OffeneUrteileSuche
Urteil

S 14 AL 3035/16

SG Mannheim 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2017:1012.S14AL3035.16.00
1Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 40 Abs. 1 SGB 9 erhalten behinderte Menschen Leistungen im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die konkrete Werkstatt für Behinderte die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des Behinderten am Arbeitsleben ist und welche Leistungen in Betracht kommen.(Rn.20) 2. Die Eignung für eine Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen ist im Eignungsverfahren nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB 9 zu überprüfen.(Rn.21) 3. Bei der Auswahl der Leistung, insbesondere der Einrichtung, steht dem Leistungsträger Ermessen zu.(Rn.24) 4. § 137 Abs. 1 SGB 9 statuiert einen Kontrahierungszwang für die Werkstatt. Der behinderte Mensch muss grundsätzlich im regionalen Einzugsgebiet der Werkstatt wohnen.(Rn.26) 5. Mehrkosten, die auf Wünschen des Leistungsberechtigten beruhen, sind bei deren Unverhältnismäßigkeit nicht zu berücksichtigen. In jedem Fall sind in Höhe von 60 % anfallende Mehrkosten unverhältnismäßig.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 40 Abs. 1 SGB 9 erhalten behinderte Menschen Leistungen im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die konkrete Werkstatt für Behinderte die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des Behinderten am Arbeitsleben ist und welche Leistungen in Betracht kommen.(Rn.20) 2. Die Eignung für eine Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen ist im Eignungsverfahren nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB 9 zu überprüfen.(Rn.21) 3. Bei der Auswahl der Leistung, insbesondere der Einrichtung, steht dem Leistungsträger Ermessen zu.(Rn.24) 4. § 137 Abs. 1 SGB 9 statuiert einen Kontrahierungszwang für die Werkstatt. Der behinderte Mensch muss grundsätzlich im regionalen Einzugsgebiet der Werkstatt wohnen.(Rn.26) 5. Mehrkosten, die auf Wünschen des Leistungsberechtigten beruhen, sind bei deren Unverhältnismäßigkeit nicht zu berücksichtigen. In jedem Fall sind in Höhe von 60 % anfallende Mehrkosten unverhältnismäßig.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2016 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in der WfbM … in … und auch keinen Anspruch auf eine Neubescheidung durch die Beklagte. Nach § 112 Abs. 1 SGB III können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilnahme am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Für behinderte Menschen können erbracht werden: (1) allgemeine Leistungen sowie (2) besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (§ 113 Abs. 1 SGB III). Zu den besonderen Leistungen gehören gemäß § 117 Abs. 2 SGB III auch Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der WfbM nach § 40 SGB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den hier streitigen Eingangs- und Berufsbildungsbereich der WfbM sind in § 40 Abs. 1 SGB IX geregelt. Danach erhalten behinderte Menschen Leistungen im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplan zu erstellen (Nr. 1) und im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen soweit wie möglich zu entwickeln, verbessern oder wieder herzustellen und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 SGB IX zu erbringen (Nr. 2). Nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX steht die Werkstatt allen behinderten Menschen im Sinne des § 136 Abs. 1 SGB IX unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilhabe an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Die Erwartung im Sinne dieser Vorschrift besteht nicht bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an der Maßnahme im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen (§ 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Näheres ist in der WVO geregelt. Aus diesem Normenkonstrukt ergibt sich, dass die Eignung für eine Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen (Werkstattfähigkeit) grundsätzlich in dem Eingangsverfahren nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX zu überprüfen ist. Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des § 136 SGB IX ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen oder Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben in Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplan zu erstellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WVO). Zweck des Berufsbildungsbereichs ist es, die behinderten Menschen so zu fördern, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen des Berufsbildungsbereichs in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung gemäß § 136 Abs. 2 SGB IX zu erbringen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 WVO). Soweit keine weiteren Abklärungsmaßnahmen erfolgt sind und eine Prognose über die Werkstattfähigkeit nicht aufgestellt werden kann, kann im Eingangsverfahren eine 1:1-Betreuung geboten sein, um eine Eingewöhnung zu gewährleisten (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 23. September 2014 – L 7 AL 56/12, in juris, m.w.N.). Sämtliche Bemühungen und Abklärungen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich sind aber daran zu messen, ob die später zu erwartende Arbeitsleistung einen wirtschaftlichen Wert besitzt, also als Ware oder Dienstleistung verkauft werden kann (§ 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Steht dagegen von vornherein fest, dass der behinderte Mensch – auch nach Teilnahme am Eingangsverfahren und nach dem Durchlaufen des Berufsbildungsbereichs – die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Arbeitsbereich nicht erfüllen wird, weil er nicht mindestens an einem der mehreren Arbeitsvorgänge eingesetzt werden kann, die in dem Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen wiederholt anfallen, hat er keinen Anspruch auf Förderung nach dem SGB III (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., m.w.N.). Hinsichtlich des Betreuungsaufwandes wird dabei der Personalschlüssel durch § 9 Abs. 3 Satz 2 WVO vorgegeben (1:6 im Berufsbildungsbereich und 1:12 im Arbeitsbereich). Auf dieser Grundlage hat die Kammer im Hinblick auf den vom Kläger geschilderten erhöhten Betreuungs- und Pflegeaufwand zumindest Zweifel an seiner Werkstattfähigkeit. Indes dient das Eingangsverfahren gerade auch dazu, die grundsätzliche Werkstattfähigkeit des behinderten Menschen festzustellen. Leistungen im Eingangsbereich sind nur dann ausgeschlossen, wenn die fehlende Werkstattfähigkeit von vornherein feststeht, was vorliegend nicht der Fall ist. Folgerichtig hat die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach eine Maßnahme in einer WfbM (im regionalen Einzugsbereich) bewilligt. Auf eine solche Maßnahme in der ... hat der Kläger indes keinen Anspruch. Bei der Auswahl der Leistung, insbesondere der Einrichtung, steht der Antragsgegnerin ein Ermessen zu (vgl. Luik, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2015, § 33, Rn. 94 ff.). Eine Ermessensreduktion auf Null dahingehend, dass nur eine Maßnahme in der ... in Betracht kommt, ist nicht gegeben. Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nehmen anerkannte Werkstätten diejenigen behinderten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen nach § 136 Abs. 2 SGB IX erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind, wobei die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 9 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder entsprechender Regelungen unberührt bleibt. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von der Ursache der Behinderung, der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet keine besondere Werkstatt für behinderte Menschen für diese Behinderungsart vorhanden ist, und der Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege (§ 137 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). § 137 Abs. 1 SGB IX statuiert damit einen Kontrahierungszwang für die WfbM, der unabhängig von der Ursache, Art und Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeit oder eines besonderen Bedarfs an Fürsorge, begleitender Betreuung oder Pflege besteht. (Schramm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB IX, 2. Auflage 2015, § 137, Rn. 8, 17). Gleichzeitig regelt die Vorschrift den regionalen Bezug des behinderten Menschen zur Einrichtung. Der behinderte Mensch muss grundsätzlich im regionalen Einzugsgebiet der Werkstatt wohnen (Schramm, a.a.O., § 137 SGB IX, Rn. 9, 14; Götze, in: Hauck/Noftz, § 137 SGB IX, Rn. 7). Der Gesetzgeber geht damit davon aus, dass es für behinderte Menschen, von denen erwartet werden kann, dass sie ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbringen können, keine ungeeigneten WfbM gibt. Insbesondere kommt es auf die