Gerichtsbescheid
S 12 R 2729/15
SG Mannheim 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2016:0119.S12R2729.15.00
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Leitsätze
Die zum 1. 7. 2015 vorgenommene Rentenanpassung entspricht den Vorgaben der §§ 65, 254c SGB 6 und ist verfassungsgemäß. Sie widerspricht insbesondere nicht dem Verbot der Benachteiligung Behinderter gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG. Die Einkommensentwicklung dieses Personenkreises ist bei der Berechnung des aktuellen Rentenwertes berücksichtigt.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zum 1. 7. 2015 vorgenommene Rentenanpassung entspricht den Vorgaben der §§ 65, 254c SGB 6 und ist verfassungsgemäß. Sie widerspricht insbesondere nicht dem Verbot der Benachteiligung Behinderter gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG. Die Einkommensentwicklung dieses Personenkreises ist bei der Berechnung des aktuellen Rentenwertes berücksichtigt.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht hat durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem die Beteiligten zu dieser beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden sind. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Rentenanpassung zum 01. Juli 2015. Zum 01. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI). Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert (§ 254c SGB VI). Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 €. Er verändert sich zum 01. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, 2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt (§ 68 Abs. 1 und 2 SGB VI). Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 01. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen (§ 69 Abs. 1 SGB VI). Entsprechende Regelungen und Verordnungsermächtigungen gelten gemäß § 255a und 255b SGB VI für den aktuellen Rentenwert (Ost). Mit § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 01. Juli 2015 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2015) hat die Bundesregierung dieser Verordnungsermächtigung entsprechend den aktuellen Rentenwert ab 01. Juli 2015 auf 29,21 € und den aktuellen Rentenwert (Ost) ab dem 01. Juli 2015 auf 27,05 € festgelegt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass hierbei nicht die Vorgaben des SGB VI zur Bestimmung des aktuellen Rentenwertes beachtet worden wären. Die vom Kläger beanstandete Verringerung der Rentenanpassung zum 01. Juli 2015 basiert vielmehr auf einer Veränderung bei der Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen durch das Statistische Bundesamt. Das Gesetz knüpft indes die Berechnung des für den aktuellen Rentenwert maßgebenden Faktors für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ausdrücklich an die Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Lediglich Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (sogenannte 1,00-€-Jobs) werden ausdrücklich ausgenommen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Bruttolöhne und -gehälter von Menschen mit Behinderung in Werkstätten für behinderte Menschen und in Berufsbildungswerken sowie von Personen in Jugendhilfeeinrichtungen oder im Bundesfreiwilligendienst in dem Ausmaß in die Berechnung einbezogen werden, in dem sie in der Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen an dieser Stelle berücksichtigt werden. Ein „Herausrechnen“ dieser Personenkreise aus der Berechnung widerspräche also der gesetzlichen Regelung. Das Gesetz sieht eine Ermittlung des Faktors für die Bruttolöhne und -gehälter „jeweils nach der Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung“ vor. Dabei handelt es sich also offenkundig nicht um eine statische Verweisung auf die Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes, sondern um eine dynamische Verweisung auf die jeweils aktuelle Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die vom Kläger beanstandete Rentenanpassung durch die Beklagte entspricht demnach der Rentenwertbestimmungsverordnung, die wiederum mit dem SGB VI im Einklang steht. Auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, namentlich Verfassungsrecht, aufgrund dessen eine Vorlage etwa an das Bundesverfassungsgericht zu prüfen sein könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere verstößt die vom Kläger beanstandete Regelung auch nicht gegen das Verbot der Benachteiligung Behinderter gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz. Die Errechnung des Rentenwertes gilt nämlich einheitlich für behinderte und nicht behinderte Versicherte und benachteiligt nicht etwa einseitig behinderte Menschen. Außerdem sind beispielweise Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI als Pflichtversicherte in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen, so