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Gerichtsbescheid

S 13 R 2797/19

SG Mannheim 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2020:0123.S13R2797.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 22 Abs. 3 FRG sind für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen. Entscheidend ist, ob die geltend gemachten Zeiten nachgewiesen oder lediglich glaubhaft i. S. des § 4 Abs. 1 FRG sind.(Rn.17) 2. Der Nachweis ist geführt, wenn feststeht, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung nicht eingetreten sind, mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist.(Rn.20) 3. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau ergeben.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 22 Abs. 3 FRG sind für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen. Entscheidend ist, ob die geltend gemachten Zeiten nachgewiesen oder lediglich glaubhaft i. S. des § 4 Abs. 1 FRG sind.(Rn.17) 2. Der Nachweis ist geführt, wenn feststeht, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung nicht eingetreten sind, mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist.(Rn.20) 3. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau ergeben.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die zulässige Klage ist unbegründet, da dem Kläger der geltend gemachte höhere Rentenanspruch nicht zusteht, weil die Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Kläger seine Beschäftigungszeiten in der ehemaligen UdSSR lediglich glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen hat (dazu unter Ziffer 1) und zudem richtigerweise die Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG angewendet hat (Ziffer 2). 1. Der zum Personenkreis des § 1 FRG gehörende Kläger hat nach Maßgabe der §§ 15, 16 FRG einen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der ihm zuerkannten Rente auch die von ihm in der früheren UdSSR zurückgelegten Versicherungs- und Beitragszeiten berücksichtigt werden. Dabei sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI zu ermitteln. Nach § 22 Abs. 3 FRG sind für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen. Bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 FRG geht hervor, dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die betroffenen Zeiten „nachgewiesen“ oder lediglich „glaubhaft“ im Sinne des § 4 Abs. 1 FRG sind. Der Nachweis einer Tatsache im Sinne des sog. Vollbeweises verlangt keine absolute Gewissheit, jedoch eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (BSG vom 27.6.2006 – B 2 U 20/04 R). Denn ein darüberhinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen. Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG vom 17.4.2013 – B 9 V 1/12 R). Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG vom 5.5.2009 – B 13 R 55/08 R). Dagegen reicht für eine Glaubhaftmachung bereits die überwiegende Wahrscheinlichkeit (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 128 Rn. 3d). Die vorstehend erläuterten Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung hat das BSG bezogen auf Fälle der vorliegend zu beurteilenden Art dahingehend konkretisiert, dass Beschäftigungs- oder Beitragszeiten „nachgewiesen“ (und nicht nur glaubhaft gemacht worden) sind, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt sei, dass im Einzelfall eine „höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte“ erreicht worden sei als zu erwarten gewesen wäre, wenn entsprechend historischen (auch den genannten Bestimmungen des FRG zugrunde liegenden) Erfahrungen aus früheren Jahrzehnten davon auszugehen sei, dass „Beschäftigungszeiten im allgemeinen“ nur zu fünf Sechstel mit Beiträgen belegt seien (BSG vom 20.8.1974 – 4 RJ 241/73 - juris Rn. 25). Der Nachweis ist geführt, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung (z.B. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind, mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist (LSG Baden-Württemberg vom 17.11.2016 - L 7 R 2582/15 - juris Rn. 24). Regelmäßig wird für den Nachweis einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte verlangt, dass sich aus Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau ergeben (zusammenfassend: LSG Baden-Württemberg vom 17.11.2016 - L 7 R 2582/15 - juris Rn. 24; vgl. auch Bayerisches LSG vom 22.2.2017 - L 6 R 332/14 - juris Rn. 17). Entsprechende Unterlagen hat der Kläger nicht vorgelegt. Der angebotene Zeugenbeweis ist für den Nachweis ungeeignet, weil eine konkrete und möglichst lückenlose Erinnerung an einzelne An- und Abwesenheitszeiten in mehrjährigen Arbeitsverhältnissen nach Jahrzenten nicht möglich ist. 2. Gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der ab dem 7.5.1996 geltenden Fassung sind die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren. Die Bestimmung in dieser Fassung ist auch auf den Kläger anzuwenden, da er die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des Art. 6 § 4 und § 4c FANG nicht erfüllt, weil diese an einen Rentenbezug weit vor dem Beginn der Rente des Klägers im Jahr 2019 bzw. eine frühere Einreise anknüpfen. Der Anwendung dieser Regelung stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, sodass der Rechtsstreit nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und diese Frage dem BVerfG vorzulegen war. Dass und aus welchen Gründen die in Rede stehende Absenkung der maßgeblichen Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG mit Verfassungsrecht in Einklang steht, hat das BVerfG mit Beschluss vom 13.6.2006 (1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04) entschieden. Die Kammer sieht von einer Wiederholung ab. Soweit das BVerfG die Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge mit Beschluss vom 13.06.2006 (a.a.O) für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtstaatlichen Vertrauensschutzprinzip erklärt hat, kann der Kläger hieraus keine für sich günstigere Entscheidung herleiten, weil er damals nicht zu den rentennahen Jahrgängen gehörte. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die in Art. 6 § 4c FANG eingefügte Übergangsregelung nicht (vgl. BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R und vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R). Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG und die Frage, ob der Kläger Beitragszeiten nachgewiesen oder lediglich glaubhaft gemacht hat. Der am ... geborene Kläger zog am ... von Kasachstan nach Deutschland. Er ist als Vertriebener anerkannt. Am 13.3.2019 beantragte er bei der Beklagten die Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 26.6.2019 bewilligte ihm die Beklagte ab dem 1.7.2019 eine Regelaltersrente. Die Beklagte berücksichtigte darin gemäß § 22 Abs. 4 FRG eine 40-prozentige Kürzung der nach dem FRG ermittelten Entgeltpunkte. Mit Schreiben vom 9.7.2019 erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass er mit der Anwendung des Faktors 0,6 für seine Beitragszeiten in der ehemaligen UdSSR nicht einverstanden sei. Dies verstoße gegen das Grundgesetz und sei bereits mit Urteil des BVerfG vom 13.6.2006 entschieden worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 9.9.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das BVerfG die Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG für grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen habe und es lediglich für Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 nach Deutschland gekommen seien und deren Rente nach dem 30.9.1996 beginne, einer Übergangsregelung bedürfe. Eine solche Übergangsregelung habe der Gesetzgeber mit Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG geschaffen. Da der Kläger nach dem 1.1.1991 nach Deutschlang gezogen sei, verbleibe es bei der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG. Am 4.10.2019 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Er verfolgt sein Begehren weiter und macht ergänzend geltend, dass seine in der ehemaligen UdSSR erbrachten Beiträge nicht lediglich zu 5/6, sondern voll zu berücksichtigen seien. Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst, die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 26.6.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 9.9.2019 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente ohne Anwendung der Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Sie führt ergänzend aus, dass die durch Arbeitsbescheinigungen und das russische Arbeitsbuch bestätigten Zeiten zutreffend als glaubhaft gemacht anerkannt worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG seien Arbeitsbücher und Arbeitgeberbescheinigungen aller Art und sonstige Beweismittel, die lediglich Angaben über Beginn und Ende einer Beschäftigung enthalten, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beitragszeiten durch Fehlzeiten unterbrochen worden seien, nur als Mittel der Glaubhaftmachung zu werten, die zu einer Anrechnung der Beitragszeiten im Umfang von 5/6 führe. Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Verfahrensakte verwiesen, welche ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.