Art der Behinderung nicht an. Ungeachtet dessen gibt es im regionalen Einzugsbereich auch WfbM, die in dem für den Kläger geeigneten und von ihm gewünschten Bereich der EDV tätig sind, wie die … H. Weitere solche WfbM im regionalen Einzugsbereich wurden von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung benannt. Eine Aufnahme in einer anderen WfbM außerhalb des regionalen Einzugsgebiets sieht § 137 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGB IX als Ausnahme unter den Voraussetzungen des § 9 SGB XII vor. Nach § 9 Abs. 1 SGB XII richten sich die Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Wünschen des Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), wobei der Träger der Sozialhilfe in der Regel Wünschen nicht entsprechen soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Von unverhältnismäßigen Mehrkosten geht die Rechtsprechung spätestens bei Mehrkosten von 50 % aus, überwiegend werden sogar bereits Mehrkosten von 30 % als unverhältnismäßig angesehen (vgl. Müller-Grune, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB XII, 2. Auflage 2014, § 9, Rn. 35). Im vorliegenden Fall würden bei der Diakonie … Maßnahmekosten von € 1.419,60 monatlich und in der … solche von € 2.274,90 monatlich entstehen, wobei die Kosten für die Betreuung und Pflege jeweils enthalten sind. Die Mehrkosten bei einer Maßnahme in der ... würden damit mehr als 60 % betragen und sind damit unverhältnismäßig. Mangels Ermessensfehler der Beklagten war diese auch nicht zu einer Neuverbescheidung zu verpflichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ... . Der 1997 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an einer schweren körperlichen Behinderung (Cerebralparese mit erheblicher Funktionsstörung der Arme und Beine, erheblichen Muskelverkrampfungen, Funktionsstörung der Augen und Sprachstörung). Er ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht leistungsfähig. Er beantragte bei der Beklagten eine Maßnahme zur Förderung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für das Eingangsverfahren und den Berufsausbildungsbereich der WfbM … . Dr…., Ärztlicher Dienst der Bundesagentur für Arbeit, stellte im Gutachten vom 2. Dezember 2015 fest, der Kläger sei wegen seiner wesentlichen dauerhaften körperlichen Einschränkungen auf einen Rollstuhl und eine umfassende Betreuung angewiesen. Es sei eine Maßnahme in einer WfbM zu empfehlen, wobei ein Fahrdienst erforderlich sei. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2015 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, für den Kläger sei eine Maßnahme in der WfbM der Gemeindediakonie … möglich und zumutbar. Diese Einrichtung könne er durch tägliches Pendeln mit dem werkstatteigenen Fahrdienst erreichen. Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, bei seinem Praktikum in der Diakonie … sei er überfordert gewesen, da er motorisch nicht in der Lage gewesen sei, die ihm gestellten Aufgaben zu bewältigen. Er benötige eine spezielle Einrichtung für Körperbehinderte, in der man seinen motorischen Dysfunktionen gerecht werden könne. Da es im Umkreis keine solche Einrichtung gäbe, sei eine Werkstatt mit Wohnunterbringung zwangsläufig notwendig. Die von der Beklagten vorgeschlagene WfbM werde zum großen Teil von Menschen mit geistiger Behinderung besucht, die motorisch zu den ihnen gestellten Aufgaben in der Lage seien (z.B. zur Montage von kleinen Teilen, Bedienung von Geräten mit zwei Händen, Umgang mit Scheren, etc.). Für ihn bestünden dort keine Fördermöglichkeiten. Außerdem könne er die Räumlichkeiten nur über eine Lastenaufzug erreichen, den er selbst nicht bedienen könne und dürfe, was für ihn nicht zumutbar sei. Ähnliches gelte für die weiteren Werkstätten in der Umgebung, während es in Deutschland auch Werkstätten speziell für Menschen mit Körperbehinderungen gebe, z.B. die ... in … mit einer sehr großen Spezialwerkstatt und einer großen Anzahl von EDV-Arbeitsplätzen für Menschen mit einer Körperbehinderung. Außerdem biete sie eine umfangreiche therapeutische und medizinische Versorgung an. Es sei ihm darüber hinaus wichtig, mit Menschen zusammenarbeiten, die ein ähnliches oder besseres kognitives Niveau hätten, um passende soziale Kontakte knüpfen zu können, was in einer Werkstatt mit überwiegend geistig behinderten Menschen nicht der Fall sei. Der Kläger legte eine Auswertung über ein im