OffeneUrteileSuche
Urteil

S 12 R 391/16

SG Mannheim 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2016:1019.S12R391.16.00
1mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, antragsgemäß eine große Witwenrente aus der Versicherung des Herrn … G. zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, antragsgemäß eine große Witwenrente aus der Versicherung des Herrn … G. zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf die Gewährung von großer Witwenrente aus der Versicherung des Herrn ... G.. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, u. a. dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI, der nach § 242a Abs. 3 SGB VI für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen gilt, ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Als besondere Umstände in diesem Sinne sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die (ggfs. auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an. Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder -da der Wortlaut auf den „alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat“ abhebt- zumindest gleichwertig sind. Die Feststellung dieser Beweggründe für die Heirat bereitet naturgemäß erhebliche Schwierigkeiten, nachdem einer der beiden Ehegatten verstorben ist und nicht mehr befragt werden kann und auch im Übrigen die Gründe für den Entschluss zur Heirat derartig vielgestaltig und höchstpersönlich sind, dass sie einem objektiven Nachweis kaum zugänglich sind. Dementsprechend sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat zu betrachten und vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2016, Az.: L 11 R 2064/15 m.w.N.). Zu den äußeren Umständen gehört insbesondere auch der Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung. Im vorliegenden Fall war dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, hiervon ist das Gericht überzeugt, bei realistischer Betrachtung bewusst, dass er unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung litt. Der Klägerin war, wie sie selbst und ihr Schwiegersohn dies in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert haben, wohl aufgrund des Lebenswillens des Versicherten und der bis zuletzt aktiven Lebensgestaltung mit Reisen nach K., Pflege des Gartens usw. der Ernst des Gesundheitszustandes nicht bzw. jedenfalls nicht in vollem Umfang deutlich. Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose ist indes der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde (BSG, Urteil vom 05. Mai 2009, B 13 R 55/08 R). Im vorliegenden Fall stellt sich die gesundheitliche Entwicklung beim verstorbenen Ehemann der Klägerin wie folgt dar: Seit der Erstdiagnose eine myelodysplastischen Syndroms im Jahre 2011 musste der 1930 geborene ... G... mit einer Lebenserwartung von voraussichtlich nur mehr wenigen Jahren rechnen. Am 01. Dezember 2014 suchte er den behandelnden Onkologen Prof. H. zur Verlaufskontrolle auf und berichtete, sich in den letzten Wochen wieder wesentlich schlechter zu fühlen. Prof. H. überwies ihn in die Medizinische Universitätsklinik, nachdem sich die Blutwerte verschlechtert hatten und die Notwendigkeit einer Transfusion zu diskutieren war. Diese Abklärung in der Medizinischen Universitätsklinik in M. (Prof. H.) erbrachte am 04.Dezember 2014 (Bericht vom 07. Januar 2015) allerdings das erfreuliche Ergebnis, dass kein Anhalt für einen Progress, also für ein Fortschreiten der Erkrankung, gefunden werden konnte. Insbesondere fanden sich keine Anhaltspunkte für eine (die Lebenserwartung verkürzende) Blastenvermehrung. Bei diesem aus den Auskünften der sachverständigen Zeugen und den von diesen vorgelegten Befundberichten zu entnehmenden Sachstand entschlossen sich die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann am 26. März 2015 zur Anmeldung der Eheschließung. Danach verschlechterte sich der Zustand, was zur stationären Behandlung vom 10. bis zum 13. April 2015 und erneut ab 08. Mai 2015 sowie schließlich zum Tod des Versicherten am 11. Mai 2015 führte. In der Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass für die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann nicht die Sicherstellung der Versorgung der Klägerin, sondern die Besiegelung und Bestätigung ihrer Zusammengehörigkeit durch Eingehung der Ehe im Vordergrund stand. Insbesondere kann allein aus dem hohen Lebensalter bei Eheschließung nicht von vornherein auf eine Versorgungsehe geschlossen werden. Dass sich die Hoffnung der Ehegatten, noch einige Jahre gemeinsam als Eheleute verbringen zu dürfen, aufgrund der plötzlichen Verschlimmerung der seit längerem bestehenden und latent lebensbedrohlichen Erkrankung nicht mehr realisieren konnte, kann der Klägerin unter diesen Umständen nicht zum Nachteil gereichen. In die Gesamtwürdigung fließt dabei auch ein, dass die Klägerin