgers gegen den Leistungsempfänger festsetzt, gleichzeitig auch die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt und insoweit enthalten beide Regelungen unterschiedlich Rechtsfolgeanordnungen. Daraus kann jedoch nicht die Konsequenz gezogen werden, dass § 52 SGB X einen Vorrang genieße. In diesem Fall wäre die Verjährungsregelung ohne wirklichen Sinn. Daher geht auch die ganz überwiegende Auffassung in der Literatur davon aus, dass § 50 Abs. 4 SGB X umgekehrt eine Sonderregelung für die Feststellung des Anspruchs durch Verwaltungsakt treffe. Erst wenn zusätzliche Veraltungsakte zur Durchsetzung des Anspruchs ergehen, würden diese dem § 52 SGB X unterfallen (vgl. Baumeister in Schlegel/Voelzke, Juris PK SGB X, 2. Auflage 2017, § 50 SGB X Randnr. 125/126). Im Übrigen war die Klage jedoch hinsichtlich des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung abzuweisen, da eine Vollstreckung offenbar noch nicht eingeleitet wurde, sondern lediglich eine Mahnung ausgesprochen war. Insoweit fehlt hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 das Rechtsschutzbedürfnis. Mit Feststellung der Verjährung der Forderungen aus den Erstattungsbescheiden ist eine Vollstreckungsanordnung nicht mehr möglich, da die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung nach § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) nicht mehr vorliegen. Die Klage war aus diesen Gründen hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig und begründet und im Übrigen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da der überwiegende Teil der Klage auf die Feststellung der Verjährung gerichtet war und diese auch für eine weitere Vollstreckung von entscheidender Bedeutung ist, erscheint eine Kostenlast der Beklagten zu drei Viertel gerechtfertigt. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und sie wendet sich gegen eine Zahlungserinnerung vom 10.10.2017 wonach sie aufgefordert wurde 4.467,09 € an die Beklagte zu zahlen. Am 30.01.2018 erhob die anwaltlich vertretene Klägerin die Einrede der Verjährung gemäß § 50 Abs. 4 SGB X. Zur Begründung führte sie aus, dass die angeforderten Beträge mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 19.08.2011 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchs-bescheides vom 04.11.2011 festgestellt worden seien. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide seien spätestens im Dezember 2011 bestandskräftig geworden. Damit beginne zum 01.01.2012 die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 SGB X und die Verjährung sei somit mit Ablauf des 31.12.2015 eingetreten. Sie bitte daher darum, dass die geltend gemachten Forderungen in Höhe von insgesamt 4.467,09 € nicht weiterverfolgt und für erledigt erklärt würden. Die Beklagte teilte unter dem 09.02.2018 mit, dass die Verjährungsfrist eines Bescheides, der unanfechtbar geworden sei, 30 Jahre betrage (§ 52 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 53 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 19.08.2011 seien unanfechtbar. Daher sei keine Verjährung der Forderung eingetreten. Hierzu erwiderte die Klägerin, dass die ganz überwiegende Auffassung davon ausgehe, dass § 50 Abs. 4 SGB X im Rahmen des Erstattungsrechts eine Sonderregelung gegenüber § 52 SGB X für die Feststellung des Anspruchs durch Verwaltungsakt treffe, so ausdrücklich auch Baumeister in Juris PK-SGB X, § 50 Randnr. 160 und auch Schütze in von Wulffen, SGB X, 8. Auflage, § 50 Randnr. 33. Erst wenn zusätzliche Verwaltungsakte zur Durchsetzung des Anspruchs ergehen würden, würden diese dem § 52 SGB X unterfallen und eine 30-jährige Verjährungsfrist auslösen. Hier seien außer dem Erlass des Erstattungsbescheids keine weiteren Verwaltungsakte zur Durchsetzung der Erstattungsbeträge erlassen worden, so dass es bei der vierjährigen Verjährungsfrist verbleibe. Abschließend werde daher beantragt festzustellen, dass die mit den Erstattungsbescheiden vom 19.08.2011 geltend gemachte Forderung wegen Verjährung erloschen sei. Nachdem mit Schreiben vom 16.08.2018 die Beklagte eine Verbescheidung abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen S 7 AL 2400/18. Die dort zu erkennende Kammer wies am 29.11.2018 darauf hin, dass in dem Schreiben vom 09.02.2018 alle Merkmale eines Verwaltungsaktes enthalten sein dürften und ein erneuter Feststellungsantrag, gegebenenfalls Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X von der Klägerin am 02.03.2018 gestellt worden sei. Eine Verbescheidung stehe demgemäß aber noch aus. Daraufhin erhob die Klägerin gegen das Schreiben vom 09.02.2018 vorsorglich Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die Verwaltungsvollstreckung seien die Erstattungsbescheide wegen zu Unrecht gewährter Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch vom 19.08.