März 2016 durchgeführtes erfolgreiches einwöchiges Betriebspraktikum im Bereich Datenservice der ... vor. Außerdem legte er ein Schreiben der Caritaswerkstatt … vor, wonach er die dort anfallenden Tätigkeiten nur mit Hilfestellung verrichten könne und er Hilfe bei den Mahlzeiten und Toilettengängen benötige. Eine solche engmaschige Betreuung könne nicht gewährleistet werden. In einer Stellungnahme vom 9. Juni 2016 führte die damalige Klassenlehrerin des Klägers unter anderem aus, der Kläger werde die Schule im Sommer 2016 verlassen. Bei der vom Kläger angestrebten Maßnahme in der ... könne er sich gut weiterentwickeln. Die Beklagte holte eine weitere gutachterliche Stellungnahme von Dr. … vom 31. März 2016 ein, in der dieser ausführte, eine Werkstatt für geistig behinderte Menschen werde nicht empfohlen, jedoch sei eine Werkstatt speziell für Menschen mit einer Körperbehinderung nicht erforderlich. Ein behindertengerechter Arbeitsplatz müsse aber vorhanden sein bzw. eingerichtet werden. Im Widerspruchsverfahren bot die Beklagte dem Kläger (mit Schreiben vom 27. Juli 2016) eine Kostenbeteiligung an einer Maßnahme in der … im Rahmen eines persönlichen Budgets (nach § 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) in Höhe der Kosten, die bei einer Maßnahme in der Diakoniewerkstatt … entstehen würden (€ 1.823,52 monatlich einschließlich Fahrtkosten). Diesen Vorschlag lehnte der Kläger ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Kostenerstattung für eine Teilnahme an der WfbM in der … bis zu einer Obergrenze von € 1.823,52. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Aufnahme in eine regionale WfbM sei möglich und zumutbar. Eine Werkstatt ausschließlich für körperbehinderte Menschen sei nicht erforderlich. Es gebe keine „geeigneten“ WfbM, sondern nur „anerkannte“ WfbM. Die dortige Aufnahme von behinderten Menschen erfolge unabhängig von der Ursache, der Art und der Schwere der Behinderung. Die anerkannten Werkstätten seien verpflichtet, die behinderten Menschen aus ihrem Einzugsbereich aufzunehmen und dürften die Aufnahme nicht verweigern. Nach ihren Feststellungen kämmen sowohl die Diakonie …, als auch die Lebenshilfe in … in Betracht. Für eine stationäre Aufnahme sei der Rhein-Neckar-Kreis im Rahmen der Eingliederungshilfe zuständig. Hiergegen richtet sich die am 10. Oktober 2016 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und ergänzend ausführt, bei seinen Vorstellungen in den Einrichtungen vor Ort habe sich herausgestellt, dass diese für ihn ungeeignet seien. Dies liege unter anderem daran, dass er einen sehr hohen Assistenzbedarf in pflegerischer Hinsicht und deshalb eine 1:1-Betreuung benötige. Eine Begrenzung auf die vor Ort anfallenden Kosten sei daher nicht zulässig. Bei den Kosten für eine Maßnahme in der … seien pflegerische Leistungen enthalten, so dass die Kosten nicht vergleichbar seien. Der Kläger hat eine ärztliche Stellungnahme von Dr. … vom 9. Oktober 2017 vorgelegt, in der dieser ausgeführt hat, in einer Werkstatt für Menschen mit psychischer Behinderung bestehe die Befürchtung, dass der Kläger nicht mehr ausreichend gefördert werde und völlig unterfordert sei. Dagegen sei die … eine für den Kläger geeignete Werkstatt. Durch eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses werde seine Selbständigkeit und Teilhabe erhöht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2016 zu verurteilen, ihm eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in der WfbM … in … zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, der Gutachter sei davon ausgegangen, dass der für den Berufsausbildungsbereich festgelegte Betreuungsschlüssel ausreichend sei. Das Eingangsverfahren, bei dem ein Eingliederungsplan zu erstellen sei, sei dem Berufsausbildungsbereich obligatorisch vorgeschaltet. Die Diakoniewerkstätten hätten ausdrücklich bestätigt, dass sie einen Platz im Eingangsverfahren anbieten könnten. Für das Eingangsverfahren sei ein Betreuungsschlüssel von 1:6 nach § 9 der Werkstättenverordnung (WVO) vorgegeben. Benötige ein Teilnehmer eine engere Betreuung, sei eine Aufnahme in das Eingangsverfahren und den Berufsausbildungsbereich nicht zulässig. Bei den Kosten in den örtlichen Einrichtungen seien auch die pflegerischen Maßnahmen enthalten. Lediglich die Fahrtkosten würden separat berechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.