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Gerichtsbescheid

S 13 R 366/17

SG Mannheim 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2018:0831.S13R366.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1.) voll erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dabei sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie (1.) teilweise erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist hingegen nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit setzt nach § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI unter anderem voraus, dass der Versicherte berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Zur Bestimmung des Kreises der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt und ausgehend von der erforderlichen Ausbildung die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern bzw. der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Meister und Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung, die Gruppe der Facharbeiter (Tätigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als 24 Monaten), die Gruppe der angelernten Arbeiter (Angelernte im oberen Bereich: Tätigkeiten mit einer regelmäßigen Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu 24 Monaten; Angelernte im unteren Bereich: Tätigkeiten mit einer regelmäßigen Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als drei Monaten bis zu zwölf Monaten) und die Gruppe der ungelernten Arbeiter gebildet. Zumutbar sind den Versicherten im Allgemeinen nur Tätigkeiten der jeweils dem bisherigen Beruf des Versicherten entsprechenden Gruppe oder nachfolgenden niedrigeren Gruppe, soweit diese sie weder nach ihrem beruflichen Können und Wissen noch bezüglich ihrer gesundheitlichen Kräfte überfordern. Bei der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist daher vom bisherigen Beruf auszugehen und zur Bestimmung des Kreises der Tätigkeiten, auf die der Versicherte zumutbar verwiesen werden kann, dessen qualitativer Wert zu ermitteln. Als bisheriger Beruf kann, sofern keine Lösung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist, grundsätzlich die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte pflichtversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angesehen werden. Gemessen an diesem Maßstab ist der Kläger nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Er ist noch in der Lage, ausschließlich leichte körperliche Arbeiten im Gehen oder Stehen oder Sitzen in geschlossenen Räumen, bei Anwendung entsprechender Kleidung auch im Freien, im Rahmen einer arbeitsmarktüblichen 5-Tage-Woche 8 Stunden täglich auszuüben. Mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten sowie häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Absturzgefahr, Arbeiten an gefährlichen laufenden Maschinen und das Führen eines Kraftfahrzeugs sind ausgeschlossen. Die Kammer folgt insoweit den Feststellungen der Gutachter Dr. … und Dr. … Beide haben zudem überzeugend dargelegt, dass beim Kläger keine Erkrankungen bestehen, die eine quantitative Leistungsminderung begründen könnten. Eine solche folgt nicht aus der Herzerkrankung. Nach dem Ergebnis der im Rahmen der Begutachtung durch Dr. … durchgeführten Ergospirometrie ist die Leistungsfähigkeit des Klägers durch seine Herzerkrankung nicht derart eingeschränkt, dass sie einer leichten körperlichen Tätigkeit entgegensteht. Da die Einschätzung des Gutachters mit der Einschätzung des behandelnden Kardiologen und der Einschätzung des im Verwaltungsverfahren tätigen Sozialmediziners übereinstimmt, hat die Kammer keine Grundlage für Zweifel. Solche folgen auch nicht aus den im Nachgang zu den Begutachtungen vorgelegten Befundberichten. Verwunderlich ist zunächst, dass die vom Kläger nunmehr als rentenrelevant geltend gemachten Beschwerden aus dem nicht vollständigen Zusammenwachsen des Brustkorbes weder im Rahmen der Begutachtung durch Dr. … noch bei der Begutachtung durch Dr ….vom Kläger als Hauptbeschwerden dargestellt worden sind. Stattdessen sind die Beeinträchtigungen lediglich am Rande erwähnt worden, wodurch bereits Zweifel daran geweckt werden, ob diese geeignet sind, eine quantitative Leistungsminderung zu begründen. Auch