dass es nachvollziehbar und jedenfalls nicht rechts- oder verfassungswidrig erscheint, die Einkommensentwicklung auch dieses Personenkreises bei der Berechnung des aktuellen Rentenwerts zu berücksichtigen. Rentenansprüche und -anwartschaften unterfallen zwar dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz. Dies verbietet dem Gesetzgeber jedoch nicht jegliche Eingriffe in die Rentenberechnung und die Rentenanpassungen. So hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise für die Einfügung von Altersvorsorgeanteil und Nachhaltigkeitsfaktor in die Berechnung der Rentenanpassungen den Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers zur Sicherstellung der Finanzierung des Rentenversicherungssystems betont (siehe etwa den Nichtannahmebeschluss vom 03. Juni 2014, 1 BvR 79/09 u. a.). Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. Der Kläger wendet sich gegen die aus seiner Sicht zu niedrige Rentenanpassung zum 01. Juli 2015. Der 1958 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zum 01. Juli 2015 teilte die Beklagte ihm mit, ihre Leistungen würden angepasst. Die monatliche Rente betrage ab 01. Juli 2015 1.174,89 € (statt zuvor 1.147,18 €). Die laufende Zahlung nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung betrage 1.048,01 € (statt zuvor 1.023,29 €). Zur Berechnung erläuterte die Beklagte, der aktuelle Rentenwert sei um 2,1 % von 28,61 € auf 29,21 € gestiegen. Der aktuelle Rentenwert (Ost) sei um 2,5 % von 26,39 € auf 27,05 € gestiegen. Hierdurch verändere sich die Höhe der monatlichen Rente. Die Neubestimmung der aktuellen Rentenwerte geschehe jährlich zum 01. Juli durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, im Jahre 2015 werde das für die Rentenanpassung wichtige Niveau der Durchschnittslöhne laut der sogenannten volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung niedriger ausgewiesen als nach der bisherigen Berechnungsweise. In die Statistik gingen nämlich jetzt erstmals auch Beschäftigte mit niedrigerem Einkommen wie etwa Menschen mit Behinderungen in Werkstätten ein. Hierdurch falle die Rentenerhöhung um gut einen Prozentpunkt niedriger aus, zumal Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen auch nicht in den Mindestlohn einbezogen würden. Er begehre eine um 1 % höhere Rentenanpassung ab 01. Juli 2015. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 vom 12. Juni 2015 würden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) neu bestimmt. Die Bestimmung der Rentenwerte berücksichtige - die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 um 2,08 % in den alten Bundesländern bzw. um 2,50 % in den neuen Bundesländern, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung vom Jahr 2012 zum Jahr 2013 berücksichtigt werde, - den unveränderten durchschnittlichen Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2014 gegenüber dem Jahr 2013 in Höhe von 18,9 %, - die unveränderten Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) in Höhe von 4 v. H. und - den Nachhaltigkeitsfaktor in Höhe von 1,0001. Der Nachhaltigkeitsfaktor spiegele die Veränderung des Verhältnisses der Anzahl der Rentner zur Anzahl der Beitragszahler im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 wieder. Die Anpassung der Rente zum 01.07.2015 sei gemäß § 65 bzw. § 254c SGB VI in der Weise vorzunehmen gewesen, dass der in der Formel für die Berechnung des Monatsbetrages der Rente enthaltene aktuelle Rentenwert oder aktuelle Rentenwert (Ost) durch den jeweils neuen aktuellen Rentenwert ersetzt und die Rente mit den bisher ermittelten persönlichen Entgeltpunkten neu berechnet werde. Der Widerspruch des Klägers richte sich gegen eine Regelung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Die Rentenversicherungsträger seien aber an diese gesetzliche Regelung gebunden. Mit seiner am 08. September 2015 beim Sozialgericht Mannheim eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bevor arbeitsähnlich Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen und Außenarbeitsplätzen in die Beschäftigtenstatistik einflössen, müsse zunächst die UN-Konvention für Behinderte in Deutschland vollständig umgesetzt und diesen Menschen ein Mindestlohn gezahlt werden. Der einmalige statistische Effekt des Jahres 2015 wirke sich reduzierend auf alle zukünftigen Renten und Rentenanpassungen aus. Der Kläger beantragt -teilweise sinngemäß-, den Rentenanpassungsbescheid der Beklagten zum 01. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. Juli 2015 um einen weiteren Prozentpunkt erhöhte Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aus dem Klagevorbringen ergäben sich keine für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlichen neuen Erkenntnisse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.