zwar durch die Eheschließung Hinterbliebenenrentenansprüche aus der Versicherung des Herrn G. begründet hat, zugleich jedoch die Witwenrente aus ihrer vorangegangenen Ehe weggefallen ist. Die Eheschließung mit ... G... hat für die Klägerin also lediglich zum „Austausch“ der Hinterbliebenenversorgung (verbunden mit einer Erhöhung der Rente), nicht aber zu einer erstmaligen Hinterbliebenenversorgung geführt. Der Klage war nach alledem stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. Die Beteiligten streiten über Hinterbliebenenrente nach kurzer Ehedauer. Der 1930 geborene ... G. erhielt seit 01. April 1990 bis zu seinem Tod am 11. Mai 2015 Altersrente von der Beklagten. Nachdem seine frühere Ehefrau … G.. bereits verstorben war, heirateten ... G. und die 1931 geborene und gleichfalls verwitwete Klägerin am 17. April 2015. Den Antrag der Klägerin auf die Gewährung von Hinterbliebenenrente vom 18. Mai 2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2015 ab. Laut den beigezogenen ärztlichen Unterlagen sei die Lebenserwartung des zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung sehr gering gewesen. Somit habe der Nachweis nicht erbracht werden können, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei. Ein Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Abs. 2a SGB VI bestehe daher nicht. Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, vor der Eheschließung neun Jahre lang mit dem Versicherten zusammengelebt zu haben. Trotz dessen Krankheit sei ein baldiges Ableben nicht voraussehbar gewesen. Die Ehe sei aus Liebe und Überzeugung geschlossen worden und ihr Mann sei plötzlich und unerwartet an einer schweren Lungenentzündung verstorben. Auch der Oberbürgermeister der Stadt M. habe die leider kurze Ehe als gültig angesehen und sie habe 75 % vom Erbe des Verstorbenen erhalten, obwohl dieser testamentarisch sein ganzes Vermögen den Obdachlosen der Stadt M. vermacht gehabt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der angefochtenen Entscheidung seien verschiedene Arztberichte zugrunde gelegen. Im Widerspruchsverfahren sei eine nochmalige Würdigung des Sachverhalts erfolgt. Der Verstorbene habe an einer chronischen Blutbildungsstörung gelitten (Erstdiagnose 2011). Er habe am 10. April 2015 wegen einer akuten Blutung stationär behandelt werden müssen. Gemäß Entlassungsbericht vom 13. April 2015 habe der „Verdacht auf Progress“ bestanden, also eine eher geringe mittlere Überlebenszeit. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei nach Aussage des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten das Risiko einer erneuten Blutung und einer schweren Infektion deutlich erhöht gewesen. Es sei davon auszugehen, dass dies der Klägerin auch bekannt gewesen sei, zumal sich ihr Ehemann gegen ärztlichen Rat nach ausführlicher Aufklärung über sämtliche Risiken und Konsequenzen selbst aus dem Krankenhaus entlassen habe. Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI hätten Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Besondere Umstände, die gegen eine „Versorgungsehe“ sprechen könnten, seien z. B. die kurze Ehedauer bei Tod eines Ehegatten durch Unfall oder Verbrechen oder sonstige plötzliche unvorhersehbare Ereignisse. Hingegen sei bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt. Auch bei schwersten Erkrankungen sei es zwar menschlich durchaus nachvollziehbar und letztlich auch wünschenswert, dass weiterhin die Hoffnung auf ein Weiterleben nicht aufgegeben werde. Diese nachvollziehbaren Hoffnungen änderten jedoch nichts am tatsächlichen Vorliegen einer massiv lebensbedrohlichen Erkrankung, die den Beteiligten auch bekannt gewesen sei. Gerade da die Klägerin bereits neun Jahre „ohne Trauschein“ mit dem Verstorbenen zusammen gewesen und die Eheschließung kurz vor dem Tod erfolgt sei, liege die Vermutung nahe, dass eben diese Eheschließung überwiegend aus versorgungsrechtlichen Gründen erfolgt sei. Am 16. Februar 2016 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht M. erhoben. Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Dr. W., Allgemeinmedizinerin in M., und Prof. H., Onkologe in M., als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin noch eine beglaubigte Abschrift der Anmeldung zur Eheschließung beim Standesamt M. vom 26. März 2015 vorgelegt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, antragsgemäß eine große Witwenrente aus der Versicherung des Herrn ... G... zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Beide Seiten wiederholen zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen ihre Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung bzw. dem Widerspruchsbescheid. In der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2016 hat das Gericht die Klägerin persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.