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.11.2011 in Höhe von insgesamt 4.467,09 €. Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung seien die Erteilung eines Leistungsbescheides, die Fälligkeit der Forderung und der Ablauf einer Zahlungsfrist. Vor Anordnung der Vollstreckung solle der Schuldner besonders gemahnt werden. Durch Bestandskraft der Erstattungsforderungen seien diese fällig geworden. Grundsätzlich gelte nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein Erstattungsanspruch nach vier Jahren, nach Ablauf des Kalenderjahres in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden sei, als verjährt. Werde der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid unanfechtbar, beginne eine neue 30-jährige Verjährungsfrist (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 3). Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 verdränge die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4. Die Forderung sei daher nicht verjährt. Hiergegen richtet sich vorliegende Klage vom 18.03.2019. Die Klägerin trägt vor, dass die Verjährung der mit den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden der Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderungen strittig sei. Die Beklagte vertrete dabei die Auffassung, dass mit Unanfechtbarkeit der Erstattungsbescheide die Verjährung erst nach 30 Jahren eintrete. Diese Auffassung sei rechtsirrig. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht sei die herrschende Meinung der Auffassung, dass die Vorschrift des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit der Bestimmung einer Verjährungsfrist von vier Jahren die gegenüber der Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X speziellere Regelung enthalte und nur ein weiterer Verwaltungsakt, mit dem die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erfolge, nicht aber der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid selbst, die 30-jährige Verjährungsfrist auslöse. Zuletzt habe auch ausdrücklich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14.12.2018 – L 34 AS 2224/18 B ER in diesem Sinne entschieden. Mit weiterem Bescheid vom 19.02.2019 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ab. Es sei weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden noch das Recht falsch angewandt worden. Die gegen die Klägerin bestehende Forderung sei bestandskräftig festgestellt (Widerspruchsbescheide vom 04.11.2011). Wegen fehlendem Zahlungseingang zur Fälligkeit seit 05.09.2011 sei die erneute Zahlungsaufforderung/-erinnerung erfolgt. Werde ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid unanfechtbar, beginne eine neue 30-jährige Verjährungsfrist. Die Forderungen seien daher nicht verjährt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 18.03.2019 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2019 zurückgewiesen wurde. Am 24.06.2019 erhob die Klägerin hiergegen eine weitere Klage, die unter dem Aktenzeichen S 14 AL 1862/19 zum Sozialgericht Mannheim anhängig wurde. Die Klägerin trägt vor, dass auch im Überprüfungsbescheid die Beklagte rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass eine 30-jährige Verjährungsfrist der bestandskräftigen Erstattungsbescheide eingetreten sei. Eine Verbindung der Verfahren werde angeregt. Mit Beschluss vom 01.08.2019 hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Mannheim die Rechtsstreitigkeiten S 11 AL 862/19 und die in die Kammer 11 übertragene Rechtsstreitigkeit S 11 AL 1862/19 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 11 AL 862/19 fortgeführt. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Überprüfungsbescheids der Beklagten vom 19.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2019 und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 09.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2019 festzustellen, dass die mit den Erstattungsbescheiden der Beklagten vom 19.08.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.11.2011 geltend gemachten Forderungen wegen Verjährung erloschen sind und die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin aus den genannten Erstattungsbescheiden einzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie beruft sich im Wesentlichen auf ihren Sachvortrag aus den Widerspruchsverfahren. Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.