die Einschätzung des Herzchirurgen Prof. …, dass zunächst eine Schmerztherapie einzuleiten ist und ein weiteres operatives Vorgehen nicht indiziert ist, spricht dafür, dass aus herzchirurgischer Sicht kein Handlungsbedarf besteht. Zweifel an der Notwendigkeit einer Schmerztherapie ergeben sich daraus, dass Schmerzerkrankungen zumindest auch dem nervenärztlichen Fachgebiet zuzuordnen sind und Dr. Niedermaier eine solche nicht diagnostiziert hat und auf Grundlage der Angaben des Klägers auch keine Notwendigkeit gesehen hat, eine solche zu diskutieren. Aus dem weiteren Befundbericht der … vom 28.5.2018 folgt zudem, dass der Kläger sich offenbar selbst zugetraut hat, Fliesen zu verlegen. Auch die Schläge mit dem Gummihammer, bei denen er sich letztlich verletzt hat, und die mit einer gewissen Stoßbelastung auch des Brustkorbes verbunden sind, hat er sich offenbar zugetraut und damit belegt, dass er sich für durchaus in der Lage hält, auch Tätigkeiten, die körperliche Belastungen erfordern, auszuüben. Dem Bericht ist auch nicht zu entnehmen, dass der epileptischen Erkrankung, aus der Dr. …. keine quantitative Leistungsminderung ableiten konnte, sondern lediglich Einschränkungen im Hinblick auf die Arbeitsplatzwahl (keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr, an gefährdenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, kein Führen von Kraftfahrzeugen) eine größere Bedeutung zukommt. Darüber hinaus ist der Kammer auch die vom Bevollmächtigten des Klägers für relevant erachtete Abweichung der Einschätzung des Dr. … von der Einschätzung des Prof…. bzw. der Vorwurf, diesen nicht richtig interpretiert zu haben, nicht nachvollziehbar. Der Herzchirurg hat in seinem Befundbericht von einer Pseudarthrose im Bereich des oberen Brustbeins als Ursache der Schmerzen berichtet. Auch Dr. …. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme berichtet, dass der obere Anteil des Brustbeins nicht richtig zusammengewachsen ist und hat eine Pseudarthrose im Bereich des oberen Anteils des Brustbeins angenommen (Bl. 2, letzter Absatz der ergänzenden Stellungnahme). Im Bereich des unteren Brustbeins haben weder Prof….. noch Dr. …. eine Pseudarthrose angenommen, sodass eine Abweichung bei den Befunden nicht vorliegt. Der Einschätzung des Allgemeinmediziners Dr. …, der als einziger im Verfahren tätig gewordener Arzt eine rentenrelevante Leistungsminderung beim Kläger angenommen hat, vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen, weil seine Einschätzung durch die Einschätzung der behandelnden Fachärzte und der Gutachter widerlegt ist. Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig. Abzustellen ist bei der Prüfung nicht auf die Tätigkeit als Installateur, die der Kläger bis in das Jahr 1999 ausgeübt hat, weil er sich von diesem Beruf gelöst hat. Eine Lösung vom bisherigen Beruf liegt immer dann vor, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgte. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger im Jahr 1999 unfreiwillig dafür entschieden hat, seine Tätigkeit als Installateur aufzugeben und eine Tätigkeit als Haushandwerker aufzunehmen, sind dem Verfahren nicht zu entnehmen. Bei dieser Tätigkeit ist bereits zweifelhaft, ob es sich um eine Facharbeitertätigkeit handelt. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil der Kläger sich auch von dieser Tätigkeit gelöst hat. Nach seinen Angaben im Rahmen der Begutachtung bei Dr. … hat er bereits im Jahr 2009 auf Anraten eines Bekannten eine Kneipe in Weinheim übernommen und diese zusammen mit seiner Frau zunächst begleitend geführt. Nach Auflösung seines Arbeitsvertrags als Haushandwerker gegen Abfindung infolge von Problemen am Arbeitsplatz hat er die Tätigkeit hauptberuflich fortgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser berufliche Wechsel aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist, oder dass der Kläger irgendwelche Bemühungen unternommen hat, in seinen erlernten Beruf zurückzukehren, sind nicht ersichtlich. Der Kläger wäre jedoch auch dann nicht berufsunfähig, wenn er noch Facharbeiterstatus hätte. Er wäre dann auf eine Tätigkeit als Registrator nach Entgeltgruppe 3 TV-L verweisbar (vgl. dazu zuletzt: LSG Baden-Württemberg vom 12.5.2016 – L 7 R 318/12 – juris Rn. 58 ff.). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine solche Tätigkeit nicht ausüben könnte, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Dem Kläger ist somit unabhängig davon, ob ihm die für ihn zuständige Agentur für Arbeit einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten kann, keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Denn es ist die Arbeitslosen-, nicht aber die Rentenversicherung, die das Risiko des Nichtauffindens eines offenen Arbeitsplatzes zu tragen hat (vgl. BSG vom 25.6.1986 - 4a RJ 55/84 - juris Rn. 15). Anhaltspunkte für eine fehlende Wegefähigkeit oder eine Summierung von Leistungseinschränkungen, die eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes begründen könnten, bestehen nicht. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183 und 193 SGG. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu bewilligen ist. Der am … geborene Kläger ist gelernter Installateur. Bis zum Jahr 1999 arbeitete er in seinem erlernten Beruf. In der Zeit von 1999 bis 2012 war er als Haushandwerker beim ..… tätig. Anschließend war er bis ins Jahr 2016 in der Gaststätte seiner Ehefrau tätig. Ein GdB von 60 ist festgestellt. Der Kläger stellte bei der Beklagten am 19.7.2016 einen Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei und holte eine sozialmedizinische Stellungnahme bei dem Nervenarzt …. ein. In dem beigezogenen Entlassbericht der … vom … sind die Diagnosen 1. eines Zustands nach Aortenklappenersatz mit biolog. Klappe sowie ACB-OP mit LIMA auf LAD am 14.1.2016 bei Aortenklappenstenose und KHK-1-GE mit leicht reduduzierter LV-Funktion, 2. einer arteriellen Hypertonie mit hypertensiver Herzerkrankung und 3. einer Hyperlipoproteinämie genannt. Mit Bescheid vom 16.8.2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich aus den genannten Erkrankungen keine rentenrelevante Leistungsminderung ergebe. Am 26.8.2016 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung bezog er sich auf den Abschlussbericht einer Rehamaßnahme, welche er in der Zeit vom 17.5.2016 bis zum 10.6.2016 absolviert hat. Er führte aus, dass nach dem Abschlussbericht keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die Beklagte holte eine erneute Stellungnahme bei Herrn …ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.1.2017 zurück. Am 7.2.2017 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Er verfolgt sein Rentenbegehren weiter und ist der Auffassung, dass sein Gesundheitszustand nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Er leide an einer schweren Herzerkrankung und den Folgen einer Anfang 2016 stattgefundenen Operation. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.8.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2017 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen. Die Kammer hat zunächst Beweis erhoben durch Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärzte im schriftlichen Verfahren als sachverständige Zeugen. Der Arzt für Kardiologie Dr. … hat in seiner Auskunft vom 2.6.2017 ausgeführt, dass der Kläger mit qualitativen Einschränkungen in der Lage sei, einer leichten körperlichen Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich nachzugehen. Der Neurologe Dr. … hat in seiner Auskunft vom 12.6.2017 ausgeführt, dass sich der Kläger in den Jahren 2016 und 2017 wegen einer Epilepsie bei ihm in Behandlung befunden habe. Aufgrund der festgestellten Erkrankungen sei der Kläger in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr …. hat in seiner Auskunft vom 31.7.2017 ausgeführt, dass der Kläger seit einem Hirninfarkt 2007 in seiner körperlichen und kognitiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Erschwerend seien im Jahr 2016 epileptische Anfälle hinzugetreten. Operationsbedingt (Thorakotomie) gebe der Kläger bewegungs- bzw. belastungsabhängige Schmerzen an. Eine leichte körperliche Tätigkeit könne max. 4 Stunden täglich ausgeübt werden. Die Kammer hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines internistischen Gutachtens bei Dr. … mit neurologisch-psychiatrischem Zusatzgutachten bei Dr. … Dr. … hat in seinem Zusatzgutachten vom 28.12.2017 folgende Diagnosen gestellt: 1. Epilepsie mit überwiegend komplexfokalen Anfällen, 2. leichte depressive Episode, 3. chronisches Lumbago bei Zustand nach Wirbelkörperfraktur 1981, 4. Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts. Aufgrund dieser Erkrankungen sei der Kläger in der Lage, 8 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus neurologisch-psychiatrischer Perspektive seien derzeit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, unter Absturzgefahr sowie an gefährlichen laufenden Maschinen ausgeschlossen. Der Kläger sei zudem nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Dr. … hat in seinem Zusatzgutachten vom 18.1.2018 folgende Diagnosen gestellt: 1. operativer Aortenklappenersatz sowie Bypass-Operation 1/2016 bei zuvor bestehender hochgradiger Aortenklappenstenose und mittelgradiger Insuffizienz sowie koronarer Herzerkrankung mit gutem Operationsergebnis, Hypertonie und 2. Narbenhernienrezidiv (subxiphidal). Aufgrund dieser Erkrankungen seien dem Kläger ausschließlich leichte körperliche Arbeiten im Gehen oder Stehen oder Sitzen in geschlossenen Räumen, bei Anwendung entsprechender Kleidung auch im Freien, im Rahmen einer arbeitsmarktüblichen 5-Tage-Woche 8 Stunden täglich zumutbar. Mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten sowie häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Absturzgefahr, Arbeiten an gefährlichen laufenden Maschinen und das Führen eines Kraftfahrzeugs seien ausgeschlossen. Der Kläger hat im Nachgang zu den Gutachten einen Befundbericht der Praxis Dr. …und Kollegen vorgelegt und ausgeführt, dass zwischenzeitlich ein MRT des Brustkorbes ergeben habe, dass der Brustkorb nach der durchgeführten Herzoperation nicht richtig zusammengewachsen sei. Die eingebrachten Klammern seien lose, weshalb es zu einer Pseudarthrose in diesem Bereich gekommen sei. In einem weiteren Befundbericht des Herzchirurgen Prof. … heißt es, dass die einzige kausale Therapie eine Rethorakotomie und eine Reverdrahtung sei. Aufgrund der Bypassoperation und der Nähe zu den Bypässen sei die Operation mit einem Risiko verbunden. Darüber hinaus sei angesichts der bestehenden COPD bei langjähriger Raucheranamnese eine Rezidivgefahr gegeben. Zu empfehlen sei zunächst eine Schmerztherapie und Gewichtsabnahme. Sollten die Beschwerden zunehmen, könne sich der Kläger jederzeit wieder melden. Dr. …hat zu den vorgelegten Befundberichten ergänzend Stellung genommen und ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Befundberichten keine Änderung seiner Einschätzung ergebe. Der Kläger habe im Rahmen der Begutachtung nicht vordergründig über Beschwerden im Bereich des Brustbeins bzw. der OP-Narbe geklagt. Er habe auf dem Laufband 164 Watt leisten können, die linksventrikuläre Pumpfunktion sei nicht eingeschränkt gewesen. Eine komplette Instabilität der Wundränder der im Rahmen der Thorakotomie eröffneten Anteile des Brustbeins bestehe nicht. Vielmehr sei das operierte Brustbein im Bereich des Corpus wieder zusammengewachsen, nicht jedoch im Bereich des oberen Anteils. Im Bereich des Corpus liege keine Pseudarthrose vor. Nicht zuletzt deswegen habe auch der Herzchirurg Prof. … kein erneutes operatives Vorgehen, sondern ein konservatives Vorgehen in Kombination mit einer Gewichtsabnahme empfohlen. Der Kläger hat zu der Stellungnahme erneut Stellung genommen und ausgeführt, dass der Gutachter den Befundbericht vollkommen falsch verstehen würde. Er hat zudem einen Befundbericht der …-Klinik …vorgelegt, wo er im Rahmen einer Notfallbehandlung am 28.5.2018 wegen eines Sturzes, den er bei einem Epilepsieanfall erlitten hat, in Behandlung gewesen ist. In dem Notfallbericht vom 28.5.2018 heißt es zur Anamnese, dass der Patient berichtet habe, sich beim Fliesenverlegen mit dem Gummihammer auf den Daumen geschlagen zu haben. Danach sei er kollabiert und auf das Gesicht gefallen. Es sind die Diagnosen einer Nasenbeinfraktur und von multiplen Schürfwunden genannt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.7.2018 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Verfahrensakte verwiesen, welche ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.